Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1474-W/05
Haftungsbescheid, kein Nachweis der Gleichbehandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1474-W/05vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.M., (Bw) vertreten durch Dr. Karl
Haas und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwaltspartnerschaft, Dr. Karl- Renner-
Promenade 10, 3100 St. Pölten, vom 13. September 2002 gegen den
Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom
3. Juli 2002 gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag in der
Höhe von € 189.667,94 eingeschränkt.
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Abgaben
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Zeitraum
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Betrag
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U
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1994
|
13.972,80
|
U
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1994
|
930,28
|
K
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1-3/97
|
545,05
|
K
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7-9/97
|
545,05
|
SZ1
|
1997
|
16,35
|
DB
|
1993
|
167,80
|
DZ
|
1993
|
14,90
|
DB
|
1994
|
908,70
|
DZ
|
1994
|
107,05
|
DB
|
1995
|
674,48
|
DZ
|
1995
|
79,43
|
DB
|
1996
|
13,52
|
DZ
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1996
|
1,60
|
L
|
1993
|
1.193,43
|
L
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1994
|
6.461,71
|
L
|
1995
|
4.796,04
|
L
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1996
|
167,44
|
SZ1
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1997
|
23,84
|
SZ1
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1997
|
129,21
|
SZ1
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1997
|
79,58
|
K
|
1-3/98
|
454,21
|
K
|
4-6/98
|
454,21
|
K
|
7-9/98
|
454,21
|
SZ1
|
1996
|
3.287,57
|
U
|
1995
|
142.268,00
|
EZ
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1998
|
343,96
|
SZ1
|
1998
|
380,44
|
K
|
10-12/98
|
454,21
|
K
|
1-3/99
|
454,21
|
K
|
4-6/99
|
454,21
|
SZ1
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1999
|
44,91
|
K
|
7-9/99
|
454.21
|
SZ1
|
1999
|
18,60
|
EZ
|
1999
|
615.61
|
K
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1997
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181,68
|
U
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7/99
|
1.706,50
|
SZ1
|
1999
|
34,16
|
U
|
8/99
|
2.599,65
|
SZ1
|
1999
|
51,96
|
Z
|
7/99
|
34,16
|
K
|
10-12/99
|
387,35
|
U
|
9/99
|
1.020,33
|
SZ1
|
1999
|
20,42
|
Z
|
8/99
|
51,96
|
U
|
10/99
|
616,27
|
U
|
11/99
|
1.478,38
|
SZ1
|
2000
|
29,58
|
Z
|
9/99
|
51,02
|
K
|
1-3/2000
|
437,49
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
für den 8., 16. und 17. Bezirk hat am 3. Juli 2002 gegen den Bw. einen
Haftungsbescheid erlassen und ihn für Abgabenschuldigkeiten der F.M.GesmbH
zur Haftung herangezogen.
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
U
|
1994
|
13.972,80
|
U
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1994
|
930,28
|
K
|
1-3/97
|
545,05
|
K
|
7-9/97
|
545,05
|
SZ1
|
1997
|
16,35
|
DB
|
1993
|
167,80
|
DZ
|
1993
|
14,90
|
DB
|
1994
|
908,70
|
DZ
|
1994
|
107,05
|
DB
|
1995
|
674,48
|
DZ
|
1995
|
79,43
|
DB
|
1996
|
13,52
|
DZ
|
1996
|
1,60
|
L
|
1993
|
1.193,43
|
L
|
1994
|
6.461,71
|
L
|
1995
|
4.796,04
|
L
|
1996
|
167,44
|
SZ1
|
1997
|
23,84
|
SZ1
|
1997
|
129,21
|
SZ1
|
1997
|
79,58
|
K
|
1-3/98
|
454,21
|
K
|
4-6/98
|
454,21
|
K
|
7-9/98
|
454,21
|
SZ1
|
1996
|
3.287,57
|
U
|
1995
|
142.268,00
|
EZ
|
1998
|
343,96
|
SZ1
|
1998
|
380,44
|
K
|
10-12/98
|
454,21
|
K
|
1-3/99
|
454,21
|
K
|
4-6/99
|
454,21
|
SZ1
|
1999
|
44,91
|
K
|
7-9/99
|
454.21
|
SZ1
|
1999
|
18,60
|
EZ
|
1999
|
615.61
|
K
|
1997
|
181,68
|
U
|
7/99
|
1.706,50
|
SZ1
|
1999
|
34,16
|
U
|
8/99
|
2.599,65
|
SZ1
|
1999
|
51,96
|
Z
|
7/99
|
34,16
|
K
|
10-12/99
|
454,21
|
U
|
9/99
|
1.020,33
|
SZ1
|
1999
|
20,42
|
Z
|
8/99
|
51,96
|
U
|
10/99
|
616,27
|
U
|
11/99
|
1.478,38
|
SZ1
|
2000
|
29,58
|
Z
|
9/99
|
51,02
|
K
|
1-3/2000
|
437,49
|
Z
|
10/99
|
49,27
|
Z
|
11/99
|
118,24
|
K
|
4-6/00
|
437,49
|
K
|
7-9/00
|
437,49
|
U
|
6/00
|
1.723,51
|
SZ1
|
2000
|
65,41
|
ZO
|
2000
|
145,35
|
U
|
7/00
|
1.028,76
|
SZ1
|
2000
|
20,57
|
K
|
10-12/00
|
437,49
|
K
|
1-3/01
|
437,49
|
K
|
4-6/01
|
437,49
|
K
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7-9/01
|
437,49
|
K
|
10-12/01
|
437,49
|
K
|
1-3/02
|
437,00
|
K
|
4-6/02
|
437,00
|
ZO
|
2002
|
150,00
|
U
|
7/00
|
363,72
|
U
|
8/00
|
2.163,26
|
SZ1
|
1995
|
409,95
Das
Gesamtausmaß betrug € 199.909,27 laut einer
Rückstandsaufgliederung vom 28. Juni 2002.
Am 13.
September 2002 wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass die
verfahrensgegenständliche GesmbH in den vergangenen Jahren immer mit
Verlust abgeschlossen habe, sodass für die Rückführung von
Verbindlichkeiten aus Eigenem keine Mittel zur Verfügung gestanden seien.
Verbindlichkeiten seien daher nur in geringem Umfang getilgt worden und dies
auch nur, wenn von anderen M.- Firmen bezahlt worden sei.
Von einer
Ungleichbehandlung der einzelnen Gläubiger und einer Schlechterstellung des
Finanzamtes könne man daher nicht sprechen.
Zudem sei aus
dem Haftungsbetrag ein Rückstand aus der Umsatzsteuer- Nachzahlung 1995 in
Höhe von € 142.268,21 auszuscheiden. Diese Rechnung sei erst Anfang
1997 zum Kontoausgleich zwischen zwei Gesellschaften erstellt worden, ohne dass
entsprechende Leistungen erbracht worden seien. Ein korrespondierender
Vorsteuerabzug sei nicht vorgenommen worden.
Der Bw. habe am
20. April 2000 seine Funktion als Geschäftsführer zurückgelegt,
daher treffe ihn ab diesem Zeitpunkt keine Verantwortung mehr.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der zur Vertretung
einer juristischen Person berufene Geschäftsführer nachzuweisen habe,
dass er die vorhandenen Mittel zu gleichen Teilen unter den Gläubigern
aufgeteilt habe, bzw. dass Mittel gänzlich gefehlt hätten. Diese
Behauptungen seien bisher unbelegt geblieben. Dem Einwand, der Rückstand
für 1995 sei auszuscheiden, werde entgegengehalten, dass der Unternehmer
die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung schulde, unabhängig davon,
ob die Rechnung auf der Gegenseite zu einem Vorsteuerabzug geführt
habe.
Am 13. Mai 2005
wurde ein Vollmachtswechsel bekannt geben und der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt,
sowie die Einreichung einer Stellungnahme mit Beweisvorbringen innerhalb einer
Frist von zwei Monaten avisiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere
dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden konnten.
Nach § 9
Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung dar, somit ist zunächst
festzustellen, dass die F.M.GesmbH am 20. Dezember 2000 im Firmenbuch
gelöscht wurde. Die Abgabenschuldigkeiten sind daher beim
Primärschuldner nicht einzubringen.
Aus dem
Firmenbuchauszug ergibt sich weiters, dass der Bw. im Zeitraum 27. August 1993
bis 3. Mai 2000 als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen
war.
Damit ist der
Berufung insoweit Erfolg beschieden, als sie eine Haftung für nach dem 3.
Mai 2000 fällig gewordene Abgabenschuldigkeiten in Abrede
stellt.
Dies betrifft
die ab "Z 10/99 in der Höhe von € 49,27" im
Haftungsbescheid aufgelisteten Abgabenschuldigkeiten (siehe Spruch der
Berufungsentscheidung).
Zu dem
verbleibenden Betrag in der Höhe von € 189.667,94 für die auf der
obigen Haftungsliste angeführten Abgaben ist zunächst zur Berechnung
noch zu ergänzen, dass betreffend K 10-12/99 nunmehr nur noch ein Betrag in
der Höhe von € 387,35 aushaftet und daher auch diesbezüglich eine
Korrektur vorzunehmen war.
Der Bw war
gemäß
§ 18 GesmbH verpflichtet, die in der Zeit seiner
Geschäftsführung angefallenen Abgabenschuldigkeiten zu entrichten und
hat, wenn die Abgaben bei der juristischen Person nicht eingebracht werden
können, zu beweisen, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht
entrichtet werden konnten.
Geht einem
Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran
gebunden und hat sich in der Entscheidung zur Heranziehung zur Haftung an den
Abgabenbescheid zu halten (VwGH 17.10. 2001, 2001/13/0127).
Im
Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid können daher, wenn Bescheide
über den Abgabenanspruch ergangen sind, Einwendungen gegen die Richtigkeit
der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden (VwGH 19.6.2002,
2002/15/0018).
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner
gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der
Beweis.
Daraus ist
abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der
die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben
haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden
können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht
entrichtet werden konnten.
Für die
Jahre 1994, 1995 und einzelne Monate des Jahres 1999 wurden Umsatzsteuern nicht
entrichtet, in diesem Zusammenhang wäre es Aufgabe des Bw. gewesen, wenn
ihm die Mittel für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten gefehlt haben,
nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038).
Dieser Nachweispflicht wurde, trotz Ankündigung in dem Vorlageantrag, nicht
nachgekommen.
Ein Nachweis,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits- an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (VwGH 24.1.2000,
95/14/0090).
Zum Vorbringen
betreffend die Umsatzsteuernachforderung 1995 ist die Begründung der
Berufungsvorentscheidung zutreffend, dass Umsatzsteuer bereits auf Grund der
Rechnungslegung geschuldet wird und der Bw. daher verpflichtet gewesen wäre
die Abgabenschuld zu entrichten.
Nach dem
Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037
fällt es einem Vertreter im Sinne des § 80 ff BAO als Verschulden zur
Last, wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer
nicht an das Finanzamt abführt.
Reichen die dem
Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er gemäß
§ 76 Abs.3
Einkommensteuergesetz die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
In der
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist ein schuldhaftes Verhalten zu
erblicken.
Die
Körperschaftsteuervorauszahlungen waren im Sinne des § 24 Abs. 3 Z 1
Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 45 Abs.2 EStG zu den
Fälligkeitstagen zu entrichten.
Gemäß
§ 7 Abs.2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf
Nebenansprüche (Säumniszuschläge, Aussetzungszinsen und
Verspätungszuschläge).
Nach Lehre und
Rechtssprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des
§ 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff
"Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit"
die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der
Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor
allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne
Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden
kann.
Ist eine
Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann
die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der
Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen
vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Die Berufung
war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1474-W/05
- Stammnummer
- 23994
- Gültig
- 11.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF