Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0604-I/02
Verdeckte Ausschüttung aus dem Titel "Wertberichtigung von Forderungen"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0604-I/02vom 12.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die bloße Wertberichtigung einer Forderung führt beim Schuldner nicht zum Wegfall der Verbindlichkeit. Ein solcher Vorgang allein vermag daher mangels Zuwendung eines Vermögensvorteiles eine verdeckte Ausschüttung nicht zu begründen. Eine verdeckte Ausschüttung könnte allenfalls darin gelegen sein, dass die Gesellschaft, um den Gesellschafter zu begünstigen, auf Einbringungsmaßnahmen verzichtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X-Ges.m.b.H. vom 12. März
2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes I vom 13. Februar 2002 und
14. Februar 2002 betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 und
2000 und Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer
1999 sowie Körperschaftsteuer 1999 und 2000 entschieden:
I. Der Berufung
gegen die Haftungs- und Zahlungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1999 und 2000 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
II. Die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1999 und
Körperschaftsteuer 1999 und 2000 sowie die Berufungsvorentscheidung vom
13.9.2002 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die abgabepflichtige Gesellschaft mit dem
Unternehmensgegenstand "xyz" ermittelt ihren Gewinn gemäß
§ 5
EStG 1988 für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.4.
bis zum 31.3. Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde unter Tz 16
des Betriebsprüfungsberichtes Nr. xxxxx vom 14.2.2002, folgende
Feststellung getroffen:
"Verdeckte
Gewinnausschüttung
Die Firma
X- GmbH wurde 1998 wegen des Konkurses
der Firma Y GmbH Österreich
gegründet. Die Tätigkeit der Abgabepflichtigen besteht
überwiegend im Versenden von Werbemittelangeboten mittels Katalogen an
Gewerbebetriebe und Selbständige. Als Hauptgesellschafterin fungierte Frau
AB und anschließend Frau
CD, die Gattin bzw. Mutter von
EF.
Daneben
wurde auch die Tochterfirma der in Konkurs gegangenen o.a. Firma, die Firma
Z GmbH
M, in größerem Umfang
beliefert bzw. wurde die Werbung für Deutschland von Österreich aus
durchgeführt und vorfinanziert. Die Gesellschaftsanteile der deutschen
Firma werden treuhänderisch von einem Steuerberater und einem Rechtsanwalt
gehalten. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die deutsche Firma,
welche sich auf 4,723.595,69 bis 31.3.2000 beliefen und nicht bezahlt wurden,
wurden eingeklagt und vom Oberlandesgericht
I als zu Recht anerkannt. Am 16.2.2001
wurde der deutschen Firma von EF trotz
des Urteiles des OLG I in einem
Vergleichsgespräch ein Angebot zur Zahlung von S 3,000.000,- unterbreitet.
In den Bilanzen der Firma X- GmbH
erfolgten folgende Wertberichtigungen zu Forderungen
Z
GmbH":
1999: S 3,000.000,-;
2000: 1,723.565,-
Dies erfolgte
aufgrund einer Klage, welche gegen die deutsche GmbH geführt wurde. Jedoch
war eine Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben. Das Finanzamt erblickt im
getätigten treuhänderischen Halten der Mehrheitsanteile durch die
Gattin und nachfolgend durch die Mutter von Herrn
EF eine direkte Einflussnahme in die
Geschäftstätigkeit der Firma
X- GmbH durch Herrn
EF. Die vorgenommene Wertberichtigung
an Kundenforderung stellt nach Ansicht der Bp eine verdeckte
Gewinnausschüttung dar, da einerseits Interesse an der "finanziellen
Stützung" der deutschen Firma gegeben ist, und andererseits die volle
Einbringlichkeit der Forderungen trotz Urteiles des OLG
I nicht angestrebt wird. Die verdeckte
Gewinnausschüttung (1999: 3,000.000 S; 2000: 1,723.565 S) wird den
Gesellschafterinnen AB und
CD zugerechnet. Die Kapitalertragsteuer
wird von den Gesellschafterinnen getragen, wobei die Vorschreibung der KESt an
die Firma X- GmbH mittels
Zahlungsbescheid erfolgt (1999: 25 % von 3,000.000 S=750.000 S; 2000: 25 % von
1,723.565 S=430.891 S)."
Das Finanzamt erließ der Ansicht des Prüfers
folgend (hinsichtlich des Jahres 1999 im wiederaufgenommenen Verfahren) für
die Jahre 1999 und 2000 Körperschaftsteuerbescheide sowie Haftungs- und
Zahlungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer.
In der gegen die angeführten Bescheide erhobenen
Berufung vom 6.3.2002 wurde zunächst ausgeführt, dass in den
Erläuterungen zum Jahresabschluss 1999 unter Tz 2 "Wertberichtigung zu
Kundenforderungen" der Name des Kunden und die Höhe der vorgenommenen
Wertberichtigung ausgewiesen sei, sodass mangels Hervorkommens neuer Tatsachen
eine Wiederaufnahme nicht möglich sei. Die Höhe der Wertberichtigungen
zu den Kundenforderungen Z in den Bilanzen 1999 und 2000 sei vom damaligen
Geschäftsführer Herrn H berechnet und verantwortet worden. Aufgrund
der zwischenzeitigen Entlassung dieses Geschäftsführers müsse
außer Zweifel stehen, dass dieser kein besonderes Naheverhältnis zur
oder gar eine Beteiligung am Y M gehabt habe. Weiters sei im nunmehr
vorliegenden Bilanzbericht der ZX GmbH ersichtlich, dass die ursprüngliche
Z GmbH mangels Masse liquidiert worden sei und die Nachfolgefirma ZX GmbH nicht
in der Lage gewesen wäre, die volle Summe der Forderungen an die
Berufungswerberin zu bezahlen, ohne selbst gleich wieder Konkursantrag stellen
zu müssen. So sei lediglich eine Rückstellung für den
Vergleichsbetrag von S 3,700.000 als Sonstige Rückstellung in die Bilanz
eingestellt worden.
Im Vorlageantrag bzw. einem ergänzenden Schreiben
gegen die abweislichen Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes I führte
der steuerliche Vertreter unter Beilage weiterer Schriftstücke erneut aus,
dass die Maßnahmen zur Einbringung der Forderung gegen die Z GmbH
umfangreich bis hin zur gerichtlichen Klage gewesen seien. Da die deutsche Firma
insolvent gewesen sei, habe dies sehr wohl unter Anwendung der maßgebenden
handelsrechtlichen Bestimmungen zu einer Wertberichtigung geführt. Nach
Vorliegen eines vollstreckbaren Urteiles gegen die Z GmbH habe diese einen
Konkursantrag gestellt, welcher mangels Masse abgewiesen worden sei. Als die
Forderung gegen die Nachfolgefirma ZX GmbH geltend gemacht worden sei, habe auch
diese Firma einen Insolvenzantrag gestellt. Die Einigung in der dem Finanzamt
bekannten Form sei die letzte Möglichkeit gewesen, ein Insolvenzverfahren
über die ZX GmbH zu verhindern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Kapitalertragsteuer
Unter verdeckten Ausschüttungen iSd § 8 Abs. 2
KStG 1988 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber
zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in
der Anteilsinhaberschaft haben. Verdeckte Ausschüttungen können das
Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern. Entweder liegen
überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder zu geringe (fehlende)
Einnahmen vor (vgl für viele die Erk vom 19.1.2005, 2000/13/0162 und 0165,
und vom 29.1.2003, 98/13/0055, jeweils mwN). Eine verdeckte Ausschüttung
setzt dabei definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer
Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder
gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus, wobei die
Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann,
dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird ( vgl.
Erk vom 24.4.2002, 2000/13/0208, und vom 28.11.2001, 96/13/0127). Als nahe
stehende Person kommt auch eine Kapitalgesellschaft in Betracht, an der ein
Anteilsinhaber beteiligt ist (vgl. Bauer-Quantschnigg-Schellman-Werilly, Die
Körperschaftsteuer, Tz 42 zu § 8).
Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu
Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung,
so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls) schlüssigen Verzichts eine verdeckte
Ausschüttung vor, für welche Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des
Zuflusses der Kapitalerträge abzuziehen ist (VwGH v. 26.4.2006,
2004/14/0066). Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs 2 Z 1 lit a
bis c EStG 1988 (Beteiligungserträge), für deren
Ausschüttung/Auszahlung es keines Beschlusses bedarf, richtet sich der
Zuflusszeitpunkt nach § 95 Abs 4 Z 4 EStG 1988, dh nach Maßgabe des
Zufließens iSd § 19 EStG 1988 ( vgl. Doralt, EStG, § 95 Tz
22).
Das Finanzamt traf die Feststellung, dass die von der
Berufungswerberin gebildeten Wertberichtigungen zu Kundenforderungen in
Höhe von 3,000.000 S (1999) bzw. 1,723.565 S (2000) zu Unrecht erfolgt
seien. Diese stellten nach Ansicht des Prüfers verdeckte
Gewinnausschüttungen dar, da einerseits Interesse an der "finanziellen
Stützung" der deutschen Firma gegeben sei und andererseits die volle
Einbringlichkeit der Forderungen trotz Gerichtsurteiles nicht angestrebt
werde.
Dazu ist anzumerken, dass die bloße Wertberichtigung
einer Forderung beim Schuldner nicht zum Wegfall der Verbindlichkeit führt.
Ein solcher Vorgang allein vermag daher mangels Zuwendung eines
Vermögensvorteiles eine verdeckte Ausschüttung nicht zu
begründen. Eine verdeckte Ausschüttung könnte allenfalls darin
gelegen sein, dass die Gesellschaft, um den Gesellschafter zu begünstigen,
auf Einbringungsmaßnahmen verzichtet.
Konkrete Feststellungen, dass die Berufungswerberin in den
Kalenderjahren 1999 und 2000 im Zusammenhang mit der Verfolgung ihrer Rechte
nicht fremdüblich vorgegangen sei, hat der Prüfer nicht getroffen.
Auch ergeben sich dafür aufgrund der Aktenlage für die Jahre 1999 und
2000 keinerlei Hinweise. Die Berufungswerberin hat im Jahr 1998 durch ihren
Rechtsanwalt Dr. K eine Klage gegen die Fa. Z GmbH eingebracht und nach
Ausschöpfung des Instanzenzuges letztlich rechtskräftige und
vollstreckbare Entscheidungen erwirkt (vgl. Urteile des Oberlandesgerichtes vom
27.12.2000). In diesem Zusammenhang fielen für die Berufungswerberin auch
erhebliche Kosten für die rechtliche Beratung und Vertretung an (vgl.
Abrechnung Dr. K vom 25.5.2001 über den Betrag von rund 700.000 S). Von
einem Forderungsverzicht zugunsten der deutschen GmbH kann daher in den Jahren
1999 und 2000 nicht ausgegangen werden. Die Feststellung, dass im Jahr 2001
"trotz des Urteiles des OLG I in einem Vergleichsgespräch ein Angebot zur
Zahlung von S 3,000.000,- unterbreitet wurde", vermag im Übrigen die
Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen in den Jahren 1999 und 2000
nicht zu tragen.
Aus dem vorliegenden Schriftverkehr geht hervor, dass die
Tätigkeit der Z GmbH im Jahr 1999 von der ZX GmbH übernommen wurde.
Die ZX GmbH ist auch in eine Rechtsnachfolgehaftung hinsichtlich der
"Altverbindlichkeiten" der Z GmbH eingetreten. Der Forderungsverzicht der X-
GmbH erfolgte zugunsten der ZX GmbH. Selbst wenn das Vergleichsangebot der
Berufungswerberin an die deutsche (Nachfolge)Gesellschaft als ein Verzicht
societatis causa anzusehen wäre - was zunächst nachvollziehbare
Feststellungen über die Beteiligungsverhältnisse erfordern würde
-, so ergebe sich eine verdeckte Ausschüttung für das Jahr 2001 und
dazu lediglich in Höhe des Verzichtsbetrages. In diesem Zusammenhang
wäre auszuführen, dass auch die Frage, wem die Anteile an der
Berufungswerberin zuzurechnen waren und wer letztlich Empfänger
(allfälliger) verdeckter Ausschüttungen gewesen sei, vom Prüfer
widersprüchlich beantwortet wurde. Zum einen geht er davon aus, dass
verdeckte Gewinnausschüttungen den Gesellschafterinnen AB und CD
zuzurechnen seien, zum anderen stellt er fest, dass die Mehrheitsanteile an der
Berufungswerberin von AB und CD lediglich treuhänderisch für EF
gehalten werden, dass also die Anteile steuerlich dem EF als Treugeber
zuzurechnen wären. Abgesehen davon geht die Betriebsprüfung offenbar
davon aus, dass 1998 eine (als fremdüblich anzuerkennende)
Leistungsbeziehung zwischen der Berufungswerberin und der Z GmbH begründet
wurde. Damit würde aber ein späterer Teilnachlass der Forderung nicht
zu einer verdeckten Ausschüttung führen, wenn - wie die
Berufungswerberin behauptet - dieser Verzicht seinen Grund
ausschließlich in (nach Eingehen der Leistungsbeziehung) entstandenen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldnerin bzw. deren Nachfolgefirma
(Insolvenzgefahr) hatte (vgl. nochmals VwGH v. 26.4.2006, 2004/14/0066).
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend
Kapitalertragsteuer 1999 und 2000 war daher Folge zu geben.
II. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Körperschaftsteuer und Körperschaftsteuer
Der vorangeführte Sachverhalt vermag auch hinsichtlich
der Körperschaftsteuer 1999 und 2000 verdeckte Ausschüttungen aus dem
Titel "Wertberichtigung von Forderungen" nicht zu tragen. Zu prüfen
wäre allerdings, ob die in den genannten Jahren "aus Gründen des
Prozessrisikos" vorgenommenen Wertberichtigungen von 3,000.000 S (1999) und
1,723.565 S (2000) der Höhe nach zu Recht bestanden.
Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren abschließende
Formalentscheidung zu treffen hat, die Berufung auch durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen worden sind,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Ermittlungen zur Frage der Werthaltigkeit der
streitgegenständlichen Forderungen zu den Bilanzstichtagen 31.3.1999 und
31.3.2000 wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz bislang nicht
vorgenommen. Der diesbezüglich entscheidungswesentliche Sachverhalt steht
sohin noch nicht fest. Aufgrund der in diesem Zusammenhang noch notwendigen
Erhebungen und der Tatsache, dass nicht absehbar ist, welche (allenfalls
umfangreichen) Ermittlungsschritte zu setzen sein werden, erscheint es
zweckmäßig, die Ermittlungsarbeit bei der Abgabenbehörde erster
Instanz zu konzentrieren, bis eine neuerliche rechtliche Beurteilung
möglich ist.
Die Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000 sowie
der Wiederaufnahmsbescheid 1999 und die Berufungsvorentscheidung vom 13.9.2002
waren daher gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufzuheben.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 12. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0604-I/02
- Stammnummer
- 24015
- Gültig
- 12.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF