Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1006-W/06
Ständiger Auslandsaufenthalt des Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1006-W/06vom 25.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D. C, W, vertreten durch Mag. Martin
Stoiber, Steuerberater, 1180 Wien, Währingerstraße 121/5, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Franz
Edelmüller, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. September 1999
bis 31. Oktober 2004 im Beisein des Schriftführers Ingrid Pavlik
nach der am 20. September 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat ihren Hauptwohnsitz seit
17. Dezember 1993 in Wien. Ihr Sohn Ch., geb. am 27. Oktober 1987, ist mit dem
gleichen Datum ununterbrochen unter derselben Adresse gemeldet.
Die Bw. bezog für Ch. von September 1996 bis Oktober
2004 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches ersuchte
das Finanzamt die Bw. um Bekanntgabe, wie lange Ch. in Österreich zur
Schule gegangen ist.
Vorgelegt wurden folgende
Schulbesuchsbestätigungen:
Bestätigung
der öffentlichen Volksschule Sievering vom 15. Oktober 2004, nach der Ch.
im Schuljahr 1994/95 die 1B-Klasse sowie im Schuljahr 1995/96 die 2B-Klasse
besuchte.
amtliche
Bescheinigungen der Sportschule "General Stojchev" in Sofia vom
16. September 2004 über die Absolvierung der Schuljahre 2003/04 und
2004/05.
In einem weiteren an das Finanzamt
gerichteten Schreiben teilte der steuerliche Vertreter mit, dass es - nach
Auskunft der Bw. - richtig sei, dass der Sohn seit September 1996 Schulen
in Bulgarien besucht.
Das Finanzamt erließ am 9. Mai 2005 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, und zwar für die Zeit September
1996 bis Oktober 2004.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Gemäß
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung
besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, es sei denn, dass gegenseitige Sozialabkommen
durch Staatsverträge gegeben sind.
Obiger Betrag wird
rückgefordert, da sich Ihr Sohn Ch.
seit September 1996 ständig in Bulgarien aufhält und mit Bulgarien
kein entsprechendes Sozialabkommen gegeben ist. Ein nur vorübergehender
Aufenthalt des Kindes im Inland (Schulferien usw.) spricht nicht gegen die
Annahme eines ständigen Aufenthaltes im Ausland."
Der steuerliche Vertreter erhob gegen den Bescheid
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"
1.
kein ständiger Aufenthalt im Ausland
In § 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz ist bestimmt, dass der Anspruch nur dann
wegfällt, wenn das Kind seinen Aufenthalt
ständig im
Ausland
hat.
Nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige
Aufenthalt dem gewöhnlichen Aufenthalt gemäß
§ 26 Abs. 2
BAO gleichzusetzen und daher dort, wo sich jemand "unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt".
In all jenen
Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden gegen die
Rückforderung von Familienbeihilfe abgelehnt hat, war der Aufenthalt und
Schulbesuch des Kindes im Ausland aber damit verbunden, dass gleichzeitig auch
ein Elternteil seinen Wohnsitz mit den Kindern im Ausland
hatte.
Genau das war
jedoch nicht der Fall: Vielmehr lebten sowohl die Mutter wie auch bis vor kurzem
der Vater in Österreich. Die Erziehung war ausschließlich
Angelegenheit von Frau C. als Mutter,
deren Haushalt sich der Sohn auch ausschließlich zugehörig
fühlt.
Es kann meines
Erachtens
nicht
angenommen
werden,
dass
das
minderjährige Kind einer alleinerziehenden
Mutter
, die
für
ihren im selben Haushalt lebenden Sohn
für
dessen Unterhalt sie aus ihrem niedrigen Einkommen aufkommen muss
weil
der von ihr geschiedene Vater des Kindes zunächst geringe,
schließlich keine Unterhaltszahlungen mehr leistet
und
sie ausschließlich aus finanziellen Erwägungen und um dem Sohn eine
seinen Talenten entsprechende Ausbildung zu gewähren, einen
ausländischen Ausbildungsplatz
auswählt
seinen
dauernden Aufenthalt
woanders hat als im
Haushalt seiner
Mutter
.
Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Sohn an eine deutschsprachige Schule wechselte,
was zusätzlich auf die beabsichtigte Rückkehr an seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hindeutet.
2.
Kein Ersatz durch außergewöhnliche Belastung
Der Verweis auf
eine mögliche Absetzbarkeit der Aufwendungen im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastung geht insofern ins Leere, als sich
aufgrund des niedrigen Einkommens der Frau
C. daraus keine spürbare Entlastung
ergeben könnte, die auch nur annähernd an die Wirkung der
Familienbeihilfe heranreichen könnte. Schließlich ist ja gerade das
in Österreich angewendete Instrumentarium der Transferzahlungen zur
Herstellung einer sozial ausgewogenen Belastung der Staatsbürger
gedacht.
3.
Sinn der Bestimmung
Aus der
Entwicklungsgeschichte des § 5 Abs. 3 FLAG ist ersichtlich, dass die
Bestimmung eingeführt wurde, um eine unverhältnismäßig
starke, missbräuchliche Ausnutzung des österreichischen Sozialsystems
zu verhindern. Die Bestimmung war daher ursprünglich nur für die
Kinder nicht-österreichischer Staatsbürger gedacht. Sie wurde
letztlich zwar aus rechtspolitischen Gründen auch auf österreichische
Staatsbürger ausgedehnt. Alleine die Formulierung des ständigen
Aufenthalts deutet aber darauf hin, dass der Gesetzgeber hiermit nur extreme
Auswüchse eindämmen wollte.
In diesem
Zusammenhang scheint mir auch fraglich, ob die Gleichsetzung des ständigen
Aufenthalts mit dem gewöhnlichen Aufenthalt durch den VwGH entgegen dem
ausdrücklichen und wohl bewusst gewählten Wortlaut gerechtfertigt
ist.
Auch in Punkt 05.04
der Durchführungsrichtlinien zum FLAG ist unter 1. letzter Satz
ausgeführt "ein längerer Aufenthalt im Inland ohne absehbare zeitliche
Begrenzung wird allerdings die Annahme eines ständigen inländischen
Aufenthaltes rechtfertigen". Entsprechend dem Ausbildungsziel und den sonstigen
Umständen ist eindeutig davon auszugehen, dass der Sohn von Frau
C. seinen Aufenthalt in Österreich
als dauerhaft ansieht, während der - wenn auch wiederholte -
Aufenthalt in Bulgarien insgesamt ein begrenzter sein wird.
Es ist auch nicht
vorstellbar, dass es Intention des Gesetzgebers war, die in der heutigen Zeit
für eine adäquate international bestehende Ausbildung seiner
Staatsbürger unerlässliche Auslandserfahrung - sei es durch
ausländische Schul-, Studien- oder sonstige Berufsausbildungen - zu
behindern.
4.
Sachverhalt offengelegt
Es wird und wurde
nie bestritten, dass der Sohn von Frau C.,
Ch.R., seit September 1996 Schulen in
Bulgarien besuchte und besucht. Dieser Umstand war insbesondere auch aufgrund
der Scheidung vom Vater ihres Sohnes und nachfolgenden Verfahren wegen des vom
Vater zu leistenden Unterhalt unter Beiziehung der Jugendfürsorge und der
Wiener Gerichte stets öffentlich. Dieser Umstand wie auch die Tatsache des
Bezuges von Familienbeihilfe waren Grundlage für alle im Laufe der Jahre
vor diesen Institutionen abgewickelten Verfahren.
Insbesondere wurde
seitens der Jugendfürsorge und der Gerichte der Bezug der Beihilfen stets
vorausgesetzt.
5.
Verjährung
Zumindest
hinsichtlich der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für Monate
bis Dezember 1999 ist bereits Verjährung eingetreten.
Der
Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass Frau
C. aufgrund der besonderen Umstände
der Scheidung und weil sie ihren Sohn ausschließlich deshalb zu einer
ausländischen Ausbildungsstätte schicken musste, weil sie bemüht
ist, für sich und ihren Sohn
in
Österreich
die Existenz zu sichern
und eine adäquate Ausbildung in Österreich nicht finanzieren
konnte..."
Das Finanzamt erließ am 24. Juni 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung mit folgender Begründung
teilweise statt:
"Stattgabe für
den Zeitraum 9/96 - 8/99 (Anm.: offenkundig wegen eingetretener
Verjährung).
Ab dem 1.9.1999
(Formular Anspruchsüberprüfung am 22.9.2004 beim ho. Finanzamt
eingelangt) wird der Berufung der Erfolg versagt, da sich Ihr Kind
überwiegend in Bulgarien aufhält und mit Bulgarien kein Abkommen
über soziale Sicherheit, Bereich Familienleistungen, gegeben
ist.
Den
gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt.
Gelegentliche
Aufenthalte des Kindes im Inland sind daher nicht geeignet, den ständigen
Aufenthalt des Kindes im Ausland, wo auch die Schule besucht wird, zu
unterbrechen. Abwesenheiten (z.B. Ferienzeiten) unterbrechen nicht den Zustand
des Verweilens und daher nicht den gewöhnlichen
Aufenthalt."
Der steuerliche Vertreter stellte am 13. Juli 2005, soweit
Zeiträume ab September 1999 betroffen sind, den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der am 20. September 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
"Mag.
Stoiber:
Ich
verweise zunächst darauf, dass meine Mandantin mit ihrem Mann und ihrem
Sohn ursprünglich in Österreich gelebt hat. Nach der Trennung von
ihrem Gatten war es sehr schwierig, von ihm Unterhalt zu erhalten, wobei das
Jugendamt stets über die Probleme informiert gewesen
ist.
Da
meine Mandantin selbst aus dem sportlichen Bereich kommt, hat sie beabsichtigt,
für ihren Sohn eine Ausbildung in diese Richtung zu erreichen. Nach einigen
Versuchen, in Österreich eine adäquate Möglichkeit zu finden, hat
sie sich schließlich auch aus finanziellen Erwägungen entschlossen,
ihm eine entsprechende Ausbildung in Bulgarien zuteil werden zu
lassen.
Bereits
in meiner Berufung habe ich darauf hingewiesen, dass die zu diesem Thema
ergangenen VwGH-Erkenntnisse nicht völlig deckungsgleich mit dem
vorliegenden Fall sind; dies insoweit, als in der Regel in den geschilderten
Erkenntnissen ein Elternteil mit dem Kind gemeinsam im Ausland gelebt
hat.
Nun
aber fühlt sich der Sohn durchaus Österreich zugehörig und hat
auch hier de facto den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen; er besuchte auch
seine Mutter in regelmäßigen Abständen.
Ich
weise ferner darauf hin, dass der Sohn nunmehr wieder in Österreich ist und
meine Mandantin ihn selbst trainiert (Tennis).
Ich
habe meiner Mandantin empfohlen, ihren Sohn als Zeugen zur Verhandlung
mitzunehmen, sie wollte ihn aber nicht mit den Umständen des Verfahrens
belasten.
Herr
Edelmüller:
Auf
Grund der abverlangten Schulbestätigungen ist ersichtlich, dass der Sohn
der Berufungswerberin letztmals im Jahre 1995/96 eine Schule in Österreich
besucht hat.
Auf
Grund dessen hat das Finanzamt die Rückforderung ab September 1996
ausgesprochen, dabei aber übersehen, dass für einen Teil des
Rückforderungszeitraumes bereits Verjährung eingetreten war. Dies hat
das Finanzamt sodann in der Berufungsvorentscheidung korrigiert und die
Rückforderung nur fünf Jahre rückwirkend ab dem Rücklangen
des Überprüfungsbogens vorgenommen.
In
materieller Hinsicht vertritt das Finanzamt die Meinung, dass -
unabhängig davon ob sich der Sohn der Bw. im Internat aufgehalten hat oder
nicht - jedenfalls kein ständiger Aufenthalt in Österreich
gegeben war.
Dafür
spricht auch der lange Zeitraum des Schulbesuchs in
Bulgarien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 5 Abs. 4 (ab BGBl. I Nr. 142/2000 § 5 Abs.
3) FLAG in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 geschaffenen, ab dem 1.
Mai 1996 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG in der zum Zeitpunkt
der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr.
142/2000 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG steht
einem Abgabepflichtigen für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 FLAG unter
den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach
§ 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur
als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand
des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH
20.6.2000, 98/15/0016, mwN und 2.6.2004, 2001/13/0160).
Unstrittig ist, dass der Sohn der Bw. im Streitzeitraum
(September 1996 bis Oktober 2004) Schulen in Bulgarien besucht hat.
Der zumindest achtjährige Aufenthalt des Sohnes in
Bulgarien kann im Sinne der Abgabenvorschriften nicht mehr als
vorübergehender Aufenthalt beurteilt werden (vgl. VwGH 20.10.1993,
91/13/0175; der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis einen sich über zwei
Jahre erstreckenden Auslandsaufenthalt als schädlich angesehen).
Selbst wenn davon auszugehen ist, dass sich der Sohn
zumindest während der Schulferien in Österreich aufgehalten
hätte, so würde dies den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht
unterbrechen (vgl. insbesondere das ebenfalls einen mehrjährigen
Schulbesuch im Ausland betreffende Erkenntnis des VwGH 20.6.2000, 98/15/0016,
sowie weiters die Erkenntnisse 8.6.1982, 82/14/0047, 28.11.2002, 2002/13/0079
und 27.4.2005, 2002/14/0050).
Zutreffend ist es, dass aus dem den meisten
einschlägigen Erkenntnissen des VwGH zugrunde liegenden Sachverhalt
ersichtlich ist, dass sich ein Elternteil gemeinsam mit den Kind im Ausland
aufgehalten hat. Dies wurde aber vom Gerichtshof nie als entscheidungsrelevant
angesehen, was sich auch daraus ergibt, dass aus etlichen Judikaten nicht
erkennbar ist, wo sich der andere Elternteil aufgehalten hat.
Wenn nun in der Berufung vom 3. Februar 2005 ausführt
"Es kann meines Erachtens aber nicht
angenommen werden, dass das minderjährige
Kind einer alleinerziehenden Mutter, die für ihren im selben Haushalt
lebenden Sohn ...seinen gewöhnlichen Aufenthalt woanders hat als im
Haushalt seiner Mutter", so ist dazu auf die oben wiedergegebene
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach
die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach objektiven Kriterien zu
treffen ist, also auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellt, und nicht
auf bloße Missbrauchsfälle beschränkt ist.
Auch die Meinung des Vertreters, dass der nunmehrige Besuch
einer deutschsprachigen Schule auf die beabsichtigte ständige Rückkehr
an seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hindeutet, ändert
nichts an der Tatsache, dass sein ständiger Aufenthalt im Streitzeitraum in
Bulgarien war.
Dass die Bw. in gutem Glauben die in Rede stehenden
Beträge bezogen hat, ist durchaus glaubhaft, ändert aber dennoch
nichts daran, dass eine Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG zu
erfolgen hatte.
Gemäß
§ 207 Abs. 4 BAO verjährt das
Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht
bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu
Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben
in fünf Jahren. Der Beginn der Verjährung ist in § 208 Abs. 1
lit. c geregelt.
Auf Grund der oben genannten Verjährungsbestimmungen
kann daher dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es in der
Berufungsvorentscheidung jedenfalls ab September 1999 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge rückgefordert hat.
Wien, am 25.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1006-W/06
- Stammnummer
- 24214
- Gültig
- 25.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF