Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1743
Russischer Dienstnehmer in einem betrieblichen Hilfsstützpunkt in Moskau
geltende FassungEAS-AuskunftC 179/1-IV/4/00vom 17.10.2000
Wortlaut laut Findok
Unterhält eine österreichische
GmbH in Moskau eine betriebliche Einrichtung, der von russischer Seite der
Charakter eines bloßen unternehmerischen Hilfsstützpunktes zuerkannt
wird und werden folglich die Personalkosten dieses Stützpunktes bei der
Gewinnermittlung in Österreich als Betriebsausgaben berücksichtigt,
dann sind dennoch jene Lohnbezüge, die an die in Russland ansässigen
Ortskräfte (die in Österreich im Rahmen ihres Dienstvertrages
insgesamt nicht länger als 183 Tage tätig sind) gezahlt werden,
gemäß Art. 11 des DBA-UdSSR von der österreichischen
Lohnbesteuerung freizustellen. Allerdings ist die Vorlage einer russischen
Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-SU2
erforderlich.
Sobald das am 13.4.2000 unterzeichnete neue
Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland in Wirksamkeit tritt (es wird damit
gerechnet, dass dies im Jahr 2002 der Fall sein wird) wird sich die Rechtslage
in OECD-konformer Weise insoweit ändern, als dann die Lohnsteuerbefreiung
nur mehr insoweit eingreift, als die berufliche Tätigkeit nicht auf
österreichischem Staatsgebiet ausgeübt wird, wobei erforderlichenfalls
auch tageweise Bezugsaufteilungen nötig sind.
Eine Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann hingegen schon jetzt auf
Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 auch für eine nur tageweise
Beschäftigung in Österreich gegeben sein. Den Dienstgeberbeitrag haben
nämlich gem. § 41 des genannten Gesetzes alle Dienstgeber zu leisten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, wobei auch ein ins Ausland
entsendeter Dienstnehmer als in Österreich beschäftigt gilt. Für
die Tätigkeit der russischen Ortskräfte des Hilfsstützpunktes in
Rußland besteht allerdings keine Verpflichtung zur Leistung des
Dienstgeberbeitrages, da das erwähnte Merkmal der Auslandsentsendung auf
Grund der ständigen Ansässigkeit in Rußland nicht erfüllt
ist.
17. Oktober
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
AnsässigkeitsbescheinigungVordruck ZS-SU2BezugsaufteilungFamilienlastenausgleichsgesetzDienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 179/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2404
- Gültig
- 17.10.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF