Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0002-I/04
keine hinreichenden Verdachtsmomente für Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-I/04vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 29. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 28. November 2003, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung eines abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für 1998-2000 in Höhe von € 2.889,18 und an Einkommensteuer
für 2000 in Höhe von € 4.011,90 bewirkt habe, indem
Gewinnschmälerungen durch Ausbuchen von Erlösen vorgenommen sowie
Privatausgaben und Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Er habe
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die dem Beschwerdeführer
zur Last gelegte Abgabenverkürzung sei nicht gegeben, weil aus dem Bescheid
nicht hervorgehe, wie sich der strafbestimmende Wertbetrag ermittle bzw. welche
Punkte der durchgeführten Nachprüfung der Jahre 1998 bis 2001 als
strafrelevant angesehen würden. Die Feststellungen der Betriebsprüfung
würden offensichtlich im Wesentlichen auf durch den Beschwerdeführer
nicht zu verantwortende Fehlbuchungen der bilanzerstellenden
Steuerberatungskanzlei NN bzw. Fehler in der laufend geführten Buchhaltung
aufbauen bzw. würden nicht nachweisbare Auffassungsunterschiede im Ansatz
von Privatanteilen betreffen. Der Beschwerdeführer sei mit der Führung
seines Betriebes und der Durchführung der laufenden Tätigkeiten voll
ausgelastet gewesen und habe sich nicht mit den laufenden buchhalterischen
Aufzeichnungen bzw. mit der Erstellung der Abschlüsse befassen können.
Er habe in diesen Punkten voll den von ihm beauftragten Fachleuten vertraut. Die
im bekämpften Bescheid vorgeworfenen Abgabenverkürzungen seien zudem
nicht rechtskräftig, weil dagegen am 7. März 2003 Berufung
eingebracht worden sei und die Rechtsmittelinstanz noch nicht entschieden
habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer
betreibt seit 1997 als Einzelunternehmer ein Wasser-, Heizungs- und
Sanitärinstallationsunternehmen in Mieders. Bei ihm wurde zu AB-Nr. Y eine
Prüfung der Aufzeichnungen für die Zeiträume 1998 bis 2001
durchgeführt.
Der Schwerpunkt des gegenständlichen
Finanzstrafverfahren gründet sich auf die Feststellung des
Betriebsprüfers, dass mit Datum 31. Dezember 2000 mittels
Buchungsanweisung eine Erlösverkürzung für 2000 in Höhe von
S 323.355,83 erfolgt sei.
Im Zuge der Prüfung der Aufzeichnungen wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer im hier gegenständlichen
Zeitraum die NN GmbH. mit seiner steuerlichen Vertretung beauftragt hat. Der
Beschwerdeführer sammelte die laufenden Belege und leitete diese an Frau XY
in Z weiter; diese war bei der NN GmbH. angestellt. Der Abschluss für 2000
wurde im Büro des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers
durchgeführt.
Der Hauptvorwurf im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren liegt darin, dass bei Erstellung des Jahresabschlusses 2000
auf dem Konto 4120 (Leistungserlöse) die Ausgangsrechnungen X1 vom
11. Jänner 2001 und 26. Mai 2001 sowie von X2 (Datum unbekannt)
storniert wurden. Dadurch wurden Verkürzungen an Umsatz- und
Einkommensteuer für 2000 bewirkt.
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer die
angeführten Rechnungen an seine steuerliche Vertretung weitergeleitet,
diese hat bei Erstellung des Jahresabschlusses die Rechnungen
"storniert". Aus welchen Gründen diese Ausbuchungen vorgenommen
wurden und ob und inwieweit der Beschwerdeführer dafür verantwortlich
zeichnet, ist weder aus dem Bp-Bericht vom 30. Jänner 2003 bzw. dem
Arbeitsbogen zu AB-Nr. Y noch aus dem Strafakt, SN X, ersichtlich. Im
Arbeitsbogen ist dazu lediglich vermerkt, der Beschwerdeführer habe dazu
angegeben, die primär aus der Stornierung dieser Rechnungen resultierende
Umsatzsteuergutschrift für 2000 sei ihm mit "geleisteten
Alimentationszahlungen" erklärt worden und er habe während des
Jahres "höhere Umsatzsteuervorauszahlungen" geleistet. Er habe
sich auf die Buchhalterin voll verlassen und keine Nachkontrolle
durchgeführt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Bescheid im
Wesentlichen vorgeworfen, es seien "Gewinnschmälerungen durch
Ausbuchen von Erlösen" vorgenommen worden. Die gegenständlichen
Ausgangsrechnungen hat er der Buchhalterin übermittelt, welche die
Umbuchungen vorgenommen hat. Es gibt keine Feststellungen, dass bzw. inwieweit
der Beschwerdeführer selbst an diesen Umbuchungen
("Stornierungen") beteiligt war bzw. diese veranlasst hat. Im
Hinblick auf die Höhe der für 2000 erklärten Umsätze bzw.
Erlöse (rund S 2,155.000,00) erscheint es auch nachvollziehbar, dass
dem Beschwerdeführer - der eingestanden hat, keine Nachkontrolle
durchgeführt zu haben - diese Buchungen auch bei der Unterfertigung
der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2000 nicht aufgefallen
sind. Aus welchen Gründen diese "Stornierungen" von der
steuerlichen Vertreterin des Beschwerdeführers tatsächlich
durchgeführt wurden, ist aus den vorliegenden Akten nicht feststellbar; es
liegen jedoch bei Gesamtwürdigung aller Umstände keine hinreichenden
Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer eine daraus resultierende
Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer für 2000 (wenn auch bedingt)
vorsätzlich bewirkt hat bzw. an einer solchen Tathandlung beteiligt
war.
Was die übrigen gegen den Beschwerdeführer
hinsichtlich der Zeiträume 1998 bis 2000 erhobenen Tatvorwürfe
betrifft (Geltendmachen von Vorsteuer und Nichterfassen eines Umsatzes, Entnahme
von Büromöbeln), so handelt es sich auch hierbei um - in
Relation zu den erklärten Beträgen der Höhe nach als
geringfügig zu bezeichnende - Erklärungsmängel,
hinsichtlich derer wie auch bei den oben dargestellten Umbuchungen keine
hinreichenden Verdachtsmomente bestehen, dass sie dem Beschwerdeführer
zuzurechnen sind bzw. dass der Beschwerdeführer die ihn treffende
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich verletzt
und dadurch eine Abgabenhinterziehung im Sinne des §33 Abs. 1 FinStrG
verwirklicht hat bzw. an einer solchen beteiligt war.
Ob dem Beschwerdeführer allfällig
fahrlässiges Handeln - etwa durch die Unterlassung der
Überprüfung der Erklärungen - vorzuwerfen ist, ist nicht
Gegenstand dieser Rechtsmittelentscheidung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 8. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-I/04
- Stammnummer
- 23987
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF