Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0304-I/05
Vorliegen eines groben Verschuldens iSd § 217 Abs. 7 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0304-I/05vom 12.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Moser
Wirtschaftstreuhand GmbH, 6330 Kufstein, Kinkstraße 23, vom
18. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom
9. Mai 2005 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. 5. 2005 schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin (Bw.)
gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO von der Umsatzsteuer 2003
einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 88,72 € mit der
Begründung vor, dass diese Abgabenschuldigkeit nicht bis zum 16. 2.
2004 entrichtet worden sei.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 18. 5. 2005 wurde lediglich vorgebracht, dass die
Buchungsmitteilung "über die U 2003" der Bw. nicht zugestellt worden sei,
weshalb sie die fristgerechte Einzahlung im Betrag von 4.436,05 €
unterlassen habe. Nach Ansicht der Bw. liege somit kein Verschulden im Sinn des
§ 217 Abs. 7 BAO vor. Weiters enthielt die Berufung einen Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284
Abs. 1 Z 1 BAO).
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d)
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3,
5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d) ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Nach Abs. 5
entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie
beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der
dort genannten Frist.
§ 217
Abs. 7 BAO normiert, dass auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind,
als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere
insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im
Berufungsfall liegt kein Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4 lit. a bis d
BAO vor und ist auch keine ausnahmsweise Säumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO
gegeben. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine objektive
Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag (vgl.
zB VwGH 24. 2. 2004, 98/14/0146). Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sondern ist diese zur
Vorschreibung des Säumniszuschlages verpflichtet (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar/2, § 217, Tz. 1 bis 3 und die dort zit.
Judikatur).
Der
Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch §
21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG
1994 hat eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten
Fälligkeitstag. Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer
Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß Abs. 5
leg. cit. keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit
begründet. Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an
Umsatzsteuer stellen unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen
Titel der Bescheid beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen
dar, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994
gilt. Da es sich bei der Umsatzsteuerveranlagung - sei es mit Erstbescheid
oder mit einem im Wege der Wiederaufnahme abgeänderten Bescheid - um
eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handelt, ist die Anlastung
eines Säumniszuschlages mangels Zahlung bis zur Fälligkeit
gerechtfertigt (vgl. Ruppe, UStG 1994, § 21 Tz 41 f).
Die Bw.
bestreitet die Nichtentrichtung der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden,
mit Bescheid vom 12. 4. 2005 festgesetzten Umsatzsteuernachforderung
für 2003 zu dem sich aus den obigen Bestimmungen ergebenden
Fälligkeitstermin (16. 2. 2004) nicht. Die Bw. vertritt vielmehr den
Standpunkt, dass kein Säumniszuschlag anzulasten sei, weil sie an der
Säumnis kein grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO treffe.
Das Vorbringen, die aus der Veranlagung resultierende Umsatzsteuernachforderung
sei nicht fristgerecht entrichtet worden, weil der Bw. keine Buchungsmitteilung
zugegangen sei, bezieht sich offenbar auf die der Bw. gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO zustehende Zahlungsfrist bis 19. 5. 2005. Diese
Ausführungen gehen aber von vornherein ins Leere, weil der
Säumniszuschlag nicht infolge Nichtentrichtung der Umsatzsteuer innerhalb
der Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO, sondern im Hinblick darauf
verwirkt wurde, dass die in der Umsatzsteuerjahreserklärung selbst
berechnete Steuer die sich aufgrund der Voranmeldungen ergebende Steuer
überstieg, es sich daher um rückständige Vorauszahlungen
handelte, deren Fälligkeiten sich aus § 21 Abs. 1 erster
Satz UStG 1994 ergaben (15. Tag des auf den jeweiligen
Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates). Der strittige
Säumniszuschlag war somit unabhängig von der Einhaltung der
einmonatigen Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO wegen der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer bis zum Fälligkeitstag anzulasten.
Die Bw. hat
nichts vorgebracht, woraus ein fehlendes grobes Verschulden an der Unrichtigkeit
der Selbstberechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2003
ableitbar wäre. Da die fehlerhafte Selbstberechnung somit nicht auf einen
entschuldbaren Irrtum zurückgeführt werden kann, liegen die
Voraussetzungen für eine Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO auf
den Berufungsfall nicht vor.
Abschließend
wird darauf hingewiesen, dass der steuerliche Vertreter der Bw. den Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Telefax-Mitteilung vom
7. 9. 2006 zurückgezogen hat.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0304-I/05
- Stammnummer
- 24016
- Gültig
- 12.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF