Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0354-L/06
Liebhaberei bei Warenpräsentation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0354-L/06vom 25.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., geb. Daten, vom
1. September 2000 und vom 12. September 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 21. August 2000 und vom 13. August 2001 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2000
entschieden:
Den Berufungen wird Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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0 €/0 S
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Einkommensteuer
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0 €/0 S
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anrechenbare
LohnsteuerKapitalertragsteuer
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-0 €/0 S
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|
|
0 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
0 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
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2000
|
Einkommen
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4372,24 €/
60.163 S
|
Einkommensteuer
|
0 €/0 S
|
|
|
|
anrechenbare
LohnsteuerKapitalertragsteuer
|
-0 €/0 S
|
|
|
0 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
0 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 31. Mai 2000 die
Einkommensteuererklärung für 1999 am Finanzamt A ein. In ihr
wurden neben Einkünften als Grenzgängerin (Masseurin) Verluste aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 40.694,00 S ausgewiesen. Aus der
beiliegenden Reisekostenabrechnung ergab sich für das Jahr 1999 ein
Kilometergeld in Höhe von 28.567,00 S sowie Diäten in Höhe
von 6.840,00 S.
Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom
21. August 2000 wurden die Verluste aus Gewerbebetrieb nicht anerkannt
und die Einkünfte mit Null festgesetzt. Begründend wurde im Bescheid
ausgeführt, dass die Einnahmen aus der
Privatgeschäftsvermittlungstätigkeit alleine von den Reise- und
Fahrtkosten aufgebraucht würden.
Privatgeschäftsvermittlungstätigkeiten würden meist nach kurzer
Zeit aufgegeben, da eine Gewinnerzielung nicht möglich sei. Die
Tätigkeit als Warenpräsentatorin sei deshalb als steuerrechtliche
Liebhaberei eingestuft worden und der erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb
nicht anerkannt worden.
Mit Schreiben vom 1. September 2000 wurde gegen
diesen Bescheid berufen und wurde ausgeführt. Das A.-geschäft als
Privatgeschäftsvermittler sei im Laufe des Jahres 1999 begonnen
worden, sodass die Verluste gemäß
§ 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung vom 17. Dezember 1992 für die ersten drei
bis fünf Jahre steuerlich immer anzuerkennen seien. Ausnahme: "Ein
Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn
nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses)
beendet wird". Es stehe fest, dass sie Ihre Tätigkeit keinesfalls beendet
habe und in Zukunft auch nicht beabsichtige, diese Tätigkeit zu beenden.
Damit sei klargestellt, dass die Finanzverwaltung unter Beweis zu stellen habe,
dass sie die Tätigkeit beenden werde. Es reiche daher keinesfalls aus,
Behauptungen aufzustellen, dass mit Ihrer Tätigkeit als
Privatgeschäftsvermittlerin auch in Zukunft mit keinem positiven Ertrag zu
rechnen sei und daher auf Dauer gesehen keine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuerrechts vorliege. Diese pauschalen Begründungsversuche und
Behauptungen lehne der VwGH entschieden ab (VwGH Zl. 93/14/0217 vom
21. Juni 1994).
|
Provisionseinnahmen:
|
|
1999:
|
31.847,00 S
|
2000:
|
182.640,00 S
|
2001:
|
200.000,00 S
|
2002:
|
220.000,00 S
|
2003:
|
250.000,00 S
|
Verlust/Gewinn:
|
|
1999:
|
-40.694,00 S
|
2000:
|
-20.000,00 S
|
2001:
|
20.000,00 S
|
2002:
|
25.000,00 S
|
2003:
|
30.000,00 S
Es könne wohl kein Zweifel aufkommen, dass sie die
Privatgeschäftsvermittlung nicht zum Spaß betreibe, wenn man bedenke,
dass sich die Provisionseinnahmen im Jahr 1999 von 31.847,00 S, im
Jahr 2000 auf 182.640,00 S steigen lassen, dies bedeute, dass sich der
Umsatz gegenüber dem Jahr 1999 um 485 % erhöhen lasse,
genauso verhalte sich mit der Verlustentwicklung, die im Jahr 2000 stark
fallen werde. Nicht zu vergessen sei insbesondere, dass sie im Jahr 2001
bereits mit Gewinn rechnen könne. Dies ergebe sich aus den ersten
8 Monaten (121.760,00 S - 2000). Weiters sei insbesondere auf
die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
8. November 1989, 85/13/0190 abgedruckt in der SWK/Heft 13
Seite 69 ff) zu verweisen. Die Entscheidung stelle sich
zusammengefasst wie folgt dar: Der angeführte Betrieb hatte in den ersten
5 Jahren Verluste in der Höhe von 1.236.604,00 S und in den
folgenden 5 Jahren einen Gewinn ein Betrag von 508.013,00 S. Gehe man
nunmehr von diesen Zahlen aus, so ergebe sich auf den ersten Blick, dass dieser
Betrieb in den letzten 5 Jahren (also nach insgesamt 10 Jahren
Beobachtungszeitraum) nur 41 % der Verluste der ersten 5 Jahre
aufgeholt habe. Damit sei vorweg klargestellt, dass der VwGH einerseits von den
ersten 5 Jahren als Anfangsverlust ausgehe und andererseits einen
Beobachtungszeitraum von insgesamt 10 Jahren zu billige. Nachdem sie als
Privatgeschäftsvermittlerin im Jahr 1999 nur
verhältnismäßig geringfügig einen Verlust erwirtschaftet
habe und darüber hinaus entsprechend der Aufstellung die Verluste der
ersten Jahre zum Teil wettgemacht haben werde, könne kein Zweifel
aufkommen, dass der Verlust des Jahres 1999 zumindest vorläufig
anzuerkennen sei. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass laut Institut
für Gewerbe und Handwerksforschung für die
Geschäftsjahre 1995 und 1996 die Umsatzrentabilität (Gewinn
der Betriebsleistung bzw. des Umsatzes) 0,61 % betrage. Würde dies die
Finanzverwaltung nicht mehr bei den A.-beratern sondern bei allen
Gewerbebetrieben anwenden, so müssten 90 % aller Betriebe mit
Liebhaberei eingestuft werden. Es sei jedoch bekannt, dass nur bei 10 % der
Fälle die Liebhaberei von der Finanzverwaltung angenommen werde. In den
Geschäftsjahren 1998 und 1999 habe sich laut Institut für
Gewerbe und Handwerksforschung an der Umsatzrentabilität der
Gewerbebetriebe nichts Wesentliches geändert. Die Behauptung des
Finanzamtes, die Einnahmen aus Privatgeschäftsvermittlung würden durch
die Reise- und Fahrtkosten aufgebraucht, sei einfach falsch und könne auf
Ihren Fall gar nicht zutreffen. Sie würde daher den Antrag stellen die
Abgabenbehörde 2. Instanz möge der Berufung Folge geben und die
angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass der Verlust des
Jahres 1999 vorläufig anerkannt werde.
Die Berufung wurde in der Folge am
27. September 2000 der Finanzlandesdirektion für OÖ
vorgelegt.
Am 29. Juni 2001 wurde die
Einkommensteuererklärung für 2000 am Finanzamt eingereicht und
neben den Einkünften als Grenzgängerin ein Verlust aus Gewerbebetrieb
in Höhe von -24.677,00 S erklärt.
Dieser wurde im Einkommensteuerbescheid 2000 vom
13. August 2001 nicht anerkannt und wurde begründend
ausgeführt: Die Einkünfte aus der Tätigkeit als
Warenpräsentatorin (Privatgeschäftsvermittlung) seien steuerlich als
Liebhaberei eingestuft worden, der erklärte Verlust aus dieser
Tätigkeit sei nicht anerkannt worden. Auf die Begründung für das
Jahr 1999 werde verwiesen.
Mit Schreiben vom 10. September 2001 wurde gegen
den Einkommensteuerbescheid 2000 Berufung erhoben und ausgeführt: Um
Wiederholungen zu vermeiden werde auf die Berufung vom
1. September 2000 verwiesen und werde diese wie folgt ergänzt:
Die Begründung des Finanzamtes FA beschränke sich auf die Feststellung
Ihrer Tätigkeit als Warenpräsentatorin und sei steuerlich als
Liebhaberei eingestuft und der erklärte Verlust aus dieser Tätigkeit
nicht anerkannt worden. Auf die Begründung für das Jahr 1999
werde verwiesen. Dem Finanzamt FA sei es offenbar entgangen, dass sich mit der
Berufung vom 1. September 2000 ausdrücklich und unwiderruflich
den Antrag gestellt habe die Abgabenbehörde 2. Instanz möge der
Berufung Folge geben. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass die Entscheidung
ausdrücklich der FLD in OÖ vorbehalten bleibe. Unabhängig davon
hätte das Finanzamt auf die Begründung meiner Berufung vom
1. September 2000 eingehen müssen. Aus Ihrem großen
Bekanntenkreis innerhalb der A.-berater sei ihr bekannt, dass das Finanzamt FA
ohne jede Prüfung des Einzelfalles immer nur negative endgültige
Einkommensteuerbescheide erlassen habe. Diese bisher für A.-berater
ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes könnten auf ihren
Fall keinesfalls angewandt werden. Ihre Provisionen würden im
Jahr 1999 (Rumpfjahr) bereits 31.847,00 S und im Folgejahr bereits
246.194,00 S betragen. Die Verluste hätten im
Jahr 1999 40.694,00 S und im Folgejahr nur mehr 24.677,00 S
betragen. Bei dieser Geschäftsentwicklung von vornherein von Liebhaberei
auszugehen, sei realitätsfremd. Bei einem Provisionsumsatz von
246.194,00 S könne kein Zweifel aufkommen, dass die Tätigkeit
sehr wahrscheinlich als Einkunftsquelle einzustufen sei. In diesem Zusammenhang
werde auf die Entscheidung der FLD-Oberösterreich vom
27. Juni 1996 zu Zl. 7/19/1-BK/TH-1995 hingewiesen, im Ergebnis
festgestellt habe, dass die Entscheidung zumindest vorläufig zu ergehen
habe. Es würde daher der Antrag gestellt, die Abgabenbehörde 2.
Instanz möge der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid
dahingehend abändern, dass der Verlust des Jahres 2000 vorläufig
anerkannt werde.
Die Berufung wurde am 30. November 2001 der
Abgabenbehörde 2. Instanz vorgelegt.
Mit Berufungsentscheidung vom 24. Oktober 2002
wurden beide Berufungen als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid
betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000 wurde Beschwerde beim VwGH
erhoben. Mit Erkenntnis vom 2. März 2006 wurde der angefochtene
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in die Folge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben und ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin ist seit
1. September 1999 neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit
als Masseurin auch als Privatgeschäftsvermittlerin der A-GmbH (in der
Folge: A-Vertreterin) tätig. Für das erste Jahr ihrer Tätigkeit
erklärte die Beschwerdeführerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 40.694 S sowie Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit von 20.037 S. Für das Jahr 2000 erklärte sie
einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 24.677 S und Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von 85.659 S. Um die Anerkennung der
Verluste aus
Gewerbebetrieb geht der vorliegende Streit vor dem
Verwaltungsgerichtshof. Nach einem Vorhalteverfahren, das im Wesentlichen zum
Gegenstand hatte, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin jener
Tätigkeit vergleichbar sei, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 22. Februar 2000, 96/14/0038, zu Grunde lag, gelangte die belangte
Behörde zur Ansicht, dass eine Einkunftsquelle nicht vorliege. Zur
Begründung wird im angefochtenen Bescheid sachverhaltsbezogen
ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nebenberuflich als Vertreterin
der A-GmbH tätig, sie genieße keinen Gebietsschutz und sei Teil eines
Systems, das darauf aufbaue, im Schneeballsystem Subvertreter zu werben. Die
Beschwerdeführerin sei angehalten, regelmäßig Schulungen zu
besuchen und allfälliges Vorführmaterial auf eigene Kosten zu
erwerben. Auch die Reisekosten habe die Beschwerdeführerin selbst zu
tragen. Der Beschwerdefall sei damit in tatsächlicher Hinsicht dem vom
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Februar 2000,
96/14/0038, entschiedenen Fall vergleichbar. Die Beschwerdeführerin habe in
ihrer Vorhaltsbeantwortung vom19. September 2002 folgende "Ergebnisse"
(Beträge in Schilling) bekannt gegeben:
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Verlust/Gewinn
|
Vorführprodukte
|
Telefon
|
Km-Geld
|
Diäten
|
1999
|
31.847
|
-40.694
|
15.959
|
2.170
|
28.567
|
6.840
|
2000
|
283.393
|
-24.677
|
39.959
|
9.186
|
161.451
|
20.820
|
2001
|
307.018
|
-41.204
|
66.354
|
13.665
|
152.546
|
0
Nach der in der Berufung angestellten Prognose
hätte bereits im Jahr 2001 ein Gewinn von 20.000 S erzielt werden
sollen, tatsächlich habe der Verlust 41.204 S betragen. Dies zeige,
dass die optimistische Prognose der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht
erreichbar sei. Erst für das erste Halbjahr 2002 werde in der
vorläufigen Ertragsrechnung ein geringer Gewinn von 132,50 EUR
ausgewiesen, wobei dabei allerdings noch keine Reisekosten, Diäten und
Kilometergelder berücksichtigt worden seien. Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung und den Erklärungen der Vorjahre sei jedoch anzunehmen,
dass auch 2002 derartige Spesen angefallen seien. Die Erzielung eines
Gesamtgewinnes aus der gegenständlichen Tätigkeit sei daher nicht
abzusehen. "Nach allgemeiner Lebenserfahrung, den Erfahrungen des Senats,
anderen, gleichgelagerten Berufungsfällen und nach den Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das oben zitierte Erkenntnis)" sei davon
auszugehen, dass die Tätigkeit vor Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet
werde. Vergleiche man die tatsächlich von der Beschwerdeführerin
erzielten Ergebnisse mit den laut "Verkaufs- und Sponsorplan" (der A-GmbH)
versprochenen Einkommen "(schon bei einem kleinen Einzelhandelsgeschäft
wurden S 13.860,-- im Jahr in Aussicht gestellt, bei mittlerer
Größe der Organisation S 19.425,-- jährlich)", sei
festzustellen, dass diese optimistischen Ergebnisse nicht haben erzielt werden
können. Auch der Beschwerdeführerin müsse in kurzer Zeit klar
gewesen sein, dass sich aus dieser Tätigkeit "bei der gewählten
Bewirtschaftungsweise (nebenberuflich neben ihrer Tätigkeit als Masseurin)"
kein dauerhafter substanzieller Gewinn erreichen lasse. Es liege daher eine
Liebhabereitätigkeit im steuerlichen Sinne vor. Beim vorliegenden
Sachverhalt seien die Verluste der Jahre 1999 und 2000, obwohl sich die
Beschwerdeführerin in diesen Jahren noch im Anlaufzeitraum im Sinne des
§ 2 Abs. 2 LVO 1993 befunden habe, in Anwendung des letzten
Satzes dieser Bestimmung nicht anzuerkennen. Gegen den von der belangten
Behörde im Instanzenzug erlassenen Bescheid betreffend
Einkommensteuer 1999 und 2000 wendet sich die Beschwerde, über die der
Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten der
Liebhabereiverordnungen 1990 bzw. 1993 geltenden Rechtslage, wonach zur
Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft einer Tätigkeit in erster Linie
objektive Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) heranzuziehen waren,
kommt es seit Geltung der Liebhabereiverordnungen in erster Linie auf die
Absicht des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen
(vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 12. August 1994,
94/14/0025). Liegt - wie im vorliegenden Fall von der belangten
Behörde nicht in Abrede gestellt - eine Tätigkeit im Sinn des
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung 1993 (im
Folgenden: LVO) vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die
Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht nicht an Hand
objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 LVO) nachvollziehbar
ist. Nach § 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei
Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung im Sinn des § 1
Abs. 1 leg.cit. jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Ein
Anlaufzeitraum darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Stellt sich bei
einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO (mit Ausnahme der
Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals
erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als
Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht
eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als
Liebhaberei zu qualifizieren (vgl. für viele das hg. Erkenntnis
vom 7. Oktober 2003, 99/15/0209). Der Verwaltungsgerichtshof hat in
dem von der belangten Behörde für ihren Standpunkt herangezogenen
Erkenntnis vom 22. Februar 2000, 96/14/0038, unter Hinweis auf
Vorjudikatur ausgeführt, dass der belangten Behörde nicht entgegen
getreten werden könne, wenn sie zu dem Schluss gelangt sei, die
Tätigkeit eines A-Vertreters sei objektiv gesehen nicht geeignet, Gewinne
zu erzielen. Dem hält die Beschwerde entgegen, es sei "auf Grund der Praxis
unstrittig, dass A-Berater lukrative Gewinne erzielen können". Die A-GmbH
bestehe bereits seit Jahrzehnten, was dafür spreche, dass ihre
Vertriebsstruktur erfolgreich sei. Dass nicht jeder
Privatgeschäftsvermittler Gewinne erziele, dürfe nicht dazu
führen, die Tätigkeit der A-Vertreter pauschal dahingehend zu
beurteilen, dass keine Gewinne erzielt werden könnten. Gerade durch die
Vertriebsstruktur seien bei wirtschaftlichem Geschick zum Teil horrende Gewinne
möglich. Bei Betrachtung des Geschäftsverlaufes der
Beschwerdeführerin zeige sich, dass der Verlust von 1999 auf 2000 nahezu
halbiert werden konnte und im gleichen Zeitraum die Provisionseinnahmen
beträchtlich gestiegen seien. Schon daraus sei ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin sehr wohl danach getrachtet habe, Gewinne zu erzielen
und ihr das auch in der praktischen Durchführung gelinge. Dieses Vorbringen
zeigt zutreffend auf, dass die Beschwerdeführerin in den (hier strittigen)
ersten 16 Monaten ihrer Tätigkeit Betriebsergebnisse erzielt hat, die
nicht ohne Weiteres den Schluss zuließen, dass die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin nicht nur objektiv nicht ertragbringend sei, sondern ihr
von vornherein auch die Absicht gefehlt habe, Gewinne zu erzielen. In dem vom
Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall 96/14/0038 waren Jahresumsätze
von lediglich 502 S bis 19.328 S erzielt worden. Der in drei Jahren
erwirtschaftete Gesamtverlust (170.972 S) überstieg die
Gesamtumsätze dieser drei Jahre (32.696 S) um ein Vielfaches. Wenn bei
einer derartigen Konstellation, die zudem dadurch gekennzeichnet war, dass die
vom damaligen Beschwerdeführer getätigten Umsätze geringer waren
als seine Reiseaufwendungen, eine Beweiswürdigung nicht zu beanstanden war,
die zum Ergebnis gekommen war, dass die prognostizierten Gewinne jeglicher
Grundlage entbehrten, kann dies auf den Beschwerdefall nicht unbesehen
übertragen werden. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin laut
Aktenlage in den Streitjahren lediglich "geringfügig" bzw. "20 Stunden
wöchentlich" ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als Masseurin
nachgegangen ist, sodass mit dem bloßen Hinweis der belangten Behörde
auf die "Bewirtschaftungsweise (nebenberuflich neben ihrer Tätigkeit als
Masseurin)" ein - auf fehlende Zeitkapazitäten
zurückzuführendes - mangelndes Gewinnstreben der
Beschwerdeführerin noch nicht dargelegt wird. Soweit die belangte
Behörde zur Feststellung gelangte, dass es der Beschwerdeführerin
"nach kurzer Zeit klar gewesen sein" musste, dass aus dieser Tätigkeit kein
Gewinn erzielt werden könne, lässt sie dafür eine schlüssige
Begründung vermissen. Der angefochtene Bescheid war daher wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß
§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben."
Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 wurde seitens der
Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "1) Die Tätigkeit
als Warenpräsentatorin wurde im September 1999 begonnen. Wird sie auch
jetzt noch ausgeübt? Wurde sie ohne Unterbrechung ausgeübt? 2) Bitte
geben Sie die Gewinne/Verluste bzw. Umsätze für die Jahre 2003 bis
2005 bekannt. 3) In der Berufung vom 1. 9. 2000 (hinsichtlich Einkommensteuer
1999) wird für 2001 ein Gewinn von 20.000 ATS prognostiziert. Bitte legen
Sie die Umstände dar, die dazu geführt haben, dass der prognostizierte
Gewinn nicht erreicht werden konnte. 4) Im Jahr 2002 wurde ebenfalls ein Verlust
erzielt. Bitte geben Sie bekannt, ab wann mit der Erzielung von Gewinnen
gerechnet werden kann. 5) Bitte legen Sie eine neue Prognoserechnung vor. 6)
Nach der Aktenlage wurden bisher folgende Ergebnisse erzielt:
|
Jahr
|
Verlust (in ATS)
|
1999
|
- 40.694
|
2000
|
- 24.677
|
2001
|
- 37.620,95
|
2002
|
- 14.182,47
|
Gesamt
|
-117.174
Bitte geben Sie bekannt, wann mit dem Erreichen eines
Gesamtüberschusses gerechnet werden kann. 6) Wurden Maßnahmen
gesetzt, die Ertragssituation zu verbessern? 7) Wie viele Stunden pro Woche
wurden in den Jahren 1999 bis laufend in die Tätigkeit als
Warenpräsentatorin investiert? 8) Stimmt ihre Tätigkeit auch weiterhin
im Wesentlichen mit der Darstellung in der Berufungsentscheidung vom 24. Oktober
2002 überein? Wenn nein, legen Sie bitte die Abweichungen dar. 9) Bitte
geben Sie bekannt, weshalb ab dem Jahr 2001 keine Diäten mehr geltend
gemacht wurden."
Am 18. Juli erfolgte die Beantwortung des Vorhaltes
und wurde ausgeführt: 1) Die Tätigkeit als
Warenpräsentatorin sei im September 1999 begonnen worden. Sie werde
ohne Unterbrechung auch weiterhin mit nachhaltigem Erfolg
ausgeübt.
2)
|
|
Umsatz
|
Gewinn
|
2003
|
17.313,07 €
|
1.279,41 €
|
2004
|
22.614,77 €
|
3.267,12 €
|
2005
|
24.622,28 €
|
2.123,78 €
3) Der Erfolg sei 2 Jahre später eingetreten,
sodass nur eine Zeitverschiebung eingetreten sei.
4) Aufgrund der ausgezeichneten Zahlen der
Jahre 2003 - 2005 werde ein Gesamtgewinn mit Sicherheit
bereits im Jahre 2006 erreicht, sodass eine neuerliche Prognoserechnung
entbehrlich sei.
6) Es würden alle Maßnahmen gesetzt, die zu
einem ausgezeichneten Ergebnis der Jahre 2003 - 2005
geführt haben.
7) Durchschnittlich seien 30 Stunden in den
Jahren 1999 bis laufend in die Tätigkeit als Warenpräsentatorin
investiert worden.
8) Für eine Tätigkeit stimme im Wesentlichen mit
der Darstellung in der Berufungsentscheidung vom 24. Oktober 2002
überein.
9) Weil ich ab dem Jahr 2001 immer und wiederholt
dieselben Orte besucht hätte, sei die Geltendmachung von Diäten
entbehrlich gewesen."
In der Folge fertigte die Referentin ein Schreiben an das
FA ABC aus und wurde ausgeführt: Aufgrund des vorliegenden Zahlenmateriales
(insbesondere der Gewinne 2003 - 2005, die tatsächlich
die Erzählung eines Gesamtgewinnes in naher Zukunft erwarten lassen) und
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtige die Referentin einer
Staatgabe der Berufungen. Es werde um Stellungnahme ersucht.
Diese Stellungnahme langte am 18. August 2006
beim UFS ein und führte das Finanzamt aus:
Die in der Vorhaltsbeantwortung angeführten
Gewinndaten für die Jahre 2003 - 2005 würden mit
den Daten der Steuererklärungen nicht übereinstimmen. Es sei vielmehr
offenkundig der Gewinn aus der zweiten gewerblichen Tätigkeit
hinzugerechnet worden. Die tatsächlichen Gewinne aus A.- würden sich
laut Erklärung wie folgt gliedern:
|
2003
|
62,60 €
|
2004
|
1.150,00 €
|
2005
|
230,00 €
Die
Steuererklärungen 2003 - 2005 seien dem Akt
angeschlossen worden. Unter Berücksichtigung der berichtigen Zahlen ergebe
sich für 1999 - 2005 ein bisheriger Gesamtverlust in
Höhe von 7.073,00 €. Da der VwGH von einer Tätigkeit nach
§ 1 Abs. 1 LVO ausgehe, bestünden keine Bedenken die ersten
3 Jahre endgültig unter Berücksichtigung der Verluste zu
veranlagen und den Berufungen in diesem Sinne stattzugeben. Die steuerliche
Auswirkung würde ohnehin nur 1,53 € betragen. Die
Jahre 2002 - 2005 seien vorläufig
veranlagt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO liegen
Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst
ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände
(§ 1 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer
derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und
mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO liegen
innerhalb der ersten 3 Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer
Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinne des § 1
Abs. 1, jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). (...) Ein
Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn
nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses)
beendet wird.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 2. März 2006
(Zl. 2006/15/0018-8) ausführt, hat die Bw. am Beginn Ihrer
Tätigkeit Betriebsergebnisse erzielt, die nicht ohne weiteres den Schluss
zulassen, dass die Tätigkeit nicht nur objektiv nicht ertragbringend sei,
sondern von vorneherein auch die Absicht gefehlt habe, Gewinne zu
erzielen.
In den gegenständlichen Berufungen sind die
Jahre 1999 - 2000 streitgegenständlich, es handelt
sich daher um den Anlaufzeitraum. Aufgrund der nunmehr vorgelegten Umsatzzahlen
und Gewinnzahlen ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Betätigung
vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden wird. Die Betätigung
wird im Gegenteil bis heute unverändert fortgeführt.
Die Verluste der ersten 3 Kalenderjahre sind daher
jedenfalls anzuerkennen. Es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 25.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0354-L/06
- Stammnummer
- 24201
- Gültig
- 25.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF