Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0477-I/05
Keine Erwerbsbesteuerung für gebrauchte Fahrzeuge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0477-I/05vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
9. Juni 2005 gegen den am 18.5.2005 ausgefertigten Bescheid über die
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge
(Fahrzeugeinzelbesteueurng) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist deutsche Staatsbürgerin. Sie
hat einen Wohnsitz in München und einen Wohnsitz in der Gemeinde Söll
in Österreich. Sie benützt ein Kraftfahrzeug (Pkw Marke VW Golf TDI)
mit deutschem Kennzeichen auf Grund einer Zulassung vom 6.7.2004.
Mit dem am 18.5.2005 ausgefertigten Bescheid setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge
(Fahrzeugeinzelbesteueurng) fest.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 23.8.2005 als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 4.10.2005 (eingebracht innerhalb
verlängerter Frist) wird eingewendet, aus dem "Fahrzeugschein" sei
ersichtlich, dass es sich um kein Neufahrzeug handle. Das Fahrzeug sei erstmals
am 4.10.2002 zugelassen worden. Die Berufungswerberin habe das Fahrzeug mit
Kaufvertrag vom 4.7.2004 und einem "Kilometerstand von 38.000 Kilometern"
erworben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb
eines neuen Fahrzeuges durch Privatpersonen unter den Voraussetzungen des Abs. 2
Z 1 leg.cit. ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Ein innergemeinschftlicher
Erwerb liegt daher dann vor, wenn der Gegenstand bei einer Lieferung an den
Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates gelangt.
Nach Abs. 8 leg.cit. gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug
als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6
Monate zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als
6000 Kilometer zurückgelegt hat.
In der in den Akten des Finanzamtes befindlichen
Zulassungskopie ist der Tag der Erstzulassung mit 4.10.2002 angegeben. Die
Berufungswerberin hat das Fahrzeug laut Kaufvertrag am 4.7.2004 erworben. Die
"Gesamtfahrleistung" (Tachostand) ist im Kaufvertrag mit 38.000 Kilometern
festgehalten.
Der Erwerb erfolgte somit 21 Monate nach der Erstzulassung.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurden mit dem Fahrzeug mehr als 6.000 Kilometer
zurückgelegt. Es handelt sich daher um kein neues Fahrzeug im Sinne der
vorzitierten Gesetzesbestimmungen. Gebrauchte Fahrzeuge unterliegen beim Erwerb
von Privaten nicht der Erwerbsbesteuerung. In diesem Fall ist das
Ursprungslandprinzip (d.h. Umsatzsteuer im Ausland, keine Erwerbsteuer im
Inland) maßgebend.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 11. September 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0477-I/05
- Stammnummer
- 24003
- Gültig
- 11.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF