Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0380-W/05
Keine Sonderwerbungskosten aus Aufwendungen betreffend Fensteraustausch in eigener Wohnung von selbstnutzenden Miteigentümern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0380-W/05vom 15.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Tauscht ein selbstnutzender Miteigentümer die Fenster in seiner Wohnung, die aufgrund eines Mietverhältnisses benutzt wird, aus, liegen bei den daraus resultierenden Aufwendungen keine Sonderwerbungskosten vor, die bei der Ermittlung der Einkünfte des selbstnutzenden Miteigentümers aus der Vermietung des Mietwohngebäudes in Abzug gebracht werden könnten. Der Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten stehen im gegenständlichen Fall der auf die private Sphäre gerichtete Zweck der Aufwendungen, nämlich ein Fensteraustausch in der vom selbstnutzenden Miteigentümer privat genutzten Wohnung, entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen
1) der EM., Adr.1, vertreten
durch Stb.1
2) des HM., Adr.1, vertreten
durch Stb.2
als Miteigentümer der
Miteigentumsgemeinschaft M1. gegen die Bescheide des Finanzamtes S., vertreten
durch J. betreffend
ad 1) Umsatzsteuer für das
Jahr 1999 und einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999 und
ad 2) einheitliche und
gesonderte Feststellung gemäß 188 BAO für das Jahr
1999
im Beisein der
Schriftführerin G. nach der am 6. September 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerber) waren im
streitgegenständlichen Zeitraum Miteigentümer eines Mietgebäudes
und benützten einen Teil dieses Gebäudes für eigene Wohnzwecke.
Auf die Erstberufungswerberin entfiel im streitgegenständlichen Zeitraum
ein Anteil von 14 % und auf den Zweitberufungswerber ein Anteil von 9 % an der
Miteigentümergemeinschaft (Hausgemeinschaft).
Bei der Hausgemeinschaft fand für die Jahre 1999 bis
2001 eine Betriebsprüfung statt. Die Prüferin stellte im
Betriebsprüfungsbericht - soweit für das Berufungsverfahren von
Relevanz - in der Tz. 13 Folgendes fest:
"Fensteraustausch 1999 bei Wohnung EM. und
HM.:
a Bisherige steuerliche Behandlung:
Die Rechnungen dazu lauten auf die Hausgemeinschaft, die
auch die Vorsteuerbeträge in der USt-Erklärung 1999 geltend gemacht
hat.
Die Bruttoausgabe wurde zur Gänze beim Anteil an den
Vermietungseinkünften von Fr. EM. und HM. als Sonderbetriebsausgabe in
Abzug gebracht.
Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte ebenfalls von Fr. EM.
und HM..
|
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EM.
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HM.
|
Summe
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Rechnungen Fensteraustausch 1999 netto
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40.000,00
|
113.576,55
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153.576,55
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Rechnungen Fensteraustauch 1999 VSt
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8.000,00
|
22.715,71
|
30.715,71
|
Summe Kosten brutto Fensteraustausch
|
48.000,00
|
136.292,26
|
184.292,26
b Sachverhalt lt. Bp:
Nach geltender Lehre und Rechtsprechung ist der Abschluss
eines Mietvertrages unter Miteigentümern nur dann anzunehmen, wenn die
Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck bringen, durch die Vereinbarung
mehr als eine Gebrauchsregelung zu begründen. Dies erscheint hier durch
jahrelange Mietenverrechnung der Fall, die bei bloßer Benutzung durch
Gebrauchsregelung nicht vorzunehmen wäre.
Lässt der Vermieter das Mietobjekt im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung an die Bedürfnisse des Mieters anpassen, so liegt
auch dann ein Aufwand des Vermieters und keine Mieterinvestition vor, wenn der
Mieter die Aufwendungen ersetzt; die Zahlungen des Mieters führt im Jahr
des Zuflusses zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (siehe auch
Kommentar Doralt, Tz 52 zu § 28 EStG).
c steuerliche Auswirkungen Hausgemeinschaft
1999:
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Fenstertausch
|
bisher
|
lt. Bp
|
Diff.
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Bruttoeinnahmen
|
0,00
|
184.292,26
|
184.292,26
|
Bruttoausgaben
|
0,00
|
-184.292,26
|
-184.292,26
|
steuerliche
Auswirkung
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Fenstertausch
|
Vorsteuer
|
Umsatzsteuer
|
Nettoerlös
20%
|
bisher
|
-30.715,71
|
0,00
|
0,00
|
lt. BP
|
-30.715,71
|
30.715,71
|
153.578,55
|
steuerliche
Auswirkung
|
0,00
|
30.715,71
|
153.578,55
d steuerliche Auswirkungen 1999 bei Miteigentümer,
der laut Punkt b als Mieter anzusehen ist:
Der bisherige Aufwand "Sonderausgabe" für den
Fensteraustausch wird bei den Einkünften der Miteigentümer nicht
anerkannt. Begründung siehe 13 b).
(Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG können nur
bei der Veranlagung zur Einkommensteuererklärung geltend gemacht
werden).
|
|
EM.
|
HM.
|
anteilige Einkünfte an
V+V lt. Erkärung 1999 bisher
|
1.650.807,03
|
955.797,99
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nicht abzugsfähiger
Aufwand Fensteraustausch
|
48.000,00
|
136.292,26
|
anteilige Einkünfte an
V+V lt. Bp
|
1.698.807,03
|
1.092.090,25"
Das Finanzamt erließ am 15. Mai 2003 - nach
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1999 und hinsichtlich Feststellung
von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 1999 - den
Feststellungen Betriebsprüfung folgende Bescheide betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1999 und betreffend Feststellung von Einkünften gem.
§ 188 BAO für das Jahr 1999.
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2003 wurde Berufung gegen den
Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO
für 1999 erhoben und in dieser begründend wie folgt
ausgeführt:
Die Berufung richte sich dagegen, dass die Aufwendungen
betreffend Fensteraustausch bei Frau EM. in Höhe von ATS 48.000,-- und
Herrn HM. in Höhe von ATS 136.292,26 nicht als Sonderwerbungskosten (in der
Steuererklärung irrtümlich als Sonderausgabe bezeichnet) anerkannt
worden seien.
Die Hausgemeinschaft M bestehe aus mehreren
Miteigentümern, zu denen Frau EM. und Herr HM. gehörten. Neben
Fremdmietern seien auch die Miteigentümer Mieter der Hausgemeinschaft und
bezahlten für die von Ihnen benutzten Räume Miete an die
Hausgemeinschaft. Im Jahr 1999 hätten Frau EM. und Herr HM. Fenster im
Werte von ATS 48.000,00 bzw. ATS 136.292,26 in ihren Wohnungen ausgetauscht und
diesen Fensteraustausch als Sonderwerbungskosten geltend gemacht. Die
Betriebsprüfung habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Fenster
als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig seien. Wie schon vorhin
erwähnt worden sei, zahlten die Miteigentümer Miete in die
Hausgemeinschaft ein, die somit zu einer Besteuerung führe. Dem
österreichischen Steuersystem liege zugrunde, dass steuerlich relevante
Vorgänge nicht außer Acht gelassen werden dürften, aber auch
nicht doppelt besteuert werden dürften.
Im gegenständlichen Fall würden zwar die
Mieteinnahmen über den Umwege der Einkommensteuererklärungen der
Mitbesitzer der Einkommensteuer unterzogen. Andererseits lasse aber die
Betriebsprüfung die den Mieteinnahmen gegenüberstehenden
Werbungskosten in Form des Fensteraustausches nicht zu, wodurch es zu einer
Doppelbesteuerung komme. Gemäß
§ 16 (1) seien Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Die Sicherung der Einnahmen in laufender Höhe sei aber nur dann
möglich, wenn die enstprechenden Wohnungen adaptiert bzw. in Stand gehalten
würden, wozu auch der Fensteraustausch zähle. Werbungskosten seien
weiters bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien. Im
gegenständlichen Fall sei der Fensteraustausch richtigerweise bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen worden. Der von der
Betriebsprüfung dargestellte Sachverhalt unter Buchstabe b in der Beilage
zur Niederschrift der Schlussbesprechung vom 5. Mai 2003 sei insofern nicht
richtig, da in diesem Fall der Fensteraustausch ertragsneutral betrachtet
würde und somit nicht zur Minderung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung führen würde.
Es werde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben
und einen berichtigten Feststellungsbescheid 1999 unter Berücksichtigung
der Sonderwerbungskosten für Fenstertausch für Frau EM. in Höhe
von ATS 48.000,00 und für Herrn HM. in Höhe von ATS S 136.292,26 zu
erlassen.
Sollte das Finanzamt der Berufung nicht stattgeben, werde
um Vorlage beim unabhängigen Finanzsenat ersucht und eine mündliche
Verhandlung beantragt.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003 brachte die
Steuerberatungsgesellschaft X. als Vertreterin von Frau EM. Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide vom 15. Mai 2003 hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 und
Feststellung der Einkünfte 1999, den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 15. Mai
2003 und den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte für
1999 vom 15. Mai 2003 ein.
Die steuerliche Vertretung der Bw. führt aus, die
Berufung richte sich gegen die Wiederaufnahme an sich sowohl hinsichtlich
Umsatzsteuer als auch hinsichtlich Feststellung der Einkünfte sowie gegen
die Höhe der Steuern zufolge Nichtberücksichtigung der
Sonderwerbungskosten (Fenstertausch S 40.000,00 + 20% USt) bei Frau
EM..
Zur Begründung wird angeführt, aus
ökonomischen Gründen werde auf die Begründung in der bereits von
Herrn D. eingebrachten Berufung verwiesen.
Der unabhängige Finanzsenat erließ mit 7.
März 2006 einen Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 275 BAO
(Bescheid) und führte an, dass die Berufung der EM. vom 20. Juni 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes S. betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1999 und Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO
für das Jahr 1999 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 1999 dem Inhalt nach
(§ 250 Abs. 1 BAO) die nachstehend angeführten Mängel aufweise.
Es fehlten gemäß
§ 250 Abs.1 lit. b bis d BAO "die
Erklärungen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden (lit. b)",
"die Erklärungen, welche Änderungen beantragt werden (lit. c)" und
"die Begründungen (lit. d)".
Aufgrund des § 279 Abs. 1 in Verbindung mit § 275
BAO werde die Behebung der angeführten Mängel innerhalb einer Frist
von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgetragen. Bei Versäumnis dieser
Frist würden die Berufungen als zurückgenommen gelten.
Die steuerliche Vertretung von Frau EM. führte in
ihrem Schreiben vom 7. April 2006 unter "Betrifft: Bescheid vom 07.03.2006 betr.
Berufungsergänzung 1999" wie folgt aus:
"Namens und auftrags unserer Mandantin, Frau EM., wird die
Berufung wie folgt ergänzt hinsichtlich:
1. Den Bescheiden betr. Wiederaufnahme des Verfahrens und
Umsatzsteuer 1999 und
2. Den
Bescheiden betr. Wiederaufnahme des Verfahrens betr. Feststellung von
Einkünften und Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO
für 1999:
Zu 1. Die Berufung richtet sich gegen die Behandlung der
Kosten des Fensteraustausches in Höhe von ATS 48.000,-- als der
Hausgemeinschaft zugeflossene Bruttoerlöse und
Zu 2. gegen die Nichtanerkennung dieser Kosten als
Sonderwerbungskosten.
Begründung:
Folgender Sachverhalt liegt dem Berufungsbegehren zu
Grunde: Unsere Mandantin - und nicht die Hausgemeinschaft -
beauftragte die Fa. R. mit dem Fensteraustausch. Sie bezahlte dann auch zwar die
auf die Hausgemeinschaft ausgestellte Rechnung und wurde ihr dann von der
Hausverwaltung lediglich die Vorsteuer in Höhe von ATS 8.000,--
vergütet. Den Nettobetrag, ATS 40.000,--, trug sie selbst und begehrte
über die Hausverwaltung A. seine Absetzung als Sonderwerbungskosten (vgl.
F-Erkl., in der allerdings von der HV der Ausdruck "Sonderausgaben" verwendet
wurde).
Von der Bp wurde unter Hinweis auf Doralt, Kommentar ESt,
Tz 52 zu § 28 EStG der Betrag von ATS 48.000,-- als Bruttoerlös der
Hausgemeinschaft behandelt und den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zugerechnet.
In der Tz 52 wird auf das Erkenntnis des VwGH vom
25.10.1994, 94/14/0080, verwiesen. Nur liegt diesem Erkenntnis ein anderer
Sachverhalt zu Grunde, nämlich der, daß der Vermieter im Zuge der
Errichtung des Gebäudes bereits die Installationswünsche der
zukünftigen Mieterin insoweit berücksichtigte, in dem er die
Professionisten beauftragte und deren Rechnung bezahlte. Der Vermieter
behandelte dann die Zahlung der Mieterin als durchlaufende Post, eine Auffassung
die von der Finanzbehörde und auch vom VwGH nicht geteilt
wurde.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Kosten unserer
Mandantin in Höhe von ATS 48.000,- nicht der Hausgemeinschaft zuzurechnende
Bruttoerlöse und als freiwillige Mieterinvestitionen Sonderwerbungskosten
unserer Mandantin.
Es wird begeht, den Betrag von ATS 48.000,--
hinsichtlich
- der Umsatzsteuer nicht als Bruttoerlös der
Hausgemeinschaft zu behandeln und
- der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Sonderwerbungskosten zu
berücksichtigen.
Hingewiesen
wird noch auf Folgendes:
Von der BP hätte, wenn sie schon nicht die auf unsere
Mandantin zutreffende Rechtsauffassung vertritt, nicht der gesamte Betrag als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden dürfen,
sondern lediglich der auf sie entfallende Anteil an den Einkünften in
Höhe von 14 %.
Sollte sich der Senat nicht dieser Auffassung
anschließen, so wird beantragt, den Betrag von ATS 48.000,-- als
Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 1 Z 3 c EStG zu behandeln und den
abgeleiteten Einkommensteuerbescheid 1999 für unsere Mandantin zu
berichtigen."
In der am 6. September 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Der
steuerliche Vertreter des Zweitberufungswerbers brachte ergänzend vor, dass
nach dem österreichischen Einkommensteuersystem keine steuerlichen
Vorgänge doppelt besteuert werden dürften. Einerseits trage der Bw.
für seine eigene Wohnung durch seine Mietzahlung zu den Mieteinnahmen der
Hausgemeinschaft bei, wobei diese Mietzahlungen beim Bw. im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dann auch besteuert würden,
andererseits könne der Bw. aber im Zusammenhang mit seiner Wohnung
anfallende Aufwendungen nach den Feststellungen der Betriebsprüfung
steuerlich nicht zum Abzug bringen.
Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass
aufgrund der Angaben in den Rechnungen betreffend den Fensteraustausch davon
ausgegangen werden könne, dass die Hausgemeinschaft den Auftrag zum
Fensteraustausch gegeben habe. Dies erschließe sich aus der Anführung
der Hausgemeinschaft als Rechnungsadressat und daraus, dass in der Rechnung auf
einen diesbezüglichen Auftrag der Hausgemeinschaft hingewiesen werde.
Weiters führte der Vertreter des Finanzamtes aus, dass im Vergleich mit
einem Fremdmieter der nicht Miteigentümer des Mietwohngebäudes sei, in
dem er seine Wohnung angemietet habe, dieser Fremdmieter entsprechende
Investitionen in seine Wohnung nicht als Werbungskosten geltend machen
könne.
Der Bw. brachte dagegen vor, dass ein allfälliger
Fremdmieter einen Fensteraustausch nicht durchführen müsse, da dieser
vom Vermieter (Hauseigentümer) durchgeführt werde. Vom Bw. wird
weiters darauf verwiesen, dass der Austausch von elementaren Teilen einer
Wohnung (Fenster, Heizung, Installationen) dem Vermieter obliege. Dies treffe
nach Ansicht des Bw. nicht für Einrichtungsgegenstände der Wohnung
zu.
Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass
Vermieterin im gegenständlichen Fall die Hausgemeinschaft sei und auf
Auftrag des Mieters durchgeführte Sanierungsmaßnahmen als
Sonderwerbungskosten nicht anzuerkennen seien.
Der Bw. führte weiters aus, dass der Auftrag zum
Fenstertausch von den Berufungswerbern an die Firmen R. und Z. erteilt worden
sei und die Bezahlung des Fensteraustausches von den Berufungswerbern direkt an
diese Firmen erfolgt sei. Die Hausgemeinschaft war bei der Durchführung des
Fensteraustausches abgesehen von der Rechnungslegung an diese nicht
eingebunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren im
Wesentlichen, ob die Aufwendungen der Berufungswerber für einen
Fensteraustausch in ihren, von der Hausgemeinschaft, bei der sie im
streitgegenständlichen Zeitraum Mieteigentümer waren, gemieteten
privaten Wohnungen, Sonderwerbungskosten bei ihren Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung darstellen (Ansicht der Bw.) oder ob die Aufwendungen
für den Fensteraustausch Kosten der privaten Lebensführung darstellen
(Ansicht des Finanzamtes).
Der unabhängige
Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. sind Mieter in einem in ihrem Miteigentum stehenden
Mietwohnhaus. Das von den Bw. als selbstnutzende Miteigentümer an die
Miteigentümergemeinschaft bezahlte Nutzungsentgelt (Miete) ist Teil der von
der Miteigentumsgemeinschaft erzielten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
In den von den Bw. als Mieter bewohnten Wohnungen wurde auf
deren Auftrag ein Fensteraustausch vorgenommen. Die ausgetauschten Fenster
wurden von den Bw. bestellt und bezahlt.
Diese Feststellungen finden in den Ausführungen des
steuerlichen Vertreters des Zweitberufungswerbers in der Berufung, cit: "Im Jahr
1999 haben Frau EM. und Herr HM. Fenster ... in ihren Wohnungen ausgetauscht.",
weiters in den Ausführungen des Zweitberufungswerbers in der
mündlichen Verhandlung sowie in den Ausführungen im Schreiben des
steuerlichen Vertreters der Erstberufungswerberin vom 7. April 2006, cit:
"Unsere Mandantin - und nicht die Hausgemeinschaft beauftragte die Fa. R.
mit dem Fenstertausch.", Deckung.
Auf den Rechnungen betreffend Fensteraustausch wurde die
Hausgemeinschaft als Leistungsempfängerin angeführt (siehe
Arbeitsbogen der BP, Teil I, S 235 ff). Die Hausgemeinschaft hat auch die
Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuererklärung 1999 geltend gemacht
(siehe BP-Bericht, Tz 13 a). Wenn vom Vertreter des Finanzamtes in der
mündlichen Verhandlung darauf verwiesen wurde, dass aus der Anführung
der Hausgemeinschaft als Rechnungsadressat und daraus, dass in der Rechnung
betreffend den Fensteraustausch auf einen diesbezüglichen Auftrag der
Hausgemeinschaft hingewiesen werde, davon ausgegangen werden könne, dass
die Hausgemeinschaft den Auftrag zum Fensteraustausch gegeben habe, ist dem nach
den oben angeführten Feststellungen entgegenzuhalten, dass nach den
übereinstimmenden Aussagen der Bw. die Beauftragung und Bezahlung des
Fensteraustausches durch die Berufungswerber erfolgte. Die Hausgemeinschaft
hatte aus dem Fensteraustausch der Bw. weder Ausgaben zu tragen noch waren
Einnahmen durch den Fensteraustausch der Bw. bei der Hausgemeinschaft gegeben,
denn die Bw. haben direkt an die auftragnehmenden Firmen bezahlt. Des Weiteren
wird vom unabhängigen Finanzsenat auch darauf verwiesen, dass in der
Einnahmen Ausgaben-Rechnung der Hausgemeinschaft weder Werbungskosten noch
Einnahmen betreffend den Fensteraustausch der Bw. enthalten sind (siehe
Umsatzsteuerakt, S 1f/1999).
Damit gab es nach den Feststellungen des unabhängigen
Finanzsenates keine Leistungsbeziehungen zwischen jenen Firmen, die Fenster
lieferten, den Fensteraustausch vornahmen und der Hausgemeinschaft. Die
Leistungsbeziehungen ergaben sich vielmehr zwischen den Berufungswerbern und den
mit dem Fensteraustausch beauftragten Firmen. Dem steht nicht entgegen, dass die
Rechnungen der von den Bw. beauftragten Firmen an die Hausgemeinschaft gelegt
wurden.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu würdigen:
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni
1980, Zl. 1303/78 wird ausgeführt, dass bei einem im Miteigentum stehenden
Gebäude, welches teilweise von einem oder mehreren Miteigentümern
für eigene Wohnzwecke benutzt wird, wobei der Miteigentümer die
selbstbenutzte Wohnung als Mieter der Miteigentümergemeinschaft
(Hausgemeinschaft) nutzt, ein derartiges Mietverhältnis bei der
einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte nicht anders
behandelt werden kann als das Mietverhältnis mit einem fremden
Mieter.
Dient nämlich ein im Miteigentum stehendes
Gebäude der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
so verliert der von einem Miteigentümer für eigene Wohnzwecke genutzte
Gebäudeteil dann nicht seinen Charakter als Einkunftsquelle bzw. als
Bestandteil der Einkunftsquelle, wenn dieser Gebäudeteil aus der Sicht der
anderen Miteigentümer in gleicher Weise der Erzielung von Einkünften
dient, wie jene Gebäudeteile, die an Nichteigentümer vermietet
werden.
Das von einem selbstnutzenden Miteigentümer an die
Miteigentümergemeinschaft bezahlte Nutzungsentgelt kann aber
einkommensteuerlich ebensowenig als Abzugspost geltend gemacht werden, wie ein
Mieter den Mietaufwand für seine Wohnung (vgl. VwGH 25.6.1980,
1303/78).
Umsatzsteuer
1999:
Mit dem Hinweis auf die obigen Ausführungen zu den
Leistungsbeziehungen zwischen den Berufungswerbern und der Firma R. sowie der
Firma Z. stellt der unabhängige Finanzsenat fest, dass umsatzsteuerlich
kein Leistungsaustausch - bezüglich des an die Hausgemeinschaft
fakturierten Fensteraustausches bei den Berufungswerbern - zwischen der
Hausgemeinschaft und der Firma R. sowie der Firma Z. vorliegt. Auftraggeber und
Leistungsempfänger sind vielmehr die Berufungswerber.
Der Unternehmer (Hausgemeinschaft) kann
Vorsteuerbeträge nur abziehen, wenn die zugrunde liegende Leistung
"für sein Unternehmen" ausgeführt worden ist. Das bedeutet, dass nur
derjenige die Vorsteuer abziehen kann, der Empfänger der Leistung ist.
Leistungsempfänger ist bei vertraglich geschuldeten Leistungen
grundsätzlich, wer sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat, wer
aus dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet
ist (vgl. Ruppe,
UStG3, § 12 Tz 63
ff).
Nach den klaren Ausführungen der steuerlichen
Vertretung der Erstberufungswerberin im Schreiben vom 7. April 2006 cit: "Unsere
Mandantin - und nicht die Hausgemeinschaft beauftragte die Fa. R. mit dem
Fensteraustausch" und des Bw. in der mündlichen Verhandlung sind die
Berufungswerber im gegenständlichen Fall
Leistungsempfänger.
Aus den angeführten Feststellungen ergibt sich aber
auch, dass der auf der Rechnung angegebene Leistungsempfänger
(Hausgemeinschaft) nicht mit dem tatsächlichen Leistungsempfänger
übereinstimmt.
Eine Rechnung die den Leistungsempfänger zum
Vorsteuerabzug berechtigten soll, hat gem. § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 u.a.
zur Voraussetzung, dass der Name und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
auf der Rechnung angeführt sind. Stimmt der angegebene
Leistungsempfänger nicht mit dem tatsächlichen Leistungsempfänger
überein, so sind beim angegebenen Leistungsempfänger die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben, weil er für sein
Unternehmen keine Leistung erhalten hat (vgl. Ruppe, UStG3, § 11 Tz 64 u.
VwGH vom 27.1.1998, 93/14/0234).
Die Ausstellung der Rechnungen betreffend den
Fensteraustausch, in denen die Hausgemeinschaft als Abnehmer der Lieferung
angeführt ist, erfolgte um über den Umweg der Hausgemeinschaft den
Vorsteuerabzug für den Fensteraustausch in Anspruch nehmen zu können.
Da aber - wie bereits ausgeführt - kein Leistungsaustausch
zwischen der Hausgemeinschaft und der Firma R. sowie der Firma Z. stattgefunden
hat, konnte aus den an die Hausgemeinschaft gelegten Rechnungen kein Recht auf
einen Vorsteuerabzug abgeleitet werden. Denn aus einer Rechnung, der kein
Leistungsaustausch zugrundeliegt, ist für den Rechnungsempfänger keine
Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben.
Da nach den Feststellungen des unabhängigen
Finanzsenates betreffend Fensteraustausch keine Leistungsbeziehungen zwischen
der Hausverwaltung und der Firma R. sowie der Firma Z. gegeben ist, daher kein
Recht auf einen Vorsteuerabzug für die Hausgemeinschaft besteht und weiters
keine der Umsatzsteuer zu unterziehenden Einnahmen aus dem Fensteraustausch bei
der Hausgemeinschaft vorliegen, sind bei der Hausgemeinschaft aus dem
Fensteraustausch keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen gegeben.
Wenn von der steuerlichen Vertretung der Bw.
ausgeführt wird, der Hausgemeinschaft seien Beträge in Höhe der
Zahlungen der Bw. für den Fensteraustausch als Bruttoerlöse
zugerechnet worden, ist dazu auszuführen, dass nach den
sachverhaltsmäßigen Feststellungen des unabhängigen
Finanzsenates die von der Betriebsprüfung angenommenen Zahlungen der Bw. an
die Hausgemeinschaft betreffend Fensteraustausch nicht erfolgten und daher die
von der Betriebsprüfung angesetzten Betriebseinnahmen aus dem
Fensteraustausch in Höhe von S 184.292,26 nicht vorliegen. Daher kann auch
keine Umsatzbesteuerung dieser von der Betriebsprüfung angenommenen
Einnahmen erfolgen. Es liegen des Weiteren aber auch nach den Feststellungen des
unabhängigen Finanzsenates keine Werbungskosten bei der Hausgemeinschaft
aus dem Fensteraustausch vor, aus denen bei der Hausgemeinschaft eine Vorsteuer
geltend gemacht werden könnte.
Einheitliche und
gesonderte Feststellung gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999
- Sonderwerbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit
der Einkünfteerzielung in einem Zusammenhang stehen, sie also durch die
Einkünfteerzielung veranlasst sind (vgl. Doralt,
EStG4, § 16 Tz 4
u. 32).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen bei den einzelnen
Einkünften nicht abzogen werden.
§ 20 gilt ohne Unterschied für alle
Einkünfte ("bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen
werden ..."), also auch für alle Einkunftsarten (vgl. Doralt,
EStG4, § 20 Tz 4
und VwGH 22.1.1985, 84/14/0035).
Aufwendungen eines Miteigentümers, die im Zusammenhang
mit seinem Anteil stehen, sind als Sonderwerbungskosten geltend zu machen (z.B.
Zinsen aus einem Darlehen zur Anschaffung des Miteigentumsanteiles oder im
Zusammenhang mit Herstellungs- und Erhaltungsaufwand, ebenso Prozesskosten aus
Streitigkeiten mit den Miteigentümern zur Verteidigung der Eigentumsrechte
am Mietgebäude), (vgl. Doralt,
EStG9, § 28 Tz
240).
Die als Sonderwerbungskosten berücksichtigbaren
Aufwendungen müssen aber - wie bereits zu den Werbungskosten
ausgeführt - im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen
beziehungsweise durch die Einkünfteerzielung veranlasst sein (vgl. VwGH
24.1.1990, 88/13/0233).
Da die Berufungswerber den Fenstaustausch in ihrer -
von der Hausgemeinschaft bei sie Miteigentümer sind - gemieteten
privaten Wohnung durchführen haben lassen, steht dieser Fensteraustausch im
gegenständlichen Fall nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern mit der privaten Nutzung
des Wohnraumes. Es unterliegen damit aber die als Sonderwerbungskosten
beantragten Aufwendungen dem Abzugsverbot gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1
EStG 1988. Dem steht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auch nicht
entgegen, wie in der Berufung und in der mündlichen Verhandlung vom
steuerlichen Vertreter des Zweitberufungswerbers ausgeführt, dass die Bw.
Mieten für ihre Wohnungen an die Hausgemeinschaft bezahlen und diese Mieten
nach einheitlicher und gesonderter Feststellung gemäß
§ 188 BAO
bei den Bw. anteilig der Besteuerung unterzogen werden.
Den Ausführungen des steuerlichen Vertreters des
Zweitberufungswerbers, wonach die Bw. als Mieter Miete in die Hausgemeinschaft
einzahlten und diese Mieteinnahmen über den Umweg der
Einkommensteuererklärungen der Mitbesitzer (der Bw.) der Einkommensteuer
unterzogen würden, andererseits die Betriebsprüfung aber die den zu
versteuernden Mieteinnahmen gegenüberstehenden Werbungskosten in Form des
Fensteraustausches nicht zulasse, ist weiters Folgendes entgegenzuhalten:
Die von den Bw. an die Hausgemeinschaft bezahlte Miete
wurde für die Anmietung von privat genutztem Wohnraum bezahlt. Wenn nun die
Bw. in ihren privat genutzten Wohnungen einen Fensterausch haben
durchführen lassen, sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen
der Bw. privat veranlasst, auch wenn die Bw. Miteigentümer jenes
Gebäudes sind, in denen sich die angemieteten Wohnungen befinden. Denn auch
der Wohnungsmieter, der nicht Mitbesitzer des Wohngebäudes ist, kann sich
keine Werbungskosten abziehen, wenn er die Kosten für einen
Fensteraustausch in seiner Mietwohnung übernimmt. Es kann nicht
entscheidend sein, ob der Mieter einer Wohnung, die von ihm privat genutzt wird,
Miteigentümer der vermietenden Hausgemeinschaft ist, er an diese Miete
bezahlt und diese nach einheitlicher und gesonderter Feststellung bei der
Hausgemeinschaft im Einkommensteuerverfahren beim Miteigentümer versteuert
wird. Denn die Stellung der Bw. als Mieter ist getrennt zu sehen von ihrer
Stellung als Miteigentümer eines Wohnhauses, die Einkünfte aus der
Vermietung von Wohnungen in diesem Wohnhaus erzielen.
Wenn im Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der
Erstberufungswerberin vom 7. April 2006 ausgeführt wird, die Kosten der Bw.
seien "als freiwillige Mieterinvestitionen Sonderwerbungskosten unserer
Mandantin" ist dem insofern teilweise zuzustimmen als freiweilige
Mieterinvestitionen vorliegen, aber Sonderwerbungskosten deshalb nicht
berücksichtigt werden können, da diese Invesitionen in der
Privatwohnung der Bw. durchgeführt worden sind und solche Aufwendungen
Kosten der Lebensführung darstellen. Dies trifft auch dann zu, wenn die
Wohnung von einer Hausgemeinschaft angemietet wird, bei der die Mieterin
Miteigentümerin ist.
Bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles kann
daher nichts anderes gelten als im Falle eines eine Mietwohnung bewohnenden
Steuerpflichtigen, der sich im eigenen Auftrag und durch eigene Bezahlung die
Fenster in seiner Mietwohnung austauschen lässt. Diese Aufwendungen
können nicht als Werbungskosten beim Wohnungsmieter berücksichtigt
werden, sondern allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt
werden.
Wenn der steuerliche Vertreter der Erstberufungswerberin
ausführt, von der Betriebsprüfung hätte, wenn sie schon nicht die
auf seine Mandantin zutreffende Rechtsauffassung vertrete, nicht der gesamte
Betrag als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden
dürfen, sondern lediglich der auf sie entfallende Anteil an den
Einkünften in Höhe von 14%, ist dem entgegenzuhalten, dass im
gegenständlichen Fall die steuerliche Anerkennung von Sonderwerbungskosten
strittig ist, diese aber Aufwendungen
eines Miteigentümers darstellen und
daher dem Anteil der Bw. an der Miteigentumsgemeinschaft bei der Frage der
steuerlichen Anerkennung von Sonderwerbungskosten keine Bedeutung
zukommt.
Zum vom steuerlichen Vertreter der Erstberufungswerberin
gestellten Antrag, den Betrag von S 48.000,00 in eventu als Sonderausgaben gem.
§ 18 Abs. 1 Z 3 c EStG 1988 zu behandeln und den abgeleiteten
Einkommensteuerbescheid 1999 der Erstberufungswerberin zu berichtigen, ist
darauf hinzuweisen, dass der berufungsgegenständliche Bescheid betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 188 BAO für das Jahr
1999 kein Grundlagenbescheid im Hinblick auf die Berücksichtigung von
Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 1 Z 3 c EStG 1988 ist, weiters der
Einkommensteuerbescheid 1999 der Erstberufungswerberin keinen Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet und daher nicht über im
Einkommensteuerverfahren allenfalls zu berücksichtigende Sonderausgaben
abgesprochen werden kann.
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen:
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Umsatzsteuer
1999
|
|
Steuer
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Gesamtbetrag Bemessungsgrlg. lt. BP
|
S 2.496.873,40
|
|
20 % Normalsteuersatz lt. BP
|
S 2.412.384,02
|
S 482.476,80
|
10 % ermäßigter Steuersatz lt. BP
|
S 84.489,38
|
S 8.448,94
|
Summe Umsatzsteuer lt. BP
|
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S 490.925,74
|
- Einnahmen aus Fenstertausch lt. BE
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- S 153.578,55
|
-S 30.715,71
|
Gesamtbetrag Bemessunggrlg. lt. BE
|
S 2.343.24,85
|
|
20 % Normalsteuersatz lt. BE
|
S 2.258.805,47
|
S 451.761,09
|
10 % ermäßigter Steuersatz lt. BE
|
S 84.489,38
|
S 8.448,94
|
Summe Umsatzsteuer lt. BE
|
|
S 460.210,03
|
Vorsteuern gesamt lt. BP
|
|
S 66.519,26
|
- Vorsteuern Fenstertausch lt. BE
|
|
- S 30.715,71
|
Vorsteuern gesamt lt. BE
|
|
S 35.803,55
|
Zahllast lt. BP
|
|
S 424.406,48
|
Zahllast lt. BE
|
|
S 424.406,48
Der vom unabhängigen Finanzsenat festgestellte
Sachverhalt, wonach kein Leistungsaustausch zwischen der Hausgemeinschaft und
den Firmen, welche die Fenster geliefert sowie den Fensteraustausch
durchgeführt haben vorliegt, hat zur Folge, dass bei der Hausgemeinschaft
aus dem Fensteraustausch bei den Bw. weder eine umsatz- noch ertragssteuerliche
Auswirkung gegeben ist. Die von der Betriebsprüfung umsatzsteuerlich in
gleicher Höhe berücksichtigen Vorsteuern und Umsatzsteuern bzw.
Ausgaben und Einnahmen aus dem Fensteraustausch der Bw. führten auch zu
keinem anderen steuerlichen Ergebnis.
Materiell tritt damit durch diese Verschiebungen laut
Berufungsentscheidung keine Änderung zu den Bescheiden betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 und einheitliche und gesonderte Feststellung
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999 - jeweils vom 15.
Mai 2003 - ein.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MiteigentumsgemeinschaftHausgemeinschaftMiteigentümerselbstnutzende MiteigentümerMietverhältnisSonderwerbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0380-W/05
- Stammnummer
- 24080
- Gültig
- 15.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF