Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1759
Verlängerte Gastlektorentätigkeit in Italien
geltende FassungEAS-AuskunftP 452/1-IV/4/00vom 28.11.2000
Wortlaut laut Findok
Ist ein in Österreich
ansässiger Wissenschaftler für die Dauer von zwei Jahren an einer
staatlichen italienischen Universität als Gastlektor tätig, dann sind
seine hiefür bezogenen Vergütungen gemäß Artikel 20 des
österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens von der
italienischen Besteuerung freizustellen und unterliegen der Besteuerung in
Österreich; diese inländische Steuerpflicht besteht nach Auffassung
des BM für Finanzen auch dann, wenn die Bezüge dem Grundtatbestand des
Artikels 19 (öffentliche Funktionen) zuzuordnen sind, der an sich
ausschließliche Steuerpflicht im Staat der die Bezüge zahlenden
öffentlichen Kassen vorsieht.
Wird die Lektorentätigkeit über den Zeitraum von
zwei Jahren hinaus verlängert, dann ist damit die Grundbedingung für
die Anwendung von Artikel 20, nämlich das Nichtüberschreiten der dort
genannten Zweijahresfrist, nicht erfüllt, sodass der Anwendung von Artikel
20 insgesamt (das heisst : rückwirkend) der Boden entzogen wird.
Betrachtet man daher isoliert die steuerliche Situation im
dritten Lektoratsjahr, dann sind - vorausgesetzt, dass es sich um eine
staatliche Universität in Italien handelt - in diesem Jahr die Bezüge
gemäß Artikel 19 des Abkommens in Österreich freizustellen,
sodass durch die in diesem Jahr einsetzende italienische Besteuerung keine
Doppelbesteuerung eintritt.
Was die beiden Vorjahre anlangt, so wäre die
Aufrechterhaltung der in Österreich erfolgten Besteuerung abkommenskonform,
wenn die vom Finanzamt Florenz angekündigte Beibehaltung der
Steuerfreistellung in den beiden Vorjahren den Schluss rechtfertigt, dass die
Vergütungen in diesen beiden Jahren nach italienischer Auffassung nicht von
Artikel 19 des Abkommens erfasst waren. Denn wegen des in Artikel 23 des
österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehenen
Steueranrechnungsverfahrens unterliegen alle italienischen Einkünfte, die
nicht unter Artikel 19 fallen, der österreichischen Besteuerung.
28. November
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 20 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 19 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 452/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2417
- Gültig
- 28.11.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF