Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0250-W/06
Coaching-Seminar als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-W/06vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch L., gegen die
Bescheide des Finanzamtes X vom 24. November 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003
entschieden:
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2003 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist seit dem Abschluss ihres
Studiums (im Jahr 2001) bei der Firma S als Personalentwicklerin
beschäftigt.
Sie beantragte in ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 unter anderem den Abzug folgender
Aufwendungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit:
Fortbildungskosten:
Kurskosten
für den Besuch der Seminare "NLP Master Practitioner" in Höhe von
1.500 € und "NLP Coaching" in Höhe von 840 €;
Reisekosten:
im
Zusammenhang mit dem NLP Master Practitioner-Seminar vom 17. August bis 1.
September 2002 in Bad Sauerbrunn:
Kilometergeld in Höhe von 56,96 €,
Übernachtungskosten in Höhe von 274 €, Tagesdiäten in
Höhe von 422,40 €,
im Zusammenhang mit dem NLP Coaching-Seminar vom 1. Oktober
bis 5. Oktober 2002 in Reichenau an der Rax:
Kilometergeld in Höhe von 74,05 €,
Übernachtungskosten in Höhe von 160 €, Tagesdiäten in
Höhe von 132 €.
Die Bw. führte zu den geltend gemachten Werbungskosten
aus, der Besuch der beiden Seminare sei für eine professionelle
Durchführung der Aufgaben im Rahmen ihres Berufes als Personalentwicklerin
essentiell gewesen. Zu ihren Aufgaben zählten unter anderem die
Durchführung von Schulungen im Bereich der Kommunikation sowie das Coaching
von Mitarbeitern und Führungskräften. Ganz generell lägen ihre
Aufgabenschwerpunkte im Bereich der Kommunikation, Mediation und Moderation,
wobei NLP hiefür wesentliche Methoden, Techniken und Inhalte lieferte und
für ihre Arbeit unerlässlich sei.
Für das Jahr 2003 beantragte die Bw. unter anderem den
Abzug folgender Aufwendungen als Werbungskosten:
Reisekosten:
im
Zusammenhang mit dem Besuch des Seminars "Future Trainer Training", 1. Modul vom
25. bis 27. September 2003 in Lenggries, Deutschland:
Kilometergeld in Höhe von 316,84 €,
Übernachtungskosten in Höhe von 205,02 €, Tagesdiäten in
Höhe von 63,51 €;
im Zusammenhang mit dem Besuch des Seminars "Future Trainer
Training", 2. Modul vom 13. bis 15. November 2003 in Lenggries,
Deutschland:
Kilometergeld in Höhe von 316,84 €,
Übernachtungskosten in Höhe von 215,02 €, Tagesdiäten in
Höhe von 63,51 €.
Sie führte ergänzend an, die Kurskosten des
Future Trainer Trainings hätte zu 1/3 die Firma S getragen. Der restliche
Betrag sei vom Arbeitsmarktservice (AMS) im Rahmen einer EU-Förderung
finanziert worden.
In den berufungsgegenständlichen
Einkommensteuerbescheiden für 2002 und 2003 vom 24. November 2004
wurden die oben angeführten Aufwendungen nicht berücksichtigt. Das
Finanzamt führte in der Bescheidbegründung dazu aus, Kurse oder
Lehrgänge, deren vermitteltes Wissen von eher allgemeiner Art und nicht nur
für Personen aus der Berufsgruppe der Bw. vorgesehen sei, stellten keine
Werbungskosten dar.
Die Bw. erhob gegen die Einkommensteuerbescheide für
2002 und 2003 fristgerecht Berufungen, in welchen sie Folgendes
ausführte:
"Im Jahr 2002 habe ich die Kurse NLP-Master Practitioner
und Coaching besucht und die gesamten Aufwendungen (Kurs-, Reise-,
Nächtigungs- und Verpflegungskosten) in der Höhe von 3.459,41 €
selbst übernommen. Die Kosten konnten in diesem Jahr nicht von der Firma
getragen werden, da auf Grund von Sparmaßnahmen die Schulungskosten
für Human Resources MitarbeiterInnen sehr stark reduziert wurden. Da
für meinen Beruf der Personalentwicklerin eine permanente Weiterentwicklung
notwendig ist, habe ich mich entschlossen, die hohen Kosten selbst zu tragen.
Diese beiden Seminare waren und sind für eine professionelle
Bewältigung meiner herausfordernden Aufgaben essentiell. Zu meinen Aufgaben
zählen unter anderem die Durchführung von
Trainings/Workshops/Moderationen im Bereich der
Kommunikation/Gesprächsführung, Konfliktbewältigung und
Führung sowie die individuelle Begleitung und das Coaching von
MitarbeiterInnen und Führungskräften in Veränderungsprozessen
(siehe beiliegendes spezifisches Anforderungsprofil meiner Funktion als
Personalentwicklerin). Ich habe Ihnen einen kurzen Auszug über Inhalte und
Nutzen der beiden Seminare NLP-Master Practitioner und Coaching beigelegt, die
verdeutlichen können, dass das vermittelte Wissen keineswegs allgemeiner,
sondern arbeitsspezifischer Art war und gerade für meine Tätigkeit,
die Expertenwissen in Sachen Kommunikation und der Begleitung von Menschen
erfordert, essentiell ist."
"Im Jahr 2003 wurde im Rahmen meiner Tätigkeit als
Personalentwicklerin die Teilnahme am Trainer Training der Firma Future
(Informationsbroschüre liegt bei) vereinbart. Wie bereits oben
erwähnt, sind meine Aufgaben herausfordernd und komplex und bedürfen
daher einer permanenten Weiterentwicklung, weshalb die Firma auch die Kosten
dieses Trainer Trainings übernommen hat, die zu 2/3 vom AMS im Rahmen einer
EU-Förderung gestützt wurden. Die Inhalte dieses Lehrganges stellen
für meine Tätigkeit ein Wissen spezifischer Art dar, und eine Trainer
- Aus- und Weiterbildung ist aus Sicht des Unternehmens für Personen
meiner Berufsgruppe vorgesehen (siehe beiliegendes
Anforderungsprofil).
Außer den Kursgebühren, die wie schon gesagt, zu
1/3 von der Firma S und zu 2/3 vom AMS getragen wurden, sind Kosten für An-
und Abreise, Verpflegung und Nächtigung für die im Jahr 2003
stattgefundenen 2 Module in der Höhe von 1.180,74 € angefallen, die
von mir selbst getragen wurden."
Der Berufung waren eine Ausfertigung des
Anforderungsprofiles der Bw. als Personalentwicklerin der Firma S sowie
Kursprogramme bzw. Auszüge aus Kursprogrammen betreffend die Seminare NLP
Master Practitioner, NLP Coaching und Future Trainer Training
angeschlossen.
Nach dem vorgelegten Anforderungsprofil gehören zu den
Aufgaben der Bw. als Personalentwicklerin unter anderem die Unterstützung
bei Planung und Durchführung von Trainings/Workshops in den Bereichen
Mitarbeitergespräch und Kommunikation/Gesprächsführung, die
Unterstützung und Moderation bei Konflikten und Konfliktgesprächen
sowie die individuelle Begleitung und das Coaching von Mitarbeitern in
Veränderungsprozessen.
Für die Ausübung der Funktion sind laut
Anforderungsprofil neben Kommunikationsfähigkeit unter anderem Kenntnisse
in Coaching und Mentoring in besonderem Maße relevant.
Als "zusätzliche Anforderungen" sind im
Anforderungsprofil eine Trainings-, Moderations-, Coaching- und
Beraterausbildung angeführt.
Nach dem vorgelegten Auszug aus dem Kursprogramm betreffend
das Seminar NLP Master Practitioner können die Kenntnisse aus diesem
Seminar in folgenden Bereichen nützlich eingesetzt werden:
"Im Bereich Business:
Sie
erkennen im "Smalltalk" die relevanten Muster Ihrer MitarbeiterInnen und
Kollegen, lösen behindernde Muster ganz elegant im "Smalltalk" auf.
Sie
sind sich Ihrer Werte bewusst, erkennen außerdem die Werte Ihrer
Geschäftspartner und Kunden und generieren Win-Win-Situationen.
Sie
machen die erfolgreichen Strategien Ihrer besten MitarbeiterInnen für alle
in Ihrem Unternehmen nutz- und
erlernbar.
Im Bereich
Coaching:
Sie
heilen negative Emotionen und limitierende Entscheidungen mit Time Line
Therapy-Arbeit und befreien Ihre KlientInnen von dem, was sie bisher an einem
erfüllten Leben gehindert hat.
Sie
kreieren mit Ihren KlientInnen ein Glaubenssystem, das ihnen ermöglicht ihr
Leben wirklich zu genießen.
Mit
Ihrer Unterstützung entdecken Ihre KlientInnen ihre innersten Werte und
damit die Antriebsfeder für die Erreichung ihrer persönlichen
Lebensziele.
Im Bereich
Pädagogik:
Sie
erkennen schlechte Lernstrategien, die sich negativ auf die Motivation Ihrer
SchülerInnen und den Lernfortschritt der ganzen Klasse auswirken.
Sie
optimieren diese Strategien, sodass die Lernenden mit Spaß und Freude
schnell und effektiv Wissen aufnehmen und behalten.
Sie
unterstützen Ihre SchülerInnen dabei, möglichst viele
Verhaltensmöglichkeiten zu erlernen, um so optimal auf ihr weiteres Leben
vorbereitet zu sein.
Im
Privatleben:
Sie
kennen Ihre eigenen Werte und die der Menschen, die Ihnen wichtig sind, und
können so Missverständnisse vermeiden.
Sie
kennen die Struktur guter Motivations- und Flexibilitätsstrategien, sowie
unterstützender Glaubenssysteme und helfen damit Ihrer Familie/Ihrem
Partner lachend und lernend durchs Leben zu gehen.
Sie
sind im Einklang mit Ihren Logischen Ebenen und führen ein glückliches
und erfülltes Leben."
Laut den Unterlagen
betreffend die NLP Coaching-Ausbildung vermittelt dieses Seminar einen
Überblick über gängige erfolgreiche Coaching - Methoden.
Die Teilnehmer "erweitern ihren Werkzeugkoffer als Coach und können damit
leicht und effektiv andere Menschen bei deren Veränderungsarbeit
unterstützen."
Die Teilnehmer lernen
"weitere
effektive NLP-Werkzeuge zum Selbstcoaching
individualsymptomatisches
Intervenieren
systemische
Strukturaufstellungen
praxisrelevanten
Umgang mit den verschiedensten NLP - Methoden
mit
Einzelnen und/oder Gruppen zu Ergebnissen zu
kommen"
und können dadurch "ihr NLP -
Wissen in Beratungssituationen einsetzen."
Laut dem Kursprogramm betreffend das Future Trainer
Training handelt es sich um eine "Seminarreihe für Trainer, Berater, Coachs
und solche, die es werden wollen, für Personalverantwortliche,
Personalentwickler, Zuständige für die Kultur in Unternehmen und
für alle, die sich selbst ihr eigener Trainer sein wollen." Die Ausbildung
erfolgt in sechs Seminarteilen.
In den von der Bw. im Jahr 2003 besuchten ersten beiden
Seminarteilen (mit dem Titel "Trainer sein" bzw. "Kundenorientierung als
durchgängiges Lebensprinzip") wird unter anderem das Führen von
Coachinggesprächen, das Leiten von Gesprächsrunden und das Führen
eines Verkaufsgespräches vermittelt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 17. Jänner 2005
wies das Finanzamt die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für
2002 und 2003 als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidungen stellte die Bw.
fristgerecht Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen dazu
auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der durch den Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer
damit verwandten Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung stellen Kurse für
neurolinguistisches Programmieren (NLP) grundsätzlich keine Werbungskosten
im Sinne des § 16 EStG 1988 dar, weil die dabei erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur für den Beruf förderlich,
sondern auch im Privatbereich von Nutzen sind (vgl. z.B. VwGH 17.9.1996,
92/14/0173; VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097; VwGH 29.1.2004,
2000/15/0009).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen
ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im
konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die
Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden,
wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im
Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096,
0097).
Der im gegenständlichen Fall vorgelegte Auszug aus dem
Seminarprogramm betreffend das Seminar NLP Master Practitioner lässt keine
berufsspezifischen Inhalte erkennen. Aus dem Umstand, dass die Kenntnisse aus
dem Seminar in verschiedensten Bereichen - in den Bereichen Business,
Coaching, Pädagogik ebenso wie im Privatleben - nützlich
eingesetzt werden können, kann abgeleitet werden, dass das im Seminar
vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf die spezifische
berufliche Tätigkeit der Bw. als Personalentwicklerin abgestellt
war.
Die Kosten für die NLP Master Practitioner -
Ausbildung stellen daher Aufwendungen für die Lebensführung dar, die
nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 selbst dann
vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, wenn sie - wie im
vorliegenden Fall - zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen.
Anders zu beurteilen sind jedoch die Aufwendungen für
die Seminare NLP Coaching und Future Trainer Training.
Nach dem vorgelegten Auszug aus dem Programm betreffend das
NLP Coaching Seminar war Inhalt dieser Ausbildung unter anderem ein
Überblick über gängige und erfolgreiche Coaching -
Methoden. Die Teilnehmer lernten zudem "mit Einzelnen und/oder Gruppen zu
Ergebnissen zu kommen" - und somit das Verhalten in der
Beratungssituation.
Laut dem Kursprogramm betreffend das Future Trainer
Training handelt es sich hiebei zwar nicht ausschließlich, aber doch
überwiegend um eine Seminarreihe für Trainer, Berater, Coachs,
Personalverantwortliche und Personalentwickler - und somit um die
Berufsgruppe, der auch die Bw. angehört. In den von der Bw. im
Berufungsjahr 2003 besuchten ersten beiden Seminarteilen (mit dem Titel "Trainer
sein" bzw. "Kundenorientierung als durchgängiges Lebensprinzip") wurde
unter anderem das Führen von Coachinggesprächen, das Leiten von
Gesprächsrunden und das Führen eines Verkaufsgespräches
vermittelt.
Es ist somit bei diesen beiden Seminaren der berufliche
Aspekt im Vordergrund gestanden.
Für die berufliche Notwendigkeit der betreffenden
Aufwendungen spricht im gegenständlichen Fall insbesondere auch der
Umstand, dass im Anforderungsprofil der Bw. als Personalentwicklerin der Firma S
eine Trainings-, Moderations-, Coaching- und Beraterausbildung als
zusätzliche Anforderung ausdrücklich angeführt ist sowie
(hinsichtlich der Aufwendungen für das Future Trainer Training), dass die
Kurskosten des Future Trainer Trainings von der Firma S und dem AMS finanziert
wurden.
Die Aufwendungen für den Besuch der Seminare NLP
Coaching und Future Trainer Training sind somit in Höhe von 1.206,05 €
im Jahr 2002 (NLP Coaching) bzw. in Höhe von 1.180,74 € im Jahr 2003
(Future Trainer Training) als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. auch
Lohnsteuerprotokoll 2003 betreffend die Kosten für einen Coaching-Lehrgang
als Werbungskosten, Abschnitt 1.3.6, AÖF 2003/181).
Die angefochtenen Bescheide waren daher dementsprechend
abzuändern.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 13.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-W/06
- Stammnummer
- 24041
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF