Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0051-W/06
Einjährige postgraduelle Ausbildung zur klinischen Psychologin ist Berufsausbildung im Sinne des FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-W/06vom 25.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Erwerb der erforderlichen theoretischen und praktischen fachlichen Kompetenz einer klinischen Psychologin/Gesundheitspsychologin handelt es sich um eine Berufsausbildung, da dies gemäß Psychologengesetz für die selbständige Ausübung des Berufs Voraussetzung ist. Eine Familienbeihilfengewährung kann daher dann erfolgen, wenn diese Ausbildung ernstlich und zielstrebig und in entsprechender (zeitlicher) Intensität betrieben wird. Der Erwerb der theoretischen und fachlichen Kompetenz in Wochenendblöcken für sich allein reicht somit nicht aus. Wird jedoch daneben auch die praktische fachliche Kompetenz (in hinreichender Intensität) erworben, ist Familienbeihilfe zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Jänner 2006
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Besuch einer
Fortbildungsakademie im Anschluss an ein abgeschlossenes Psychologiestudium
anspruchsbegründend für den Bezug der Familienbeihilfe
ist.
Die am 21.1.1980 geborene Tochter des Berufungswerbers
(Bw.) beendete im Oktober 2004 das Psychologiestudium und begann im Jänner
2005 an der Serviceorganisation des BÖP Fortbildungsakademie mit der
Ausbildung zur klinischen Psychologin.
Laut vorliegender Bestätigung des BÖP vom 10.
November 2004 hat der Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz durch eine
psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden
Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest
1480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer
facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens (für den Titel
Gesundheitspsychologe/in) bzw. 800 Stunden für den Titel Klinische/r
Psychologe/in zu erfolgen (§ 6 (1) Psychologengesetz).
Weiters sind 120 Stunden Supervision nachzuweisen, die
durch eine(n) Klinische/n Psychologin/en zu erfolgen hat, die/der zumindestens 5
Jahre den psychologischen Beruf gemäß
§ 3 (1) Psychologengesetz
ausgeübt hat.
Das Finanzamt wies den Antrag vom 13. Jänner 2005 mit
Bescheid vom 26. Jänner 2005 mit der Begründung ab, dass
gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder bestehe, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Die
Tochter habe ihr Psychologiestudium an der Universität Wien mit
28. Oktober 2004 abgeschlossen. Die Ausbildung zur Klinischen Psychologin
an der BÖP GmbH Fortbildungsakademie Wien begründe insoferne keinen
Familienbeihilfenanspruch als es sich um keine Fachschule im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 handle.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"In Bezugnahme auf
den Abweisungsbescheid der Familienbeihilfe betreffend meine Tochter
B.L. gebe ich Ihnen zwar Recht, dass diese
ihr Studium Ende Oktober abgeschlossen hat, allerdings befindet sie sich immer
noch in Ausbildung, ist unter 26 Jahre alt und bezieht kein Einkommen. Bei
besagter Ausbildung handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Ausbildung und
zwar um die postgraduelle Ausbildung zum/zur Klinischen- und
GesundheitspsychologIn laut Psychologengesetz, was bedeutet, dass es sich um
eine notwendige Ausbildung zur Ausübung des Berufs des Klinischen- und
Gesundheitspsychologen handelt. Auch das Praktikum bei der Aids Hilfe ist
unbezahlt. Ich weiß sehr wohl von Personen, die dieselbe Ausbildung wie
meine Tochter machen - auch beim BÖP - und nach wie vor
Kinderbeihilfe beziehen. Aus Gründen der Fairness und Gleichheit vor dem
Gesetz sollte auch meiner Tochter die Kinderbeihilfe zugestanden werden. Des
weiteren möchte ich noch anmerken, dass diese Ausbildung auch von der
Krankenkasse anerkannt wird..."
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 13.
Juni 2005 gab der Bw. mit Schreiben vom 30. Juni 2005 Folgendes
bekannt:
"Meine Tochter
absolviert - wie lt. Psychologengesetz vorgeschrieben - derzeit die
Ausbildung zum klinischen- und Gesundheitspsychologen. Diese Ausbildung besteht
aus zwei Teilen:
aus
dem theoretischen Teil im Ausmaß von 160 Stunden; diese werden an
Freitagen und Samstagen beim Berufsverband österreichischer PsychologInnen
(BÖP) absolviert.
aus
dem praktischen Teil im Gesamtausmaß von 1480 Stunden; 800 Stunden werden
bei der AIDS Hilfe Wien und 640 Stunden beim Karriere-Club
absolviert..."
Vorliegende
Unterlagen:
Praktikumsbestätigung
der AIDS-Hilfe Wien vom 23. Juni 2005, wonach die Tochter des Bw. ein
Pflichtpraktikum im Rahmen der Ausbildung zur klinischen und
Gesundheitspsychologin vom 15. Februar 2005 bis 15. Februar 2006 absolviert. Das
Ausmaß des Praktikums beträgt 20 Wochenstunden, verteilt auf die Tage
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag. Dieses Pflichtpraktikum wird für die
gewählte Ausbildung voll angerechnet.
Bestätigung
des "karriere club" vom 28. Juni 2005, dass die Tochter des Bw. ein Praktikum im
Ausmaß von bisher 500 Stunden im Rahmen ihrer Ausbildung zur "Klinischen-
und Gesundheitspsychologin" basierend auf der schriftlichen Vereinbarung vom
3.1.2005 absolviert. Frau Mag. L. führe dieses Praktikum auf eigenen Wunsch
durch und unterstehe keinen Weisungen und geregelten Anwesenheitszeiten. Dieses
Praktikum diene ausschließlich zur Ergänzung der theoretischen
Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Klinischen- und Gesundheitspsychologen.
Fr. L. erhalte ein "monatliches Taschengeld"
von€ 30,--.
Das Finanzamt
erließ am 10. Oktober 2005 eine Berufungsvorentscheidung und wies die
Berufung mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG steht die Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dann zu, wenn
sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn Ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Für das
Vorliegen einer begünstigten Berufsfortbildung müssen folgende
Voraussetzungen gegeben sein:
abgeschlossene
Berufsausbildung,
Besuch
einer einschlägigen Fachschule und
Unmöglichkeit
der Berufsausübung infolge Besuches der Fachschule.
Die
Serviceorganisation des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und
Psychologen GesmbH stellt keine Fachschule im Sinne des FLAG dar. Sie ist viel
mehr eine Kapitalgesellschaft, die Fortbildungsprogramme für bereits
ausgebildete Psychologen anbietet.
Da darüber
hinaus die theoretische Ausbildung zum klinischen Psychologen nur an den
Wochenenden stattfindet, nimmt diese Form der Ausbildung nicht die
überwiegende Zeit Ihrer Tochter in Anspruch und stellt daher keine
Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar..."
Der Bw. stellte am 10. November 2005 fristgerecht den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte dazu aus:
"I.
Sachverhalt:
1) Mit Schreiben an
das Finanzamt Tulln vom 11.1.2005 habe ich mit dem Bemerken um die
Gewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter,
Mag.B.L., Vers. Nr. ..., ersucht, dass sie
am 28.10.2004 die zweite Diplomprüfung aus der Studienrichtung Psychologie
abgelegt und daher die Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen
Grades Magistra der Philosophie erfüllt hat.
Weiters habe ich
mitgeteilt, dass meine Tochter seit Jänner 2005 bei der Serviceorganisation
des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und Psychologen GmbH
(Fortbildungsakademie) die (theoretische) Ausbildung zur Klinischen Psychologin
und Gesundheitspsychologin begonnen hat und diese Ende Jänner 2006
abschließen wird.
Der meinem Antrag
beigelegten Bestätigung der Fortbildungsakademie der Serviceorganisation
des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und Psychologen GmbH
ist zu entnehmen, dass gemäß
§ 6 Abs. 1 Psychologengesetz der
Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz durch eine psychologische Tätigkeit
im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits-
oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest 1480 Stunden, davon zumindest
150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung
des Gesundheitswesens (für den Titel Gesundheitspsychologin) bzw. 800
Stunden für den Titel Klinische Psychologin, zu erfolgen hat. Weiters sind
120 Stunden Supervision nachzuweisen, die durch einen Klinischen Psychologin/en
zu erfolgen hat (s. Beilage 1).
Die Kosten für
das gesamte Curriculum inklusiver aller Leistungen betragen demnach
EUR 2.616,22 (für BÖP-Mitglieder).
Da meine Tochter im
Rahmen ihrer Ausbildung zur Klinischen Psychologin - zusätzlich zur
theoretischen Ausbildung an den Wochenenden - von Montag bis Freitag sowohl beim
Karriere-Club (...) als auch bei der AIDS-Hilfe Wien (...) Pflichtpraktika
absolviert, die im Wesentlichen - abgesehen von einem monatlichen
"Taschengeld" im Ausmaß von EUR 30 - unentgeltlich absolviert
werden, ist es meiner Tochter unmöglich, während der Dauer dieser
Ausbildung zusätzlich einer bezahlten (un)selbständigen Tätigkeit
nachzugehen und sohin ein Einkommen zu beziehen (s. Beilagen 2 und
3).
Der Erwerb
praktischer fachlicher Kompetenz im erforderlichen Gesamtausmaß von 1480
Stunden (§ 6 Abs. 1 Psychologengesetz) erfolgt im Rahmen der bereits
erwähnten Pflichtpraktika beim Karriere-Club (640 Stunden) sowie bei der
AIDS-Hilfe Wien (800).
Der Erwerb
theoretischer fachlicher Kompetenz im Ausmaß von 160 Stunden (§ 5
Abs. 1 Psychologengesetz) erfolgt jeweils an Freitagen und Samstagen bzw.
Sonntagen im Rahmen der Fortbildungsakademie der Serviceorganisation des
Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und Psychologen GmbH,
welche die entsprechenden Seminare anbietet.
2) Mit Bescheid vom
26.1.2005 hat das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln meinen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, dass die "Ausbildung zur Klinischen Psychologin an der
BÖP GmbH Fortbildungsakademie Wien (...) insofern keinen
Familienbeihilfenanspruch (begründet), als es sich um keine Fachschule im
Sinne des FLAG (...) 1967 handelt".
Mit Schreiben
gleichen Datums wurde mir mitgeteilt, dass ich ab 1.10.2004 keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe mehr habe und die Auszahlung der Familienbeihilfe daher
eingestellt werde.
3) Gegen den
Abweisungsbescheid vom 26.1.2005 habe ich fristgerecht Berufung erhoben, in der
ich zwar zugestanden habe, dass meine Tochter ihr Studium am 28.10.2004
abgeschlossen hat; sie befinde sich jedoch weiterhin in Ausbildung, habe das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet und beziehe kein Einkommen. Bei der Ausbildung
zur Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin handle es sich um eine
gesetzlich geregelte postgraduelle Ausbildung, welche zur Ausübung des
Berufs des Klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zwingend
erforderlich ist.
Weiters habe ich
darauf hingewiesen, dass meiner Tochter von einigen ehemaligen Studienkollegen
bekannt ist, dass sie dieselbe Ausbildung (zum Erwerb der theoretischen
fachlichen Kompetenz) absolvierten und der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur
Vollendung des 26. Lebensjahres anerkannt wurde. Die Ausbildung zur Klinischen
Psychologin und Gesundheitspsychologin wird auch von der Krankenkasse
anerkannt.
4) Mit Bescheid vom
10.10.2005, zugestellt am 15.10.2005, erging die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, mit der meine Berufung als
unbegründet abgewiesen wurde.
Die Behörde
begründet ihre Entscheidung - nahezu gleich lautend wie im Bescheid vom
26.1.2005 - damit, dass die "Serviceorganisation des Berufsverbandes
Österreichischer Psychologinnen und Psychologen GmbH (...) keine Fachschule
im Sinne des FLAG dar(stellt)". Sie sei vielmehr eine Kapitalgesellschaft, die
Fortbildungsprogramme für bereits ausgebildete Psychologen anbiete.
Darüber hinaus finde die theoretische Ausbildung zum Klinischen Psychologen
"nur an den Wochenenden" statt, weshalb "diese Form der Ausbildung
nicht die überwiegende Zeit Ihrer Tochter in Anspruch" nehme und daher
keine Ausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstelle.
5)
...
II.
Begründung:
"Abschnitt
I
Familienbeihilfe
§ 2. (1)
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)
...
b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. (...)
c)...
Für das
Erfüllen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genannten Voraussetzungen
müssen daher folgende Kriterien gegeben sein:
entweder:
- das 26.
Lebensjahr wurde noch nicht vollendet und es liegt eine - Ausbildung für
einen Beruf vor;
- das 26.
Lebensjahr wurde noch nicht vollendet, es liegt eine
- Fortbildung in
einem erlernten Beruf vor und
- die
Berufsausübung ist in Folge des Schulbesuchs nicht
möglich;
Meines Erachtens
kann man im Fall der Ausbildung zum Klinischen Psychologen und
Gesundheitspsychologen sowohl von einer "Ausbildung" für einen
gesetzlich geregelten, eigenständigen Beruf (als Klinische Psychologin) als
auch von einer "Fortbildung" (im erlernten Beruf Psychologin)
sprechen.
Aus folgenden
Gründen bin ich der Auffassung, dass die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
1) Da meine Tochter
am 21.1.1980 geboren wurde, hat sie das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet.
2) Zur
Voraussetzung der Ausbildung für einen Beruf:
In seinem
Erkenntnis vom 18.11.1987, ZI. 87/13/0135, hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass unter dem Begriff Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit.
b FLAG 1976 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen sind, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof
auch in seiner weiteren Rechtsprechung festgehalten (vgl. insbesondere VwGH
26.6.2001, ZI. 2000/14/0192).
Ziel einer
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes (im
vorliegenden Fall des Berufes Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe)
zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (zB VwGH
28.1.2003, ZI. 2000/14/0093). Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist
essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung (VwGH 19.3.1998,
ZI. 96/15/0213; 16.3.2005, ZI. 2004/14/0114) zum Nachweis des Bemühens
um den Ausbildungserfolg: s. Beilage 4).
Die Ausbildung zum
Klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen ist nach dem Studienabschluss
des Faches Psychologie für all jene notwendig, die beabsichtigen, den
psychologischen Beruf im klinischen oder Gesundheitsbereich selbständig
auszuüben (§ 3 Psychologengesetz). Das Psychologengesetz sieht
einen Titelschutz für diese Berufsgruppe vor, der durch die Eintragung
durch die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen geführte
Psychologlnnenliste erworben werden kann und für die Berechtigung zur
selbständigen, eigenverantwortlichen Ausübung des psychologischen
Berufs im Gesundheitswesen erforderlich ist. Für die Eintragung in diese
Liste ist der Erwerb praktischer und theoretischer fachlicher Kompetenz
gemäß
§§ 5 und 6 Psychologengesetz Voraussetzung (vgl. dazu
den Sachverhalt Punkt 1). Es gibt verschiedene Institutionen in Wien, die diesen
Hochschullehrgang mit unterschiedlichen Schwerpunkten anbieten. Eine dieser
Institutionen ist der Berufsverband der Österreichischen Psychologinnen und
Psychologen (BÖP), der zum Zwecke des Erwerbs der theoretischen fachlichen
Kompetenz im Rahmen seiner Fortbildungsakademie Seminare am Wochenende anbietet.
Gemäß
§ 9 Psychologengesetz müssen Bestätigungen
über die Evaluierung der Lehrziele vorliegen. In Absprache mit den
jeweiligen Referentinnen und je nach Seminarinhalt sind als
Prüfungsmodalitäten zB Seminararbeiten, Fallbeispiele,
Projektarbeiten, Referate, mündliche oder schriftliche Prüfungen
vorgesehen (s. dazu Beilage 4) Zusätzlich ist der Erwerb praktischer
fachlicher Kompetenz im erforderlichen Gesamtausmaß von 1480 Stunden
(§ 6 Abs. 1 Psychologengesetz) nachzuweisen, die meine Tochter im Rahmen
der bereits erwähnten Pflichtpraktika beim Karriere-Club (640 Stunden)
sowie bei der AIDS-Hilfe Wien (800) absolviert. Diese psychologische
Tätigkeit muss im Ausmaß von 120 Stunden supervidiert werden (s. dazu
Beilagen 2 und 3)
Da die Absolvierung
der Pflichtpraktika in anerkannten Einrichtungen regelmäßig
unentgeltlich erfolgt und mindestens ein Jahr in Anspruch nimmt, ist diese
Ausbildung ohne finanzielle Unterstützung, die meist von den Eltern
erfolgt, kaum denkbar.
Es handelt sich bei
der Ausbildung zum Klinischen und Gesundheitspsychologen nach dem Gesagten
jedenfalls um eine Ausbildung zu einem eigenständigen Beruf, in deren
Rahmen - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - noch nicht
berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen vermittelt wird.
In seinem
Erkenntnis vom 20.2.2002, ZI. 96/08/0383, hat der Verwaltungsgerichtshof
ausdrücklich zwischen den "Berufsgruppen" Klinische Psychologen und
Psychotherapeuten unterschieden. Diese Unterscheidung spricht auch dafür,
dass es sich bei der Ausbildung zum Klinischen Psychologen und
Gesundheitspsychologen um eine Berufsausbildung handelt, die als einzige die
Berechtigung zur selbständigen, eigenverantwortlichen Ausübung des
psychologischen Berufs im Gesundheitswesen beinhaltet.
Die Annahme der
Behörde, dass es sich bei der in Rede stehenden Ausbildung nicht um eine
Ausbildung zu einem Beruf iSd § 2 Abs. 1 lit. b erster Fall FLAG 1967
handelt, erweist sich daher als verfehlt.
3) Zur
Voraussetzung der Fortbildung in einem erlernten Beruf:
Die Behörde
geht offenbar davon aus, dass es sich bei der Ausbildung zum Klinischen
Psychologen und Gesundheitspsychologen (lediglich) um eine Fortbildung in einem
erlernten Beruf handelt, da sie den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe mit der Begründung abgewiesen hat, dass die
"Serviceorganisation des Berufsverbandes Österreichischer
Psychologinnen und Psychologen GmbH (...) keine Fachschule im Sinne des FLAG
dar(stellt)". Sie sei vielmehr eine Kapitalgesellschaft, die
Fortbildungsprogramme für bereits ausgebildete Psychologen
anbiete.
Selbst wenn man
aber von dieser Prämisse ausgeht, kommt dem von der Behörde ins
Treffen geführten Umstand, dass die Veranstaltungen zur Aus- Fort- und
Weiterbildung von der Serviceorganisation des Berufsverbandes
Österreichischer Psychologinnen und Psychologen GmbH durchgeführt
werden, welche eine Kapitalgesellschaft ist, für die Beurteilung der Frage,
ob es sich dabei um eine Fachschule iSd FLAG 1967 handelt, kein
Begründungswert zu.
Die
Serviceorganisation des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und
Psychologen GmbH wird bei der Durchführung der Veranstaltungen zum Erwerb
der theoretischen fachlichen Kompetenz gemäß
§ 5
Psychologengesetz vom wissenschaftlichen Beirat der Fortbildungsakademie
unterstützt. Das Seminarangebot der Fortbildungsakademie, welche die Aus-
Fort- und Weiterbildung graduierter Psychologlnnen zur Aufgabe hat, erstreckt
sich über viele Bereiche, darunter auch jener der Klinischen und
Gesundheitspsychologie.
Es ist daher davon
auszugehen, dass es sich bei der Fortbildungsakademie der Serviceorganisation
des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und Psychologen GmbH
entgegen der Behauptung der Behörde, die einer näheren Begründung
entbehrt, um eine Schule iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1976
handelt.
4) Zur
Voraussetzung, dass eine Berufsausübung in Folge des Schulbesuchs nicht
möglich ist:
Dem Vorbringen der
Behörde, dass die theoretische Ausbildung zum Klinischen Psychologen
"nur an den Wochenenden" stattfinde, weshalb "diese Form der
Ausbildung nicht die überwiegende Zeit Ihrer Tochter in Anspruch" nehme und
daher keine Ausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstelle, ist Folgendes
zu entgegnen:
Da meine Tochter im
Rahmen ihrer Ausbildung zur Klinischen Psychologin - zusätzlich zur
theoretischen Ausbildung - von Montag bis Freitag sowohl beim Karriere-Club (640
Stunden) als auch bei der AIDS-Hilfe Wien (800) Pflichtpraktika absolviert, die
unbezahlt zu leisten sind, ist es meiner Tochter schon aus zeitlichen
Gründen unmöglich, während der Dauer dieser Ausbildung
zusätzlich einer bezahlten (un)selbständigen Tätigkeit
nachzugehen und sohin ein Einkommen zu beziehen (s. Beilagen 2 und
3).
Die Behörde
hat in ihren Ausführungen lediglich auf den Erwerb theoretischer fachlicher
Kompetenz im Ausmaß von 160 Stunden Bedacht genommen, der jedoch nur einen
Teil der erforderlichen (theoretischen und praktischen) Ausbildung
darstellt.
Im Ergebnis stellt
sich der Alltag meiner Tochter als 6-Tage Woche dar (Montag bis Donnerstag bzw.
Freitag: praktische Ausbildung, durchschnittlich jeden zweiten Freitag bzw.
Samstag bzw. Sonntag: theoretische Ausbildung), wobei sie gezwungen ist, ihre
Arbeitskraft beim Karriere-Club und der AIDS-Hilfe Wien unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen, um das Ausbildungsziel zu
erreichen.
5)
Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, dass den Anträgen
von Frau Mag.S. (Versicherte: ...) und
Frau Mag.G. (Versicherte: ...) auf
Gewährung der Familienbeihilfe stattgegeben wurde, wobei beide - damals in
derselben Situation wie meine Tochter - im Rahmen der Ausbildung zum Klinischen
Psychologen und Gesundheitspsychologen unbezahlte Praktika geleistet und ihre
theoretische Ausbildung im Rahmen des Universitätslehrganges zum Klinischen
Psychologen und Gesundheitspsychologen (KlinGes) absolviert haben. Der
Universitätslehrgang zum Klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen
(KlinGes), der - ebenso wie die Serviceorganisation des Berufsverbandes
Österreichischer Psychologinnen und Psychologen GmbH - den theoretischen
Teil der gesetzlich geforderten postgraduellen Aus- und Weiterbildung anbietet,
ist an der Universität Wien seit dem Wintersemester 1993/94
eingerichtet.
Es würde daher
zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, wenn die in Rede stehende
Ausbildung bei der Einrichtung der Serviceorganisation des Berufsverbandes
Österreichischer Psychologinnen und Psychologen GmbH nicht als
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b. FLAG 1967 angesehen wird, da meine
Tochter die Ausbildung unter denselben Bedingungen absolviert, die offenbar in
den Fällen von Frau Mag.S. und Frau
Mag.G. die Voraussetzungen
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b. FLAG 1967 erfüllt
haben.
Die Behörde
hat den bekämpften Bescheid dadurch, dass sie das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verneint hat, mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Weiters hat sie
ihre Begründungspflicht verletzt, da dem Vorbringen der Behörde,
wonach die Serviceorganisation des Berufsverbandes Österreichischer
Psychologinnen und Psychologen GmbH eine Kapitalgesellschaft sei, die
Fortbildungsprogramme für bereits ausgebildete Psychologen anbiete, kein
Begründungswert zukommt. Auch das Vorbringen der Behörde, wonach die
theoretische Ausbildung zum Klinischen Psychologen "nur an den
Wochenenden" stattfinde, erhellt den Umstand, dass die Behörde auf mein am
30.6.2005 um diverse Unterlagen und Bestätigungen ergänztes
Berufungsvorbringen nicht ausreichend eingegangen ist und es unterlassen hat,
ihrerseits die notwendigen Ermittlungen durchzuführen, um den vorliegenden
Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht beurteilen zu
können..."
Der Berufung waren diverse Bestätigungen, Zeugnisse
und Auszüge aus Informationsbroschüren beigeschlossen.
Aus Erhebungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz geht
weiters hervor:
Die Tochter des Bw. hat gemäß Zertifikat des
Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und Psychologen vom
21.1.2006 das Curriculum Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie gem.
§ 5 Psychologengesetz im vorgeschriebenen Umfang erfolgreich abgeschlossen.
Sie wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mit Wirkung vom
16.2.2006 in die Liste der klinischen Psychologen eingetragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Primär ist
strittig, ob in der Absolvierung der postgraduellen Ausbildung zur klinischen
Psychologin eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu erblicken
ist.
Gemäß
§ 4 Psychologengesetz setzt die
selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß
§ 3 Abs. 1 den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz
voraus.
Die hierfür relevanten Bestimmungen der §§ 5
und 6 Abs. 1 Psychologengesetz, auf die sowohl das Finanzamt als auch der Bw.
bereits hingewiesen haben, lauten wörtlich:
"§
5. (1) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz hat in einer Gesamtdauer
von zumindest 160 Stunden zu erfolgen und Kenntnisse und Erfahrungen der
klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie praxisorientiert zu
vertiefen.
(2)
Jedenfalls folgende Lehrinhalte sind zu vertiefen:
1.
Grundlagen und Methoden der Gesundheitsvorsorge und der
Gesundheitsförderung;
2.
klinisch-psychologische Diagnostik;
3.
psychologische Interventionsstrategien und therapeutische
Grundhaltungen;
4. Rehabilitation;
5.
psychologische Supervision;
6.
Gruppenarbeit;
7.
Psychiatrie, Psychopathologie, Psychosomatik und
Psychopharmakologie;
8.
Erstellung von Gutachten;
9.
Ethik;
10.
institutionelle, gesundheitsrechtliche und psychosoziale
Rahmenbedingungen."
"§
6. (1) Der Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz hat
1.
durch eine psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld
bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer
von zumindest 1 480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres
in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens
und
2.
durch eine die psychologische Tätigkeit gleichzeitig begleitende
Supervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden, die anhand konkreter
Fälle eine unterstützende Hilfestellung und Beratung samt der
Möglichkeit der Selbstreflexion gewährleistet,
zu
erfolgen."
2.
§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG enthält nähere Regelungen, unter welchen Voraussetzungen
eine Berufsausbildung vorliegt, nur bei Besuch von unter § 3 des
Studienförderungsgesetzes fallenden Einrichtungen (im Wesentlichen also bei
Universitätsstudien).
Gemäß der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, auf die daher zurückgegriffen werden muss, ist
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. zB VwGH 21.10.1999,
97/15/0111).
Da nach § 4 Psychologengesetz die selbständige
Ausübung des psychologischen Berufes den Erwerb theoretischer und
praktischer fachlicher Kompetenz iSd §§ 5 und 6 voraussetzt, liegt
auch in der postgradualen Ausbildung dem Grunde nach noch eine Berufsausbildung
nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor. Der Tochter des Bw. kann auch das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg nicht abgesprochen werden.
3. Es ist aber in
einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die Art der gewählten
Ausbildung in zeitlicher Hinsicht eine genügend zielstrebige
Berufsausbildung überhaupt ermöglicht.
Dem Finanzamt ist Recht zu geben, dass eine (theoretische)
Ausbildung nur an Wochenenden diese Voraussetzung nicht erfüllen
würde.
Nun hat aber die Tochter des Bw. in einem Zeitraum von
bloß rund einem Jahr auch den gesamten praktischen Teil der Ausbildung
absolviert. Sie hat damit - auch ohne Berücksichtigung von Urlaubs-
bzw. Ferienzeiten - im Schnitt mehr als 30 Wochenstunden für ihre
Berufsausbildung aufgewandt. Somit ist im Berufungsfall auch eine in zeitlicher
Hinsicht genügend zielstrebige Berufsausbildung gegeben.
4. Zusammenfassend
wird festgehalten:
Bei einer Ausbildung zum Klinischen- bzw.
Gesundheitspsychologen ist im Einzelfall zu überprüfen, ob eine
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt. Würde sich die
Ausbildung darauf beschränken, neben dem theoretischen Teil den praktischen
Teil bloß im gesetzlichen Mindestausmaß von 150 Jahresstunden zu
absolvieren, läge keine in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebige
Berufsausbildung vor.
Da aber im Berufungsfall die gesamte Ausbildung innerhalb
nur rund eines Jahres abgeschlossen wurde, war der Berufung stattzugeben und der
angefochtene Bescheid aufzuheben.
Auf die wenig überzeugende Subsidiarbegründung
des Bw., es läge eine Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule vor, braucht somit nicht mehr eingegangen werden.
Wien, am 25.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-W/06
- Stammnummer
- 24204
- Gültig
- 25.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF