Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1947-W/06
Säumniszuschlag nicht nur von festgesetzter Umsatzsteuer, sondern von gesamter Nachforderung; gesetzte Zahlungsfrist bei Konkursforderung unerheblich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1947-W/06vom 25.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch die Masseverwalterin Dr. Andrea Simma,
Rechtsanwältin, 1010 Wien, Schulerstraße 18, vom
3. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf
vom 9. Juni 2006 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. Juni 2006 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 120,00 fest, da die Umsatzsteuer 2005 mit einem Betrag
von € 6.000,01 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 15. Februar
2006, entrichtet worden wäre.
In der
dagegen am 3. Juli 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die
Masseverwalterin (MV) im Konkurs der Berufungswerberin (Bw.) aus, dass mit
Bescheid vom 20. April 2006 die Umsatzsteuer 2005 in Höhe von
€ 417,75 festgesetzt worden wäre. Die Nachforderung in Höhe
von € 6.000,01 wäre nur daraus resultiert, dass bislang auf dem
Abgabenkonto ein Vorsteuerguthaben gebucht gewesen wäre. Da jedoch auf
Grund des Umsatzsteuerbescheides 2005 lediglich eine Zahlungsverpflichtung von
€ 417,75 bestehen würde, könne daher auch nur von diesem
Betrag ein Säumniszuschlag gerechtfertigt sein.
Darüber
hinaus würde die Umsatzsteuer 2005 eine Konkursforderung darstellen,
weshalb auch ein allfälliger Säumniszuschlag als Konkursforderung zu
qualifizieren wäre, sodass dieser aber keinesfalls bis 19. Juli 2006
zu entrichten wäre.
Die MV
beantragte abschließend, den angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid
ersatzlos aufzuheben, in eventu auf der Bemessungsgrundlage von
€ 417,75 mit € 8,36 festzusetzen und unter
Berücksichtigung der Qualifikation als Konkursforderung von einer
Zahlungsfrist abzusehen.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2006 die Berufung
als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß
§ 217 BAO mit Ablauf der Zahlungsfrist die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages eintreten würde. Im gegebenen Fall
lägen bei der Nachforderung aus der Umsatzsteuerveranlagung 2005
Konkursforderungen vor. Hier wäre der abgabenrechtliche Fälligkeitstag
von entscheidender Bedeutung. Würde die Abgabe vor Konkurseröffnung
fällig, so wäre die Festsetzung eines Säumniszuschlages
zulässig. Dies gelte auch dann, wenn die bescheidmäßige
Anforderung erst nach Konkurseröffnung erfolgt sein sollte (VwGH 4.4.1984,
83/13/0161).
Da die
Umsatzsteuernachforderung den gesetzlichen Fälligkeitstag 15. Februar
2006 hätte, der noch vor der Konkurseröffnung, dem 27. Februar
2006, gelegen wäre, wäre die Vorschreibung des Säumniszuschlages
somit gesetzeskonform erfolgt.
Die MV
beantragte am 18. Juli 2006 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass in der Berufungsvorentscheidung nicht beachtet worden
wäre, dass in der gegenständlichen Berufung nicht ausgeführt
worden wäre, dass die Festsetzung eines Säumniszuschlages von der
Umsatzsteuer 2005 jedenfalls ungerechtfertigt wäre, sondern lediglich
dargelegt worden wäre, dass die Setzung einer Zahlungsfrist unzulässig
wäre, weil der Säumniszuschlag allenfalls eine Konkursforderung
wäre.
Vor allem
aber wäre der Säumniszuschlagsbescheid deshalb bekämpft worden,
weil er von einer Bemessungsgrundlage von € 6.000,01 ausgehe. In der
Berufungsvorentscheidung werde aber in keiner Weise begründet, warum diese
Bemessungsgrundlage richtig sein solle, obwohl die Umsatzsteuer 2005 mit
Bescheid vom 20. April 2006 in Höhe von lediglich € 417,75
festgesetzt worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist
gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu
entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist.
Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen
oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu
laufen.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen
Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht
rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115).
Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig,
wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH
8.3.1991, 90/17/0503).
Die
Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich
die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu
Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (VwGH 17.9.1990,
90/15/0028).
Mit ihrer
Einwendung, dass die dem Säumniszuschlag zugrundeliegende Umsatzsteuer 2005
mit Bescheid vom 20. April 2006 lediglich mit € 417,75
festgesetzt worden wäre, verkennt die MV die Sachlage, da die Umsatzsteuer
2005 zwar tatsächlich mit diesem Betrag festgesetzt wurde, es jedoch auf
Grund der in den Voranmeldungen in Höhe von € 5.582,26 geltend
gemachten Vorsteuergutschriften zu einer Nachforderung von € 6.000,01
gekommen war.
Die MV
übersieht mit ihrer Argumentation nämlich, dass nicht nur die
festgesetzte Steuer, sondern auch die durch die Festsetzung bewirkte
Verminderung oder Beseitigung des vorangemeldeten Überschusses durch
unzulässig geltend gemachte Vorsteuern resultierende Nachforderung eine
Abgabe im Sinne des § 217 Abs. 1 BAO darstellt, die
gemäß
§ 21 Abs. 3 iVm Abs. 5 UStG zum
Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war, fällig
wird.
Die
Zahlungsverpflichtung bestand daher entgegen der Ansicht der MV nicht nur
hinsichtlich der festgesetzten € 417,75, sondern für die gesamte
Nachforderung.
Dem Einwand
folgend müsste man ansonsten zu dem Schluss gelangen, dass die
Nachforderung gar keine Abgabe wäre, mit der Konsequenz, dass ihre
Einhebung nicht mit abgabenrechtlichen Mitteln durchsetzbar wäre, sondern
gerichtlich zu betreiben wäre.
Im
gegenständlichen Fall wurde die Nachforderung von € 6.000,01
nicht am Fälligkeitstag 25. Februar 2006 entrichtet, weshalb der
Säumniszuschlag grundsätzlich verwirkt war.
Übereinstimmung
besteht insofern, als die Festsetzung des Säumniszuschlages dem Grunde nach
zu Recht erfolgte. Da es sich bei der Umsatzsteuer 2005 um eine Konkursforderung
handelte, die auch noch vor Konkurseröffnung (27. Februar 2006)
fällig wurde (15. Februar 2006), war auch der davon abgeleitete
Säumniszuschlag infolge des Entstehens der Abgabenschuld mit Eintritt der
Säumigkeit (Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag) als Konkursforderung
zu qualifizieren.
Damit gehen
aber die Einwendungen der MV, dass die Setzung einer Zahlungsfrist
unzulässig wäre, ins Leere, da für die Entrichtung von
Konkursforderungen unbestritten ohnehin die entsprechenden konkursrechtlichen
Bestimmungen die abgabenrechtlichen Vorschriften insoweit verdrängen. Die
Angabe der Zahlungsfrist hat daher für den Gemeinschuldner im
Konkursverfahren keine Bedeutung, zumal ja nicht nur der inkriminierte
Säumniszuschlag, sondern alle Konkursforderungen eine Fälligkeit bzw.
Zahlungsfrist aufweisen.
Da
darüber hinaus keine Gründe vorgebracht wurden, die geeignet
wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen
Säumniszuschlages aufzuzeigen, war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1947-W/06
- Stammnummer
- 24199
- Gültig
- 25.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF