Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1960-W/06
Fortgesetztes Verfahren nach VwGH 28.6.2006, 2002/13/0134 hinsichtlich (Nicht-)Kürzung der ag.Bel. betr. behindertes Kind um das Pflegegeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1960-W/06vom 14.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 4. Februar 2002 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) machte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 ua
außergewöhnliche Belastungen hinsichtlich seiner behinderten Tochter
iHv 52.914 öS (= 47.800 öS für die Kosten der
Beschäftigungstherapie + 5.114,24 öS Heilbehandlung und
Hilfsmittel) geltend.
Davon anerkannte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid
für 2000 vom 4. Februar 2002 einen Betrag von 47.800 öS als
außergewöhnliche Belastung.
Dagegen erhob der Bw Berufung (Postaufgabe
1. März 2002) mit dem Begehren nach Berücksichtigung (auch) der
Heilungskosten.
Die seinerzeitige Berufungsbehörde wies die Berufung
unter GZ. RV/154-17/13/2002 mit Entscheidung vom 16. Mai 2002 ab und
änderte die Einkommensteuerveranlagung zu Ungunsten des Bw ab, indem auch
die oa 47.800 öS nicht als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt wurden. Dies wurde damit begründet, dass das Pflegegeld
iHv 96.888 öS nicht nur das Pauschale laut § 5 Abs 1
der VO BGBl 1996/303 (3.600 öS x 12 = 43.200 öS),
sondern auch die streitgegenständlichen außergewöhnlichen
Belastungen neutralisiere, wie aus einer gesetzeskonformen Interpretation der VO
zu schließen wäre.
Dagegen erhob der Bw Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 28. Juni 2006, 2002/13/0134
die Berufungsentscheidung vom 16. Mai 2002 wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufhob, weil die Rechtslage durch die Besonderheit gekennzeichnet sei,
dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des letzten Satzes des § 34
Abs 6 EStG 1988 eine Norm statuiert habe, mit welcher im Kleid einer
Verordnungsermächtigung der materielle Gehalt der in den
diesbezüglichen Regelungen der §§ 34 und 35 EStG 1988
geschaffenen Ansprüche geändert worden sei. Von dieser
Ermächtigung habe der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht und in
§ 1 Abs 3 der VO absetzbare Mehraufwendungen statuiert, die nicht
um eine pflegebedingte Geldleistung zu kürzen seien. Das Pflegegeld habe
nicht die gesetzliche Funktion der Leistung eines Beitrages auch zu den dem
Behinderten erwachsenden Kosten einer Heilbehandlung seiner die Behinderung
verursachenden Erkrankung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie schon im angefochtenen Bescheid, sind auch in der
nunmehrigen Berufungsentscheidung die 47.800 öS Kosten für die
Beschäftigungstherapie ungekürzt als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen, wie dies auch der Berufungsentscheidung zur
Einkommensteuer 1999 des Bw vom 13. Dezember 2001, GZ RV/78-17/15/2001
unter Bezugnahme auf § 5 Abs 3 der VO entspricht (und auch im
Sinne der bei Sailer/BernoldMertens/Kranzl,
Lohnsteuer2001,
543 zitierten RZ 858 der LStR ist).
Gemäß
§ 1 Abs 3 iVm § 4
der VO sind die Kosten für Hilfsmittel und Heilbehandlung der Tochter
(5.114,24 öS) nicht um das Pflegegeld zu kürzen.
Der Versuch einer anderen Interpretation der VO, als sie
durch das ggstdl VwGH-Erkenntnis erfolgt ist, ist gemäß
§ 63 Abs 1 VwGG nicht zulässig.
Der Berufung ist daher unter Berücksichtigung der
begehrten 52.914,24 öS, umgerechnet 3.845,43 €, als
außergewöhnliche Belastungen betreffend tatsächliche Kosten aus
der Behinderung eines Kindes stattzugeben.
Ergeht auch an Finanzamt X zu (neuer) St.Nr. Y
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 14.
September 2006
Normen und Schlagworte
- Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1960-W/06
- Stammnummer
- 24064
- Gültig
- 14.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF