Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1113-W/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1113-W/06vom 18.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., E., vom 24. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vom 3. März
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am 03.03.2006 einen
Abweisungsbescheid, mit dem der Antrag des Bw. auf Verlängerung der
Familienbeihilfe, da der Bw. über keinen rechtsmäßigen
Aufenthaltstitel gem. § 8 NAG verfüge, abgewiesen wurde. Dem Bw.
stünde daher gem. § 3 FLAG keine Familienbeihilfe ab 1.1.2006
zu.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde vom Bw. Berufung
eingebracht. Begründend wurde Folgendes vorgebracht: "Ich
habe für meine beiden Kinder A.A. (VNR 1) und A.Al. (VNR 2) von Mai 2004
bis Februar 2006 Familienbeihilfe bezogen. Im Februar 2006 erhielt ich eine
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe. Am
16.2.2006 habe ich einen Antrag auf Verlängerung der Familienbeihilfe
gestellt, welcher mit Bescheid vom 3.3.2006 abgewiesen wurde. Der
Anspruch auf Weiterauszahlung der Familienbeihilfe besteht, weil ich in
Österreich arbeite und ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz habe. Es
ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person, die nach dem NAG
aufenthaltsberechtigt ist, Familienbeihilfe bekommt und ein subsidiär
Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Die ist eine unzulässige willkürliche Diskriminierung von Fremden
untereinander.
§ 3 ist daher verfassungswidrig."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs.2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs.1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In §§ 8 und 9 NAG, auf die sich das
Familienlastenausgleichsgesetz bezieht, sind die Arten und Formen der
Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzes aufgezählt.
Der Bw., seine Gattin und seine Kinder haben Ausweise, die
bestätigen, dass sie subsidiäre Schutzberechtigte gemäß
§ 52 AsylG sind. Weiters wurde vom Bundesasylamt eine befristete
Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Nach der gesetzlichen Regelung seit
1.1.2006 sind diese Aufenthaltstitel nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch
auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Der Berufungswerber bestreitet nicht,
dass weder er noch seinen beiden Kinder den nunmehr für den
Beihilfenanspruch erforderlichen Aufenthaltstitel haben. Die Bw. zweifelt jedoch
die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinne der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe nach § 3 Abs.1 FLAG in
der ab 1.1.2006 geltenden Fassung zu Recht erfolgt. Die Berufung war
daher abzuweisen.
Wien, am 18.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1113-W/06
- Stammnummer
- 24017
- Gültig
- 18.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF