Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0332-I/06
Familienheimfahrten zum abgeleiteten Wohnsitz bei einem Alleinstehenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0332-I/06vom 15.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Familienheimfahrten zum Besuch der Eltern bzw. Fahrten eines allein stehenden Arbeitnehmers, der bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt (so genannter abgeleiteter Wohnsitz), zum Eltern- und somit zum gemeinsamen Wohnsitz sind ausschließlich der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen und fallen damit von Anfang an unter das Abzugsverbot des § 20 EStG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
9. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 15. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der am 21. Oktober 2005 beim Finanzamt
eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004
begehrte die Berufungswerberin ua. die steuerliche Berücksichtigung von
Kosten für Familienheimfahrten im Betrag von 1.210,50 € als
Werbungskosten. Über Vorhalt der Abgabenbehörde vom 3. November
2005 reichte die Berufungswerberin in ihrem Schreiben vom 23. November 2005
eine Aufstellung über fünfzehn Familienheimfahrten von Ort2 nach Ort1,
im Zeitraum vom 9. April bis 28. Dezember 2004 (mit einem nach dem
Kilometergeld berechneten Gesamtbetrag von 6.942,00 €) nach. Das
Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2004 (mit Ausfertigungsdatum 15. Dezember 2005) den
begehrten Kosten für Familienheimfahrten mit nachfolgender Begründung
keine steuerliche Anerkennung:
"Familienheimfahrten
eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienheimwohnsitz sind
nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf
Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten
für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend
gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall
die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden."
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom
9. Jänner 2006 führte die Berufungswerberin ua. aus, bei
Alleinstehenden könnten entsprechend der Broschüre "Das Steuerbuch
2005 - Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2004"
Familienheimfahrten mit einer Befristung von sechs Monaten angesetzt werden,
weshalb sie einen Werbungskostenansatz für Familienheimfahrten zum
Familienwohnsitz ihrer Eltern in Ort1, wo sie gemeldet sei, für sechs
Monate in Höhe von 1.210,50 € geltend mache. Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 3. März 2006 begründete die
Abgabenbehörde ua. damit, Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines
zweiten Haushaltes am Berufsort sei das Vorliegen eines Mehraufwands. Sei die
Beibehaltung der Wohnmöglichkeiten an einem auswärtigen Ort für
den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden (Wohnmöglichkeit bei
den Eltern), so könne von Mehrkosten nicht gesprochen werden. Der Besuch
der Eltern stelle somit keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG
dar.
Mit Schreiben vom 26. März 2006 beantragte die
Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hierzu ergänzend aus, entgegen der Annahme der
Abgabenbehörde handle es sich bei den erklärten Familienheimfahrten um
keine bloßen Besuche der Eltern, sondern um Heimfahrten zu ihrem
Familienwohnsitz bei ihren Eltern in Ort1. Zutreffend sei die Feststellung, dass
ihr keine zusätzlichen Kosten einer doppelten Haushaltsführung
entstanden seien, es könnten jedoch laut der Broschüre "Das Steuerbuch
2005 - Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2004" neben den Kosten
für doppelte Haushaltsführung auch Familienheimfahrten geltend gemacht
werden. Die Berufungswerberin würde daher lediglich den auf sechs Monate
befristeten Ansatz von Familienheimfahrten als Alleinstehende geltend machen,
welcher unter dem Aspekt gerechtfertigt sein müsste, als dass eine
längere Gewährung auch bei einem am Familienwohnsitz
pflegebedürftigen Elternteil (liege im konkreten Fall jedoch nicht vor)
möglich sei. Anlässlich eines Telefonates erklärte die
Berufungswerberin gegenüber dem Referenten, sie verfüge in Ort1,
über keine eigene Wohnung, sondern habe ihren Haushalt in einer
Wohngemeinschaft anlässlich der Übersiedlung nach Österreich
aufgegeben. Ihr komme nunmehr lediglich die Möglichkeit einer kostenfreien
Übernachtung in der Wohnung ihrer Eltern zu, wo sie auch ihren deutschen
Hauptwohnsitz begründet habe (vgl. Telefonat vom 10. Juli 2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die der
Berufungswerberin im streitgegenständlichen Jahr 2004 (innerhalb von sechs
Monaten) angefallenen, nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG
pauschalierten Kosten der Familienheimfahrten von ihrem Wohnsitz in Ort2 nach
Ort1, als Werbungskosten steuerliche Anerkennung finden können oder nicht.
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere der eigenen Angaben der
Berufungswerberin ua. im Telefonat vom 10. Juli 2006 sowie laut Auskunft
des Zentralen Melderegisters ZMR-Zahl vom 2. Dezember 2005, steht für
den Referenten außer Streit, dass die unverheiratete bzw. allein stehende
Berufungswerberin seit dem 5. Mai 2004 einen Hauptwohnsitz in Ort2 inne hat
(im Zeitraum vom 5. Mai 2004 bis 5. Oktober 2005 in Adresse1, sowie ab
dem 5. Oktober 2005 in Adresse2). Darüber hinaus verfügt die
Berufungswerberin über einen zweiten (Haupt)Wohnsitz in der elterlichen
Wohnung in Ort1, für deren Nutzung (Nächtigungsmöglichkeit) ihr
keine Kosten auflaufen. Weitere Wohnsitze bzw. Wohnungen hat die
Berufungswerberin nicht, insbesondere nicht in Ort1, inne (vgl. eigenes
Berufungsvorbringen der Berufungswerberin sowie Telefonat vom 10. Juli
2006).
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG
1988 bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge, ua. auch Wohnkosten, nicht abgezogen werden.
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten des
Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz sind dann
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar9,
Tz. 220 zu § 16, 111, 2005). Ausgaben für
Familienheimfahrten finden für einen Arbeitnehmer sohin dann als
Werbungskosten steuerliche Anerkennung, wenn er aus beruflichen Gründen
gehalten ist, an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich eine
Unterkunft zu bewohnen, weil sein (Familien)Wohnsitz so weit von der
Arbeitsstelle entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar
ist. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung ist
niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände
veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund,
warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten
berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als
durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet nicht, dass zwischen der
Unzumutbarkeit und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang
bestehen müsse, die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der
privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit
des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten (VwGH
26.11.1996, 95/14/0124; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 9.10.1991,
88/13/0121).
Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen können
Familienheimfahrten überdies nur dann steuerliche Berücksichtigung als
Werbungskosten finden, wenn dieser an seinem Heimatort über eine eigene
Wohnung verfügt, das heißt einen eigenen Haushalt führt.
Gründet ein allein stehender Steuerpflichtiger an seinem
Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand und gibt er seinen Wohnsitz bei
seinen Eltern am Heimatort auf, liegt eine doppelte Haushaltsführung nicht
vor, weil er am Wohnsitz bei seinen Eltern keinen eigenen Haushalt geführt
hat. Familienheimfahrten zum Besuch der Eltern bzw. Fahrten eines allein
stehenden Arbeitnehmers, der bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt (so
genannter abgeleiteter Wohnsitz), zum Eltern- und somit zum gemeinsamen Wohnsitz
sind somit ausschließlich der privaten Lebensführung des
Steuerpflichtigen zuzurechnen und fallen damit von Anfang an unter das
Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG (VwGH 22.9.1987, 87/14/0066;
VwGH 30.1.1991, 90/13/0030; VwGH 31.5.1994, 91/14/0170; Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar7,
Tz. 346ff zu § 4, 208ff, 2002; Zorn in Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 3 zu § 16 Abs. 1
Z 6 EStG, 5f, 1997).
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich für den
Referenten unstrittig, dass die Berufungswerberin im streitgegenständlichen
Jahr 2004 in Ort1, keinen eigenen Haushalt führte bzw. über keine
eigene Wohnung verfügte, sondern dieser lediglich eine
Nächtigungsmöglichkeit in der von ihren Eltern bewohnten Wohnung
zukam. Die streitgegenständlichen Fahrten von Ort2 nach Ort1, führten
die Berufungswerberin damit nicht zu ihrem eigenen (zweiten) Hausstand am
Heimatort, sondern ausschließlich zum abgeleiteten Wohnsitz in der
elterlichen Wohnung bzw. im elterlichen Haushalt. Der Berufungswerberin kommt
sohin auf Grund obiger Ausführungen im Jahr 2004 kein steuerlich
anerkannter Familienwohnsitz in Ort1, zu, weshalb die mit den
streitgegenständlichen Fahrten verbundenen Aufwendungen von Ort2 zum
abgeleiteten Wohnsitz keine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten
finden dürfen. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 15. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0332-I/06
- Stammnummer
- 24084
- Gültig
- 15.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF