Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1905-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1905-W/06vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., vertreten durch KOBV,
Behindertenverband, 1080 Wien, Lange Gasse 53, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. März
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geb. am 26. Juli 1984, stellte
am 14. März 2006 einen Eigenantrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (ab
März 2006).
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das Aktengutachten vom 31. März 2006 lautet wie
folgt:
Anamnese:
an
Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bds.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Hörgerät
bds.
Untersuchungsbefund:
nicht vorhanden
Status
psychicus / Entwicklungsstand: nicht vorhanden
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-10-15
BSB
aktenmäßiger
Passakt
Diagnose(n):
klinische
Taubheit bds.
Richtsatzposition:
643 Gdb: 070% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
ORS
da auch audiogene Dyslalie besteht
Gesamtgrad
der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1995-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
1.
alle Angaben stammen aus dem Passakt 2. das Datum 1995-06 ist das Datum des
1.Passgutachtens.
erstellt
am 2006-03-31 von S.H.
Facharzt
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
zugestimmt
am 2006-04-07
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 7. Juni 2006 einen
Bescheid und wies den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 6 (5) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das
erheblich behindert ist, um monatlich € 138,30. Als erheblich
behindert gilt gemäß
§ 8 (5) FLAG 1967 ein Kind, bei dem der
Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Bei Ihnen wurde ein
Behinderungsgrad von 70 % festgestellt. Die erhöhte Familienbeihilfe wird
jedoch - sofern das Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - nur so lange gewährt,
als die allgemeine Familienbeihilfe zusteht.
Da Sie sich in
keiner Berufsausbildung befinden, besteht kein Anspruch auf die allgemeine
Familienbeihilfe, weshalb auch kein Anspruch auf die erhöhte
Familienbeihilfe gegeben ist."
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und
Folgendes ausgeführt:
"Die Bw. leidet an
einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits und wurde seitens
des Bundessozialamtes ein Grad der Behinderung von 70 v.H.
festgestellt.
Infolge der
bestehenden Gesundheitsschädigung ist die Bw. nicht in der Lage eine
Berufsausbildung aufzunehmen sowie eine Arbeitsstelle auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu bekommen, da die Bw. einen Gebärdendolmetscher
benötigen würde, der sowohl bei einer allfälligen
Berufsausbildung als auch bei einer beruflichen Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich wäre.
Die Bw. ist daher
infolge ihrer bestehenden Behinderung außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen und damit dauernd
erwerbsunfähig..."
Das Finanzamt erließ am 10. Juli 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Ihre Behinderung
wurde bereits 1995 vom BSB festgestellt. Sie erhielten bis zum Ende Ihrer
Berufsausbildung die erhöhte Familienbeihilfe. Eine Weitergewährung
ist nur dann möglich, wenn Sie sich noch immer in Ausbildung befinden
würden. Sie waren aber bis zu Beginn Ihres Mutterschutzes bereits 2 Jahre
berufstätig - vom 1.3.2004 bis zum 21.3.2006.
Aus diesem Grund
ist eine Gewährung der erh. FB leider nicht
möglich."
Die Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d iVm Abs. 5 FLAG
haben volljährigen Vollwaisen und Kinder, deren Eltern nicht
überwiegend Unterhalt leisten, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
wegen einer grundsätzlich vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Nach § 8 Abs. 5 FLAG sind für die
Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem
Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im Aktengutachten des Bundessozialamtes vom 31. März
2006 wurde der Behinderungsgrad der Bw. mit 70 v.H. eingestuft und weiters
bestätigt, dass die Bw. voraussichtlich nicht dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Bw. seit Geburt
an klinischer Taubheit leidet.
Wenn die steuerliche Vertretung der Bw. in ihrer Berufung
vom 30. Juni 2006 angeführt, dass die Bw. infolge der bestehenden
Gesundheitsschädigung nicht in der Lage sei, eine Berufsausbildung
aufzunehmen sowie eine Arbeitsstelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu
bekommen, so ist dazu zu bemerken, dass die Bw. laut Versicherungsauszug der
österreichischen Sozialversicherung zwei Jahre (vom 1. März 2004 bis
21. März 2006) als Arbeiterin beschäftigt war und seit 22. März
2006 Wochengeld bezieht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den
Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung notwendige Annahme,
das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse vom 24.10.1995, 91/14/0197,
vom 21.11.1990, 90/13/0129 und vom 25.1.1984, 82/13/0222),
widerlege.
Auch im schlüssigen Aktengutachten des
Bundessozialamtes vom 31. März 2006 wird nicht bestätigt, dass die Bw.
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Dies steht auch mit den Erfahrungen des täglichen
Lebens im Einklang. Es mag durchaus zutreffen, dass es für die Bw.
schwieriger als für Nichtbehinderte ist, eine Arbeitsstelle auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu bekommen; dass die Bw. aber dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann hieraus
keinesfalls abgeleitet werden.
Somit steht weder Familienbeihilfe noch der
Erhöhungsbetrag zu.
Wien, am 11.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1905-W/06
- Stammnummer
- 23999
- Gültig
- 11.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF