Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0254-G/04
Beitragspflicht der Vegütungen eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Gesellschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-G/04vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GmbH, vom 1. September 2000,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 16. August 2000,
betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999,
entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 5. Mai 2004 Folge gegeben.
Im Übrigen wird die Berufung jedoch als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden entsprechend der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 5. Mai 2004 abgeändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Außenprüfung wurde vom prüfenden Organ
festgestellt, dass für die Bezüge des wesentlich beteiligten
Gesellschafters und Geschäftsführers der Berufungswerberin, Herrn W.
C., kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB)
und keine Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (DZ) entrichtet worden waren,
obwohl "seine Tätigkeiten ... die
gleichen wie die, als er mit 25 % beteiligt und Dienstnehmer war",
waren, und "die
Geschäftsführung überwiegend in den Räumen der GesmbH
ausgeübt wird und die Zahlungen der Geschäftsführerbezüge
laufend erfolgt". Der Prüfer schloss daraus die Abgabenpflicht
für die im Bericht näher dargestellten Bezüge in der
Gesamthöhe von 6.017.632,00 ATS und errechnete auf dieser Grundlage
für den Prüfungszeitraum eine Nachforderung an DB in der
Gesamthöhe von 270.793,00 ATS und an DZ eine solche von 31.893,00 ATS
(Bericht vom 16. August 2000).
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und
setzte mit den im Spruch genannten Bescheiden Abgabennachforderungen in der
genannten Höhe fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
1. September 2000 verneint die Berufungswerberin das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht. Zur Höhe der vom
Prüfer festgestellten Geschäftsführervergütung des Jahres
1999 von insgesamt 1.690.000,00 ATS wurde festgestellt, dass diese richtig nur
1.070.000,00 ATS betragen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 2004 hat das
Finanzamt dieser Berufung hinsichtlich der Höhe der
Geschäftsführervergütung des Jahres 1999 Folge gegeben und die
Abgabenfestsetzung entsprechend abgeändert. Im Übrigen wurde die
Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im Schriftsatz vom 27. Mai 2004 wird von der
Berufungswerberin im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Frage, ob in einem
bestimmten Fall ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, alle
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Wörtlich wird
ausgeführt:
"Wir erblicken eine
denkunmögliche Auslegung des Gesetzeswortlautes darin, dass lediglich
einige wenige, wenn auch entscheidende Merkmale des Dienstverhältnisses
herausgegriffen werden und an diesen allein die DB-Pflicht aufgehängt wird.
Schließlich verlangt der Gesetzestext nicht, dass die wesentlichen
Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen müssen, sondern eben alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen, damit
Dienstgeberbeitragspflicht für derartige
Geschäftsführerbezüge bestehen kann."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG, idF BGBl.
818/1993, ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag (DZ), der von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, gründet sich auf § 57 Abs. 7
und 8 Handelskammergesetz, idF BGBl. Nr. 661/1994, und für Zeiträume
ab 1. Jänner 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8
Wirtschaftskammergesetz 1998.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seit dem 18. September 1996 (vgl. z.B. die
Erkenntnisse vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094) werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn,
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse,
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. z.B.die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Von dieser ständig
vertretenen Rechtsauffassung ist der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, insoweit abgegangen, als, in Abkehr von der Annahme
einer Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien, die Kriterien des Fehlens
eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Beispielsweise spricht die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27.
Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der (seit November
1993) wesentlich beteiligte Gesellschafter W. C. die Gesellschaft seit
19. Februar 1990 als alleiniger selbstständiger (handelsrechtlicher)
Geschäftsführer vertritt. Auf Grund dieser jahrelangen Tätigkeit
als Geschäftsführer ist die Eingliederung des Gesellschafters in den
geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin im Zusammenhalt mit der auf
Dauer angelegten nach außen hin erkennbaren Tätigkeit als
Betriebsleiter, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft durch die
Führung der Gesellschaft und dem operativen Betätigungsfeld des
Geschäftsführers verwirklicht wird, jedenfalls als gegeben anzunehmen.
Unwidersprochen blieb auch die Feststellung des Finanzamtes, dass
"seine Tätigkeiten ... die
gleichen" waren "wie die, als er mit 25 % beteiligt und Dienstnehmer
war". Aktenkundig sind für die Zeit vor der wesentlichen
Beteiligung des Geschäftsführers sogar erhebliche
Überstundenleistungen des damaligen Arbeitnehmers. Die Berufungswerberin
gesteht dies im Wesentlichen in der Berufungsschrift für die Zeit bis
einschließlich Februar 1996 im Punkt 6. der Berufungsschrift in Verbindung
mit dem Eventualantrag lit. b) auch zu. Im Punkt 7. der Berufungsschrift
wird von der Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass der
Geschäftsführer ab dem Jahr 1996 andere geschäftliche
Aktivitäten gesetzt habe und er ab 1997 als Dienstnehmer bei einer anderen
Gesellschaft "halbtätig tätig
war". Im selben Jahr habe er auch mit anderen Partnern eine
Gesellschaft gegründet, mit der eine "branchenfremde
Betätigung" vorgelegen sei, die mit dem Betriebsgegenstand der
Berufungswerberin nichts zu tun gehabt habe.
Die Berufungswerberin übersieht dabei, dass der Frage,
ob ein wesentlich an der Gesellschaft Beteiligter dieser Gesellschaft seine
gesamt Arbeitskraft zur Verfügung steht oder gar von ihr abhängig ist,
keine Bedeutung zukommen kann. Entscheidend ist ausschließlich, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Diese Voraussetzung ist, wie
bereits ausgeführt wurde, bei der jahrelangen Tätigkeit als
Geschäftsführer jedenfalls erfüllt.
Im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, hat der
Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der, auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden,
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Aber auch die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den
Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl. dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018),
sodass sich der unabhängige Finanzsenat mit dieser Frage im
gegenständlichen Verfahren nicht näher auseinanderzusetzen
braucht.
Im Ergebnis vertritt der unabhängige Finanzsenat die
Auffassung, dass die Beschäftigung des wesentlich beteiligten
Gesellschafters und Geschäftsführers der Berufungswerberin mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Er erzielte aus seiner Beschäftigung
für die Gesellschaft demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988, weshalb er im Sinn des § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in der ab dem
Jahr 1994 anzuwendenden Fassung, Dienstnehmer ist. Dies löst die Pflicht
aus, von den Bezügen des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und in der Folge den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zu entrichten.
Der Berufung konnte daher in diesem Punkt kein Erfolg
beschieden sein.
Ihr war aber hinsichtlich der Korrektur der
Bemessungsgrundlagen Folge zu geben. Diesbezüglich wird auf die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 5. Mai 2004 verwiesen.
Insgesamt war der Berufung daher, wie im Spruch geschehen,
teilweise Folge zu geben.
Graz, am 13.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-G/04
- Stammnummer
- 24020
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF