Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0873-W/04
Vertrag zwischen nahen Angehörigen (Fremdvergleich)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0873-W/04vom 18.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den SenatX über die Berufungen der Bw., vertreten
durch S, gegen die Bescheide des Finanzamtes Y vom 15. September 2003,
betreffend Einkommensteuer 2001 und vom 10. Oktober 2003, betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2004, nach durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin. Sie erzielt
neben ihrer Pension Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft 1111Wien,
V-Straße4.
Die angeführte Liegenschaft wurde von der Bw. mit
Kaufvertrag vom 18. Mai 1984 erworben.
Das gegenständliche Mietobjekt umfasst zwei
Wohnungen.
Mit Schenkungsvertrag vom 7. Mai 1997 übertrug die Bw.
die Wohnung Tür Nr. 1 ihrer Tochter und die Wohnung Tür Nr. 2 und 3
ihrem Sohn.
Nach Punkt 13 des Vertrages vom 7. Mai 1997 räumten
die beiden Geschenknehmer als teilweise Gegenleistung für die Schenkungen
der Bw. und (für den Fall des Ablebens der Bw.) ihrem Ehegatten (Vater der
Geschenknehmer) die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes
ein.
Die Fruchtgenussberechtigte ist, solange sie die genannte
Dienstbarkeit ausübt, nach Punkt 13 des Schenkungsvertrages
verpflichtet, alle Kosten, Steuern und Gebühren für die Liegenschaft
zu tragen. Sie ist weiters verpflichtet, das auf der Liegenschaft befindliche
Haus ordnungsgemäß instand zu halten und insbesondere alle
Reparaturen zu tragen.
In Punkt 14 des Schenkungsvertrages verpflichten sich
die beiden Geschenknehmer gegenüber ihrer Mutter und ihrem Vater die
angeführten Liegenschaftsteile auf Lebensdauer ihrer Eltern weder zu
veräußern noch zu belasten und räumen somit der Bw. und ihrem
Ehegatten das grundbücherlich einzutragende Veräußerungs- und
Belastungsverbot gemäß
§ 364c ABGB ob den genannten
Liegenschaftsanteilen ein.
In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1997 bis 2000 machte die Bw. für die beiden vermieteten Wohnungen eine
Gebäude-AfA in Höhe von insgesamt 248.960 S jährlich
geltend.
Den Betrag von 248.960 S ermittelte sie unter
Zugrundelegung eines Fruchtgenusswertes in Höhe von 3,734.400 S
(errechnet aus den jährlichen Fruchtgenusswerten der beiden Wohnungen sowie
dem Lebensalter der Bw. und ihres Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Schenkungsvertrages, unter Ansatz eines Zinssatzes von 4 %) als
AfA-Bemessungsgrundlage und Ansatz einer Nutzungsdauer von 15 Jahren.
Bei den Einkommensteuerveranlagungen für 1997 bis 1999
wurde die Gebäude-AfA erklärungsgemäß in Abzug
gebracht.
Im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 11. Oktober
2002 wurde die Gebäude-AfA mit folgender Begründung nicht
berücksichtigt:
"Bei einem Vorbehaltsfruchtgenuss
besteht keine Möglichkeit, für das zurückbehaltene
Fruchtgenussrecht eine AfA geltend zu machen.
Ein Fruchtgenussrecht kann nur
dann abgeschrieben werden, wenn es entgeltlich erworben wird.
Eine AfA von fiktiven
Anschaffungskosten eines unentgeltlich erworbenen Fruchtgenussrechtes steht
nicht zu (vgl. VwGH 25.1.2001, 2000/15/0172).
Mangels ausreichender
Überprüfung Ihrer Steuererklärungen hat bei den letzten
Veranlagungen die erklärungsgemäß berücksichtigte AfA zu
keiner Korrekturmaßnahme der Behörde geführt. Der Grundsatz von
Treu und Glauben stützt aber nicht ganz allgemein das Vertrauen des
Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen
abgabenrechtlichen Vorgangsweise in der Vergangenheit. Die Behörde ist
vielmehr grundsätzlich verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten
Vorgangsweise abzugehen. Vgl. dazu Ritz, BAO, Rz 9 zu § 114."
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 erhob die Bw.
Berufung mit der Begründung, beim sogenannten Vorbehaltsfruchtgenuss sei
sehrwohl eine Abschreibung denkmöglich. Zudem erscheine die vom Finanzamt
vorgenommene Beurteilung europarechtswidrig, da der BFH in ständiger
Rechtsprechung eine Absetzung für Abnutzung zuerkenne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2003 gab
das Finanzamt der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 insoweit
(teilweise) statt, als es die AfA-Berechtigung der Bw. als
Vorbehaltsfruchtnießerin zwar anerkannte, jedoch die AfA nur in der bisher
(vor der Schenkung der Liegenschaft an Tochter und Sohn) angesetzten Höhe
von 70.890 S berücksichtigte.
Ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde für das Jahr 2000 nicht
gestellt.
In der Einkommensteuererklärung für 2001 machte
die Bw. erstmals von ihr getragene Mietzahlungen für die Wohnung Tür
Nr. 1 in Höhe von 100.000 S sowie für die Wohnung Tür Nr. 2
und 3 in Höhe von 160.000 S als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Mit Vorhalt vom 19. Februar 2003 ersuchte das Finanzamt die
Bw. um Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen betreffend die Mietzahlungen in
Höhe von 260.000 S.
Mit Schreiben vom 26. März 2003 legte die Bw. eine
zwischen ihr und ihren beiden Kindern abgeschlossene schriftliche Vereinbarung
vor.
Nach Punkt II dieser Vereinbarung wird in teilweiser
Aufhebung der Fruchtgenussvereinbarung vom 7. Mai 1997 zwischen den
Vertragsteilen festgelegt, dass die Bw. an ihre Tochter ein jährliches
Mietentgelt von 100.000 S plus 10 % Umsatzsteuer und an ihren Sohn ein
solches Entgelt von 160.000 S plus 10 % Umsatzsteuer bezahlt.
Nach Punkt III wird die gegenständliche Vereinbarung
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von allen Vertragsteilen unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende
schriftlich aufgekündigt werden.
Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 15. September
2003 wurden die Mietzahlungen in Höhe von 100.000 S und 160.000 S
mit der Begründung nicht anerkannt, die vorgelegte Vereinbarung betreffend
die teilweise Aufhebung der Fruchtgenussvereinbarung sei weder datiert noch
unterschrieben und daher rechtlich nicht existent. Zudem seien keine
wirtschaftlichen Gründe für die Änderungen ersichtlich. Es sei
daher anzunehmen, dass diese nur aus privaten/steuerlichen Gründen erfolgt
sind. Eine Eintragung der Änderungen der Fruchtgenussvereinbarung im
Grundbuch sei ebenfalls nicht erfolgt.
Die bisherige AfA in Höhe von 70.890 S wurde
jedoch einkunftsmindernd berücksichtigt.
Die Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid für
2001 Berufung mit folgender Begründung:
"Wenn in der Begründung des
angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, dass die vorgelegte Vereinbarung
nicht relevant sei, so wird übersehen, dass mein steuerlicher Vertreter mit
Schreiben vom 26.3.2003 lediglich den Text der getroffenen Vereinbarung zur
Kenntnisnahme des Finanzamtes überreicht hat, jedoch
selbstverständlich eine von allen Beteiligten unterschriebene Vereinbarung
vorliegt, welche nunmehr beigelegt wird.
Die wirtschaftlichen Gründe
für den Abschluss der Vereinbarung sind wie folgt.
Da anlässlich der
Vereinbarungen zwischen meinem Mann und unseren Kindern einerseits der
Fruchtgenuss und andererseits ein Belastungs- und Veräußerungsverbot
vereinbart wurde, sind meine Kinder an mich herangetreten, die Zustimmung
für eine Belastung oder eine Veräußerung zu erteilen. Dies
deswegen, weil ein entsprechender Geldbedarf bestanden hat.
Da ich jedoch eine Belastung oder
eine Veräußerung nicht wollte, weil ich mein wirtschaftliches
Einkommen gesichert haben wollte, habe ich als Kompromisslösung die
genannte Vereinbarung geschlossen und damit die weitere Sicherung meiner
Einkünfte erlangen können.
Dieser aus rein wirtschaftlichen
Gründen getroffene Kompromiss erschien mir jedenfalls wesentlich besser als
langwierige Streitigkeiten durchführen zu müssen.
Da somit keine Rede sein kann,
dass ein Vertrag geschlossen wurde, der private/steuerliche Gründe hatte,
erscheint der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Ich beantrage daher die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides sowie die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen an
Hand der eingebrachten Steuererklärung."
Der Berufung war eine Kopie der von allen Vertragsteilen
unterschriebenen und mit 9. Februar 2001 datierten Vereinbarung betreffend
die teilweise Aufhebung der Fruchtgenussvereinbarung vom 7. Mai 1997
angeschlossen.
In dem in der Folge erlassenen Einkommensteuerbescheid
für 2002 vom 10. Oktober 2003 wurden die Mietzahlungen in Höhe von
7.267,32 € und 11.627,64 € wie bereits im Vorjahr nicht
berücksichtigt.
Im Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 10. Oktober 2003
wurden dementsprechend die geltend gemachten Vorsteuern um 1.889,50 €
gekürzt.
In den Bescheidbegründungen verwies das Finanzamt
hinsichtlich der Abweichungen von den Steuererklärungen auf die
Begründung der Vorjahresbescheide.
Im Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 vom
10. Oktober 2003 wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer auf Basis der
Veranlagung des Jahres 2002 festgesetzt.
Gegen den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid
für 2002 erhob die Bw. Berufung mit folgender Begründung:
"Wie schon in meiner Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 dargestellt, ist einerseits eine
schriftliche und datierte Vereinbarung abgeschlossen worden und habe ich aus
rein wirtschaftlichen Gründen diese Vereinbarung getroffen, da ich meine
Einkunftsquelle gesichert haben wollte.
Ich beantrage daher die Aufhebung
der angefochtenen Bescheide sowie die Durchführung der Steuerveranlagung an
Hand der eingebrachten Steuererklärungen."
In der gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für 2004 eingebrachten Berufung führte die Bw. Folgendes aus:
"Da ich im Jahr 2004 mit
maximalen positiven Einkünften aus Vermietung von etwa 1.000 € rechne,
kann das Auslangen gefunden werden, die Einkommensteuervorauszahlungen mit 300
€ ganzjährig festzusetzen.
Ich beantrage daher die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides und Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen
2004 mit 300 €."
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 10. Mai 2004 wies das
Finanzamt die Berufungen gegen den Einkommensteuerbescheid 2001, den
Einkommensteuerbescheid 2002, den Umsatzsteuerbescheid 2002 sowie den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2004 als unbegründet ab.
In der Begründung wird insbesondere ausgeführt,
dass die gegenständliche Vereinbarung nicht den nach der Rechtsprechung
erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen entspräche. Die Kinder hätten keinen
Rechtsanspruch auf Veräußerung oder Belastung, da diese Rechte
grundbücherlich besichert seien. Die Mietzahlungen stellten lediglich einen
Kompromiss dar. Das Verhältnis zwischen Mieteinnahmen und Mietausgaben sei
ebenfalls unverhältnismäßig. Mit einem fremden Dritten wäre
diese Kompromisslösung niemals vereinbart worden.
In den gegen die Berufungsvorentscheidungen eingebrachten
Vorlageanträgen wird Folgendes ausgeführt:
"Es ist vollkommen tatsachen- und
aktenwidrig, dass ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen bezahlter
und vereinnahmter Miete besteht, denn es ergibt sich aus der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2001, dass Einnahmen von rund 474.000 S Ausgaben von
rund 350.000 S (darin enthalten die Mietzinse) einander
gegenüberstehen und somit auch ein Überschuss von 126.000 S erzielt
wurde.
Im Jahr 2002 ist nur deswegen
kein positives Ergebnis erzielt worden, weil einerseits
Instandhaltungsaufwendungen von rund 4.800 € aufgetreten sind und
andererseits eine Leerstehung gegeben war.
Aus der vorläufigen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Jahres 2003 ist gleichfalls erkennbar, dass in
diesem Jahr wiederum ein Überschuss von rund 8.700 € erzielt werden
konnte.
Es ist zweifellos richtig, dass
die Vermieter meine leiblichen Kinder sind, jedoch muss bedacht werden, dass ich
die Vereinbarung deswegen schließen musste, weil meine Kinder an eine
Verwertung der Liegenschaft gedacht haben, was mir jedoch aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zielführend erschienen ist, weshalb ich die genannte
Vereinbarung geschlossen habe.
Es ist wohl richtig, dass meine
Kinder grundsätzlich keinen Rechtsanspruch haben, das Belastungs- und
Veräußerungsverbot aufzuheben, jedoch ist dies deswegen nicht ganz
richtig, weil eine Anfechtung der gesamten Erbfolge denkmöglich ist und ein
allfälliger Rechtsstreit kostenintensiv ausgefallen wäre.
Außerdem ist es jederzeit möglich, einen Vertrag einvernehmlich zu
ändern, was im gegenständlichen Fall bereits geschehen ist.
Es ist, wie bereits oberhalb
erwähnt, vollkommen tatsachenwidrig, dass ein Missverhältnis zwischen
bezahlter und erhaltener Miete besteht, weil die Verhältnisse des Jahres
2001 (Vollvermietung) heranzuziehen sind. Die bezahlte Miete beträgt etwa
50 % der erhaltenen Miete und stellt zweifellos einen Kompromiss dergestalt dar,
dass ich durch diese Regelung einen Prozess vermeiden konnte.
Was die Umsatzsteuer betrifft,
ist daher die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges unrichtig und wird auf die
obigen Ausführungen verwiesen."
In der am 12. September 2006
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung führte der
steuerliche Vertreter der Bw. insbesondere Folgendes aus:
Das Argument des Finanzamtes, wonach durch die Vereinbarung
der zu bezahlenden Miete kein Überschuss zu erzielen sei, sei nicht
richtig. In den drei auf das Streitjahr folgenden Veranlagungsjahren seien
Überschüsse aus der Vermietung zwischen rund 2.300 € und
8.700 € erzielt worden. Die Schwankungen seien auf gelegentliche
Leerstehungen zurückzuführen.
Der Grund für den Abschluss dieser Vereinbarung sei,
wie bereits in der Berufung ausgeführt, der Geldbedarf der Kinder der Bw.
gewesen, der durch die Zahlung der Miete abgedeckt werden sollte. Die
Alternative wäre der Verkauf der Liegenschaft unter Verzicht auf das
intabulierte Veräußerungs- und Belastungsverbot gewesen, was die Bw.
nicht gewollt habe.
Ein weiterer Grund sei die Regelung des Erbes gewesen.
Seine Mandantin habe vermeiden wollen, dass im Falle ihres Ablebens bzw. im
Falle des Ablebens ihres Ehegatten Probleme mit abzugeltenden
Pflichtteilsansprüchen seitens der Kinder entstehen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1. Einkommensteuer 2001
und 2002 sowie Umsatzsteuer 2002
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist die
Frage zu prüfen, ob die Zahlungen betrieblich veranlasst sind oder ob sie
sich (dem Grunde und der Höhe nach) nur aus dem Naheverhältnis ergeben
und daher als freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) zu
qualifizieren sind. Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden
Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus
dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert, und der dazu
führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 158 zu § 2 EStG 1988 sowie die dort zitierte
Judikatur).
Nach ständiger Rechtsprechung müssen daher
eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen
Einkommenserzielung und -verwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der
steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden
Steuerpflichtigen gehen. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden
daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des
Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 160 zu § 2 EStG 1988 sowie die dort zitierte
Judikatur).
Für die Beurteilung, ob eine Vereinbarung dem
Fremdvergleich standhält, ist die im allgemeinen Wirtschaftsleben
geübte Praxis maßgebend (vgl. VwGH 21.3.1996, 95/15/0092).
Bei Schenkungen zwischen nahen Angehörigen ist der
Fremdvergleich insoweit eingeschränkt, als zwischen Fremden in der Regel
keine Schenkungen erfolgen. Maßgebend ist in solchen Fällen, wie in
einer vergleichbaren Situation - unter anderen nahen Angehörigen - die
Verhältnisse gestaltet worden wären (vgl. VwGH 21.12.1989,
86/14/0173).
Die Schenkung von Liegenschaften an nahe Angehörige
unter Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes ist zwar nicht ungewöhnlich,
jedoch ist unüblich, dass der Vorbehaltsfruchtnießer an den
Fruchtgenussbelasteten ein Nutzungsentgelt entrichtet (vgl.
Doralt, "AfA bei
Vorbehaltsfruchtgenuss. EStR im Gesetz nicht gedeckt", RdW 2002/53; UFS
11.11.2004, RV/3971-W/02).
Im gegenständlichen Fall hält daher zwar die
Schenkung der Wohnungen (mit Vertrag vom 7. Mai 1997) isoliert gesehen
einem Fremdvergleich stand, jedoch nicht die Vereinbarung vom 9. Februar
2001 über die Zahlung von Miete durch die Bw. an ihre Kinder.
Alternativ wären die Nutzungsentgelte als
zusätzliche freigebige Zuwendungen und damit als nicht abzugsfähige
Einkommensverwendung zu behandeln (vgl.
Doralt, "AfA bei
Vorbehaltsfruchtgenuss. EStR im Gesetz nicht gedeckt", RdW 2002/53).
Nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften freiwillige Zuwendungen nicht abgezogen werden.
Freiwillige Zuwendungen sind Leistungen, die entweder ohne
wirtschaftliche Gegenleistung des Empfängers oder ohne zwingende rechtliche
Verpflichtung des Leistenden erbracht werden. Freiwillig sind Zuwendungen nicht
nur dann, wenn sie ohne jede Verpflichtung geleistet werden. Freiwilligkeit
liegt auch dann vor, wenn die Zuwendung auf einer verpflichtenden Vereinbarung
beruht, die verpflichtende Vereinbarung aber freiwillig eingegangen worden ist.
Die rechtliche Erzwingbarkeit nimmt einer Zuwendung das Merkmal der
Freiwilligkeit nur dann, wenn sich der Steuerpflichtige nicht aus freien
Stücken zur Zuwendung verpflichtet hat (vgl.
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 28 zu § 20 EStG 1988;
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 105 - 106 zu § 20 EStG 1988 sowie die dort zitierte
Judikatur).
Im vorliegenden Fall hat sich die Bw. in der Vereinbarung
vom 9. Februar 2001 aus freien Stücken zur Zahlung eines
jährlichen Mietentgeltes von 100.000 S bzw. 160.000 S an ihre
Kinder verpflichtet, ohne dass seitens der Zahlungsempfänger eine
wirtschaftliche Gegenleistung erbracht wird.
Selbst wenn man die Vereinbarung vom 9. Februar 2001
als fremdüblich beurteilen würde, könnten somit die
gegenständlichen Mietzahlungen nicht als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, da
diesfalls freiwillige Zuwendungen vorlägen, für welche das
Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 gilt.
Da die Mietaufwendungen Leistungen darstellen, die nicht
für Zwecke des Unternehmens erfolgten, sind umsatzsteuerrechtlich die
darauf entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 2 UStG 1994 nicht
abzugsfähig.
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für
2001 und 2002 sowie den Umsatzsteuerbescheid 2002 waren daher als
unbegründet abzuweisen.
2.
Einkommensteuervorauszahlungen für 2004
Die Bw. beantragte in ihrer am 20. Oktober 2003
eingebrachten Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für
2004 die Festsetzung der Vorauszahlungen in Höhe von 300 € mit der
Begründung, sie rechne für das Jahr 2004 mit maximalen positiven
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von etwa 1.000 €.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. Mai 2004 mit der Begründung ab, dass auf Grund der Nichtanerkennung
der von der Bw. getätigten Mietaufwendungen (in Höhe von 18.894,94
€) davon ausgegangen werde, dass sich die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung im Jahr 2004 auf mehr als die im Rahmen der Berufung angegebenen
1.000 € belaufen werden.
Im Vorlageantrag vom 17. Mai 2004 wird von der Bw. zwar die
Nichtanerkennung ihrer Mietzahlungen angefochten, jedoch werden von ihr keine
zusätzlichen Gründe, die für eine Herabsetzung der
Vorauszahlungen für 2004 sprechen würden, angeführt.
Auf Grund des Vorhaltscharakters der
Berufungsvorentscheidung kann davon ausgegangen werden, dass keine sonstigen
Gründe für eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen (wie
zB teilweise Leerstehungen der beiden Wohnungen) vorliegen.
Da die von der Bw. getätigten Mietaufwendungen - wie
oben ausgeführt - nicht einkunftsmindernd berücksichtigt werden
können, war somit auch die Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 als unbegründet
abzuweisen.
Im Übrigen ergibt sich aus dem am 21. September 2005
ergangenen Einkommensteuerbescheid 2004, dass die
(erklärungsgemäß berücksichtigten) Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung im Jahr 2004 2.587,07 € betragen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Vertrag zwischen nahen AngehörigenFremdvergleichfreiwillige ZuwendungSchenkungFruchtgenussrechtVeräußerungs- und Belastungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0873-W/04
- Stammnummer
- 24095
- Gültig
- 18.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF