Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0136-S/04
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Kreditinstitut die Überweisung der Abgaben verspätet durchgeführt hat, weil das Konto nicht gedeckt war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-S/04vom 18.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A GmbH, Adresse, vom
17. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch N,
vom 10. November 2003 betreffend Säumniszuschlag (in Höhe von
€ 68,50) hinsichtlich Umsatzsteuer für den Monat August 2003 und
Säumniszuschlag (in Höhe von € 59,23) hinsichtlich Lohnsteuer
für den Monat September 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. November 2003 wurden der Bw.
Säumniszuschläge in Höhe von € 68,50 (Umsatzsteuer
08/03) und von € 59,23 (Lohnsteuer 09/03) vorgeschrieben, da die
Umsatzsteuer für den Monat August 2003 und die Lohnsteuer für den
Monat September 2003 nicht bis zum Tag der Fälligkeit am 15. Oktober
2003, sondern erst am 21.10.2003 entrichtet worden waren. Wie aus der im Akt
befindenden Übersicht der Buchungen des Finanzamtes ersichtlich ist, war im
Jahr 2003 bereits am 11. August 2003 ein Säumniszuschlag in Höhe
von € 50,54 (betreffend Lohnsteuer 06/03 mit Fälligkeit
15.7.2003) verhängt worden.
In der Berufung vom 17. November 2003 wurde die
Aufhebung der mit Bescheid vom 10. November 2003 verhängten
Säumniszuschläge beantragt und als Begründung dafür
vorgebracht, dass die Bw. seit Jahren ihre Abgaben pünktlich und
zuverlässig zahle. In diesem Fall sei die Überweisung per Homebanking
bei der Filiale der Bank versehentlich drei Tage liegen gelassen worden. Nachdem
die Kunden der Bw. ihren Zahlungsverpflichtungen nur noch sehr sporadisch und
mit langen Verzögerungen nachkommen würden, gäbe es immer wieder
Engpässe, die überbrückt werden müssten. Zudem gehöre
auch das U und die V zu diesen schlechten Zahlern, dh, dass die Rechnungen der
Bw. oft erst nach drei bis vier Monaten beglichen werden würden, mit der
Begründung, dass zur Zeit kein Geld frei gegeben werden könne. Bisher
habe die Bw. diesen Umstand immer akzeptiert.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Den dagegen erhobenen Antrag auf Entscheidung der Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz begründete die Bw.
Folgendermaßen:
Seit über 25 Jahren zahle die Bw. ihre Abgaben
pünktlich und zuverlässig. Die momentane Auftragslage und
Zahlungsmoral der Kunden bringe für das Unternehmen der Bw. immer wieder
bestimmte Zahlungsengpässe. Auch in diesem Fall sei die Überweisung
der Umsatzsteuer und Lohnsteuer per Homebanking pünktlich weitergeleitet
worden. Leider habe die Bank die Überweisung bis zur entsprechenden
Kontodeckung nicht weitergeleitet ohne die Bw. extra zu informieren. Auch die W
gehöre zu den Kunden der Bw. und die Bw. müsse oft monatelang auf die
Zahlung warten. Laut Auskunft der Buchhaltung könnten die Rechnungen erst
nach Freigabe bezahlt werden, aus diesem Grund habe die Bw. schon bis zu 9
Monate auf ihr Geld gewartet, ohne Verzugszinsen, Säumniszuschläge
oder Mahnspesen zu verrechnen. Könne man nicht auch ihr entgegen kommen und
auf die Säumniszuschläge verzichten? In dieser ohnehin schwierigen
Zeit - die Bw. kämpfe wirklich um die Existenz - sei der Betrag
für die Bw. wieder eine zusätzliche finanzielle
Belastung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO
(Bundesabgabenordnung) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung
(nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen)
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt nach
Abs. 2 der genannten Bestimmung 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
§ 217 Abs. 5 BAO
besagt, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 nicht entsteht, soweit die Säumnis nicht mehr als
fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich der die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht
wird, zeitgerecht entrichtet hat.
Obwohl in der Begründung der Berufung nur ganz
allgemein darauf hingewiesen wird, dass die Bw. seit über 25 Jahren ihre
Abgaben pünktlich und zuverlässig zahle und kein konkretes Vorbringen
enthält, das darauf gerichtet ist, dass die Bestimmung des
§ 217 Abs. 5 BAO zur Anwendung gelange, wird Folgendes
klar gestellt:
Da die Bw. die Lohnsteuer für den Monat Juni 2003
verspätet entrichtet hat (somit innerhalb von sechs Monaten vor Eintreten
der streitgegenständlichen Säumnis), wurde mit Bescheid vom
11. August 2003 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben.
§ 217 Abs. 5 BAO kommt daher nicht zur
Anwendung.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Aufgrund der Bestimmung des
§ 217 Abs. 7 BAO wird somit nicht völlig
verschuldensunabhängig auf die objektive Versäumung einer Frist
abgestellt wird, sondern kann der Abgabepflichtige den Antrag auf Herabsetzung
bzw. Aufhebung eines bereits festgesetzten Säumniszuschlages stellen, wenn
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Der Gesetzgeber hat
damit der Auffassung Rechnung getragen, dass es nicht dem Zweck des
Säumniszuschlages als Druckmittel für eine zeitgerechte Entrichtung
von Abgabenschuldigkeiten entspreche, wenn deren Nichtentrichtung auch für
den Fall sanktioniert werde, dass den zur Entrichtung Verpflichteten kein grobes
Verschulden an der Säumnis trifft, etwa weil ihm die rechtzeitige Zahlung
der Steuer unmöglich oder unzumutbar war (vgl. 311 BlgNR 21.GP,
214).
Unbestritten steht im vorliegenden Berufungsfall fest, dass
die Entrichtung der Abgaben, die zur Vorschreibung der
streitgegenständlichen Säumniszuschläge geführt haben,
verspätet erfolgt ist.
Die von der Bw. beantragte Aufhebung der
Säumniszuschläge kommt nur in Betracht, wenn bei Versäumung des
Entrichtungstermins kein grobes Verschulden vorgelegen hat.
Ob von einem groben Verschulden auszugehen ist, ist stets
nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl.
311 BlgNR 21.GP, 200).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit dann vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB
VwGH 22.11.1996, 95/17/0112, VwGH 13.9.1999, 97/09/0134).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt jedenfalls dann
vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (vgl VwGH 15. 6.1993,
93/14/0011).
Auffallend sorglos handelt derjenige, der die im Verkehr
mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt
(vgl VwGH 15. 3. 2001,98/16/0051).
In der Berufung bzw im Vorlageantrag begründete die
Bw. die nicht zeitgerechte Entrichtung der Abgabenbeträge damit, dass die
momentane Auftragslage und Zahlungsmoral der Kunden für das Unternehmen
immer wieder bestimmte Zahlungsengpässe bringe. Die Überweisung der
Umsatzsteuer und Lohnsteuer sei zwar per Homebanking pünktlich
weitergeleitet worden, leider habe aber die Bank die Überweisung bis zur
entsprechenden Kontodeckung nicht weitergeleitet, ohne die Bw. extra zu
informieren.
Zu diesem Vorbringen ist Folgendes
festzuhalten:
Ein grobes Verschulden an der Versäumung von
Zahlungsfristen liegt dann nicht vor,
wenn
eine Abgabenentrichtung zB wegen Zahlungsunfähigkeit des Abgabepflichtigen
unmöglich ist, oder
wenn
eine Abgabenentrichtung unzumutbar wäre, zB, weil nur durch Verschleuderung
von Vermögen liquide Mittel erzielbar wären oder weil eine
Kreditaufnahme nur durch strafrechtlich zu ahndende Täuschung des
Kreditgebers oder durch unzumutbar überhöhte Kreditzinsen erreichbar
wäre (vgl Ritz, Herabsetzung und Nichtfestsetzung von
Säumniszuschlägen - Erweiterung des Rechtsschutzes, SWK 2001,
S 339).
Wie dem Vorbringen der Bw. zu
entnehmen ist, war sie im fraglichen Zeitraum nicht zahlungsunfähig,
sondern hätten lediglich Zahlungsengpässe dazu geführt, dass ihr
Konto zum Zeitpunkt der gewünschten Überweisung der Umsatzsteuer
für August 2003 und der Lohnsteuer für September 2003 nicht die
notwendige Deckung aufgewiesen hat. Obwohl die Überweisung durch die Bw. -
entsprechend ihrem Vorbringen - per Homebanking pünktlich weitergeleitet
worden sei, habe die Bank die Überweisung bis zur entsprechenden
Kontodeckung nicht weitergeleitet. Die Bw. sei aber von der Bank nicht extra
darüber informiert worden.
Zu diesem Vorbringen wird festgestellt, dass im Falle der
Durchführung von Überweisungen per Home- bzw Telebanking der
Überweisende nach der von ihm getätigten Eingabe kontrollieren kann,
ob die Abbuchung vom Konto auch tatsächlich vorgenommen worden ist. Im
Falle der Durchführung von Überweisungen vom Konto hat außerdem
jeder Inhaber eines Kontos (umso mehr ist dies auch die Pflicht eines
ordentlichen Geschäftsmannes) Sorge zu tragen, dass das Konto die für
die Überweisung nötige Deckung aufweist.
Da die Bw. zum Zeitpunkt der Überweisung der
Umsatzsteuer für August 2003 und der Lohnsteuer für September 2003
Liquiditätsengpässe hatte, hätte sie umso mehr die Pflicht
gehabt, sich zu vergewissern bzw Vorsorge zu tragen, dass die Bank die
Überweisungen auch rechtzeitig durchführt. Dies hat sie aber
verabsäumt und somit die ihr im Verkehr mit Behörden für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare
Sorgfalt außer Acht gelassen.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Abschließend wird zum Vorbringen der Bw., dass auch
die W zu den Kunden der Bw. gehöre und dass die Bw. oft monatelang auf die
Zahlung warten müsse, dass sie aus diesem Grund schon bis zu 9 Monate auf
ihr Geld gewartet habe, ohne Verzugszinsen, Säumniszuschläge oder
Mahnspesen zu verrechnen und dass die Bw. deshalb ersuche, ob man nicht auch ihr
entgegen kommen und auf die Säumniszuschläge verzichten könne,
noch Folgendes festgehalten:
Die Regelungen betreffend Säumniszuschläge
befinden sich im § 217 BAO. Liegen die Voraussetzungen für
die Vorschreibung eines Säumniszuschlages vor, ist die Vorzuschreibung des
Säumniszuschlags aufgrund des Gesetzes durchzuführen. Es
besteht daher keine Möglichkeit, der Bw. entgegenzukommen und auf die
Säumniszuschläge zu verzichten.
Salzburg, am
18. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-S/04
- Stammnummer
- 24094
- Gültig
- 18.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF