Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2114-W/05
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters oder der Mutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2114-W/05vom 21.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Alix Frank
Rechtsanwälte KEG, 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch Hrn. Anton Bruckner,
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. August 2004 bis 31. Oktober 2004 im
Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik nach der am 21. September 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insofern abgeändert, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum 1. September 2004 bis 31. Oktober 2004
rückgefordert werden.
Rückforderungsbetrag:
|
Familienbeihilfe:
|
€ 287,40
|
Kinderabsetzbeträge:
|
€ 101,80
|
Summe:
|
€
389,20
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, zu welchem Haushalt das
Kind G., geb. am 29.4.1989, im Zeitraum 1. August bis 31. Oktober 2004
gehörte.
Der geschiedene Gatte der Berufungswerberin (Bw.) brachte
im November 2004 einen Antrag auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den gemeinsamen Sohn, rückwirkend mit 1. August 2004, mit der
Begründung ein, dass sein Sohn am 15. Juli 2004 eine Lehre begonnen habe
und seitdem bei ihm wohne.
Beigelegt wurden dem Antrag:
ein
Beschluss des Bezirksgerichtes Melk vom 21. Oktober 2004, nach dem der Bw. die
Obsorge entzogen und künftig dem Kindesvater alleine übertragen
wurde.
Lehrvertrag
von G., eingetragen gemäß
§ 20 (7) Berufsausbildungsgesetz,
datiert mit 30. Juli 2004, mit der Adresse 3333 Böhlerwerk, S
(= Adresse des Vaters).
Meldebestätigung
der Stadtgemeinde Pöchlarn vom 9.3.2005: Hauptwohnsitz von G. vom 25.8.1992
bis 23.11.2004 in 3380 Pöchlarn, P.
Bestätigung
von G., datiert mit 19.3.2005, dass er bis zur Übertragung der Obsorge zur
Gänze von der Bw. versorgt wurde.
Dauerauftrag
der Bw. vom 27. Februar 2003 zu Gunsten ihres Sohnes, Betrag € 35,--,
Durchführung monatlich, erste Durchführung 03 2003, letzte
Durchführung Oktober 2004 gelöscht.
Überweisungsaufträge
der Bw. an ihren geschiedenen Gatten: € 100,--, durchgeführt am
2.8.2004; Sammelauftrag € 110,--, 210,--, 210,--, durchgeführt am
21.10.2004.
Das
Finanzamt erließ am 4. März 2005 einen Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag für die Zeit August bis Oktober 2004 und führte
zur Begründung aus, dass der Sohn am 12. Juli 2004 aus dem Haushalt
ausgeschieden sei, weshalb gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG ab 1. August
2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Mein
Sohn Günter ist am 12.07.2004 nicht aus meinem Haushalt
ausgeschieden.
Seit
Scheidung 1993 alleinige Obsorge für
G., Wohnsitz P
, 3380 Pöchlarn.
12.07.2004
Beginn der Lehrausbildung von Günter bei Fa.
H., 3340
Wh/Ybbs.
Aus
diesem Grund Nächtigung bei Vater HeW.,
N-Straße, 3333
Böhlerwerk,
Lebensmittelpunkt
weiterhin 3380 Pöchlarn. Wochenende und August 14 Tage Urlaub verbringt
G. bei mir in Pöchlarn (Wäsche
und Verpflegung).
Sämtliche
Kosten wurden von mir geleistet.
Überweisung
HeW. Kostgeld August bis Oktober
04
Taschengeld
für G. monatlich 35,-- Euro
(Dauerauftrag)
Mopedschein
Fahrschule Easy Drivers Pöchlarn
Anmeldung
Moped BH
Melk
21.10.2004
Gericht Melk Übertragung der Obsorge und damit Ausscheiden aus meinem
Haushalt
05.11.2004
FA Mitteilung Familienbeihilfe - keine Einwände von
HeW..
23.11.2004
Ummeldung Hauptwohnsitz von G. durch
HeW.
04.03.2005
Rückforderung FA Amstetten.
Hätte
G. die Lehrstelle an einem anderen Ort, wo
eine tägliche Hinfahrt umständlich wäre und bekommt ein Quartier
bestellt, hat dann der Vermieter Anspruch auf
Familienbeihilfe?..."
Das Finanzamt erließ am 13. Juli 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind hat gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG
1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Nach
objektiv erkennbaren Umständen befand sich Ihr Sohn Günter im
Streitzeitraum im Haushalt des Kindesvaters..."
Der steuerliche Vertreter der Bw. stellte am 29. Juli 2005
den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und führte dazu aus:
"Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung erfolgt auf Grund der unrichtigen
Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache
einschließlich Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher
Beurteilung der Sache.
1.
Sachverhalt
Die
Beschwerdeführerin trug seit der Scheidung im Jahr 1993 die alleinige
Obsorge für den Sohn G.W.. Der Sohn wohnte in der Wohnung bei der
Beschwerdeführerin und wurde von ihr im Rahmen der dem Haushalt zur
Verfügung stehenden Mittel entsprechend finanziell
bedacht.
Am
12.7.2004 begann die Lehrausbildung des G.W. bei Firma
H., 3340
Wh/Ybbs. Aus diesem Grunde kam es zu
sporadischen Nächtigungen beim Vater
HeW.. Nach dem Abschluss der Lehre sollte
aber der Sohn G.W. wieder in der gemeinsamen Wohnung bei
der Beschwerdeführerin leben. Während der Ausbildung verbrachte der
Sohn G.W. regelmäßig das Wochenende
bei der Mutter, sowie 14 Tage während der Ferien im August. Die Verpflegung
sowie die Unterhaltskosten wurden während der Ausbildungszeit
ausschließlich und zur Gänze von der Mutter getragen. Erst am
21.10.2004 kam es mit dem Beschluss des BG Melk zur Übertragung der Obsorge
an den Vater und somit zum Ausscheiden des Sohnes
G.W. aus dem Haushalt der
Beschwerdeführerin.
Gegen
die am 05.11.2004 zugestellte Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe gab es von Seiten des Vaters
HeW. keine
Einwände.
Am
23.11.2004 meldete der Sohn G.W. seinen Wohnsitz von
P. (Wohnung der Beschwerdeführerin)
nach S. (Wohnung des Vaters)
um.
II.
Begründung A) Unrichtige Tatsachenfeststellung
Die
belangte Behörde geht unrichtig vom Sachverhalt aus, dass nach objektiv
erkennbaren Umständen sich der Sohn
G. im streitigen Zeitraum im Haushalt des
Kindesvaters befunden habe (s Begründung in der
Berufungsvorentscheidung).
Bei
der Unterkunft, die für Zwecke der Lehrausbildung beim Vater bewohnt wurde,
handelt es sich aber offensichtlich um eine vorübergehende Zweitunterkunft.
Dem Sohn G.W. stand während dieser Zeit auch
noch in der Wohnung der Beschwerdeführerin ein Platz zur Verfügung.
Die Wohngemeinschaft mit der Beschwerdeführerin wurde nicht gelöst.
Umso mehr verbrachte G.W. während der Ausbildung
regelmäßig das Wochenende bei der Bf, sowie 14 Tage während den
Ferien im August. Darüber hinaus gab
G.W. selbst zu, dass er bis zur
Übertragung der Obsorge zur Gänze von seiner Mutter
A.W. versorgt worden wäre (s Schreiben
vom G.W. vom 19.3.2005; vorgelegt dem FA von der
Bf zusammen mit der Berufung).
Es
ist daher die Wohngemeinschaft von G.W. bis 21.10.2004 - entgegen der Ansicht
der belangten Behörde - nur bei der Bf gegeben gewesen.
B)
Unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache einschließlich
Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der
Sache
1.
Zur Haushaltszugehörigkeit
§
2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz räumt den Anspruch auf
Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind
gehört. Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit ist
eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die
Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 FamLAG ua dann
nicht als aufgehoben,
wenn
a)
sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält,
b)
das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in
der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft
bewohnt.
Als
"vorübergehend" wird ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der
gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falles
darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach absehbarer Zeit wieder in der
gemeinsamen Wohnung leben wird (s DurchführungVO zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BMSG 3.1.2001, Z 51 0104/5V/1/00 - Erlass).
Der Kontakt zwischen der Mutter und dem Sohn war nicht auf bloße
Wochenendbesuche, um sich in erster Linie um den Sohn zu kümmern,
beschränkt. Die Mutter pflegte regelmäßig den Kontakt mit dem
Sohn; sie hat ausschließlich die sämtlichen Unterhalts- und
Lebenskosten (Taschengeld) seines Sohnes getragen. Der Sohn hat den Mopedschein
bei der Mutter in Pöchlarn gemacht und sein Moped bei BH Melk angemeldet.
Dies lässt daher ohne Zweifel darauf schließen, dass der Sohn
G.W. nach seiner Lehrausbildung wieder in
der gemeinsamen Wohnung der Mutter leben wollte (s auch oben unter A) Unrichtige
Tatsachenfeststellung).
Eine
einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug auf die vorübergehend
außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus, dass diese Kinder
im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend
bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden
(VwGH-Erkenntnis vom 19. Oktober 1960, 1509/58). Angesichts der
ausschließlichen und zur Gänze getragenen Kosten der Verpflegung
sowie des Unterhalts während der Ausbildungszeit ist die einheitliche
Wirtschaftsgemeinschaft offensichtlich vorhanden.
Beweis:
PV, Berufung gegen Bescheid vom 25.3.2005, Schreiben
G.W. an FA vom 14.2.2005
Somit
ist daraus klar erkennbar, dass eine gemeinsame Haushaltsführung bis
21.10.2004 zwischen Mutter und Sohn vorlag.
2.
Verzicht auf Familienbeihilfe des Vaters
Darüber
hinaus bringen wir zum Ausdruck, dass der das Kind überwiegend betreuende
Elternteil gem. § 11 Abs. 2 FLAG auf den vorrangigen Anspruch zu Gunsten
des anderen Elternteiles verzichten kann. Mit der zur Kenntnis genommenen
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe hat sich der Vater
HeW. einverstanden erklärt. Er hat
keine Einwände gegen die Mitteilung erhoben. Somit hat er auf den
vorrangigen Anspruch auf die Familienbeihilfe verzichtet. Die Form des
Verzichtes richtet sich nach § 85 iVm § 86 BAO und kann daher, weil
sie keine Geltendmachung eines Rechtes darstellt, auch mündlich erfolgen.
Dieser Verzicht kann jederzeit widerrufen werden. Damit lebt der Anspruch des
das Kind überwiegend betreuenden Elternteiles aber nur für jene
Zeiten, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen worden ist, wieder
auf..."
Am 3. Oktober 2005 richtete das Finanzamt an die Bw.
folgendes Ergänzungsersuchen:
"Ihr Sohn
Günter begann am 12.7.2004 mit der Lehre. Laut Ihren Ausführungen
nächtigte er sporadisch bei seinem Vater. Wo hat er die restliche Zeit
genächtigt bzw. wie hat er die weite Entfernung zwischen Pöchlarn und
Wh täglich zurückgelegt (Alter
15 Jahre!). Wenn Ihr Sohn laut Ihren Ausführungen von Ihnen vollkommen
verpflegt wurde, wie wurde er von Ihnen verpflegt, wenn er nur das Wochenende
bei Ihnen verbrachte?
Gibt es einen
Nachweis dafür, dass die Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe dem Vater zur Kenntnis gebracht
wurde?"
Die Bw. beantwortete das Ergänzungsersuchen mit
Schreiben vom 2. November 2005 wie folgt:
"...1.)
"Ihr Sohn G. begann am 12.07.2004
mit der Lehre. Laut Ihren Ausführungen nächtigte er sporadisch bei
seinem Vater. Wo hat er die restliche Zeit genächtigt, beziehungsweise wie
hat er die weite Entfernung zwischen Pöchlarn und
Wh täglich zurückgelegt?
"
Der Sohn der
Beschwerdeführerin begann am 12.07.2004 eine Lehre. Dazu muss gesagt
werden, dass die Dauerhaftigkeit dieser Lehrstelle aufgrund der betrieblichen
Probleme des Arbeitgebers des Sohnes noch nicht absehbar war, ob diese
Lehrstelle auch dauerhaft zur Verfügung stehen wird. Aus diesem Grund wurde
übergangsweise vereinbart, dass der Sohn jeweils von Montag auf Dienstag,
Dienstag auf Mittwoch, Mittwoch auf Donnerstag und Donnerstag auf Freitag beim
Vater übernächtigt. Von Freitag bis Montag befand sich der Sohn der
Beschwerdeführerin bei ihr.
II.)"
G. begann die Lehre am 12.07.2004 und
hatte bereits im August 14 Tage frei?"
Der Arbeitgeber des
Sohnes hatte im August aufgrund Betriebsurlaubes geschlossen. Dadurch
erklärt sich auch, dass der Sohn ebenfalls diese 14 Tage als Urlaub
konsumieren musste. In dieser Zeit befand sich der Sohn ausschließlich bei
der Beschwerdeführerin.
III) "Wenn
Ihr Sohn laut Ihren Ausführungen von Ihnen vollkommen verpflegt wurde, wie
wurde er von Ihnen verpflegt, wenn er nur das Wochenende bei Ihnen
verbrachte?"
Bis zur
endgültigen Klärung, ob die Lehrstelle auch dauerhaft zur
Verfügung steht, wurde von der Beschwerdeführerin dem Sohn ein
Kostgeld in der Höhe von € 210,00 für Essen, Verpflegung und
sonstiges zur Verfügung gestellt. Der Vater des Sohnes stellte lediglich
die Räumlichkeiten für die Übernächtigung zur
Verfügung.
IV.) "Gibt es
einen Nachweis dafür, dass die Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe dem Vater zur Kenntnis gebracht wurde? "
Dem Vater des
Sohnes wurde von der Beschwerdeführerin mehrfach die Mitteilung über
den Bezug der Familienbeihilfe zur Kenntnis gebracht.
Beweis: PV,
G.W. (Sohn der
Beschwerdeführerin)
Festgehalten wird,
dass die Beschwerdeführerin in der Zeit sehr wohl für sämtliche
Unterhaltskosten nicht nur überwiegend, sondern alleine aufgekommen ist. Im
übrigen wird höflich auf Pkt. B/2 des Vorlageantrages
hingewiesen."
In der am 21. September 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Dr.
Punz:
Wir haben im Grunde
den Ausführungen im Berufungsbegehren und den sonstigen Eingaben, die
meiner Mandantin bekannt sind, nichts hinzuzufügen.
Herr
Bruckner:
Wir haben in
unserem Finanzamt bereits ähnliche Fälle wie den vorliegenden in der
Weise entschieden, dass der Familienbeihilfenanspruch in einem Parallelfall dem
Vater zustehen müsste.
Erörtert
wird weiters, ob auf Grund des Umstandes, dass der Sohn zwar unter der Woche
beim Vater übernachtet hat, aber im August jedenfalls 14 Tage (Urlaub) noch
bei seiner Mutter anwesend war, eine teilweise Stattgabe in der Form in Betracht
käme, dass für August Familienbeihilfe noch der Berufungswerberin, ab
September hingegen dem geschiedenen Gatten gewährt
wird.
Dr.
Punz:
Es ist nun zwar so,
dass der Umstand, dass der Sohn nach seiner Arbeitszeit zur Mutter
zurückgekehrt ist, für eine Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter
spricht; bei der Erledigung in dieser Art und Weise würden aber keine
weiteren Schritte ergriffen werden.
Herr
Bruckner:
Auch das Finanzamt
würde sich zu einer Lösung in dieser Form bereit
finden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt und die Bw. haben in ihren Bescheiden und
Eingaben die im Beschwerdefall anwendbaren Rechtsgrundlagen, insbesondere die
Bestimmung des § 2 Abs. 5 FLAG, ausführlich dargestellt.
Hingewiesen wird allerdings darauf, dass der von der Bw. als Stützung ihres
Rechtsstandpunktes herangezogene § 11 FLAG nicht mehr in Geltung
war.
Strittig ist also ausschließlich, ob im
Streitzeitraum das Kind noch zum Haushalt der Mutter oder schon zu dem des
Vaters gehört hat; entscheidend hierfür ist somit, ob der Sohn bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit der Bw. geteilt
hat.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der
Sohn von August bis Oktober 2004 unter der Woche bei seinem Vater
übernachtet und das Wochenende regelmäßig bei der Bw. verbracht
hat. Im August befand er sich weiters 14 Tage urlaubsbedingt bei seiner
Mutter.
Hieraus kann geschlossen werden, dass im Monat August 2004
der Sohn noch dem Haushalt der Bw. zugehörig war. Ab September 2004 hat er
bei aber einheitlicher Wirtschaftsführung bereits die Wohnung mit seinem
Vater geteilt.
Somit war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 21.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2114-W/05
- Stammnummer
- 24165
- Gültig
- 21.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF