Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0140-F/05
Erlöshinzuschätzung wegen ungeklärter Vermögenszuwächse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0140-F/05vom 26.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde B, R-Weg 6, vom
15. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
16. November 2004 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) betrieb im
Berufungsjahr im Rahmen eines Einzelunternehmens eine Spenglerei und
Dachdeckerei samt Fassadenbau in Gd D, S 47 b. Er ermittelte
seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988.
Anlässlich einer im Jahre 2004 beim Bw.
gemäß
§ 150 BAO durchgeführten
Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 2000 bis 2002 stellte der Prüfer streitgegenständlich
Folgendes fest (vgl. Tz 13 "Erlöshinzuschätzung"
des Außenprüfungsberichtes vom 11. November 2004): Im
Prüfungszeitraum seien ua. die nachstehend angeführten Privateinlagen
getätigt worden:
|
17.5.2000,
Überweisung auf
R,
Nr. XY
|
410.000,00 S
|
3.5.2001,
Bar auf R,
Nr. XY
|
9.084,10 €
In diesem
Zusammenhang habe der Bw. erklärt, dass diese Privateinlagen durch einen
Verkauf von Gesellschaftsanteilen (1994) bzw. aus einem Grundstücksverkauf
(1996) finanziert worden seien; im Verlauf der Prüfung habe der Bw. die
diesbezüglichen Kaufverträge vorgelegt. Die entsprechenden
Geldflüsse zwischen diesen Verkäufen sowie den Einlagen in den
Jahren 2000 und 2001 seien trotz mehrmaliger Aufforderung (vgl. in diesem
Zusammenhang auch das Ergänzungsschreiben des Betriebsprüfers vom
15. September 2004) jedoch nicht offen gelegt worden. Auf Grund
dieses Sachverhaltes handle es sich bei diesen Privateinlagen somit um
unaufgeklärte Vermögenszuwächse, weshalb folgende
Erlöshinzuschätzungen vorgenommen würden:
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2000
(ATS)
|
2001
(Euro)
|
Mehr-Entgelte
netto 20% lt. BP
|
341.666,67
|
7.570,08
|
20%
Umsatzsteuer
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68.333,33
|
1.514,02
|
Mehr-Gewinn
lt. BP
|
410.000,00
|
9.084,10
|
Mehr-Entnahmen
lt. BP
|
410.000,00
|
9.084,10
Das Finanzamt F schloss sich ua.
diesen Feststellungen der Betriebsprüfung an, nahm die Verfahren betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 wieder auf und
erließ die im Spruch genannten Sachbescheide.
In der gegen diese Umsatz- und Einkommensteuerbescheide vom
16. November 2004 erhobenen Berufung vom 15. Dezember 2004
wandte sich die steuerliche Vertretung des Bw. gegen diese
Erlöshinzuschätzungen in den Berufungsjahren [2000:
29.795,86 € (brutto); 2001: 9.084,10 € (brutto)] und
führte dazu - unter Vorlage des Kaufvertrages vom
17. Oktober 1996 betreffend den Verkauf von Miteigentumsanteilen an
einer Liegenschaft in G H sowie des Abtretungsvertrages vom
20. Jänner 1994 (samt Nachtrag vom 7. September 1995)
betreffend Geschäftsanteile an der "BG." - im Wesentlichen
Folgendes aus: Im Rahmen der gegenständlichen Betriebsprüfung
seien Privateinlagen vom 17. Mai 2000 in Höhe von
29.795,86 € sowie vom 3. Mai 2001 in Höhe von
9.084,10 € als steuerpflichtige Erlöse behandelt worden;
begründet habe die Betriebsprüfung diese Vorgangsweise damit, dass es
sich dabei um "unaufgeklärte" Vermögenszuwächse
gehandelt habe. Dem gegenüber stehe jedoch die Tatsache, dass der
Bw. im Jahre 1994 Anteile an der Fa. "BG." zu einem Preis
von 850.000,00 S und im Oktober 1996 eine Liegenschaft in T zu einem
Preis von 3,100.000,00 S veräußert habe; die entsprechenden
Verträge lägen dieser Berufung bei. Es sei deshalb dem Bw. ein
"aufgeklärter" Vermögenszuwachs in Höhe von
3,950.000,00 S entstanden. Es entspreche somit nicht den Tatsachen, dass
ein entsprechendes Vermögen, welches der Bw. später teilweise in
seinen Betrieb eingelegt habe, unaufgeklärt geblieben sei. Auch im Rahmen
der Betriebsprüfung habe der Bw. bereits klargestellt, dass die Einlagen
aus jenem Vermögen stammten, welches bei der Veräußerung
entstanden sei. Weiters sei hier zur Glaubhaftmachung des Sachverhaltes
anzumerken, dass im Jahre 2002 ein Betrag von 97.848,74 €
ebenfalls als Privateinlage zur Sanierung des Unternehmens vom Bw. eingelegt
worden sei. Auch dieser Betrag stamme aus der Veräußerung eines
Grundstückes und sei seitens der Betriebsprüfung als geklärter
Vermögenszuwachs eingestuft worden, nachdem ein entsprechender Kaufvertrag
vorgelegt worden sei. Es sei hier darauf zu verweisen, dass der Bw. einen
großen Teil der Erlöse aus den Grundstücksgeschäften
tatsächlich zur Unternehmenssanierung verwendet habe. Im
gegenständlichen Fall sei - verweisend auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - der Zuwachs "mehr als bewiesen", so dass
der Argumentation der Betriebsprüfung hinsichtlich eines
"ungeklärten" Vermögenszuwachses nicht gefolgt werden
könne.
Nach Einholung einer entsprechenden Stellungnahme des
Betriebsprüfers zum Berufungsvorbringen (datiert mit
10. Jänner 2005) erließ das Finanzamt die abweisenden
Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 2000 und 2001 jeweils vom 6. Mai 2005; auf die
diesbezügliche zusätzliche Bescheidbegründung vom
29. April 2005 wird an dieser Stelle verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 stellte der Bw.
einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag
verwies die steuerliche Vertretung des Bw. auf das oben dargestellte
Berufungsvorbringen und führte in Erwiderung zur Berufungsvorentscheidung
ergänzend aus, dass es sich bei den gegenständlichen Verkäufen
betreffend GmbH-Anteile bzw. Tl Liegenschaft um eindeutig dokumentierte und
nicht um eventuell mögliche Tatsachen handle. Dies sei auch von der
Betriebsprüfung so festgestellt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom
Finanzamt in den Jahren 2000 und 2001 auf dem betrieblichen Konto des Bw.
konkret festgestellten Privateinlagen auf den Verkauf von Anteilen an der
Fa. BG. im Jahr 1994 bzw. auf den Verkauf einer Liegenschaft in T im
Oktober 1996 und damit auf Einnahmen, die nicht der Einkommensteuer
unterliegen, zurückzuführen sind, oder ob es sich dabei - wovon das
Finanzamt ausgeht - um ungeklärte Vermögenszuwächse handelt, die
den Einkünften des Bw. zuzurechnen sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO
hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen,
wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß
§ 184 Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag (kommt seiner Mitwirkungspflicht
im Abgabenverfahren nicht im zumutbaren Ausmaß nach) oder weitere Auskunft
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs. 1) wesentlich sind. Nach Abs. 3 der Bestimmung hat eine
Schätzung ua. auch zu erfolgen, wenn die geführten Bücher oder
Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die
geeignet sind, deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
das Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst
nahe zu kommen (vgl. zB VwGH 27.4.1994, 92/13/0011). Dem Wesen
nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter
Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird
(vgl. VwGH 18.12.1997, 96/16/0143). Die Befugnis (Verpflichtung) zur
Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der
Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen
(vgl. VwGH 28.2.1995, 94/14/0157). Wer zur Schätzung Anlass gibt
und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt,
muss aber auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 3 zu § 184 BAO).
Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der
Abgabenerhebung (den Umsatz und den Gewinn) nach Lehre und Rechtsprechung auch
dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt,
dass ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus
seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der
Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Wird in einem
mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt, den der
Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme gerechtfertigt, dass der
unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten (unversteuerten)
Einkünften stammt. Wenn die Abgabenbehörde den Nachweis über die
Herkunft des Vermögenszuwachses zu Recht als nicht erbracht ansieht, ist
sie nicht zur Nachprüfung verpflichtet, aus welchen Gründen sonst das
neu hervorgekommene Vermögen stammen könnte. Das Vorliegen eines
unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die
Schätzungsbefugnis der Behörde nach
§ 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung
in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu
den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat. Wenn
es dem Abgabepflichtigen nicht gelingt, die Herkunft der in sein Unternehmen
eingelegten Mittel aufzuklären, ist somit anzunehmen, dass sie aus nicht
offen gelegten Einkünften aus seinem Betrieb stammen. Ob ein
Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben
anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende
Sachfrage (vgl. zB VwGH 29.1.2004, 2001/15/0022;
VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166; VwGH 29.1.2003, 97/13/0056;
VwGH 27.2.2002, 97/13/0201; VwGH 26.9.2000, 97/13/0143;
VwGH 22.2.2000, 95/14/0077; VwGH 31.3.1998, 96/13/0002;
VwGH 20.9.1995, 95/13/0132; VwGH 24.2.1993, 91/13/0198).
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Behörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO).
Die Abgabenbehörde trägt zwar die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von der
Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes
beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht
bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im
Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen, sodass die
Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges, sondern auch ein klares Bild von
den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen erhält
(vgl. VwGH 20.9.1989, 88/13/0072). Dort, wo nach Lage des Falles nur
die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann, findet die Pflicht zur
amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ihre Grenze
(vgl. VwGH 25.10.1995, 94/15/0131 sowie 94/15/0181). Diesfalls besteht
eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und
eine Vorsorgepflicht. Gibt ein Abgabepflichtiger zur Schätzung Anlass, so
hat er das Risiko, unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen
(vgl. VwGH 16.2.2000, 95/15/0050).
Entscheidend für die Zurechnung der vom Bw. unstrittig
in den Berufungsjahren getätigten Einlagen zu den von ihm erwirtschafteten
Umsätzen und Gewinnen ist die Frage nach der Herkunft bzw. der Quelle
dieser Mittel. Als Begründung für die Herkunft der in unbestrittener
Höhe festgestellten Einlagen wurde von Seiten des Bw. der Verkauf von
Anteilen an der Fa. BG. im Jahr 1994 bzw. der Verkauf einer
Liegenschaft in T im Oktober 1996 angeführt.
Entsprechend den vorgelegten Unterlagen sind diese in Rede
stehenden Verkäufe zweifelsfrei erfolgt. Entgegen den Ausführungen der
steuerlichen Vertretung ist der Bw. ein Nachweis dafür (über den
behaupteten Zahlungsfluss, entsprechende Bankein- bzw. -ausgänge), dass die
gegenständlichen Einlagen tatsächlich aus diesen Verkäufen, damit
aus Einnahmen, die nicht der Einkommensteuer unterliegen, getätigt wurden,
gänzlich schuldig geblieben; dies obwohl der Bw. im Rahmen des
Betriebsprüfungsverfahrens wie auch im Berufungsverfahren mehrfach
aufgefordert wurde, entsprechende Nachweise zu erbringen. Der Bw. hatte daher
ausreichend Gelegenheit, die Mittelherkunft der gegenständlichen Einlagen
durch entsprechende Unterlagen zu belegen bzw. zur Aufklärung des
gegenständlichen Vermögenszuwachses durch konkretes, substanziiertes
Vorbringen beizutragen.
Das Finanzamt hat sich in der Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen eingehend damit auseinandergesetzt, dass die Herkunft
der gegenständlichen Eingänge nicht nachgewiesen werden konnte, und
ausführlich die daraus resultierenden, rechtlichen Folgerungen dargelegt.
Der Bw. ist den streitrelevanten Feststellungen des Finanzamtes im Vorlageantrag
in keiner Weise (etwa durch Untermauerung seines Vorbringens durch Vorlage
entsprechender Beweismittel) entgegen getreten und hat auch kein weitergehendes
Vorbringen erstattet, das allfällig Anlass zu weiteren
Sachverhaltserhebungen geben hätte können. Diesbezüglich wird
darauf verwiesen, dass der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes die
Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Hat das Finanzamt in der Begründung das
Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der
Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen
auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen
(vgl. VwGH 18.1.1993, 93/16/0120; VwGH 10.3.1994,
92/15/0164).
Den in § 119 BAO normierten Verpflichtungen
wurde im gegenständlichen Fall durch Vorlage der entsprechenden
Kaufverträge und der Depot- bzw. Kontoauszüge betreffend das Konto
Nr. XX bei der C nur unzureichend entsprochen. Durch diese vom Bw.
vorgelegten Unterlagen wurde wohl nachgewiesen, dass die strittige Einlage vom
17. Mai 2000 von 410.000,00 S vom genannten Konto überwiesen
wurde, im März 2000 Wertpapiere um ca. 217.000,00 S verkauft
wurden und zum 31. Dezember 1997, zum 31. Dezember 1998
sowie zum 31. Dezember 1999 jeweils Wertpapiere im Wert von mehr als
600.000,00 S vorhanden waren, aber in keiner Weise dargetan, dass die
Mittel für die getätigten Einlagen tatsächlich - wie vom Bw.
behauptet - von den Jahre zuvor getätigten Verkäufen herrühren.
Sohin war, wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt
hat, gänzlich ungeklärt, welche wirtschaftlichen Vorgänge den
gegenständlichen Einlagen zugrunde lagen, aus welchen Mitteln die in Rede
stehenden Einlagen getätigt wurden bzw. auch mit welchen Mitteln die auf
dem gegenständlichen Depot befindlichen Wertpapiere angeschafft wurden.
Eine bloße Glaubhaftmachung ist im Übrigen unter
den gegebenen Voraussetzungen nicht hinreichend. Eine Glaubhaftmachung ist,
abgesehen davon, dass auch diese der freien Beweiswürdigung unterliegt,
nach § 138 Abs. 1 BAO dann ausreichend, wenn dem
Abgabepflichtigen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden
kann. Eine Unzumutbarkeit der Beweisführung über die Herkunft der in
den Betrieb eingelegten Mittel ist für den Unabhängigen Finanzsenat
nicht erkennbar. Stammen diese, wie vorgebracht, aus den gegenständlichen
Verkäufen, wäre es für den Bw. durchaus möglich und zumutbar
gewesen, entsprechende Bankbelege oder dergleichen zu Beweiszwecken über
die behauptete Mittelherkunft aufzubewahren und den behaupteten Zahlungsfluss
(Bankeingang von Geldern aus den in Rede stehenden Verkäufen auf das
gegenständliche Konto des Bw., von dem die gegenständlichen Einlagen
getätigt wurden) in nachvollziehbarer Weise nachzuweisen. Da der Bw. nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates gegenständlich seiner
Mitwirkungspflicht nicht im zumutbaren (und erfüllbaren) Ausmaß
nachkam, kann dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es
die Mittelherkunft hinsichtlich der getätigten Einlagen als ungeklärt
ansah und einkommen- und umsatzsteuerlich Hinzurechnungen in diesem - vom Bw. im
Übrigen nicht bestrittenen - Umfang vornahm; ausgehend von der Feststellung
unaufgeklärter Vermögenszuwächse war das Finanzamt - im Sinne der
eingangs dargestellten Ausführungen - daher gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO berechtigt, diese
Vermögenszuwächse den vom Bw. erklärten Einkünften aus
Gewerbebetrieb schätzungsweise hinzuzurechnen.
Im Hinblick auf den Einwand der steuerlichen Vertretung des
Bw. im Berufungsschriftsatz, wonach im Jahre 2002 ein Betrag von
97.848,74 € ebenfalls als Privateinlage zur Sanierung des Unternehmens
vom Bw. eingelegt worden sei, auch dieser Betrag aus der Veräußerung
eines Grundstückes stamme und seitens der Betriebsprüfung als
geklärter Vermögenszuwachs eingestuft worden sei, nachdem ein
entsprechender Kaufvertrag vorgelegt worden sei, wird auf die nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates richtigen Ausführungen des Finanzamtes in
der Berufungsvorentscheidung verwiesen; im Gegensatz zu den strittigen Einlagen
konnte bei dieser unstrittigen Einlage im Jahr 2002 eben anhand der
vorgelegten Kontoauszüge der R und der RR eindeutig und lückenlos
nachvollzogen werden, dass diese im Zusammenhang mit dem Verkauf der
Liegenschaft in H vom 20. Dezember 2001 stand.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 26. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0140-F/05
- Stammnummer
- 24209
- Gültig
- 26.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF