Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2033-W/06
Haftungsbescheid, Nachweis der Gleichbehandlung nicht erbracht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2033-W/06vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.M., (Bw.) vertreten durch Dr. Karl
Haas und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte, 3100 St. Pölten, Dr.
Karl- Renner- Promenade 10, vom 13. September 2002 gegen den
Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom
3. Juli 2002 gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag in der Höhe
von € 189.667,94 eingeschränkt.
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Abgaben
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Zeitraum
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Betrag
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U
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1994
|
13.972,80
|
U
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1994
|
930,28
|
K
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1-3/97
|
545,05
|
K
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7-9/97
|
545,05
|
SZ1
|
1997
|
16,35
|
DB
|
1993
|
167,80
|
DZ
|
1993
|
14,90
|
DB
|
1994
|
908,70
|
DZ
|
1994
|
107,05
|
DB
|
1995
|
674,48
|
DZ
|
1995
|
79,43
|
DB
|
1996
|
13,52
|
DZ
|
1996
|
1,60
|
L
|
1993
|
1.193,43
|
L
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1994
|
6.461,71
|
L
|
1995
|
4.796,04
|
L
|
1996
|
167,44
|
SZ1
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1997
|
23,84
|
SZ1
|
1997
|
129,21
|
SZ1
|
1997
|
79,58
|
K
|
1-3/98
|
454,21
|
K
|
4-6/98
|
454,21
|
K
|
7-9/98
|
454,21
|
SZ1
|
1996
|
3.287,57
|
U
|
1995
|
142.268,00
|
EZ
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1998
|
343,96
|
SZ1
|
1998
|
380,44
|
K
|
10-12/98
|
454,21
|
K
|
1-3/99
|
454,21
|
K
|
4-6/99
|
454,21
|
SZ1
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1999
|
44,91
|
K
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7-9/99
|
454.21
|
SZ1
|
1999
|
18,60
|
EZ
|
1999
|
615.61
|
K
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1997
|
181,68
|
U
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7/99
|
1.706,50
|
SZ1
|
1999
|
34,16
|
U
|
8/99
|
2.599,65
|
SZ1
|
1999
|
51,96
|
Z
|
7/99
|
34,16
|
K
|
10-12/99
|
387,35
|
U
|
9/99
|
1.020,33
|
SZ1
|
1999
|
20,42
|
Z
|
8/99
|
51,96
|
U
|
10/99
|
616,27
|
U
|
11/99
|
1.478,38
|
SZ1
|
2000
|
29,58
|
Z
|
9/99
|
51,02
|
K
|
1-3/2000
|
437,49
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk hat am 3.
Juli 2002 gegen den Bw. einen Haftungsbescheid erlassen und ihn für
Abgabenschuldigkeiten der F.M.GesmbH zur Haftung herangezogen.
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
U
|
1994
|
13.972,80
|
U
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1994
|
930,28
|
K
|
1-3/97
|
545,05
|
K
|
7-9/97
|
545,05
|
SZ1
|
1997
|
16,35
|
DB
|
1993
|
167,80
|
DZ
|
1993
|
14,90
|
DB
|
1994
|
908,70
|
DZ
|
1994
|
107,05
|
DB
|
1995
|
674,48
|
DZ
|
1995
|
79,43
|
DB
|
1996
|
13,52
|
DZ
|
1996
|
1,60
|
L
|
1993
|
1.193,43
|
L
|
1994
|
6.461,71
|
L
|
1995
|
4.796,04
|
L
|
1996
|
167,44
|
SZ1
|
1997
|
23,84
|
SZ1
|
1997
|
129,21
|
SZ1
|
1997
|
79,58
|
K
|
1-3/98
|
454,21
|
K
|
4-6/98
|
454,21
|
K
|
7-9/98
|
454,21
|
SZ1
|
1996
|
3.287,57
|
U
|
1995
|
142.268,00
|
EZ
|
1998
|
343,96
|
SZ1
|
1998
|
380,44
|
K
|
10-12/98
|
454,21
|
K
|
1-3/99
|
454,21
|
K
|
4-6/99
|
454,21
|
SZ1
|
1999
|
44,91
|
K
|
7-9/99
|
454.21
|
SZ1
|
1999
|
18,60
|
EZ
|
1999
|
615.61
|
K
|
1997
|
181,68
|
U
|
7/99
|
1.706,50
|
SZ1
|
1999
|
34,16
|
U
|
8/99
|
2.599,65
|
SZ1
|
1999
|
51,96
|
Z
|
7/99
|
34,16
|
K
|
10-12/99
|
454,21
|
U
|
9/99
|
1.020,33
|
SZ1
|
1999
|
20,42
|
Z
|
8/99
|
51,96
|
U
|
10/99
|
616,27
|
U
|
11/99
|
1.478,38
|
SZ1
|
2000
|
29,58
|
Z
|
9/99
|
51,02
|
K
|
1-3/2000
|
437,49
|
Z
|
10/99
|
49,27
|
Z
|
11/99
|
118,24
|
K
|
4-6/00
|
437,49
|
K
|
7-9/00
|
437,49
|
U
|
6/00
|
1.723,51
|
SZ1
|
2000
|
65,41
|
ZO
|
2000
|
145,35
|
U
|
7/00
|
1.028,76
|
SZ1
|
2000
|
20,57
|
K
|
10-12/00
|
437,49
|
K
|
1-3/01
|
437,49
|
K
|
4-6/01
|
437,49
|
K
|
7-9/01
|
437,49
|
K
|
10-12/01
|
437,49
|
K
|
1-3/02
|
437,00
|
K
|
4-6/02
|
437,00
|
ZO
|
2002
|
150,00
|
U
|
7/00
|
363,72
|
U
|
8/00
|
2.163,26
|
SZ1
|
1995
|
409,95
Das Gesamtausmaß betrug € 199.909,27 laut einer
Rückstandsaufgliederung vom 28. Juni 2002.
Am 13. September 2002 wurde Berufung erhoben und
ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche GesmbH in den
vergangenen Jahren immer mit Verlust abgeschlossen habe, sodass für die
Rückführung von Verbindlichkeiten aus Eigenem keine Mittel zur
Verfügung gestanden seien. Verbindlichkeiten seien daher nur in geringem
Umfang getilgt worden und dies auch nur, wenn von anderen M.- Firmen bezahlt
worden sei.
Von einer Ungleichbehandlung der einzelnen Gläubiger
und einer Schlechterstellung des Finanzamtes könne man daher nicht
sprechen.
Zudem sei aus dem Haftungsbetrag ein Rückstand aus der
Umsatzsteuer- Nachzahlung 1995 in Höhe von € 142.268,21 auszuscheiden.
Diese Rechnung sei erst Anfang 1997 zum Kontoausgleich zwischen zwei
Gesellschaften erstellt worden, ohne dass entsprechende Leistungen erbracht
worden seien. Ein korrespondierender Vorsteuerabzug sei nicht vorgenommen
worden.
Der Bw. habe am 20. April 2000 seine Funktion als
Geschäftsführer zurückgelegt, daher treffe ihn ab diesem
Zeitpunkt keine Verantwortung mehr.
Mit Schreiben vom 13. April 2005 wurde eine
Abschlagszahlung in der Höhe von 7 % angeboten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der zur
Vertretung einer juristischen Person berufene Geschäftsführer
nachzuweisen habe, dass er die vorhandenen Mittel zu gleichen Teilen unter den
Gläubigern aufgeteilt habe, bzw. dass Mittel gänzlich gefehlt
hätten. Diese Behauptungen seien bisher unbelegt geblieben. Dem Einwand,
der Rückstand für 1995 sei auszuscheiden, werde entgegengehalten, dass
der Unternehmer die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung schulde,
unabhängig davon, ob die Rechnung auf der Gegenseite zu einem
Vorsteuerabzug geführt habe.
Am 13. Mai 2005 wurde ein Vollmachtswechsel bekannt geben
und der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, sowie die Einreichung einer
Stellungnahme mit Beweisvorbringen innerhalb einer Frist von zwei Monaten
avisiert.
Am 18. Mai 2005 erging seitens des Finanzamtes ein Anbot
auf Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs, der jedoch nicht
angenommen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die
zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen,
die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu
tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in
§ 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
konnten.
Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung
dar, somit ist zunächst festzustellen, dass die F.M.GesmbH am 20. Dezember
2000 im Firmenbuch gelöscht wurde. Die Abgabenschuldigkeiten sind daher
beim Primärschuldner nicht einzubringen.
Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich weiters, dass der Bw.
im Zeitraum 27. August 1993 bis 3. Mai 2000 als handelsrechtlicher
Geschäftsführer eingetragen war.
Damit ist der Berufung insoweit Erfolg beschieden, als sie
eine Haftung für nach dem 3. Mai 2000 fällig gewordene
Abgabenschuldigkeiten in Abrede stellt.
Dies betrifft die ab "Z 10/99 in der Höhe von
€ 49,27" im Haftungsbescheid aufgelisteten Abgabenschuldigkeiten
(siehe Spruch der Berufungsentscheidung).
Zu dem verbleibenden Betrag in der Höhe von €
189.667,94 für die auf der obigen Haftungsliste angeführten Abgaben
ist zunächst zur Berechnung noch zu ergänzen, dass betreffend K
10-12/99 nunmehr nur noch ein Betrag in der Höhe von € 387,35
aushaftet und daher auch diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen
war.
Der Bw war gemäß
§ 18 GesmbH verpflichtet,
die in der Zeit seiner Geschäftsführung angefallenen
Abgabenschuldigkeiten zu entrichten und hat, wenn die Abgaben bei der
juristischen Person nicht eingebracht werden können, zu beweisen, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so
ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur
Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten (VwGH 17.10. 2001,
2001/13/0127).
Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid
können daher, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen sind,
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg
erhoben werden (VwGH 19.6.2002, 2002/15/0018).
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt,
dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein
Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter
einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht
entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen
Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Für die Jahre 1994, 1995 und einzelne Monate des
Jahres 1999 wurden Umsatzsteuern nicht entrichtet, in diesem Zusammenhang
wäre es Aufgabe des Bw. gewesen, wenn ihm die Mittel für die
Entrichtung aller Verbindlichkeiten gefehlt haben, nachzuweisen, dass er die
vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet hat (VwGH 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038). Dieser Nachweispflicht
wurde, trotz Ankündigung in dem Vorlageantrag, nicht
nachgekommen.
Ein Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits- an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter (VwGH 24.1.2000, 95/14/0090).
Zum Vorbringen betreffend die Umsatzsteuernachforderung
1995 ist die Begründung der Berufungsvorentscheidung zutreffend, dass
Umsatzsteuer bereits auf Grund der Rechnungslegung geschuldet wird und der Bw.
daher verpflichtet gewesen wäre die Abgabenschuld zu
entrichten.
Nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH
vom 18.10.1995, 91/13/0037 fällt es einem Vertreter im Sinne des § 80
ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf
entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt.
Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden
Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er
gemäß
§ 76 Abs.3 Einkommensteuergesetz die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten.
In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist ein
schuldhaftes Verhalten zu erblicken.
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen waren im Sinne
des § 24 Abs. 3 Z 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit §
45 Abs.2 EStG zu den Fälligkeitstagen zu entrichten.
Gemäß
§ 7 Abs.2 BAO erstrecken sich
persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche
(Säumniszuschläge, Aussetzungszinsen und
Verspätungszuschläge).
Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung
"berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches
Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer
ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die
Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit
rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner
unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der
Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH
16.12.1999, 97/16/0006).
Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2033-W/06
- Stammnummer
- 23995
- Gültig
- 11.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF