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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0477-I/05

Keine Erwerbsbesteuerung für gebrauchte Fahrzeuge

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0477-I/05vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom 9. Juni 2005 gegen den am 18.5.2005 ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteueurng) entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin ist deutsche Staatsbürgerin. Sie hat einen Wohnsitz in München und einen Wohnsitz in der Gemeinde Söll in Österreich. Sie benützt ein Kraftfahrzeug (Pkw Marke VW Golf TDI) mit deutschem Kennzeichen auf Grund einer Zulassung vom 6.7.2004. Mit dem am 18.5.2005 ausgefertigten Bescheid setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteueurng) fest. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 23.8.2005 als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 4.10.2005 (eingebracht innerhalb verlängerter Frist) wird eingewendet, aus dem "Fahrzeugschein" sei ersichtlich, dass es sich um kein Neufahrzeug handle. Das Fahrzeug sei erstmals am 4.10.2002 zugelassen worden. Die Berufungswerberin habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 4.7.2004 und einem "Kilometerstand von 38.000 Kilometern" erworben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch Privatpersonen unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 leg.cit. ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Ein innergemeinschftlicher Erwerb liegt daher dann vor, wenn der Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Nach Abs. 8 leg.cit. gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt hat. In der in den Akten des Finanzamtes befindlichen Zulassungskopie ist der Tag der Erstzulassung mit 4.10.2002 angegeben. Die Berufungswerberin hat das Fahrzeug laut Kaufvertrag am 4.7.2004 erworben. Die "Gesamtfahrleistung" (Tachostand) ist im Kaufvertrag mit 38.000 Kilometern festgehalten. Der Erwerb erfolgte somit 21 Monate nach der Erstzulassung. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden mit dem Fahrzeug mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt. Es handelt sich daher um kein neues Fahrzeug im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmungen. Gebrauchte Fahrzeuge unterliegen beim Erwerb von Privaten nicht der Erwerbsbesteuerung. In diesem Fall ist das Ursprungslandprinzip (d.h. Umsatzsteuer im Ausland, keine Erwerbsteuer im Inland) maßgebend. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Innsbruck, am 11. September 2006

Normen und Schlagworte

FahrzeugeinzelbesteuerungInnergemeinschaftlicher Erwerb

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0477-I/05
Stammnummer
24003
Gültig
11.09.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF