Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0239-W/04
Entgeltliche Dienstbarkeitseinräumung bei Verzicht auf ein altes Wohnrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-W/04vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau D.E., W., vertreten durch KEG,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 17. Oktober 2003 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Zwischen Frau D.E., der Berufungswerberin, und Herrn M.E.
wurde am 9. September 2003 ein Servitutsvertrag abgeschlossen, deren
für dieses Verfahren wesentliche Punkte lauten auszugsweise:
"I.
1.) Herr
M.E. ist grundbücherlicher
Alleineigentümer der Liegenschaft EZ
1, bestehend aus den Grundstücken
Nr. 1/1 Garten und
1/2 Baufläche an der Adresse
B.G..
2.) Im
Lastenblatt dieser Liegenschaft sind aufgrund des Schenkungsvertrages vom
18.1.1989 die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen
Wohnungsrechts sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot
gemäß
§ 364 c ABGB jeweils zu Gunsten von Frau
D.E. (auch
H.E.) einverleibt.
.....
II.
Herr
M.E. hat mit Vertrag vom 9.9.2003, die
mit Wohnung top 7 im Hause F.G.,
untrennbar verbundenen 142/1910 Anteile (B-LNr. 13) an der Liegenschaft EZ
2, Bezirksgericht
H., gekauft. Der Kaufvertrag bedarf
noch der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. .....
III.
1.) Für den
Fall der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des in Punkt II. bezeichneten
Kaufvertrages vom 9.9.2003 und Übergabe der Schlüssel zu dieser
Wohnung an Frau H.E. verpflichtet sich
diese, das Haus B.G. geräumt von
ihren Fahrnissen Zug um Zug an Herrn
M.E. zu
übergeben.
2.) Aus diesem
Grunde räumt Herr M.E. hiemit Frau
H.E.,
die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsrechts
mit dinglicher Wirkung in Ansehung der 142/1910 Anteile an der Liegenschaft EZ
2,
Bezirksgericht H., mit welchen
Wohnungeigentum an W 7 untrennbar verbunden ist, ein und Frau
H.E. nimmt diese zu ihren Gunsten stipulierte
Wohnungsrechtseinräumung an.
3.) Weiters
räumt Herr M.E. seiner Mutter,
Frau D.E. hiemit das Belastungs- und
Veräußerungsverbot gemäß
§ 364c ABGB an den mit
Wohnungseigentum an Wohnung 7 untrennbar verbundenen 142/1910 Anteilen an der
Liegenschaft EZ
2,
ein und diese nimmt dieses zu ihren Gunsten eingeräumte Belastungs- und
Veräußerungsverbot gemäß
§ 364c ABGB
ausdrücklich an.
IV.
Aus Anlaß
der unter Punkt III. dieses Vertrages zu ihren Gunsten erfolgten Einräumung
des Wohnungsrechtes sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbotes an
142/1910 Anteilen (B-LNr. 13) an der Liegenschaft EZ
2,
Bezirksgericht
H.,
verzichtet Frau H.E. hiemit ihrerseits
auf das zu ihren Gunsten ob der Liegenschaft EZ
1=1 intabulierte Wohnungsrecht sowie
Belastungs- und Veräußerungsverbot.
....."
Das der Gebührenanzeige beigelegte Schreiben vom
25. September 2003 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Zu dem
unter einem zur Anzeige gebrachten Notariatsakt des öffentlichen Notars
..... vom 9.9.2003, GZ ...., wird in rechtsfreundlicher Vertretung beider
Vertragsparteien mitgeteilt, daß gemäß Punkt IV. des Vertrages
vom 9.9.2003 die Einräumung der vertragsgegenständlichen Servitut an
einer Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Verzicht auf ein zwischen denselben
Vertragsparteien bereits bestehendes höchstpersönliches Wohnungsrecht
an einem Einfamilienhaus erfolgt. Das Wohnungsrecht an dem Einfamilienhaus hat
aufgrund des Bewertungsgesetzes einen Wert von € 80.656,90
....."
Gemäß
§ 33 TP 9 GebG wurde vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für dieses
Rechtsgeschäft mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 eine Gebühr
in der Höhe von € 1.613,14 vorgeschrieben. Das Entgelt für
die Einräumung der Dienstbarkeit wurde vom Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien mit dem Wert von € 80.656,90 angesetzt.
Dieser Wert entspricht dem für das Wohnungsrecht an dem Einfamilienhaus mit
dem Schreiben vom 25. September 2003 bekannt gegebenen
Wert.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass für die Einräumung der Dienstbarkeit kein Entgelt
vereinbart wurde und der vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien als Bemessungsgrundlage herangezogene Verzicht keine Gegenleistung
darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist nicht strittig, dass das Rechtsgeschäft
gültig zu Stande gekommen ist. Strittig ist, ob die Einräumung der
Dienstbarkeit entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte.
Nach § 33 TP 9 GebG unterliegen Dienstbarkeiten, wenn
jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt
oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird,
einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 vH vom Wert des bedungenen
Entgelts.
Das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit im Sinne dieser
Gebührenvorschrift liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis 18. 2. 1983, 81/18/0030) auch dann vor,
wenn nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere
"vergolten" werden soll, liegt doch damit eine "subjektive
Äquivalenz", also Entgeltlichkeit vor. Auf das Vorhandensein einer
solchen Äquivalenz kann dabei auch aus dem Sachverhalt geschlossen
werden.
Die Berufungswerberin bringt hiezu vor, dass der von ihr
abgegebene "Verzicht" keinen Entgeltcharakter habe. Damit verkennt
die Berufungswerberin aber, dass die Auflassung der Dienstbarkeit an der
Liegenschaft EZ 1=1 einen vermögenswerten Vorgang darstellte. Es steht
außer Zweifel, dass die letztgenannte Liegenschaft, die mit dem
Wohnungsrecht und dem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet
war, durch deren Auflassung eine entsprechende Werterhöhung erfuhr (vgl.
VwGH 4. 12. 2003, 2003/16/0143).
Im Hinblick auf die Formulierungen in den Punkten III. und
IV. des Servitutsvertrages vom 9. September 2003 ist das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu Recht davon ausgegangen,
dass der Verzicht auf die Dienstbarkeit an der Liegenschaft EZ 1 das
Äquivalent für die Einräumung der Dienstbarkeit an der von Herrn
M.E. mit Kaufvertrag ebenfalls vom 9. September 2003 erworbenen
Eigentumswohnung (142/1910 Anteile an der Liegenschaft EZ 2) war. Der
vorliegende Servitutsvertrag stellt damit ein entgeltliches Rechtsgeschäft
im Sinne des § 33 TP 9 GebG dar.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-W/04
- Stammnummer
- 24024
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF