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UFSW RV/0673-W/06
Stellt die unentgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit eine Schenkung dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0673-W/06vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die unentgeltliche Einräumung einer Servitut stellt einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. R., vom
4. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 4. Oktober 2005, Steuernummer zzz.,
Erfassungsnummer ZZZ. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005, Steuernummer zzz.,
Erfassungsnummer ZZZ., setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien gegenüber Herrn Bw., (Bw.), eine Schenkungssteuer in
der Höhe von € 8.071,60 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom 4.
November 2005 das Rechtsmittel der Berufung.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2005 als unbegründet
ab.
Der Bw. beantragte daraufhin mit Eingabe vom 2. Jänner
2006 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechts.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 22. Dezember 2004 schlossen Frau S. und der Bw. eine
Vereinbarung nachstehenden Inhalts:
"Erstens:
FrauS, geb. ttmmjj, ist derzeit außerbücherliche
Eigentümerin der Liegenschaft EZ xy, Bezirksgericht H, bestehend aus dem
Grundstück Nr. xxx, im Gesamtausmaß von zz m², mit der Anschrift
V.. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus.
Zweitens:
FrauS, geb. ttmmjj, räumt BW, geb. TTMMJJ, das
lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht im vollen Umfange im
gesamten Hause v., im Sinne eines Wohnungsgebrauchsrechtes ein. Das
gegenständliche Wohnungsgebrauchsrecht umfasst auch den freien Ein- und
Ausgang für Besucher des BW sowie das Recht, sich auf der Liegenschaft frei
bewegen zu können. FrauS trägt weiterhin sämtliche
Betriebskosten, auch die Kosten der Beheizung. Dieses Wohnungsrecht ist im
Grundbuch sicherzustellen.
Drittens:
FrauS, geb. ttmmjj, erteilt hiermit ihre ausdrückliche
Einwilligung, dass aufgrund dieser Vereinbarung ob der Liegenschaft EZ xy die
Einverleibung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechts gemäß dieser
Vereinbarung zugunsten BW, geb. TTMMJJ, vorgenommen werden
könne.
Sämtliche Kosten, Gebühren und allfällige
Steuern aus Anlass dieser Vereinbarung trägt im Innenverhältnis
BW."
Das Finanzamt wertete die Einräumung der Dienstbarkeit
des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes als
Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG und setzte mit dem o.a.
Bescheid die Schenkungssteuer fest. Als Bemessungsgrundlage zog es die auf
Lebenszeit des Bw. beschränkte Nutzung mit dem gemäß
§ 16
Abs. 2 BewG kapitalisiertem Wert heran. Bei der Bewertung des Wohnrechts ging
das Finanzamt entsprechend den Angaben des Bw. von einem Wert von
€ 2.500,00 pro Jahr aus.
Strittig ist vor allem, ob das
verfahrensgegenständliche Wohnungsrecht entgeltlich oder unentgeltlich
eingeräumt worden ist.
Entgegen den Feststellungen in der oben angeführten
Vereinbarung vom 22. Dezember 2004, in der von einer unentgeltlichen
Einräumung des Wohnungsrechtes die Rede ist, behauptet der Bw., er habe an
Frau s. € 32.000,00 als Kaufpreis dafür bezahlt. Es läge
somit ein entgeltlicher Rechtserwerb vor.
Es fällt auf, dass der Bw. nicht in der Lage war, der
Aufforderung zur Vorlage von Bankbelegen (Kontoauszügen,
Überweisungen) zur Darstellung des behaupteten Geldflusses zu entsprechen.
Auch eine entsprechende Erklärung des Herrn B., der dem Bw. den strittigen
Geldbetrag angeblich zur Verfügung gestellt hat, legte der Bw. entgegen
seiner Ankündigung vom 26. Juli 2006 nicht vor.
Dazu kommt, dass die Angaben des Bw. über die
Geldübergabe an Frau s. widersprüchlich sind. In seiner Eingabe vom
26. Jänner 2006 behauptet er, dieser Betrag sei unmittelbar vor
Unterschrift der gegenständlichen Vereinbarung (somit am 22. Dezember 2004)
geleistet worden. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem unabhängigen
Finanzsenat erklärte er im Gegensatz dazu, er selbst habe diesen Betrag vor
der Weitergabe an Frau s. erst im Sommer 2005 erhalten. Dies deckt sich auch mit
den Aussagen der Frau s., die in ihrer Mitteilung vom 17. August 2006
bestätigt, den in Rede stehenden Betrag erst zu diesem Zeitpunkt vom Bw.
erhalten zu haben.
Die dem Finanzamt gegenüber abgegebene Erklärung
des Bw. wonach die Einräumung des Wohnungsrechtes in der Vereinbarung nur
deshalb als unentgeltlich bezeichnet worden sei, weil der entsprechende
Kaufpreis bereits vor der Vertragsunterzeichnung geleistet worden sei,
überzeugt aus mehreren Gründen nicht:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem
gewöhnlichen Sprachgebrauch "unentgeltlich" im gegebenen
Zusammenhang die Hingabe eines Vermögenswertes ohne Gegenleistung bedeutet.
Die Einräumung eines Wohnungsrechtes gegen Entgelt (hier gegen Entrichtung
eines Kaufpreises von € 32.000,00) wird auch dann nicht zu einer
unentgeltlichen, wenn das vereinbarte Entgelt bereits vor Vertragsunterzeichnung
des bezughabenden Rechtsgeschäftes geleistet wird. Dies hätte auch dem
(anwaltlich vertretenen) Bw. bekannt sein müssen. Die ausdrückliche
Bezeichnung als "unentgeltlich" im erwähnten Vertrag lässt
daher den Schluss zu, dass seitens der Vertragsparteien ursprünglich
tatsächlich keinerlei Gegenleistung vereinbart worden war. Die
Übernahme derartiger Verpflichtungen ist dem Text der Vereinbarung
jedenfalls nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus wird der diesbezüglichen
Verantwortung des Bw. durch die nunmehrige Darstellung des Zeitpunktes der
Geldübergabe, zu der es nicht wie ursprünglich behauptet vor
Unterschriftsleistung sondern erst im Sommer 2005 gekommen sein soll, der Boden
entzogen.
Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung war die
Glaubwürdigkeit der Aussage der Frau s., wonach sie den Betrag von
€ 32.000,00 im Sommer 2005 erhalten habe, zu prüfen. In diesem
Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass damals zwischen ihr und
dem Bw. insofern ein besonderes Naheverhältnis bestand, als die
verfahrensgegenständliche Liegenschaft damals den gemeinsamen Wohnsitz der
Beiden darstellte und Frau s. überdies die Arbeitgeberin des Bw. war. Dazu
kommt, dass sie als Geschenkgeberin gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG
neben dem Bw. ebenfalls als Abgabenschuldnerin in Betracht kam. Die
Glaubwürdigkeit ihrer Bestätigung wird insbesondere dadurch
erschüttert, dass sie (ebenso wie der Bw.) nicht in der Lage war,
Bankbelege zur nachvollziehbaren Darstellung des Geldflusses vorzulegen. Es
widerspricht nämlich den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass es
sowohl hinsichtlich der Übernahme als auch der weiteren Verwendung eines
derart großen Geldbetrages keinerlei Belege geben soll. Schließlich
sprechen auch die sich nach der Aktenlage ergebenden oben erwähnten
Widersprüche im Bezug auf das Datum der angeblichen Geldübergabe gegen
die Richtigkeit der Aussage der Liegenschaftseigentümerin.
Der Bw. konnte daher mit seinem ohne Vorlage der
geforderten Beweismittel vorgebrachten und in sich widersprüchlichen
Einwand, es habe sich um keine Schenkung gehandelt, nicht durchdringen. Es
erscheint vielmehr nach der Aktenlage nicht gesichert, dass für die
Einräumung des strittigen Wohnungsrechtes tatsächlich ein Entgelt
vereinbart war. Der unabhängige Finanzsenat geht daher im Rahmen der freien
Beweiswürdigung davon aus, dass dem Bw. entsprechend der
unmissverständlichen und eindeutigen Formulierung in der o.a. Vereinbarung
damals das Wohnungsrecht unentgeltlich eingeräumt worden ist.
Dem Einwand des Bw., die Vorschreibung der Schenkungssteuer
wäre deshalb obsolet, weil er in der Zwischenzeit die in Rede stehende
Liegenschaft erworben habe, kann nicht gefolgt werden. Dies alleine deshalb,
weil bei den Verkehrsteuern der Grundsatz gilt, dass die einmal entstandene
Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden
kann (VwGH vom 2. März 1992, 91/15/0109).
Die Gewährung von Vermögensgebrauch ist ein der
Steuer unterliegender Vorteil. Ob dabei das Gebrauchsrecht an einer
unbeweglichen Sache im Grundbuch eingetragen worden ist oder nicht, ist für
die Besteuerung dieses Rechts nicht von Bedeutung (VwGH vom 20. Dezember 2001,
2001/16/0436). Der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche
Wohnungsgebrauchsrecht nach der Aktenlage grundbücherlich noch nicht
eingetragen ist, bleibt somit ohne Einfluss auf das vorliegende
Abgabeverfahren.
Der unabhängige Finanzsenat erachtet es somit
zusammenfassend als erwiesen, dass dem Bw. mit der o.a. Vereinbarung, die sich
als Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellt, die Dienstbarkeit
des Wohnungsgebrauchs unentgeltlich, d.h. unabhängig von einer
Gegenleistung eingeräumt worden ist.
Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme eines
steuerpflichtigen Vorganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG
erfüllt. Steuerschuldner ist gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG der
Bw. als Erwerber. Die Abgabenfestsetzung erfolgte daher zu Recht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 13.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0673-W/06
- Stammnummer
- 24035
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF