Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0921-L/05
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Ledigen bei behaupteter Lebensgemeinschaft als Werbungskosten nach § 16 EStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0921-L/05vom 19.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W., vom 1. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 3. Mai 2005,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist ledig und seit 9.12.1997 bei der
Fa. X. in A. beschäftigt. Ab 1.1.1998 mietete er sich eine 88 m2
große Wohnung in der ca. 11 km vom Arbeitsort entfernten Gemeinde B.. Als
Hauptwohnsitz wurde bis 4.1.2005 das Elternhaus in SP. angegeben.
In der am 31. 12. 2004 beim Finanzamt Braunau Ried
Schärding eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
1999 machte der Berufungswerber u.a. auch Kosten für doppelte
Haushaltsführung, und zwar die Kosten für die Miete in B. in Höhe
von S 58.800,-- (S 4.900,-- x 12 Monate) sowie für
Familienheimfahrten in Höhe von S 26.714,80 (58 km Entfernung = 116 km
/ Woche x 47 Wochen ergibt in Summe 5.452 km x S
4,90) als Werbungskosten geltend, weil
eine eheähnliche Gemeinschaft mit C., SK. bestanden habe.
Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 3. Mai 2005 setzte das
Finanzamt die Gutschrift an Einkommensteuer mit € 226,09 fest. Die
Kosten für die doppelte Haushaltsführung und für die
Familienheimfahrten hätten nicht berücksichtigt werden können.
Eine berufliche Veranlassung zur Führung eines zweiten Haushaltes
würde nicht vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige
Familienwohnung vom bisherigen Beschäftigungsort weg verlegt habe und diese
Veranlassung privat begründet sei.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Der Einschreiter habe
von 1999 bis Ende September 2001 mit Frau C. in SK. in einer eheähnlichen
Gemeinschaft gelebt, jedoch sei er dort nicht polizeilich gemeldet gewesen. Dies
habe Frau C. auch gegenüber einer Finanzbeamtin bestätigt. Zudem
müssten dies auch die damaligen Nachbarn bestätigen
können.
Im Schreiben vom 21. Juni 2005 ersuchte das Finanzamt den
Rechtsmittelwerber bis 28. Juli 2005 eine eidesstattliche Erklärung von
Frau C. beizubringen, in der diese bestätigt, dass der Einschreiter in der
Zeit von 1999 bis September 2001 in der gemeinsamen Wohnung in SK. in einer
eheähnlichen Gemeinschaft gewohnt und er sich an den Kosten für diese
Wohnung beteiligt habe.
Nachdem der Berufungswerber auf das Schreiben des
Finanzamtes nicht reagierte, wies es das Rechtsmittel mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2005 mit folgender Begründung ab:
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz seien nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer
doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Im vorliegenden Fall sei
die Entfernung (58 km) nicht so weit, dass eine tägliche Rückfahrt zum
Familienwohnsitz nicht zugemutet werden könne.
In dem fristgerecht gestellten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die zweite Instanz, womit das Rechtsmittel wiederum als unerledigt
gilt, führte der Einschreiter noch Folgendes aus: Die Entfernung von 58 km
beziehe sich auf den Zweitwohnsitz, die Entfernung von B. bis A. betrage
zusätzlich 11 km (Fahrzeit S. - A. 1,50 Stunden). Weiters müsse nicht
nur die Entfernung, sondern auch die benötigte Dauer für die
Fahrtstrecke berücksichtigt werden (insbesonders auch die schlechten
Verkehrsverhältnisse, vor allem im Winter).
Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 teilte der Unabhängige
Finanzsenat dem Berufungswerber Folgendes mit: "1. Laut Auskunft des
Meldeamtes hatten Sie bis 4.1.2005 in SP. Ihren Hauptwohnsitz. War dies auch Ihr
Elternhaus? 2. In B. mieteten Sie sich ab 1.1.1998 eine 88 m2 große
Wohnung, bestehend aus 3 Zimmer, Küche, Bad und Abstellraum und zahlten
dafür einen monatlichen Bestandzins von S 4.500,--. Warum deklarierten
Sie diesen Wohnsitz nur als Nebenwohnsitz? 3. Seit 9.12.1997 waren Sie
bei der Fa. X. in A. beschäftigt. Diese Arbeitsstätte ist laut Ihren
Angaben ca. 11 km von der Wohnung in B. entfernt. Warum nahmen Sie sich diese
große Wohnung, wenn Sie behaupten, ab 1.1.1998 in S. in Partnerschaft zu
leben? 4. Warum haben Sie sich in der Wohnung der behaupteten ehemaligen
Partnerin in SK. nie polizeilich angemeldet? (Laut Aktenlage ist aus dieser
Partnerschaft kein Kind hervorgegangen.) 5. Wie viel m2 Nutzfläche
hatte die Wohnung der behaupteten ehemaligen Partnerin in SK. ? 6. Das
Schreiben des Finanzamtes vom 21. Juni 2005, welches nicht beantwortet wurde,
hatte folgenden Wortlaut: "Zur Erledigung Ihrer Berufung ist eine
eidesstattliche Erklärung von Frau C. erforderlich, in der sie
bestätigt: Dass Sie in der Zeit von 1999 bis September 2001 in der
gemeinsamen Wohnung in SK. in einer eheähnlichen Gemeinschaft gewohnt haben
und Sie sich an den Kosten für diese Wohnung beteiligt haben." Um
Nachreichung einer solchen eidesstattlichen Erklärung innerhalb der
obgenannten Frist wird ersucht. 7. Laut ÖAMTC-Routenplaner
beträgt die Strecke von der Wohnung in S. zur Arbeitsstätte nach A. 65
und nicht wie behauptet 69 Kilometer. Bemerkt wird, dass es sich bei dem im
Vorlageantrag angeführten Passus: "jedenfalls bei einer Entfernung von mehr
als 120 km" um die einfache
Strecke handelt."
Dazu teilte der Rechtsmittelwerber im Schreiben vom 19.
August 2006 mit: Zu 1) Bei der genannten Adresse handle es sich um sein
Elternhaus. Zu 2) Der Wohnsitz in B. sei als Nebenwohnsitz deklariert
worden, da sich sein Lebensmittelpunkt in S. befunden habe
(Lebensgefährtin, Familie, Freunde). Zu 3) Die Wohnung habe er
deshalb gemietet, weil er nach der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Firma
X. schnell eine Wohnung benötigt habe, da insbesondere im Winter die
Straßenverhältnisse so seien, dass die Fahrzeiten erheblich
verlängert seien. Weiters sei zu bemerken, dass das Angebot an
verfügbaren Wohnungen in der Region nicht sehr groß und zu diesem
Zeitpunkt auch keine günstigere Wohnung am Markt verfügbar gewesen
sei. Zu 4) Auf die polizeiliche Anmeldung habe der Einschreiter
tatsächlich vergessen. Dass er jedoch in dieser Wohnung gelebt habe, sei
von Fr. C. jedoch auf telefonische Anfrage einer Mitarbeiterin des Finanzamtes
bestätigt worden. Zu 5) Die Größe dürfte ca. 85 m2
betragen haben (3-Zimmer-Wohnung). Zu 6) Auf Grund der Umstände der
Trennung im Jahr 2001 sei sein Verhältnis mit Frau C. nicht mehr so gut,
sodass sie diese eidesstattliche Erklärung nicht abgeben wolle. Zeugen
für sein Zusammenleben mit Frau C. habe er in der Berufung schon benannt,
was zusammen mit der Aktennotiz von der Finanzbeamtin ein ausreichender Beleg
sein müsste. Zu 7) Die Angaben der Routenplaner würden
differieren, wie an Hand eines Ausdruckes von ViaMichelin ersehen werde
können, der eine Reiseroute von 89 km errechne (von Michelin empfohlene
Strecke). Da der Berufungswerber nicht wisse, mit welchem Routenplaner er die
Entfernung ermittelt habe, habe er kein Problem damit, von einer Distanz von 65
km auszugehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Dagegen dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG bei
den einzelnen Einkünften Z. 1 die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge, Z. 2 lit. a Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt
darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit
veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in
üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche
Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit
seines (Ehe)Partners haben (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000,
96/14/0018). Solche Ursachen müssen aber aus Umständen resultieren,
die von erheblichem objektivem Gewicht sind (vgl. beispielsweise VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083, 20.4.2004, 2003/13/0154; 26.5.2004, 2000/14/0207).
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinne beruflich veranlasst, wenn
der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so
weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr und die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Im vorliegenden Fall können die aus dem Titel der
doppelten Haushaltsführung beantragten Aufwendungen aus mehreren
Gründen nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
1. Der Berufungswerber steht seit 9.12.1997 zur Firma X. in
A. in einem Dienstverhältnis. Um nicht täglich zwischen seinem
Elternhaus in SP. und seiner Arbeitsstätte pendeln zu müssen, nahm er
sich ab 1.1.1998 ca. 11 km von seiner neuen Arbeitsstätte entfernt, eine 88
m2 große Wohnung, wofür er einen monatlichen Bestandzins von
S 4.500,-- bezahlen musste. Diese Wohnung behielt er bis Ende 2004 bei. Da
dem Rechtsmittelwerber somit in der Nähe des Arbeitsortes eine ausreichend
große Wohnung zur Verfügung stand, kann steuerlich nicht von einer
doppelten Haushaltsführung gesprochen werden, weil nur die Ausgaben
für eine einzige Wohnung angefallen sind. Die Fahrtkosten, die mit dem
Besuch von Eltern, Freundin und Bekannten in S. verbunden sind, sind den
nichtabzugsfähigen Ausgaben der Lebensführung zuzuordnen.
2. Der ledige Einschreiter begründet die doppelte
Haushaltsführung mit der Lebensgemeinschaft mit Frau C., welche er im Jahre
1998 eingegangen sei und die bis September 2001 gedauert haben soll.
Grundsätzlich ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bei
Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe
gleichgestellt, doch ist die Frage, ob ein Nichtverheirateter außerhalb
des Beschäftigungsortes einen eigenen Haushalt unterhält, der den
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet und tatsächlich einen
"doppelten" Aufwand gegenüber anderen Steuerpflichtigen bedeutet,
naturgemäß schwieriger zu beurteilen. Doralt verweist in seinem
Kommentar zum Einkommensteuergesetz unter Tz 350 zu § 4 auf die Auffassung
des BFH. Danach ist bei einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Hausstand nur
dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung seines Partners
dauerhaft dort aufhält und sich finanziell
in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf
eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann. Im vorliegenden
Fall hat Frau C. die finanzielle Beteiligung des Berufungswerbers an den Kosten
ihres Haushaltes verneint. Dies ist glaubwürdig. Wäre die Verbindung
so eng gewesen, dass von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann,
hätte sich nämlich der Einschreiter an den Kosten ihrer Wohnung
beteiligt. Mangels Notwendigkeit hätte er die große und teure Wohnung
in der Nähe seines Arbeitsortes nicht über all die Jahre beibehalten.
Gerade dieser Umstand der Beibehaltung der eigenen großen Wohnung in der
Nähe des Arbeitsplatzes spricht dafür, dass von einer dauerhaften
Lebensgemeinschaft mit Frau C. im Streitjahr nicht gesprochen werden kann. Ein
doppelter Wohnungsaufwand, der eine Berücksichtigung von Wohnungskosten als
Werbungskosten rechtfertigen würde, war im vorliegenden Fall nicht gegeben,
sondern jeder Partner ist für die Kosten seiner Wohnung aufgekommen.
3. Wie bereits eingangs ausgeführt, können die
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung außerdem nur
dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sich der Familienwohnsitz in
einer solchen Entfernung zum Arbeitsort befindet, dass eine tägliche
Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar ist. Dazu wird in der
Literatur (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, §
16 Abs. 1 Z 6, Tz. 3; Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar, § 4, Tz
348, aber auch VwGH 15.2.1977, 1602/76) in Anlehnung an die Verwaltungspraxis
die Ansicht vertreten, dass bei einer (einfachen) Entfernung von 120 km zwischen
Wohnung und Arbeitsort die tägliche Rückkehr jedenfalls unzumutbar
ist. In begründeten Ausnahmefällen - z.B. schlechte
Straßen - ist unter Umständen auch bei kürzerer Entfernung
die tägliche Rückkehr unzumutbar (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz. 102, "Doppelte
Haushaltsführung"). Im vorliegenden Fall beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen S. und dem Arbeitsort laut ÖAMTC-Routenplaner nur 65
Kilometer, wobei großteils eine gut ausgebaute Bundesstrasse benutzt
werden kann. Bemerkt wird, dass für die Strecke B. nach A. auch nur eine
Landesstraße zur Verfügung steht. Dem ViaMichelin-Routenplaner, der
eine Entfernung von 89 km über Deutschland angibt, fehlen die
Detailkenntnisse (Landesstraßen) von Österreich. Ihm kommt daher
keine Bedeutung zu. Angesichts der geringen Entfernung von S., wo sich neben der
früheren Freundin auch seine Eltern und Bekannten befinden, zum Arbeitsort,
wären dem Berufungswerber tägliche Fahrten vom Arbeitsort zu seinem
Hauptwohnsitz S. zumutbar gewesen (vgl. VwGH-Erk. v. 25.2.2003, 99/14/0340).
Dem Rechtsmittel war daher aus mehreren Gründen kein
Erfolg beschieden.
Linz, am 19.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0921-L/05
- Stammnummer
- 24111
- Gültig
- 19.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF