Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0085-W/05
keine Darstellung der für eine Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-W/05vom 14.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CS, vertreten durch P-OEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 15. Oktober 2004 betreffend
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Der Berufung wird nicht Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insofern abgeändert, als der Aussetzungsantrag vom
1. Oktober 2003 gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückgewiesen
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Aussetzung der Einhebung im Betrag von
€ 3.863,56 bis zur Erledigung der Berufung gegen die Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide 1995.
Da es bei positiver Erledigung der Berufung zu einer
Gutschrift komme und die Wahrscheinlichkeit der Stattgabe sehr hoch sei,
erscheine der Antrag gemäß
§ 212a BAO gerechtfertigt.
Die Bw. werde keine Handlungen setzen, die die Einbringlichkeit der Abgaben
gefährdeten.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
15. Oktober 2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte die
Bw. ergänzend vor, dass in der Bescheidbegründung ausgeführt
werde, dass sie in der Berufung gegen die Betriebsprüfung nur gegen die
Sachbescheide, nicht jedoch gegen die Wiederaufnahmebescheide berufen
hätte. Gegen die Wiederaufnahmebescheide sei erst im Vorlageantrag berufen
worden. Da jedoch erst im Höchstgerichtsverfahren Neuerungsverbot bestehe,
erscheine die Berufung sehr wohl erfolgversprechend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§
212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Die Darstellung der im Sinne der Bestimmung des
§ 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden
Abgabenbeträge hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.5.1997, 97/13/0001) hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe zu
erfolgen. Unter dem Abgabenbetrag im Sinne des § 212 a Abs 3 zweiter Satz
BAO in Verbindung mit dessen Abs. 1 kann nämlich nur eine durch
Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen
diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe
zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des
Abgabepflichtigen vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag
angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut
Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag verstanden werden. Betrifft ein
Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden
festgesetzte Abgaben, so ist daher hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der
Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen. Selbst wenn dem
Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs. 1
BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten
möglich ist, muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.1.1994, 91/17/0026) nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3
zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses
Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten
sein.
Der Aussetzungsantrag vom 1. Oktober 2003, in dem
der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, hinsichtlich der Einkommen- und
Umsatzsteuernachforderungen für das Jahr 1995 mit € 3.863,56
beziffert wird, war somit gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO
zurückzuweisen, zumal auch die mit Bescheiden vom 5. Februar 2001
festgesetzten Nachforderungen aus Einkommen- und Umsatzsteuer 1995
S 47.916,00 (€ 3.482,19) und S 19.402,00
(€ 1.410,00), somit insgesamt € 4.892,19, betrugen,
während vom Finanzamt mit Bescheid vom 31. Jänner 2005
- offenbar auf neuerlichen Antrag - die Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 1995 in Höhe von € 2.089,63 und der
Umsatzsteuer 1995 in Höhe von € 862,86 (somit insgesamt
€ 2.952,49) verfügt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-W/05
- Stammnummer
- 24056
- Gültig
- 14.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF