Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0255-K/05
Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-K/05vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., P., vom 13. Juli 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 15. Juni 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für Mai 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe wurde der Bw. aufgefordert, einen Tätigkeitsnachweis
für seinen Sohn H. dem Finanzamt zu übermitteln, da das
Lehrverhältnis zur Firma G. mit 31. Jänner 2005 (infolge Konkurs)
beendet wurde.
Vom Bw. wurden in der Folge vorgelegt:
zwei
Mitteilungen des Arbeitsmarktservices über die Bemessung des
Leistungsanspruches, datiert mit 15./18. März 2005. Demnach wurde der
Leistungsanspruch (Arbeitslosengeld) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis
6. März 2005 mit täglich € 8,23 (€ 508,00) bemessen;
zwischen dem 7. und 11. März 2005 wurde eine Unterbrechung des
Leistungszeitraumes bescheinigt; für die Zeit vom 12. März bis 3.
September 2005 wurde das Arbeitslosengeld mit täglich € 8,23
bemessen.Handschriftlich hat der Bw. auf der mit 18. März 2005
datierten Mitteilung vermerkt: a.) Leistung vom Arbeitsmarktservice
erfolgt bedingt durch den Konkurs der "G.". b.) Mein Sohn wird die Lehre
beenden. Dazu wurde für den 3. Lehrgang vom 02.02.05 - 08.07.05 ein
Einzelzimmer in S. reserviert.
die
Einberufung zum Berufschulbesuch der Berufschule Sp. vom 6. April 2005 für
den Zeitraum vom 2. Mai 2005 bis 8. Juli 2005.
die
Kopie des Lehrvertrages mit der Firma G. vom 1. Juli 2002.
die
Kopie der Anmeldung für Heimunterbringung (Lehrgang Schuhmacher) vom
16. Februar 2005.
Der
Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice W. vom 29. März 2005 ist zu
entnehmen: Es wird bestätigt, dass für H.P. folgende
Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach
dem Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt sind:
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von - bis
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Tagsatz
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01.02.2005 - 06.03.2005
Arbeitslosengeld
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EUR 8,23
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12.03.2005 - 13.03.2005
Arbeitslosengeld
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EUR 8,23
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14.03.2005 - 15.04.2005 Arbeitslosengeld
- Schulung
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EUR 8,23
|
14.03.2005-15.04.2005 AMSG -
Beihilfe
|
EUR 9,27
Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 hat das Finanzamt die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Mai 2005
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z
3 lit. a EStG 1988 mit der Begründung zurückgefordert, dass H. den
vorgesehenen Berufschulbesuch ab 2. Mai 2005 nicht angetreten hat. Es liege
keine Berufsausbildung vor, die Familienbeihilfe sei
zurückzuzahlen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 13.
Juli 2005 führte der Bw. aus, dass die ärztliche Bestätigung von
Frau Dr. Sc. (Hausärztin) in der Begründung keine Würdigung
gefunden habe. Und auch die ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. Sc.
für das MK. sowie die Einstufung seines Sohnes als "untauglich" durch das
M. seien unbeachtet geblieben.
(Anmerkung: der Bw. legte im Zuge der Berufung zu
RV/0254-K/05 eine Bestätigung der Allgemeinmedizinerin Dr. Sc. vor, wonach
H.P. an einer therapiebedürftigen Sozialphobie leide). Daraus geht hervor:
"H. kann aus diesem Grund dzt.
die Berufschule nicht besuchen oder an Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
teilnehmen, da vor kurzem wiederum im Rahmen einer solchen Veranstaltung eine
Panikattacke aufgetreten ist. Herr Pi. war aus diesem Grund auch für das
Bundesheer untauglich. Nach hoffentlich erfolgreicher Psychotherapie sollte eine
neuerliche vorsichtige Eingliederung in ein Berufsleben versucht werden.
Hochachtungsvoll: Dr. E.S., Ärztin für Allgemeinmedizin".
Darüber hinaus wurde im
Berufungsverfahren RV/0254-K/05 eine Bescheinigung der Stellungskommission vom
3. November 2004 vorgelegt. Der Beschluss des MsK lautet: "untauglich
für die Eignung zum Wehrdienst."
Anlage: ärztliche
Bestätigung von Dr. E.S., vom 22. 10. 2004: "Es wird bestätigt, dass
der Patient H.P. an folgenden Erkrankungen leidet: - rez. erosive Gastritis, St.
P. HLP-Eradikation, - Soziophobie, neurovegetative Dystonie. Bei Herrn Pi.
besteht eine dt. Soziophobie, die dazu führt, dass er sich in Gesellschaft
gehemmt fühlt, viele Menschen um ihn lösen Angstzustände und
psychovegetative Störungen aus. Herr Pi. lebt zurückgezogen, er meidet
es in Gesellschaft zu essen, fühlt sich unsicher und reagiert mit
Nervosität, Zittern und Magenbeschwerden, wenn er psychischem Druck
ausgesetzt ist. Soweit ich Herrn Pi. als Hausärztin kenne, halte ich es
für unverantwortlich, ihn dem Präszenzdienst zu unterziehen, da ich
mir sicher bin, dass er dieser Aufgabe psychisch nicht
standhält."
Weiters führte der Bw. in der Berufung wörtlich
aus:
"Bedenken sie bitte bei ihrer
Entscheidung das Gesundheit unser höchstes Gut ist. Die Europäische
Union und auch der österreichische Gesetzgeber setzten kürzlich sehr
positive Schritte für Menschen die gesundheitlich beeinträchtigt sind.
Deshalb kann ich es nicht verstehen, dass ein ärztliches Attest als
Beweismittel überhaupt keine Würdigung findet. Ich fühle mich in
der Angelegenheit bestraft und beeinspruche alle Bescheide energisch.
Von einem Ansuchen um erhöhte Familienbeihilfe wird abgesehen, da
eine Behinderteneinstufung für meinen Sohn schockierend wäre und jetzt
vor Arbeitsaufnahme eher ein Nachteil wäre. Als weiteres Beweismittel wird
hiermit auch eine Bestätigung von Frau Mag. MM. vorgelegt
("Bestätigung: Ich bestätige, dass Herr H.P., geb. am 04.07.1985, seit
8. Juni 2005 bei mir in psychotherapeutischer Behandlung ist. Aus
psychologischer und psychotherapeutischer Sicht ist eine Behandlung unbedingt
erforderlich. Mag. MM.)". Auch ich bemühte mich um einen
Arbeitsplatz für meinen Sohn. Ich habe es geschafft, dass mein Sohn im
Landesdienst aufgenommen wird. Der genaue Arbeitsbeginn wird noch bekannt
gegeben. Er wird eine Lehre als EDV-Techniker oder als Verwaltungsassistent
beginnen. Das Aufnahmegespräch fand am 13. Mai 2005 statt....... Auf
Grund der angeführten Punkte und Beilagen ist für mich der Anspruch
auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag durchgehend gegeben. Der Konkurs
eines Arbeitgebers kann nicht der Grund für die Einstellung dieser
Bezüge sein. Und aus erheblichen Krankheitsgründen - wie
ausführlich von ärztlichen Seiten attestiert, konnte mein Sohn den
vorgesehenen Berufschulbesuch am 2. Mai 2005 nicht antreten."
Im Schriftsatz des Bw., datiert mit 20. Dezember 2005,
führt dieser aus, dass sein Sohn am 12. September 2005 beim L.K. als
Verwaltungsassistent eine Lehre begonnen habe. (Anm.: beigelegt wurden ein
Lehrvertrag vom 12.09.2005). Darüber hinaus legte der Bw. eine Kopie des
Antrages auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme einer freiberuflich
niedergelassenen Psychotherapeutin vor und führte aus, dass laut
Therapeutin noch 40 Sitzungen indiziert seien, die als begleitende
Maßnahme zum täglichen Arbeitsleben sehr wichtig seien. Der Bw.
betont, dass sein Sohn "nur damals" die Berufsschule in Sp. aus gesundheitlichen
Gründen nicht besuchen konnte.
In einem weiteren Schriftsatz vom 8. Mai 2006 urgierte der
Bw. die Erledigung der Berufung und gab bekannt, dass sein Sohn Dank
therapeutischer Behandlungen den ersten Lehrgang als Verwaltungsassistent
erfolgreich absolviert habe. Die therapeutischen Behandlungen seien auch
während des Schulbesuches erfolgt. (Anm.: Beigelegt wurde das Jahreszeugnis
der Berufschule SV).
Im Rahmen der Erhebungen überprüfte der
Unabhängige Finanzsenat die vom Arbeitsmarktservice W. dem Finanzamt
übermittelten Daten. Dabei wurde Folgendes festgestellt: die dem Finanzamt
vom Arbeitsmarktservice übermittelten Daten (Bezugsbestätigung vom 15.
März 2005, Mitteilung über Leistungsanspruch vom 24. März 2005,
Bezugsbestätigung vom 29. März 2005), die ursprünglich den Bezug
von Arbeitslosengeld und die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
bescheinigten, wurden im Laufe des Jahres 2005 geändert. Im Einzelnen bezog
H.P. im strittigen Zeitraum weder Arbeitslosengeld noch eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes. Die Leistungen des Arbeitsmarktservice W. im
strittigen Zeitraum waren vielmehr ein Vorschuss auf die H.P. zustehende
Kündigungsentschädigung (Urlaubsentschädigung). Arbeitslosengeld
wurde ausschließlich in der Zeit vom 1. August 2005 bis 11. September 2005
bezogen.
Darüber hinaus bestätigte das Arbeitsmarktservice
W., dass H.P. in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 11. September 2005 als
arbeitssuchend vorgemerkt war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn
diese für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege
der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
zu.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Zur Berufsausbildung
gehört aber zweifellos die fachliche Ausbildung in einem Lehrberuf. Als
anerkanntes Lehrverhältnis iSd
§ 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gelten
insbesondere die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als
Berufsausbildung anerkannten Ausbildungsverhältnisse. Es fallen darunter
die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der im
Streitjahr geltenden Fassung (BAG), geregelten Lehrverhältnisse
(Lehrberufsliste lt. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975
in der im Streitjahr geltenden Fassung). Als anerkannt kann ein
Lehrverhältnis weiters dann gelten, wenn es nach österreichischen
Rechtsnormen (zB Kollektivvertrag) geregelt ist, ein genau umrissenes Berufsbild
und eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorliegt, ein
berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht und eine
Abschlussprüfung vorgesehen ist (vgl. Burkert/Hackl/Wohlmann/Reinold,
Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 5 FLAG 1967,
Seiten 3 und 4).
Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen
Beruf ausgebildet wird, abgebrochen, kann ab dessen Beendigung nicht mehr von
einer Berufsausbildung gesprochen werden.
Im Streitfall ging das Finanzamt - wie in
RV/0254-K/06 - zunächst zu Recht von folgender Situation aus: das
Lehrverhältnis von H. wurde am 31. Jänner 2005 durch seinen
gerechtfertigten Austritt (Firmenkonkurs) beendet. Das reguläre Ende der
Lehrzeit wäre am 30. Juni 2005 gewesen. Das Arbeitsmarkservice
bestätigte den Bezug des Arbeitslosengeldes (Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes). Den Lehrgang an der Berufschule Sp., der für die Zeit
vom 2. Mai bis 8. Juli 2005 anberaumt war, absolvierte H. aus gesundheitlichen
Gründen nicht. Die Lehre zum Schuhfertiger wurde von H. nicht
abgeschlossen. Vielmehr hat er im September 2005 mit der Lehre zum
Verwaltungsassistent begonnen. Unter Bedachtnahme darauf, dass das Erfordernis
der Berufsausbildung unabdingbar für den Familienbeihilfenanspruch ist,
dass die fachliche Ausbildung in einem Lehrberuf jedenfalls zur Berufsausbildung
gehört, dass ein Lehrverhältnis nur vor liegt, wenn der Lehrling bei
einem Lehrberechtigten in einem Lehrberuf fachlich ausgebildet und im Rahmen
dieser Ausbildung auch verwendet wird (§ 1 BAG), dass nach der
Verwaltungsübung ein Lehrling während eines dem Firmenkonkurs
nachfolgenden Berufschulbesuches nur bis zum frühest möglichen
Lehrabschluss in Berufsausbildung steht, war die Annahme des Finanzamtes, dass
die Familienbeihilfe durch § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht vermittelt
wurde, zu Recht.
Soweit der Bw. die Krankheit seines Sohnes (Sozialphobie)
und die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen Dris Sc. vom 22. Oktober
2004/11. Mai 2005 sowie die Bescheinigung der Stellungskommission des MsK mit
dem Beschluss "untauglich" für den Wehrdienst ins Treffen führt und er
die mangelnde Würdigung der Krankheit seines Sohnes durch das Finanzamt
kritisiert, spielt er auf die Frage nach einem krankheitsbedingten Abbruch oder
einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Berufsausbildung (des
Lehrverhältnisses) an. Hiezu gelten folgende Grundsätze: nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Unterbrechungen der
Berufsausbildung (zB in Folge einer Krankheit) an sich keine Beendigung der
Berufsausbildung dar. Wird aber die Tätigkeit, durch die die
Berufsausbildung erfolgt, nicht wieder aufgenommen, so können die Zeiten ab
Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten einer
Berufsausbildung angesehen werden. (VwGH 14.12.1995, 93/15/0133). Im Zeitpunkt
der Entscheidung konnte von einer krankheitsbedingten Unterbrechung des
Lehrverhältnisses nicht gesprochen werden, da die Tätigkeit in dem
Lehrberuf (bei einem anderen Lehrherrn) nicht wieder aufgenommen wurde.
Unabhängig davon ist im Streitfall - wie zu
RV/0254-K/05 - eine wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit der
Qualifizierung der Leistungen, die H.P. vom Arbeitsmarktservice bezog, zu
beachten. Das Arbeitsmarktservice wies zunächst die Leistungen als
Arbeitslosengeld bzw. Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes aus.
Tatsächlich leistete das Arbeitsmarktservice aber lediglich einen Vorschuss
auf die Kündigungsentschädigung. H.P. erhielt im strittigen Zeitraum
weder ein Arbeitslosengeld noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.
Darüber wurde das Finanzamt aber nicht verständigt. Lediglich aus den
im Februar 2006 dem Finanzressort übermittelten Daten ist diese Neuerung zu
ersehen. Die Grundlage für die Vorschussleistung bildet § 16 Abs. 2
AlVG:
"Ist der
Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird
Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird
das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuss
auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von
der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des
Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für
denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der
Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses
über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen,
Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung
vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses
Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Ausfallgeld nach
dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl Nr. 324/1977, für die
Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich
dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der
Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu
bemessen."
Artikel II § 6 Abs. 1 AlVG
regelt die Leistungen der Arbeitslosenversicherung: "Als Leistungen der
Arbeitslosenversicherung werden gewährt: 1.
Arbeitslosengeld; 2. Notstandshilfe; 3. Bevorschussung von
Leistungen aus der Pensionsversicherung; 4. Weiterbildungsgeld; 5.
Altersteilzeitgeld; 6. Übergangsgeld nach Altersteilzeit; 7.
Übergangsgeld."
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 sieht einen die
Familienbeihilfe vermittelnden Tatbestand für volljährige Kinder, die
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben vor, wenn sie aa) weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) als
Arbeitssuchende bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
vorgemerkt sind und weder ein Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten.
Auf Grund der vom Arbeitsmarktservice geänderten Daten ergibt sich
im Zusammenhalt mit den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen
nachstehende Sach- und Rechtslage: H.P. hatte im strittigen Zeitraum das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet, hat weder den Präsenzdienst oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst geleistet, war bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wolfsberg als arbeitssuchend
gemeldet und hat weder eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 bezogen noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten. Die Leistungen, die er seitens des
Arbeitsmarktservice erhalten hat waren Vorschüsse auf seine
Kündigungsentschädigung. Gemäß leg. cit. ist eine
Kündigungsentschädigung nicht als Leistung der
Arbeitslosenversicherung zu qualifizieren. Arbeitslosengeld iS des § 6 Abs.
1 AlVG erhielt H.P. lediglich in der Zeit vom 1. August bis zum 11. September
2005.
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 vermittelte im strittigen
Zeitraum einen Anspruch auf Familienbeihilfe (KAB), weswegen eine
Rückforderung derselben unrechtmäßig war.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 13. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 16 Abs. 2 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
BerufsausbildungArbeitsmarktserviceKrankheitKonkurs des ArbeitgebersLehrlingVorschuss auf Kündigungsentschädigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0255-K/05
- Stammnummer
- 24122
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF