Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1713-W/06
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach erfolgter Berufungsentscheidung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1713-W/06vom 21.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.5.1998, 98/13/0044, dargetan hat, erstreckt sich die - unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des §212a BAO (insb. Abs 2) vom Gesetz ermöglichte - Aussetzung der Einhebung nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des §212a Abs.5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss. Die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde richten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (§85 Abs2 VfGG und §30 Abs2 VwGG).
(Rechtssatz Nr. 1 VwGH vom 27.5.1998, 98/13/0044)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L., gegen den Bescheid betreffend den
Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO des
Finanzamtes A. vom 30. Mai 2006, X, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 11. Oktober 2005 langte beim Verfassungsgerichtshof
eine Beschwerde des Berufungswerbers (Bw) samt Beilagen gegen das Erkenntnis des
Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes X. vom 26. September 2005, Zahl
Y., ein. Gleichzeitig ersuchte der Bw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.
Da trotz Aufforderung die Gebühr in Höhe von Euro
180,00 nicht entrichtet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof für die bei
ihm am 11. Oktober 2005 eingelangte Beschwerde des Berufungswerbers einen
amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt A. setzte daher in der Folge mit den
Bescheiden je vom 24.1.2006 die Gebühr gemäß
§17a Abs.1
Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in Höhe von Euro 180,00, sowie
gemäß
§9 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der nicht entrichteten
Gebühr - d.s. Euro 90,00, fest.
Gegen diese beiden Gebührenbescheide wurde Berufung
eingebracht, welche letztendlich mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS), Z., vom 11. Mai 2006, als unbegründet abgewiesen
wurde.
Im Zusammenhang mit diesem Verfahren war ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gemäß
§212a BAO gestellt und diesem
auch entsprochen worden. Im Zuge der abweislichen Sachentscheidung durch den UFS
verfügte das Finanzamt A. mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid
den Ablauf der Aussetzung der Einhebung, wogegen wiederum Berufung erhoben
wurde. Der Bw. bringt im Wesentlichen vor, er habe Bescheidbeschwerden
gemäß Artikel 144 B-VG erhoben. Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 2006 als unbegründet ab, wogegen
fristgerecht der Antrag auf Vorlage der Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat eingebracht wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§212a Abs.1 erster Satz BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Gemäß Abs.5 leg. cit. besteht die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf (§294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs.1) ergehenden a)
Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen, das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen.
Der Sinn des §212a BAO (Aussetzung der Einhebung von
Abgaben) besteht darin, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Entrichtung
von Abgabenbeträgen, deren endgültige Festsetzung vom Ausgang eines
Rechtsmittelverfahrens abhängig ist, solange hintanzuhalten, bis das
Berufungsverfahren beendet ist. Wesentliche Voraussetzung ist daher ein offenes
Rechtsmittelverfahren.
Durch §212a BAO sollen ja gerade die Folgen für
den Abgabepflichtigen, die sich aus der sofortigen Entrichtung an sich
fälliger Abgaben ergeben, obwohl deren endgültige Höhe vom
Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängig ist, vermieden
werden.
Im vorliegenden Fall mangelt es aber an dieser
Voraussetzung. Das in der Gebührensache anhängige Berufungsverfahren
wurde mit Berufungsentscheidung des UFS, Z. , vom 11. Mai 2006, entschieden,
wogegen gemäß
§291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr
zulässig ist.
Das Finanzamt hatte auf Grund der gesetzlichen Anordnung
des §212a Abs.5 BAO ("...Der Ablauf der Aussetzung
istanlässlich einer über die Berufung (Abs.1) ergehenden ....
b) Berufungsentscheidung ... zu verfügen") keine andere
Möglichkeit, als den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu
verfügen.
Da die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nach
§289 Abs.2 1. Satz BAO immer eine Entscheidung in der Sache selbst ist, ist
auch im Aussetzungsverfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung
zugrunde zu legen. Fehlt es an einem offenen Rechtsmittelverfahren, so scheidet
die Bewilligung einer Aussetzung aus den vorgenannten Gründen
aus.
Die Tatsache, dass der Bw. in der Gebührensache
Bescheidbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, vermag daran
nichts zu ändern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass
keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§212a BAO wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der
Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden,
Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. Erk. v. 30.6.1994, 94/15/0056, v. 21.7.1998,
98/14/0101, v. 28.5.2002, 96/14/0175, v. 31.7.2002, 2002/13/0136 und v.
3.8.2004, 99/13/0207).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
27.5.1998, 98/13/0044, dargetan hat, erstreckt sich die - unter den besonderen
Tatbestandsvoraussetzungen des §212a BAO (insb. Abs 2) vom Gesetz
ermöglichte - Aussetzung der Einhebung nach dem keine andere Deutung
zulassenden Wortlaut des §212a Abs.5 BAO
ausschließlich auf das
Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der
Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge
vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine
solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen
Entscheidung keinen Einfluss. Die Voraussetzungen der Erwirkung eines
Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde richten sich
ausschließlich nach den Gesetzen, die
das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (§85 Abs2 VfGG
und §30 Abs2 VwGG).
Die Berufung war daher aus den oben angeführten
Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1713-W/06
- Stammnummer
- 24066
- Gültig
- 21.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF