Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0266-G/06
Zurückweisung eines Vorlageantrages als unzulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-G/06vom 18.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw., vertreten durch GfB
Treuhand Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung
Graz, 8042 Graz, Petersbergenstraße 7, vom 23. Mai 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 20. März 2006
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Der Vorlageantrag vom
23. Mai 2006 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist ein im Jahr 1990
gegründeter Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet
ist.
In der Eingabe vom
2. Februar 2006 beantragte der Bw., die auf seinem Abgabenkonto bestehende
Abgabenschuld in der Höhe von 25.874,61 Euro gemäß
§ 236 BAO nachzusehen. Weder beim Bw. selbst noch bei dem als
Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 BAO in Anspruch genommenen
Obmann des Vereines, W, seien in Zukunft größere Einkünfte zu
erwarten.
Mit dem Bescheid vom
20. März 2006 wies das Finanzamt das Ansuchen als unbegründet ab.
Eine Existenzgefährdung sei nicht vorgebracht worden. Von einer
Existenzgefährdung gerade durch die Einhebung der aushaftenden
Abgabenschuld könne auch deshalb nicht gesprochen werden, weil sich eine
allfällige Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Abgabenverwaltung
und zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde.
Innerhalb offener
Rechtsmittelfrist brachte der steuerliche Vertreter des Bw. ein
Fristverlängerungsansuchen "für die Erledigung der abgewiesenen
Nachsicht vom 20. März 2006" bis 24. Mai 2006 ein.
Die Eingabe vom 23. Mai 2006 wird als "Vorlageantrag"
bezeichnet und der Antrag gestellt, "den Antrag gemäß
§ 236
BAO vom 2. Februar 2006 dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorzulegen". Es seien sämtliche in der Literatur anerkannten Gründe
für eine Existenzgefährdung angeführt und darauf hingewiesen
worden, dass diese vollinhaltlich auf den Nachsichtswerber zutreffen. Es werde
daher beantragt, dem Antrag gemäß
§ 236 BAO vollinhaltlich
stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 276 Abs. 1 und 2 BAO lauten:
Ist die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa
noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und
hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben
oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Gegen einen solchen Bescheid,
der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines
Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur
Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder
befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Im vorliegenden Fall hat der
Bw. nach Erlassung des den Nachsichtsantrag abweisenden Bescheides des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 20. März 2006 innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist einen "Vorlageantrag" eingebracht.
§ 276 Abs. 2 BAO normiert ausdrücklich,
dass ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nur auf Grund einer vorangegangenen
Berufungsvorentscheidung eingebracht werden kann. Voraussetzung eines
diesbezüglichen Antrages ist somit, dass die Abgabenbehörde erster
Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat.
Auch nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 28.10.1997, 93/14/0146) setzt ein
Vorlageantrag unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus.
Hat das Finanzamt
keine Berufungsvorentscheidung
erlassen, ist der Vorlageantrag ohne rechtliche Wirkung (VwGH 26.6.1990,
89/14/0122) und in der Folge zurückzuweisen.
Nach § 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Gemäß
§ 276 Abs. 4 BAO ist § 273 Abs. 1 im Fall der
Stellung eines Vorlageantrages sinngemäß anzuwenden.
Da im Berufungsfall
hinsichtlich des Nachsichtsantrages vom 2. Februar 2006 in Ermangelung der
Einbringung einer Berufung eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen worden
ist, war der Vorlageantrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene
Bescheide, nicht aber - abgesehen vom hier nicht anzuwendenden Fall des
Überganges der Zuständigkeit durch einen Devolutionsantrag - über
im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Anträge zu entscheiden hat.
Einer Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates über den Antrag gemäß
§ 236 BAO steht im vorliegenden Fall in Folge der Erlassung des
Bescheides des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 20. März 2006 ohnedies
das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.
Der Vorlageantrag war daher als unzulässig
zurückzuweisen.
Graz, am 18.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-G/06
- Stammnummer
- 24092
- Gültig
- 18.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF