Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0285-W/06
Würde sich durch neue Beweismittel ein im Spruch anders lautender Bescheid ergeben?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0285-W/06vom 19.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Abweisung eines Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
betreffend die Bescheide gem. § 188 BAO über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1998
und 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für die Jahre 1998 und 1999 gem.
§ 188 BAO war strittig, ob die Abschichtung der Anteile des
Berufungswerbers (Bw.) als atypisch stiller Gesellschafter der V. Planungs- GmbH
steuerwirksam in den Jahren 1998 (Tranche IV) und 1999 (Tranche V) erfolgte (=
Ansicht des Finanzamtes) oder aber im Jahr 2001 (= Ansicht des Bw.).
Bezüglich des Verfahrensganges und den Sachverhalt wird auf die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 3.11.2005,
RV/533-W/05, RV/426-W/05, zugestellt am 8.11.2005, verwiesen.
Mit dieser Berufungsentscheidung hat der unabhängige
Finanzsenat die Berufung des Bw. abgewiesen und die Zuordnung des Gewinnes aus
der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in den Jahren 1998 und
1999 bestätigt.
Zur Begründung hierfür wurde
ausgeführt:
"Ursprünglich
argumentierte der Bw. zur Stützung seines Rechtsstandpunktes damit, ein
Kaufvertrag zwischen ihm und der H. sei mangels Einigung nicht zustande
gekommen.
In der
mündlichen Verhandlung ist er hiervor zu Recht abgerückt; dem in Rede
stehenden Rechtsgeschäft lag nämlich kein Kaufvertrag, sondern das in
§ 13 des Gesellschaftsvertrages festgehaltene Kündigungsrecht der H.
zugrunde. Damit wurde also der Geschäftsherrin ein einseitiges
Gestaltungsrecht auf Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses
eingeräumt, das sie hinsichtlich derjenigen Gesellschafter, die auf einer
Abschichtung bestanden haben, auch tatsächlich ausgeübt
hat.
Strittig ist daher
nur mehr, ob die Kündigung tatsächlich vorzeitig und damit zu Unrecht
erfolgt ist.
Der
unabhängige Finanzsenat nimmt es sachverhaltsmäßig als erwiesen
an, dass die Kündigung - wie in den Gesellschaftsverträgen vereinbart
- zum 31.12.1998 (Tranche IV) und zum 31.12.1999 (Tranche V) rechtswirksam
ausgesprochen wurde.
Diese Beurteilung
stützt sich auf die Würdigung folgender
Beweismittel:
Für den
Standpunkt des Erstbw. spricht, dass tatsächlich mehrfach (zB im Schreiben
vom 20.7.2004) von einer Verschiebung des ehestmöglichen
Kündigungstermines gesprochen wurde.
Der Erstbw. gesteht
allerdings selbst zu, dass keine ihm bekannten Verträge vorliegen, in denen
dies vereinbart ist. Es sind auch keinerlei solchen Verträge
aktenkundig.
Weiters wurde die
(ordentliche) Kündigung seitens der Geschäftsherrin tatsächlich
zu den Stichtagen 31.12.1998 und 31.12.1999 ausgesprochen. Es kann mit
Gewissheit davon ausgegangen werden, dass dies unterblieben wäre, wäre
eine einvernehmliche Verschiebung des Kündigungstermines tatsächlich
erfolgt.
Am schwersten wiegt
aber der Umstand, dass der Ermittlung des Abschichtungsguthabens unbestritten
die Bilanzen zum 31.12.1998 und 31.12.1999 zugrunde gelegt worden sind. Somit
hat also der Erstbw. an den in späteren Zeiträumen entstandenen
stillen Reserven nicht mehr teilnehmen können, wodurch ebenfalls ein
Ausscheiden in den Streitjahren augenfällig dokumentiert ist. Hierfür
spricht weiters, dass auch der Stand des negativen Kapitalkontos zu den obigen
beiden Stichtagen berechnet werden musste und für die Höhe des
Veräußerungsgewinnes maßgebend war (vgl. hierzu VwGH 21.2.1996,
94/14/0160). Sollte also der Erstbw. hinsichtlich der möglichen
frühesten Kündigungstermine ursprünglich anderer Ansicht als die
Geschäftsherrin gewesen sein, so hat er die Stichtage 31.12.1998 und
31.12.1999 nunmehr akzeptiert.
Daraus ergibt sich
aber in rechtlicher Hinsicht, dass die Forderung auf Auszahlung des
Abschichtungsguthabens im konkreten Berufungsfall schon den Veranlagungsjahren
1998 (Tranche IV) und 1999 (Tranche V) zuzurechnen ist, weshalb auch die
Gewinnrealisierung bereits in diesen Jahren eingetreten ist. Der Zeitpunkt der
tatsächlichen Auszahlung des Abschichtungserlöses spielt hierbei
keinerlei Rolle. Ebenso irrelevant ist somit auch der Umstand, dass dem Erstbw.
noch ein "Entnahmerecht" zugestanden worden ist. Es kann daher auch dahin
gestellt bleiben, welcher Rechtsgrund dieser Zahlung zugrunde lag, wie etwa eine
Abgeltung für die späte Zahlung des
Abfindungspreises.
Wenn der Bw. auf
seine Auseinandersetzung mit der Geschäftsherrin und darauf verweist, dass
der Abschichtungspreis der Höhe nach keineswegs festgestanden hat, so ist
hierzu anzumerken, dass der Abschichtungspreis jedenfalls
ziffernmäßig bestimmbar war, wenn er auch der Höhe nach noch
berechnet werden musste."
Am 15. Dezember 2005 brachte der Bw. einen Antrag
"auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu hervorgekommener Beweise
zu den Gewinnfeststellungsbescheiden" 1998 und 1999 ein. Beigelegt waren
diesem Antrag
ein
Schreiben der Bank X. AG vom 29.11.2004 an den Bw., worin von der Verschiebung
der Abschichtung um drei Jahre gesprochen wird;
Begleitschreiben
der V. vom 27. November 1995 an die Bank X. AG zu Handen des Vorstandsdirektors
Dr. F.;
Mustervereinbarung
(undatiert);
Schreiben
der V. vom 4. November 1996 an die Bank X. AG zu Handen des Vorstandsdirektors
Dr. F.; darin wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen gem. § 14 der
Gesellschaftsverträge nicht verändert worden seien, und dass die
Verlängerung des Kündigungsverzichtes der einzelnen atypisch stillen
Gesellschafter durch einen Nachtrag entsprechend dargestellt
werde.
Der Bw. brachte hierzu vor, der UFS habe
es als erwiesen angenommen, dass die von Anbeginn unbefristet abgeschlossenen
Gesellschaftsverhältnisse durch ordentliche Kündigung seitens der
Gesellschaft Ende 1998 bzw. Ende 1999 rechtswirksam beendet worden
seien.
Der Bw. wäre bis zur mündlichen Verhandlung nie
befragt worden, ob ihm Verträge bekannt seien bzw. vorlägen, die eine
Verschiebung der Abschichtung bzw. Kündigung zum Gegenstand hätten. Er
habe im guten Glauben davon ausgehen können, dass eine derartige
Vereinbarung zustande gekommen sei. Erst beim UFS sei daran gezweifelt und ihm
keine Gelegenheit eingeräumt worden, noch weiteres Beweismaterial zur
Stützung dieser Treuhanderklärungen beizubringen. In Ermangelung
dieses Nachweises wäre es daher zur UFS-Abweisung seines Antrages
gekommen.
Nun sei er nach einigen Schwierigkeiten am 30.11.2005 in
den Besitz der entsprechenden Unterlagen, die die neuen Beweismittel
darstellten, gekommen.
Gemäß der Mustervereinbarung sei bezüglich
Kündigung der Gesellschaft der bisherige Gesellschaftsvertrag
folgendermaßen abgeändert worden: "Der bisherige Text des Pkt.
X Kündigung der Gesellschaft wird gestrichen und lautet einvernehmlich wie
folgt: Es wird vereinbart, dass das Gesellschaftsverhältnis zum 31.12.2000
endet. Eine gesonderte Kündigung ist nicht
erforderlich."
Wie schon die Bezeichnung Mustervereinbarung für die
Tranchen der Treuhandbank ausdrücke, seien diese Änderungen
sinngemäß auch für die Gesellschaftsverhältnisse des Bw.
vereinbart worden. Das Ende der Gesellschaftsverhältnisse sei daher drei
Jahre nach dem bisherigen ordentlichen Kündigungstermin festgelegt worden,
d.h. also für Tranche IV der 31.12.2001 und für die Tranche V der
31.12.2002. Dies stimme auch exakt mit der Mitteilung der Treuhandbank aus 1997
überein, wonach der Bw., wenn er seine Beteiligung nicht in Genussrechte
umwandeln lasse, bis Ende 2002 stiller Gesellschafter bleibe. Auch das
Entnahmerecht entspreche dem.
Dass diese Änderungen tatsächlich abgeschlossen
worden seien, ergebe sich aus dem Bericht des Wirtschaftstreuhänders zum
Jahresabschluss 1995 und einem Brief der Geschäftsherrin dazu. Dem Bw.
selbst liege dieser Bericht nicht vor. Aber aus dem (beigelegten) Schreiben der
V. vom 4.11.1996 ergebe sich eindeutig die Rechtswirksamkeit der
Vertragsänderungen. Aus dem Umstand, dass (nur) die Bestimmungen
gemäß
§ 14 der Gesellschaftsverträge nicht verändert
worden seien, ergebe sich, dass andere Vertragspassagen wie der früheste
Abschichtungszeitpunkt und die Kündigung sehr wohl geändert worden
seien.
Durch ein neues Konzept sollten alle Beteiligungen noch
1997 in Genussrechte umgewandelt werden. Deshalb sollten alle Beteiligungen
sobald wie möglich umgewandelt oder sonst beendet werden. Dies
erkläre, dass man ab diesem Zeitpunkt nichts mehr von der Vereinbarung aus
1994 wissen wollte und auch die faktenwidrige Schutzbehauptung, dass die
Kündigungsregeln aus dem ursprünglichen Vertrag nicht abgeändert
worden seien.
Im Gegensatz zur Annahme durch den UFS sei daher die
ordentliche Kündigung nicht rechtsgültig gewesen und daher zu Recht
beeinsprucht worden. Das nun befristete und unkündbare
Vertragsverhältnis sei daher durch die unzulässige Kündigung
unberührt bis Mitte 2001 bestehen geblieben.
Das Finanzamt wies nach Wiedergabe der Bestimmung des
§ 303 Abs. 1 und 2 BAO den Wiederaufnahmeantrag ab; ein Antrag nach §
303 Abs. 1 lit. b BAO könne nur auf solche Beweismittel gestützt
werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden
waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich
wurde.
Die vorgelegten Schriftstücke seien mit 29.11.1994,
27.11.1995 und 4.11.1996 datiert sowie der Mustervertrag (undatiert) und waren
sohin zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen bescheidmäßigen
Erledigungen der betreffenden Abgabenverfahren bereits vorliegend. Da dieser
Schriftverkehr während der abgeschlossenen Feststellungsverfahren 1998 und
1999 bereits vorhanden gewesen und überdies durch den Schriftverkehr
neueren Datums überholt (aber inhaltlich entsprechend den bereits
vorgelegten Schreiben) wäre, stellten diese Unterlagen aber keine die
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigenden Beweismittel dar.
Der vorgelegte Vertrag sei ein "Mustervertrag"
und als solcher nicht geeignet, Teil einer rechtsgeschäftlichen
Vereinbarung zu sein, die die wiederholt vorgebrachte Meinung des Bw. zum
Zeitpunkt des Ausscheidens aus der GmbH & atypisch stillen Gesellschaft
untermauern könne. Die nachgereichten Schriftstücke brächten
somit keine neuen Tatsachen hervor, deren Kenntnis im Erstverfahren in
irgendeiner Weise bedeutsam hätte sein können. Insbesondere könne
daraus nicht auf eine (behauptete) erfolgte Änderung des Vertrages zwischen
dem Bw. und der V. geschlossen werden.
Der Vollständigkeit sei noch darauf hinzuweisen, dass
dann, wenn einer Partei das Beweismittel schon während des Erstverfahrens
bekannt ist, sie es jedoch in diesem Verfahren unterlässt, auf dieses
Beweismittel zu verweisen bzw. dessen Beschaffung zu beantragen, dieses
Beweismittel nach Abschluss des Erstverfahrens nicht als Wiederaufnahmsgrund zum
Tragen kommen könne.
Darauf hingewiesen werde, dass sich die Schriftstücke
lt. Anlagen 1-3 inhaltlich auf den Schriftverkehr beziehen, der in den
Erstverfahren bereits vorgelegt worden sei und in diesen Verfahren daher bereits
bei der Entscheidungsfindung durch das Finanzamt bzw. den UFS entsprechend
berücksichtigt und gewürdigt habe werden können.
In der dagegen gerichteten Berufung brachte der Bw. neben
einer Wiederholung der bereits im Wiederaufnahmeantrag angeführten
Argumente insbesondere vor, die Behörde mache nicht klar, durch welchen
Schriftverkehr neueren Datums die vorgelegten Beweismittel überholt worden
seien. Es werde auch bloß behauptet, nicht aber bewiesen, dass der
Mustervertrag nicht geeignet sei, Teil einer rechtsgeschäftlichen
Vereinbarung zu sein. Verwiesen werde insbesondere auf den im Schreiben vom
27.11.1995 angeführten Passus "wie sie von der
Gesellschafterversammlung beschlossen wurde".
Die Gesellschaften wären somit erst Ende 2001 und 2002
zu Ende gegangen, wäre es nicht 2001 zu einer einvernehmlichen vorherigen
Auflösung gekommen.
Selbst der UFS stelle fest, dass in den vorliegenden
Unterlagen mehrfach von der behaupteten Verschiebung gesprochen werde, habe es
aber unterlassen, den vom Bw. namhaft gemachten Zeugen (Anm.: Vorstandsdirektor
Dr. F.) zu befragen.
Weiters habe die Behörde den Antrag auf amtswegige
Wiederaufnahme ignoriert, worin ein Verfahrensmangel liege, der zur Aufhebung
des Bescheides führen müsse.
In einer ergänzenden Eingabe vom 11.4.2006 brachte der
Bw. insbesondere vor, die Vertragsänderung sei durch einen
Gesellschafterbeschluss erfolgt, wobei Dr. F. als Vertreter der Treuhandbank
für alle rund 40 Gesellschafter die Zustimmung erteilt habe.
Da Dr. F. trotz Ersuchen nicht von der Behörde
gehört wurde, sei es dem Bw. gelungen, eine schriftliche
Sachverhaltsdarstellung von ihm zu erhalten.
Diese Sachverhaltsdarstellung war der Eingabe
beigeschlossen; Dr. F. bestätigt darin, dass 1994 in einer
Gesellschafterversammlung mit der V. einvernehmlich die bis dahin unbefristeten
und kündbaren Gesellschaftsverträge in befristete und unkündbare
Gesellschaften geändert worden seien. Dabei seien die Regeln über die
ordentliche Kündigung gestrichen und an deren Stelle ein fixer Termin
für die Beendigung des Vertrags gesetzt worden. Die Verträge endeten
drei Jahre später ohne Kündigungsmöglichkeit, im Falle des Bw.
also bei der Tranche IV am 31.12.2001 und bei der Tranche V am 31.12.2002.
Weiters sei vereinbart worden, dass dem Bw. für den
Verlängerungszeitraum eine Entnahme von 5% zustünde.
1997 sei für die Gesellschafter eine Umwandlung der
Beteiligung in Genussrechte ausverhandelt worden. Da der Bw. dieses Angebot
nicht angenommen hätte, hätte ihm die Treuhandbank damals mitgeteilt,
dass er entsprechend den vorhin dargestellten Vertragsänderungen bis 2002
als Gesellschafter an der V. beteiligt bliebe.
1998 sei von der V. trotzdem die erste Kündigung
ausgesprochen worden. Den Einspruch des Bw. wegen Unzulässigkeit habe die
Treuhandbank an die V. weitergeleitet, von der damals mitgeteilt wurde, dass sie
vor 2000 nicht abschichten könne. Dr. F. als Vertreter der Treuhandbank
wäre sehr daran gelegen gewesen, daraus keinen Rechtsstreit entstehen zu
lassen.
Als Mitte 2001 die Gesellschaft vor den Endterminen der
Gesellschaftsverträge des Bw. die Abschichtung durchführen wollte,
wäre in diesen Verhandlungen durch einvernehmliche frühere
Auflösung der Gesellschaftsverhältnisse dieser Rechtsstreit beigelegt
worden. Obwohl bei der vorzeitigen Auflösung nur der Verkehrswert der
Beteiligung zu zahlen gewesen wäre, der von der V. mit fast Null beziffert
wurde, habe Dr. F. schließlich für den Bw. den Mindestpreis
durchsetzen können. Die Zahlungen seien kurz darauf erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
§ 303 BAO
lautet:
(1) Dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c) der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
(2) Der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
...
(4) Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Der Bw. stützt seinen Antrag auf § 303 Abs. 1
lit. b BAO, und zwar auf das Hervorkommen neuer Beweismittel.
2. Ein im Spruch anders
lautender Bescheid
Eine der Grundvoraussetzungen für die
Durchführung einer Wiederaufnahme des Verfahrens ist also, dass die neu
hervorgekommenen Beweismittel einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten.
Dies ist aus folgenden Gründen zu
verneinen:
Die vom Bw. vorgelegten Beweismittel dokumentieren den
bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannten Umstand, dass Unstimmigkeiten
zwischen dem Bw. und der V. hinsichtlich des Kündigungstermins bestanden
haben.
Auffällig ist jedenfalls, dass Dr. F. zwar die
Verschiebung des Kündigungstermins bestätigt, jedoch weder er noch der
Bw. hierfür schriftliche Unterlagen beibringen kann, die aber wohl bei
einer Rechtshandlung dieser Dimension zur Herstellung der Rechtssicherheit
zwischen den Vertragspartnern zu erwarten gewesen wäre. Auch die Treugeber
wurden hiervon offensichtlich nicht informiert.
Unverständlich wäre auch, dass die
Geschäftsherrin dennoch und damit rechtswidrig eine Kündigung
ausgesprochen hätte, dies umso mehr, als ohnehin eine Auszahlung des
Abschichtungserlöses erst im Jahr 2000 hätte erfolgen
können.
Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob
tatsächlich eine Verschiebung des Kündigungstermins erfolgt
ist.
Unbestritten geblieben ist nämlich auch im
Wiederaufnahmsantrag, dass die Geschäftsherrin die Kündigung
tatsächlich ausgesprochen hat und dass der Ermittlung des
Abschichtungsguthabens die Bilanzen zum 31.12.1998 und 31.12.1999 zugrunde
gelegt worden sind.
Wie schon in der Berufungsentscheidung vom 3. November 2005
ausgeführt wurde, hat somit der Bw. an den in späteren Zeiträumen
entstandenen stillen Reserven nicht mehr teilnehmen können, wodurch ein
Ausscheiden in den Jahren 1998 und 1999 eindeutig dokumentiert ist. Hierfür
spricht weiters, dass auch der Stand des negativen Kapitalkontos zu den obigen
beiden Stichtagen berechnet werden musste und für die Höhe des
Veräußerungsgewinnes maßgebend war (vgl. hierzu VwGH 21.2.1996,
94/14/0160).
Sollte also der Bw. hinsichtlich der möglichen
frühesten Kündigungstermine ursprünglich anderer Ansicht als die
Geschäftsherrin gewesen sein, so hat er die Stichtage 31.12.1998 und
31.12.1999 nunmehr akzeptiert.
3.
Ergebnis
Die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens scheitert
somit schon daran, dass die vorgelegten Beweismittel in keiner Weise geeignet
sind, eine Änderung des Bescheidspruches zu bewirken. Ob die übrigen
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag
vorliegen, braucht somit nicht mehr geprüft zu werden.
Da eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
ebenfalls einen im Spruch anders lautenden Bescheid bedingen würde, geht
auch die diesbezügliche Anregung des Bw. ins Leere, wobei hinzuzufügen
ist, dass auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen kein
Rechtsanspruch besteht (vgl. zB VwGH 18.1.1994, 90/14/0124) und auch das
Finanzamt keine Entscheidungspflicht trifft.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Bw. will offenkundig deshalb eine Verlagerung des
Abschichtungsgewinnes in das Jahr 2001 erreichen, weil er in diesem Jahr in
Pension gegangen ist und daher eine Besteuerung des
Veräußerungsgewinnes mit dem Hälftesteuersatz des § 37 Abs.
1 iVm Abs. 5 Z 3 EStG erhofft.
Nach dieser Bestimmung sind Veräußerungsgewinne
dann begünstigt, wenn die Betriebsveräußerung oder
-aufgabe deshalb erfolgt, weil der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr
vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt.
Die Vorschrift zielt daher primär auf die Fälle
ab, in denen ein selbständig Tätiger seinen Betrieb
veräußert und in Pension geht. Eine Ausdehnung der Begünstigung
auf die Veräußerung von (kapitalistisch gehaltenen)
Mitunternehmeranteilen, die ja nicht durch die Pensionierung im Bereich der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit veranlasst sein kann, ist wohl
kaum mit dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung in Einklang zu bringen, mag
auch Rz 7321 EStR in diese Richtung deuten.
Wien, am 19.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0285-W/06
- Stammnummer
- 24125
- Gültig
- 19.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF