Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0607-W/03
Nichtanerkennung von Vereinbarungen, Zinsaufwendungen und Teilwertabschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0607-W/03vom 20.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MW., vertreten durch Dkfm. Claus
Kuffner, 1180 Wien, Schumanngasse 18, vom 3. Oktober 2002 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 17. September 2002 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum
1997 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. vermietete als Einzelunternehmer Verlagsrechte
(Lizenzen).
Im Zuge einer abgabenrechtlichen
Prüfung (BP) bei der Fa. M. wurde festgestellt, dass der Bw. Rechnungen
unter dem Titel "Nutzung Verlagsrechte" wie folgt gelegt hat, Umsatzsteuer wurde
nicht ausgewiesen.
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1997
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S
400.000,--
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1998
|
S
600.000,--
|
1999
|
S
600.000,--
|
2000
|
S
378.450,--
Laut Angaben des Bw. würden
sich diese Verlagsrechte im Privatbesitz befinden, entsprechende Verträge
oder Belege im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Rechte wären jedoch nicht
vorgelegt worden. Auch ein Vertrag zwischen dem Bw. und der Fa. M.
wäre nicht vorgelegt worden.
Vom Bw. wären diese
Einnahmen nicht erklärt worden, da diesen Zinsaufwendungen in gleicher
Höhe gegenübergestanden wären. Es würde daher keine
Einkommensteuerrelevanz gegeben sein. Ebenso wäre auf den Ausweis von
Umsatzsteuer verzichtet worden, da die Fa. M. auch Vorsteuern in gleicher
Höhe geltend machen hätte können. Die BP rechnete daher diese
Einnahmen im Wege der Schätzung gemäß
§ 184 BAO zu,
wobei Aufwendungen mangels Nachweisführung nicht berücksichtigt worden
wären.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde wie folgt
eingewendet:
Der Bw. hätte mit 15. März 1997 von der Fa.
W. Verlagsrechte der Zeitschrift "m." mit einem Preis von S 2,5 Mio. inkl.
USt 20 % übernommen.
Die Zahlung wäre durch Übernahme von Schulden,
insbesondere eines Kredites bei der Tiroler Sparkasse in Höhe von
S 2.888.004,-- erfolgt. Sämtliche Ratenzahlungen wären vom Bw.
persönlich bzw. Konto des Bw. bis Ende 2000 durchgeführt worden, und
zum Nachweis der erste Kontoauszug, die erste Einzahlung und die erste
Überweisung in Kopie der Berufung beigelegt worden. Weiters wurde
ausgeführt, dass die Auswertung der Verlagsrechte gegen Lizenzgebühren
überlassen worden wäre, und Kreditzinsen wie folgend dargestellt zu
berücksichtigen wären:
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1997
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S
50.706,18
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|
S
51.271,55
|
|
|
S
53.186,57
|
S
155.164,30
|
1998
|
S
53.874,83
|
|
|
S
37.492,70
|
|
|
S
38.277,63
|
|
|
S
38.768,20
|
S
168.413,36
|
1999
|
S
38.540,94
|
|
|
S
39.455,35
|
|
|
S
40.391,65
|
|
|
S
43.958,00
|
S
162.345,94
|
2000
|
S
47.818,13
|
|
|
S
52.247,39
|
|
|
S
58.586,71
|
|
|
S
59.539,83
|
S
218.192,06
Für das Jahr 1997 würde vom Bw. weiters ein
Verlust in Höhe von S 2.076.398,07 geltend gemacht. Zusammen mit dem
Zeitungsverlag K. wären Münzen eingekauft worden, um diese
gewinnerhöhend weiter verkaufen zu können. Zur Finanzierung des
Ankaufes hätte der Bw. für den Zeitungsverlag K. gebürgt. Im
Jahre 1996 wäre der Verlag in Konkurs gegangen und im Jahre 1997 die
Bürgschaft mit einem Betrag von S 2.076.398,07 schlagend geworden. Der
Bw. würde diesen Betrag geltend machen und zum Nachweis einen Kontoauszug
und Kontoabdeckung vorlegen.
Weiters wendete der Bw. ein, dass die Abschreibungsbasis
auf die Verlagsrechte zurückgegangen wären und die Bewertung der
Verlagsrechte mit 21 % des Umsatzes anzusetzen sei (somit abzüglich von
S 1 Mio).
Betreffend Umsatzsteuer wurde weiters die
Berücksichtigung eines Vorsteuerbetrages von S 500.000,-- aus dem Kauf
des Verlagsrechtes beantragt.
Lt. Bw. würden die Umsatzsteuer-Guthaben für die
Jahre 1997 bis 2000 daher wie folgt lauten:
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1997
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S
433.333,--
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1998
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S
333.333,--
|
1999
|
S
233.333,--
|
2000
|
S
170.258,--
Die BP nahm zur Berufung wie
folgt Stellung:
1) Ankauf Verlagsrechte von der
Fa. W. )
Lt. Bw. wäre mit Vertrag vom
15. März 1997 von der Fa. W. Verlagsrechte der Zeitschrift M.
übernommen worden. Zum Nachweis wäre ein Vertrag zwischen der Fa. W.
(vertreten durch den Geschäftsführer GW. (Anm.: Vater des Pflichtigen)
und dem Bw. vorgelegt worden.
Kaufpreis: 2.500.000,-- ÖS +
20 % Ust 500.000,-- ÖS=2.500.000,-- ÖS.
Die Bezahlung wäre durch
Übernahme von Schulden, insbesondere eines Kredites bei der Tiroler
Sparkasse in Höhe von ÖS 2.888.004,-- erfolgt
(Schuldbeitritt ab 2. Quartal 1997).
Diesbzgl. wäre ein
Kontoauszug vorgelegt worden, lautend auf die Fa. W. (Tiroler Sparkasse Kto.Nr.
5007017758) und per 31. März 1997 eine Sollsaldo von
ÖS 2.888.004,-- ausweisend, sowie sämtliche Kontoauszüge der
Fa. W. bis zum 31. Dezember 2001.
In diesem Zusammenhang würde
im Rahmen des Berufungsbegehrens ein Zinsaufwand in folgender Höhe geltend
gemacht:
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1997
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S
155.164,30
|
1998
|
S
168.413,36
|
1999
|
S
162.345,94
|
2000
|
S
218.192,06
Exemplarisch wäre zum
Zahlungsfluss ein Kontoauszug vom Bw. vorgelegt worden (Tiroler Sparkasse
- Konto Nummer 5000019132 aus welchem eine Überweisung v. 6. Mai 1999
in Höhe von S 35.061,-- ersichtlich sei). Lt. Bw. könnten
sämtliche Überweisungen auf das Konto der Fa. W. (ab August 2000 BP.)
durch den Bw. nachgewiesen werden!
Stellungnahme der BP zu Punkt 1)
Aufgrund der Durchsicht der dem
Finanzamt vorliegenden Jahresabschlüsse der Fa. W. wäre nachfolgendes
festgestellt worden:
31.12.1996: Per 31.12.1996 seien
auf der Aktivseite Verlagsrechte in Höhe von S 600.000,-- ausgewiesen,
eine Bankverbindlichkeit in Höhe von 3.005.410,- gegenüber der Tiroler
Sparkasse (Kto.X) sei jedoch nicht ausgewiesen.
31.12.1997: Per 31.12.1997
wären auf der Aktivseite Verlagsrechte in Höhe von lediglich S
460.000,- ausgewiesen. Weitere Anhaltspunkte für etwaige Verlagsrechte
welche auch nur annähernd eine Wert von S°2.500.000,-- zzgl. USt
darstellen könnten, seien nicht erkennbar.
Auch wäre in der Gewinn- und
Verlust-Rechnung 1997 kein Erlös bzw. Ertrag in Höhe von 2.500.000,--
ausgewiesen. Per 31. Dezember 1997 würde lediglich unter den sonstigen
Erträgen eine Position "Erl. Verlagsrechte" in Höhe von
S 646.000,-- ausgewiesen.
Da auch bei der Fa. W. der Bw.
als Gesellschafter ausgewiesen wäre, bestehe somit ein Naheverhältnis
welches den Bw. jedenfalls mitverantwortlich mache, dass entsprechende
Erlöse, insbesondere wenn diese dem eigenen Gesellschafter bzw. der eigenen
Person gegenüber verrechnet worden wären, entsprechend korrekt im
Rechenwerk der Fa. W. zu erfassen seien.
Mit 21. Oktober 2001 wäre
bei der Fa. W. der Konkurs mangels Masse aufgehoben und die Firma mit 19.
Jänner 2002 im Firmenbuch gelöscht worden.
Aus den vorliegenden
Jahresabschlüssen sei ein Erwerb von Verlagsrechten daher nicht
nachvollziehbar. Auch ein Zusammenhang mit etwaigen Zinsaufwendungen bzw.
Zahlungen auf das Konto der Fa. W. sei nicht nachgewiesen und nachvollziehbar.
l
Tatsache sei jedoch, dass der Bw.
aus dem Titel "Nutzung Verlagsrechte" die entsprechenden Erlöse bzw.
Einnahmen erzielt hat und die entsprechenden Aufwände bei der Fa. M.
geltend gemacht worden wären.
Punkt 2
Lt. Bw. würde im Zuge der
Berufung für das Jahr 1997 zudem ein Verlust in Höhe von
S 2.076.398,07 geltend gemacht. Zusammen mit dem Zeitungsverlag K. seien
Münzen eingekauft worden, um diese gewinnbringend weiter verkaufen zu
können. Zur Finanzierung dieses Ankaufs hätte der Bw. für den
Zeitungsverlag K. für dieses Geschäft gebürgt. 1996 sei der K.
Verlag in Konkurs gegangen, im Jahr 1997 sei diese Bürgschaft in Höhe
von S 2.076.398,07 schlagend geworden. Als Nachweis wäre ein
Kontoauszug beigelegt worden lt. welchem vom Konto des Bw. (Kto. Tiroler
Sparkasse XX) per 30. September 1997 eine Auslandsüberweisung zu Gunsten
des Zeitungsverlag K& erfolgt sei.
Stellungnahme der BP zu Punkt
2
Nach Ansicht der BP sei lediglich
aus der Dokumentation einer Auslandsüberweisung und der Darstellung eines
möglichen Sachverhalts, keineswegs eine ausreichende Beweisführung
angetreten worden, welche die Anerkennung eines Verlustes in Höhe von
S 2.076.398,07 rechtfertigen würde.
Punkt 3
Nicht berücksichtigt
wäre weiters die Absetzung für Abnutzung auf die stark
zurückgegangenen Werte des Verlagsrechtes. Die Bewertung des Verlagsrechtes
sei mit 21 % des Umsatzes anzusetzen (mindestens minus 1.000.000,-- S)
Stellungnahme zu Punkt
3
Einerseits sei der Sachverhalt in
Zusammenhang mit der Anschaffung der Verlagsrechte (inkl. Bewertung) nicht
ausreichend aufgeklärt, andererseits würde eine Teilwertberichtigung
dieser Anschaffungskosten um 1 Mio. S beantragt ohne eine detaillierte und
ausreichende Berechnung zu Grunde legen.
Da hinsichtlich der Nutzung der
Verlagsrechte zwischen der Moneytrend GmbH und dem Bw. lediglich eine
mündliche Vereinbarung bestehen würde und bisher eine Befristung nicht
behauptet worden wäre, handle es sich nach der Rechtslage bei
firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern (wie z.B. Lizenzen) um solche
für welche eine Absetzung für Abnutzung nicht möglich sei.
Der Ansatz mit dem niedrigeren
Teilwert komme nur beim Vermögensvergleich in Betracht, denn nur hier wirke
sich die Bewertung unmittelbar auf den Gewinn aus. Daher gäbe es keine
Teilwertabschreibung bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung (E 28.10.1981,
13/604/78;Doralt § 6/Tz. 166)
Punkt 4
Hinsichtlich Umsatzsteuer
wären vom Bw. Vorsteuern aus dem Vertrag von 15. März 1997 in
Höhe von S 500.000,-- beantragt worden.
Stellungnahme zu Punkt
4
Als Begründung
(Vorsteuerbeleg) für den Vorsteuerabzug in Höhe von S 500.000,--
wäre der Vertrag zwischen der Fa. W. und dem Bw. vom 15. März 1997
vorgelegt worden.
Gem. § 11(1) hat eine
Rechnung u.a.
1) Den Namen u. die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten.
Der zu Grunde liegende Beleg
(Vertrag) enthalte jedoch nicht die Anschrift des "Rechnungslegers" bzw.
lediglich die Postleitzahl und die Ortsangabe ausgewiesen (P.). Ein
Vorsteuerabzug sei daher bereits aus formalrechtlichen Gründen nicht
zugelassen.
Aufgrund des oben dargelegten
Sachverhalts (Nichterfassung entsprechender Erlöse bei der Fa. W. ) sei
zudem anzunehmen, dass der Vertrag nachträglich erstellt und
rückdatiert worden wäre.
Eine Rechnungsberichtigung
wäre jedenfalls aufgrund der Löschung der Fa. W. im Firmenbuch mit
19. Jänner 2002 nicht mehr möglich.
In der Gegenäußerung
zur Stellungnahme der BP führte der Bw. wie folgt ergänzend aus:
Die BP wäre rechtsunwirksam, da diese ohne
Prüfungsauftrag durchgeführt worden wäre. Der Bw. hätte
keinerlei rechtliches Gehör gehabt, und würde die nachträgliche
Vorlage eines des Bw. unbekannten Prüfungsauftrags beim Steuerberater nicht
ändern.
Als Vorbemerkung würde
ausgeführt: Der Vater des Bw. hätte rund 20 Jahre in Österreich
Verlage geführt, und bis in die neunziger Jahre ausnahmslos Gewinne
erwirtschaftet und die Familie ernährt. Im Jahre 1997 hätte der Gatte
der Schwester und Nigerier AR. die Buchhaltung übernommen.
Der Vater wäre in der Folge schwer erkrankt und
hätte die Verlage nicht ausreichend kontrollieren können. Der Bw.
selbst wäre erst knapp 20 Jahre alt gewesen. 1996 wäre zusammen mit
der Schwester und Vater die Verlagsgesellschaft gegründet worden, welche
die Zeitschrift MV. verlegen sollte. Diese Zeitschrift wäre vom Verlag MV.
in Vaduz (Liechtenstein) gekauft worden. Gesellschafter wäre die
Verlagsdruckerei L. gewesen.
Durch große Fehlbuchungen
im Jahre 1996 wäre der Zeitungsverlag K. (ebenfalls zu 100% im Besitze der
Familie We.) in Konkurs geraten. Von der Fa. W. bezahlte Rechnungen wären
als Darlehen verbucht, und entsprechend nicht mit Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer
ausgewiesen worden.
In der Folge hätten die Dienstnehmer des Verlages K.
die Fa. W. nach dem AVRAG geklagt, sodass eine schuldenfreie und nahezu
ausgeglichen bilanzierende Firma in Konkurs ging.
Der Bw. nehme an, dass der Grund für das damalige
Verhalten des Schwagers die Scheidung von der Schwester gewesen sei. Dieser
würde heute nach 7 Jahren sprachliche Unverständnis als
Begründung angeben. Dies hätte die Firma und die Existenz des Vaters
ruiniert. In dieser Situation hätte der Bw. im Jahre 1997 die Verlagsrechte
gekauft, um mit dieser Zeitung die Existenz der Familie zu ermöglichen.
Zum Punkt: Ankauf Verlagsrechte
Der Bw. wäre weder
Mehrheitsgesellschafter noch Buchhalter der Fa. W. gewesen, sondern sein Vater
der damalige Geschäftsführer dieser Firma. Der Bw. hätte als
Minderheitsgesellschafter keinerlei Einfluss auf die Bilanz gehabt oder
genommen, sondern wäre von deren Richtigkeit ausgegangen. Aus heutiger
Sicht hätte diese Bilanz den Bw. jedoch nur benachteiligt. Im Jahre 1996
wären Rechnungen in Millionenhöhe bezahlt und keine Vorsteuer geltend
gemacht worden. Dieser Fehler sei passiert, möglicherweise noch ein
weiterer Fehler. Dies könnte jedoch dem Bw. nicht angelastet werden.
Obwohl kein Prüfungsauftrag vorgelegen wäre,
hätte zudem bereits damals der Vater erschöpfend Auskunft gegeben. In
der Niederschrift sei dies jedoch nicht enthalten und wäre somit
rechtliches Gehör nicht gegeben gewesen.
Im Frühjahr 1997 wäre
zur Sicherung der Existenz der Familie die Zeitschrift m. ohne andere Objekte
gesondert vertrieben worden um Kostenklarheit und Zukunft zu gewährleisten.
Die Tiroler Sparkasse hätte
im Jahre 1996 der Fa. W. zum Ankauf der Zeitschrift einen Kredit
eingeräumt. Die buchhalterische Behandlung hätte sich der Kenntnis des
Bw. entzogen und sei daher nicht zu verantworten. Die Tiroler Sparkasse
könnte jederzeit befragt werden. Dem Bw. gegenüber hätte diese
S 2.888.004,-- geltend gemacht.
Zu Punkt 4: Mit dem Ankauf der
Zeitschriftenrechte MV. und der Übernahme des Kredites sei die Eintragung
im Impressum der Zeitschrift (im Jänner 1997 somit Medieninhaber Fa. W. ,
im April 1997 bereits die M.G. als Medieninhaber) erfolgt. Dies würde
beweisen, dass die Verlagsrechte bei Fa. W. bestanden bzw. bereits im April 1997
der Bw. inne gehabt hätte. Dem Impressum sei zu entnehmen, dass im Zuge der
Ausgabe April 1997 der MV. Verlag noch in Gründung gewesen bzw.
zunächst auf den Bw. übertragen worden wären.
Darüber hinaus wäre die Bank daran interessiert
gewesen bzw. darauf bestanden, dem Bw. den Kredit zu übertragen bzw. als
Drittschuldner heranzuziehen. Der Bw. hätte jedoch nicht die Dauer der
administrativen Regelung gekannt, und daher auch keine Vorsteuer in Rechnung
gestellt. Im Jahre 1997 wären weniger als S 300.000,-- eingenommen
worden, und daher eine Mehrwertsteuerpflicht nicht vorgelegen. Der Prüfer
hätte trotz dieser Fakten den Bw. als mehrwertpflichtig eingeschätzt,
ohne den Bw. zu befragen bzw. rechtlich Gehör zu gewähren.
Bereits im Zuge der BP hätte der Vater des Bw. auf die
Problematik der Mehrwertsteuer bzgl. Mehrwertsteuerabfuhr als auch
-erstattung, somit ein Nullsummenspiel, hingewiesen. Der moneytrend Verlag
hätte aus den Nutzungsrechnungen auch keine Vorsteuer geltend gemacht. Der
Verlag wäre damit auch steuerlich massiv benachteiligt worden. Im Rahmen
der Abgabe der Bilanz 2001 würden daher vom Verlag diese Beträge
geltend gemacht. Dies wäre jedoch nicht vom Prüfer in das Protokoll
aufgenommen worden.
Zu Punkt 2: K.
Verlag
Da der Verlag K. bereits im Jahre
1996 in Konkurs gegangen und die Überweisung 1997 in Höhe von
S 2.076.398,07 erfolgt wäre, hätte der Bw. diese Handlung nicht
aus eigenem setzen können. Einerseits hätte es einen Masseverwalter
gegeben und andererseits die Überweisung von der Bank vorgenommen. Der Bw.
hätte nicht gewusst, dass es sich um eine Auslandsüberweisung
gehandelt habe.
Zu Punkt 3:
Der Begriff Teilwertabschreibung sei nicht zutreffend,
sondern hätte die vom Vorgängerverlag genannten Abozahlen nicht
zugetroffen. Es wären zumindest 2.000 Abos weniger gewesen. Bereits von der
Fa. W. gesetzte rechtliche Schritte wären nicht erfolgversprechend gewesen.
Die M.V.Ges. in Vaduz zu Klagen hätte wenig Aussicht auf Erfolg gehabt, da
das Stammkapital nur auf SFr. 5.000,-- gelautet hätte. Der Wert des Abos
wäre ein Abo-Jahresumsatz gewesen, 2.000 fehlende Abos hätten somit
S 1 Mio. entsprochen und den Wert des Verlagsrechtes verringert.
Der Ansatz von 21 % des Umsatzes bei Verlagsrechten sei
zwar grundsätzlich richtig, treffe jedoch in diesem Fall nicht zu. Lt.
Ansicht des Prof. Lö. sei moneytrend mit seinen Abos anders zu bewerten als
Verlage welche sich durch Anzeigen finanzieren. Dies wäre bei der
Übernahme leider nicht sofort feststellbar gewesen, da L.B. ein paar
tausend Abo-Rechnungen mit 2-jähriger Laufzeit ausgestellt hätte und
dies erst nach ein bis 1,5 Jahren zum Tragen gekommen wäre.
Zu Punkt 4:
Dem Finanzamt wären zwei
Vertragskopien übergeben worden, wobei eine Kopie auch den Firmenstempel
Fa. W. enthalten und den formalrechtlichen Vorschriften entsprechen würde.
Der Bw. hätte zu Geschäftsbeginn noch nicht einschätzen
können, wie es weitergeht. Seit Ende des Jahres 2002 wäre der Verlag
neu strukturiert, der Betrieb schlanker gemacht und die Schulden reguliert. Im
Jahre 2003 würde mit einem Gewinn gerechnet, auch 2002 wäre bereits
ein kleiner Gewinn erzielt worden.
In einer ergänzenden Eingabe
des Vaters GW. vom 7. Juli 2003 wurde ausgeführt, dass bzgl. den Erwerb der
Zeitschrift MV. durch die Fa. W. dem Bw. kein ausreichendes rechtliches
Gehör durch die BP gegeben worden wäre. Dieser wäre kein
Prüfungsauftrag vorgelegen, sondern erst nach erfolgter Prüfung
vorgelegt worden. Der Prüfer hätte die Zusage noch eine Woche
abzuwarten bis der Kreditvertrag "hereingeholt" werden könnte nicht
eingehalten, und wäre gegen diese Vorgangsweise massiv Einspruch erhoben
worden.
Der Bw. wäre weder aufgefordert worden, den
Kreditvertrag vorzulegen, noch hätte er dieses gekonnt. Dieser Vertrag
wäre vom Vater als Geschäftsführer der Fa. W. abgeschlossen
worden und hätte sich daher nicht in den Unterlagen der MV.
Verlagsgesellschaft befunden. Der Prüfer hätte zudem eine Reihe nicht
protokollierter Fragen gestellt, die dieser aus Unkenntnis nicht hätte
beantworten können. Dem Vater wären selbstverständlich alle
Verträge an die Buchhaltung als auch Rechnung über den Verkauf
weitergegeben worden. Diese wären sichtlich ebenso nicht gebucht worden,
wie rund S 14 Mio. Aufwand bei der Fa. W. für K. . Somit
wären die wesentlich höheren Vorsteuern nicht berücksichtigt
worden.
Die Buchhaltung wäre zum damaligen Zeitpunkt vom
Schwiegersohn erfolgt, welcher wenig später von der Tochter geschieden
worden wäre. Der Vater wäre damals schwer krank bzw. lt. zwei
Gerichtsgutachten nur maximal zwei Stunden verhandlungsfähig gewesen. Der
Bw. hätte mit einem Firmenanteil unter 50 % in der Fa. W. nichts zu sagen
gehabt und auch nicht korrekt informiert worden. Für den Bw. sei daher
heute entscheidend, dass 1) eine Rechnung über den Kauf der Verlagsrechte
von S 2,5 Mio. zuzüglich USt und 2) der Vater des Bw. den
angezweifelten Kreditvertrag vom 28. Mai 1996 vorlegen könnte. Die
Kreditaufnahme hätte der Kostenfinanzierung für den Kauf der Zeitung
MV. gedient.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1
BAO).
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (§ 184 Abs. 2
BAO).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren
festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die
Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften
herrührt. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Abgabepflichtige nicht
aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt
bestreiten konnte (VwGH 23.2.1994, 90/13/0075). In einem solchen
Schätzungsverfahren müssen die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und das
Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit
den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets
auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Dabei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahren auf alle vom
Steuerpflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere
Erhebungen geklärt werden muss (vgl. VwGH 15.3.1995, 92/13/0271).
Wird z.B. ein Vermögenszuwachs nicht durch
Glaubhaftmachung einer behaupteten Darlehensgewährung aufgeklärt, ist
die Abgabenbehörde im Hinblick auf ihre Ermittlungsergebnisse und den
sonstigen Stand des Verfahrens zur Schätzung berechtigt. Entscheidend ist
dabei lediglich, ob der Steuerpflichtige einen bestimmten Betrag von seinem
Geschäftsfreund als Darlehen zugezählt erhalten hat (vgl. VwGH
18.03.1991, 90/14/0269).
Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen
festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Es ist der Denkprozess darzulegen, der zum Schätzungsergebnis geführt
hat, und bezüglich der Schätzungsbefugnis der entsprechende
Sachverhalt darzulegen sowie die daraus abgeleitete Konklusion. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Tatsachen als
erwiesen anzunehmen sind. Bei der Beweiswürdigung handelt es sich um die
Prüfung der Frage, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die volle
Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer behaupteten oder von
Amts wegen zu erhebenden Tatsache vermitteln. Die Beweiswürdigung der
Abgabenbehörde, die zur Feststellung des Sachverhaltes geführt hat,
ist vom Verwaltungsgerichtshof in der Richtung überprüfbar, ob der
Denkvorgang der Abgabenbehörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden
Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang
gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren
ermittelt worden ist.
Die Abgabenbehörde hat von jenem Sachverhalt
auszugehen, der nach den Lebenserfahrungen die höchste Wahrscheinlichkeit
aufweist.
Ad verfahrensrechtliche Einwendungen)
Im vorliegenden Fall wird eingewendet, dass die BP ohne
Prüfungsauftrag durchgeführt und dem Bw. keinerlei rechtliches
Gehör gegeben worden wäre. Der Vater des Bw. hätte zwar
erschöpfend Auskunft gegeben, jedoch sei diese nicht in die Niederschrift
aufgenommen worden.
Dazu ist
aufzuführen, dass im Zuge der BP der M. festgestellt wurde, dass an den Bw.
Lizenzzahlungen erfolgten, welche vom Bw. steuerlich nicht bekannt gegeben bzw.
erklärt worden waren. Mangels Vorlage von Unterlagen wurde unter Verweis
auf eine Niederschrift mit dem steuerlichen Vertreter vom 10. Juli 2002 eine
Betriebsprüfung des Bw. angekündigt und am 12. August 2002 auch ein
Prüfungsauftrag vom 23. Juli 2002 dem steuerlichen Vertreter des Bw. zur
Kenntnis gebracht. Der Prüfungsabschluss erfolgte am 12. August 2002. Die
Einwendungen sind somit als unbegründet zurückzuweisen.
ad Schätzung der Einkünfte - Ankauf
Verlagsrechte)
Zur Schätzung ist auszuführen, dass auf Basis der
Rechnungen betreffend "Nutzung Verlagsrechte" bei der Firma Moneytrend GmbH
Aufwendungen geltend gemacht wurden. Die entsprechenden Einnahmen wurden vom Bw.
nicht bestritten und sind somit grundsätzlich begründet.
Betreffend die
Einwendung, der Bw. hätte darüber hinaus die Verlagsrechte von der Fa.
W. mit einem Preis von S 2,5 Mio inkl. Umsatzsteuer gekauft, und wäre ein
Schuldbeitritt bzw. Übernahme des Kredites bei der Tiroler Sparkasse in
Höhe von S 2.888.004,-- erfolgt, und daraus Zinszahlungen in Höhe von
S155.164,30, S 168.413,36, S 162.345,94 und S 218.192,06 für die Jahre 1997
bis 2000 zu berücksichtigen, ist auszuführen, dass vom Bw. im Zuge des
Prüfungs- und Berufungsverfahrens die Beweise (Verträge bzw. Belege)
wie folgt vorlegte:
1)
Schuldbeitritt des Bw. bezüglich eines Betrages von S 2.991.324,20
zuzüglich Zinsen vom 19. Februar 2001 (Vorlage im Zuge der BP)
2) Vertrag zwischen Fa. W. und
dem Bw. vom 15. März 1997 mit einem Kaufpreis von S 2,5 Mio zuzüglich
S 500.000,-- (20%) Umsatzsteuer (Vorlage im Rahmen der Berufung)
sowie
Bankbelege der Fa. W. für
den Zeitraum 1997 bis 2001 betreffend die als Betriebsausgaben beantragten
Zinszahlungen in Höhe von S 155.164,30, S 168.413,36, S°162.345,94 und
S 218.192,06 für die Jahre 1997 bis 2000 und
zwei Bankbelege
betreffend Eigenerlag und Überweisung vom 6. und 7 Mai 1997 in Höhe
eines Betrages von S 35.064,-- und S 35.100,-- als auch ein Einzahlungsbeleg vom
6. Mai 1997 des Bw. in Höhe von S 35.064,-- (Vorlage im Rahmen der
Berufung)
3) Abtretungsvereinbarung
betreffend die Verlagsrechte der Zeitschrift m. an den Bw. gegen Übernahme
der Kreditraten vom 28. Februar 1997 (Vorlage im Zuge der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP)
4) Abstattungskreditzusage durch
die Tiroler Sparkasse über S 3.000.000,-- betreffend die Fa. W. , vertreten
durch den Geschäftsführer GW. vom 19. Juni 1996 (Ergänzung durch
den Vater des Bw. auf Grund der Vorlage der Berufung an die zweite
Instanz)
Der Bw. war
darüber hinaus mit einer Beteiligung von 49,8% wesentlich beteiligter
Gesellschafter der Fa. W. , welche nach Konkursaufhebung (mangels Kostendeckung
vom 21. August 2001) mit 19. Jänner 2002 gelöscht wurde.
Geschäftsführer der Fa. W. war der Vater des Bw. GW. .
Zu den
vorgelegten Beweisen betreffend den Ankauf der Verlagsrechte und Begleichung des
Kaufpreises durch Schuldübernahme ist auszuführen, dass erst im Zuge
der Gegenäußerung des Bw. zur Stellungnahme der BP ein Vertrag
über den Kauf der Verlagsrechte vorgelegt wurde, versehen mit dem
Firmenstempel der Fa. W. . Dem zuerst vorgelegten Vertrag fehlte jedoch die
Firmenanschrift, d.h. diese wurde sichtlich im Nachhinein angebracht.
Darüber hinaus wurden im Zuge der Gegenäußerung des Bw. zur
Stellungnahme der BP eine Vereinbarung über die Abtretung der Verlagsrechte
der Zeitschrift m. an den Bw. vom 28. Februar 1997 auf Grund der
übernommenen Kredithaftung (Sicherstellung durch Hypothek auf das Haus
L.str.) und gegen Übernahme der Kreditraten.
Anzumerken
ist, dass die Fa. W. nach Durchführung eines Konkursverfahrens
(Konkurseröffnung am 19. September 2000 und Konkursaufhebung mangels
Kostendeckung vom 21. August 2001) mit 19. Jänner 2002 gelöscht wurde.
Dazu ist
auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Leistungsbeziehungen zwischen einer Gesellschaft und
ihren Gesellschaftern wie Verträge zwischen nahen Angehörigen zu
beurteilen sind und daher bezüglich der Voraussetzungen als auch zeitlichen
Nähe des Abschlusses der Vereinbarungen strenge Regeln zur steuerlichen
Anerkennung notwendig sind.
Für die Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen
nahen Angehörigen sind folgende Voraussetzungen notwendig:
- dass sie nach außen hin eindeutig zum Ausdruck
kommen,
- dass sie einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
- dass sie auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung werden diese
Kriterien bei der Prüfung der Verträge auf Anerkennung herangezogen
bzw. kommen zum Tragen, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen
Gehalt einer vertraglichen Gestaltung bestehen.
Im vorliegenden Fall ist in Hinblick auf diese Vereinbarung
auszuführen, dass diese Kriterien aus folgenden Gründen nicht
erfüllt sind:
Der Vertrag über den Kauf der Verlagsrechte wäre
lt. Bw. bereits im Jahre 1997 abgeschlossen worden. Lt. Kaufvereinbarung
wäre die Zahlung an die Fa. W. vom Bw. durch Schuldübernahme des
Kredites in Höhe von insgesamt S°3.000.000,-- bei der Tiroler Sparkasse
erfolgt. Die zuerst vorgelegte Vertragsvereinbarung trägt jedoch keinen
Firmenstempel, weiters weisen die Bilanzen der Fa. W. für das Jahr 1997
keine Verlagsrechte m. im Anlagevermögen noch Erlöse aus dem Verkauf
von Verlagsrechten m. aus, sondern lediglich "Verlagsrechte" in Höhe von S
460.000,-- bzw. Erlöse aus dem Verkauf "Verlagsrechte" in Höhe von S
646.000,- aus. Lt. Angaben des Vaters des Bw. hätte der ehemalige
Schwiegersohn die Buchhaltung der Fa. W. geführt und dieser die
Verträge offensichtlich nicht gebucht bzw. wären Ungereimtheiten
aufgetreten. Nachweise diesbezüglich wurden jedoch nicht vorgelegt. Im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden auch keine Verträge über den
Kauf des Verlagsrechtes m. durch die Fa. W. , sondern lediglich eine
Kreditzusage betreffend den Ankauf des Verlagsrechtes m. vom 28. Juni 1996,
vorgelegt. Dazu ist zu bemerken, dass die Fa. W. lt. Aktenlage mehrere
verschiedene Verlagsrechte innehatte. Auch wurden Verwertungserlöse
betreffend Inseratenerlöse als auch Abo Erlöse m. in den Jahren 1996
und 1997 ausgewiesen. Anzumerken ist, dass im Zuge der Gegenäußerung
des Bw. zur Stellungnahme der BP eine weitere Vereinbarung über die
Abtretung der Verlagsrechte der Zeitschrift m. an den Bw. vom 28. Februar 1997
auf Grund der übernommenen Kredithaftung (Sicherstellung durch Hypothek auf
das Haus L.str.) gegen Übernahme der Kreditraten, jedoch wurden Nachweise
im Zusammenhang mit Zinszahlungen bzw. Zahlungen auf das Konto der GmbH nicht
vorgelegt.
Zu den beiden Vereinbarungen ist jedoch weiters anzumerken,
dass lt. im Zuge der BP eine Vereinbarung vom 19. Februar 2001 vorgelegt wurde,
wonach der Bw. gegenüber der Tiroler Sparkasse eine
Schuldbeitrittserklärung zur Begleichung der Schuld in Höhe von
S°2.991.324,20 erklärt. Warum im Jahre 2001 jedoch ein
zusätzlicher Schuldbeitritt nach bereits erfolgter angeblicher
Schuldübernahme durch den Bw. im Jahre 1997 vorgenommen wurde, zeigt
Ungereimtheiten der Berufungseinwendungen auf.
Auch legen die zum Nachweis vorgelegten Bankbelege
betreffend Ratenrückzahlungen (Bankbeleg und Einzahlungsbeleg) nur eine
einzige Überweisung des Bw. an die Fa. W. von S 35.064,-- vom 7. Mai 1997
dar, welcher jedoch lt. vorgelegten Bankbelegen der Fa. W. vom 30. Juni 1997
eine (Rück)Überweisung von ebenfalls S 35.061,- mit 12. Juni 1997
gegenübersteht. Bei den vorgelegten Bankbelegen betreffend die Anerkennung
der geltend gemachten Zinsaufwendungen im Zeitraum 1997 bis 2000 handelt es sich
weiters lediglich um die Bankauszüge der Fa. W. , Nachweise über die
Bezahlung der angefallenen Zinsen durch den Bw. wurden wiederum nicht vorgelegt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind die
vorgelegten Vereinbarungen über die Abtretung und den Kauf der
Verlagsrechte durch den Bw. unter Berücksichtigung der insgesamt
vorliegenden Sachverhaltes und Nachschieben bzw. schrittweise Vorlage als nicht
glaubhaft auch in der tatsächlichen Durchführung zu beurteilen, dass
die Leistung "Abtretung und Kauf des Verlagsrechtes m." durch den Bw. auch
tatsächlich erfolgte. Im Hinblick
auf den fehlenden Ausweis des strittigen Verlagsrechtes im Anlagevermögen
der Gesellschaft als auch fehlenden Erlöse aus dem Verkauf des
Verlagsrechtes in den Erlösen der Gesellschaft ist die Leistung bzw. die in
der Rechnung angegebene Leistung (Verkauf bzw. Kauf des Verlagsrechtes m. im
Jahre 1997 insgesamt anzuzweifeln bzw. als nicht nachgewiesen zu beurteilen.
Die Einwendungen des Bw. bzgl. die Anerkennung des
Kaufvertrages und Schuldübernahme im Jahre 1997 sind somit im Rahmen der
freien Beweiswürdigung nicht als glaubhaft zu beurteilen, auch sind mangeln
vorgelegter Nachweise die geltend gemachten Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit
dem Kauf im Jahre 1997 nicht anzuerkennen.
Da die Einnahmenzuflüsse des Bw. lt. Feststellung der
BP bei der Fa. M. jedoch unbestritten sind und die entsprechenden
Lizenzaufwendungen bei der Fa. M. auch anerkannt wurden, ist die Festsetzung
dieser Einkünfte lt. Feststellungen der BP dem Grunde und der Höhe
nach als richtig zu beurteilen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG kann ein
Unternehmer Vorsteuerbeträge geltend machen, die von anderen Unternehmern
für Lieferungen und sonstige Leistungen in einer Rechnung an ihn gesondert
ausgewiesen, und im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden
sind. Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der
Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung im Sinne des § 11
UStG ausgestellt haben muss als auch bei sonstigen Leistungen die Angabe des
Zeitraumes.
Ein unberechtigter Steuerausweis gemäß
§ 11
Abs. 14 liegt weiters vor, wenn jemand (Unternehmer oder Nichtunternehmer) in
einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl keine Leistung ausgeführt wird.
Der Zweck der Regelung liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug
vorzubeugen (und muss daher auch der Zeitpunkt der Lieferung angeführt
sein) (Kolacny-Caganek, UStG, Anm 33 zu § 11).
Die vom Bw. geltend gemachten Vorsteuerbeträge
betreffend Ankauf der Verlagsrechte in Höhe von S 2.500.000,--
zuzüglich Umsatzsteuer S 500.000,-- sind bereits unter Hinweis auf die oben
angeführten Ausführungen als auch mangelnder Anschrift des liefernden
Unternehmers sowie fehlender Angabe des Zeitpunktes der Leistung nicht
anzuerkennen.
Ad Teilwertabschreibung - Verlagsrechte)
Lt. Bw. wäre die Bewertung eines Verlagsrechtes
grundsätzlich mit 21 % des Umsatzes anzusetzen, im vorliegenden Fall
jedenfalls abzüglich einer Abschreibung von rund S 1.000.000,-. Der Wert
des Verlagsrechtes würde ein Abo-Jahresumsatz darstellen, wobei mindestens
2.000 fehlende Abonnements von rund S 1.000.000,-- gefehlt hätten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur
anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken eines Teilwertes dartun
kann. Bei Lizenzen ergibt sich der Teilwert aus dem Ertragswert (Doralt,
EStG-Komm., Tz 138f zu § 6). Dazu ist auszuführen, dass im
vorliegenden Fall die Anschaffung eines Verlagsrechtes durch den Bw. wie oben
ausgeführt nicht als nachgewiesen beurteilt werden konnte. Darüber
hinaus ist eine Teilwertabschreibung für Anlagevermögen (abnutzbar als
auch nicht abnutzbar) im Rahmen eines Einnahmen- Ausgaben-Rechners nicht
möglich (Quantschnigg-Schuch, aaO, Tz 22.1 zu § 4).
Ad Anerkennung von Verlusten im Jahre 1997)
Der Bw. beantragt die Anerkennung
eines Verlustes in Höhe von S 2.076.398,07 betreffend das Jahr 1997.
Zusammen mit dem Zeitungsverlag K. seien Münzen gekauft worden, um diese
gewinnbringend wieder zu verkaufen. Zur Finanzierung des Ankaufs hätte der
Bw. für dieses Geschäft gebürgt, jedoch wäre dieser Verlag
bereits im Jahre 1996 in Konkurs gegangen. Im Jahre 1997 wäre der Bw. als
Bürge herangezogen worden und die Bürgschaft in voller Höhe
schlagend geworden. Zum Nachweis wurde ein Wechsel vom 5. April 1996 sowie
Belege vom 30. September 1997 betreffend Kontoabdeckung sowie ein Bankauszug des
Bw. vom 31. Dezember 1997 über eine Auslandsüberweisung in Höhe
von S 2.076.398,07 vorgelegt.
Dazu ist auszuführen, dass
Aufwendungen aus Bürgschaften nur bei betrieblicher Veranlassung des
Eingehens einer Bürgschaft abzugsfähig sind (Quantschnigg-Schuch,
ESt-HB, Tz 39 zu § 4). Im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten besteht
darüber hinaus erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei
der Ermittlung des Sachverhaltes sowie Beweisvorsorgepflicht (Ritz, BAO, Tz 10f
zu § 115, Tz 3 zu § 166). Der Bw. legte jedoch zur
Nachweisführung bezüglich dem Eingehen der Bürgschaft
gegenüber der Fa. K. keine Unterlagen, Vereinbarungen, Verträge bzgl.
der Bürgschaft bzw. Schlagendwerden der Bürgschaft vor. Mit der
Vorlage eines Beleges über eine Auslandüberweisung an eine
Münzhandlung ist eine Nachweisführung eines Verlustes aus einer
schlagend gewordenen Bürgschaft nicht als nachgewiesen zu
beurteilen.
Die Berufung war daher insgesamt als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 20.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 67 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0607-W/03
- Stammnummer
- 24148
- Gültig
- 20.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF