Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0006-I/04
Einleitung eines Finanzstrafvefahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-I/04vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 29. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 3. Dezember 2003, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Der
Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
Einzelunternehmer und Verantwortlicher für die Fa. XY und Mitges. im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 1997-1999 betreffend Bf in
Höhe von € 1.230,21 (entspricht S 16.928,00) und an
Einkommensteuer für 1997-1999 in Höhe von € 931,08
(entspricht S 12.812,00), weiters betreffend die Fa. XY & Mitges. eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 1997 in Höhe von
€ 541,70 (entspricht S 7.454,00) und an Einkommensteuer für
1997 in Höhe von € 2.598.85 (entspricht S 35.761,00) bewirkt
habe, indem Einnahmen nicht erklärt und keine Privatanteile ausgeschieden
worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Dezember 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
Abgabenverkürzung sei tatsächlich nicht gegeben, weil zunächst
aus dem Bescheid nicht hervorgehe, wie sich der strafbestimmende Wertbetrag
ermittle bzw. welche Punkte der durchgeführten Nachprüfung der Jahre
1997 bis 1999 als strafrelevant angesehen würden. Die Feststellungen der
Betriebsprüfung würden offensichtlich auf durch den
Beschwerdeführer nicht zu verantwortende Fehler des von ihm beauftragten
Herrn A bei der Erstellung der jeweiligen Einnahmen-Ausgabenrechnung und der
zugehörigen Steuererklärungen aufbauen. Der Beschwerdeführer sei
als Musiker und Frächter nicht in der Lage gewesen, die überaus
komplexen Bestimmungen der Steuergesetze selbst zu überschauen und somit
die Erstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnungen und Steuererklärungen
selbst durchzuführen. Er habe sich deshalb der fachlichen Kompetenz des
Herrn A bedient, welcher ihm vom Leiter der Musikgruppe "ABC"
vermittelt worden sei. Aufgrund dessen Ausbildung habe der Beschwerdeführer
voll auf die Richtigkeit der von Herrn A erstellten Unterlagen vertraut, sei
aber selbst nicht in der Lage gewesen, die Ordnungsmäßigkeit der
eingereichten Unterlagen zu überprüfen. Hinsichtlich der Fa. XY und
Mitges. (Musikgruppe "ABC") sei der Beschwerdeführer nicht an
führender Stelle tätig gewesen und habe aus diesem Grund keinen
Einblick in die steuerlichen und wirtschaftlichen Abrechnungsmodalitäten
gehabt. Diese seien vielmehr vom jeweiligen Leiter der Gruppe, Herrn B bzw.
Herrn C besorgt und abgewickelt worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich
die ihm zugewiesenen Gewinne und Verluste aufgrund der
Gemeinschaftserklärungen übernommen. Die im bekämpften Bescheid
vorgeworfenen Abgabenverkürzungen seien noch nicht rechtskräftig, weil
dagegen am 3. März 2003 Berufung eingebracht worden sei und die
Rechtsmittelinstanz noch nicht entschieden habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer bezog
im gegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit aus seiner Tätigkeit bei der XYZ. Weiters bezog er Einkünfte
aus seinen gewerblichen Tätigkeiten als Frächter und
Komponist.
Beim Beschwerdeführer
wurde zu AB-Nr. Y1 eine Prüfung der Aufzeichnungen für die
Zeiträume 1997 bis 1999 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass
im gesamten Prüfungszeitraum für das Privathaus verwendetes
Heizöl als Treibstoffaufwand in Abzug gebracht wurde. Weiters wurde
für im Zeitraum 1998 in Abzug gebrachte Steuerberatungskosten kein
Belegnachweis erbracht. Schließlich wurde ebenfalls 1998 Kfz-Steuer in
Höhe von S 5.292,00 als Betriebsausgabe in Abzug gebracht, obwohl in
diesem Jahr keine Kfz-Steuer an das entrichtet wurde. Daraus resultierten
Nachforderungen an Umsatzsteuer für 1997 bis 1999 von S 16.928,00
(€ 1.230,21) sowie an Einkommensteuer für 1997 bis 1999 von
S 12.812,00 (€ 931,08).
Auch bei der XY und Mitges.
(StNr. S) wurde zu AB-Nr. Y2 eine Prüfung der Aufzeichnungen für die
Zeiträume 1997 bis 2000 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass
für verschiedene Auftritte der Musikgruppe "ABC" im Jahr 1997
keine Einnahmen bzw. Einnahmen nicht in voller Höhe verbucht wurden. Die
Zurechnungen an steuerpflichtigen Umsätzen wurden mit S 74.545,45 und
die Gewinnzurechnung wurde mit S 340.400,00 ermittelt. Daraus resultierten
Nachforderungen an Umsatzsteuer für 1997 von S 7.455,00
(€ 541,70) sowie an Einkommensteuer für 1997 von S 35.761,00
(€ 2.598,85).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen
bestehen auch Ansicht der Rechtsmittelbehörde hinreichende
Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer in eigener Sache durch das
ungerechtfertigte Geltendmachen von Ausgaben (Heizöl,
Steuerberatungskosten, Kfz-Steuer) eine Verkürzung an Umsatzsteuer für
1997 bis 1999 von S 16.928,00 (€ 1.230,21) sowie an
Einkommensteuer für 1997 bis 1999 von S 12.812,00 (€ 931,08)
bewirkt hat. Weiters besteht der Verdacht, dass er durch das Nichterklären
von Einnahmen bzw. Umsätzen für die XY und Mitges. eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für 1997 von S 7.455,00
(€ 541,70) sowie an Einkommensteuer für 1997 von S 35.761,00
(€ 2.598,85) bewirkt hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer ist bereits seit 1987
unternehmerisch tätig und verfügt damit über umfangreiche
einschlägige Erfahrungen. Im vorliegenden Fall ist es - entgegen dem
Beschwerdevorbringen - keineswegs erforderlich, die "überaus
komplexen Bestimmungen des Steuerrechtes" zu überschauen; vielmehr
ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsätze und Erlöse
in tatsächlicher Höhe zu erklären sind und dass Ausgaben, die
überhaupt nicht bzw. nicht für betriebliche Zwecke getätigt
werden, nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden dürfen. Hierbei handelt
es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch
dem Beschwerdeführer waren diese Bestimmungen zweifelsfrei bekannt.
Aufgrund des mehrjährigen Zeitraumes, für den die hier relevanten
Feststellungen getroffen wurden, bestehen nach Ansicht der
Beschwerdebehörde hinreichende Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt und damit
auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
hat.
Wenn in der Beschwerdeschrift weiters ausgeführt wird,
der Beschwerdeführer sei bei der Fa. XY und Mitges. nicht an führender
Stelle tätig gewesen, er habe keinen Einblick in die steuerlichen und
wirtschaftlichen Abrechnungsmodalitäten gehabt und er habe lediglich die
ihm zugewiesenen Gewinne und Verluste aufgrund der Gemeinschaftserklärungen
übernommen, so ist darauf zu verweisen, dass mit Schreiben vom
20. Jänner 1998 an das Finanzamt Innsbruck die Mitglieder der
"ABC" (bezeichnet als "GesnbR ABC") zu StNr. S den
Beschwerdeführer "für Finanzangelegenheiten
zeichnungsberechtigt" erklärten. In einem weiterem Schreiben an das
Finanzamt Innsbruck vom 24. März 1998 erklärten sie, dass in
dieser Vollmacht vom 20. Jänner 1998 auch die Geldvollmacht
inbegriffen sei und der Beschwerdeführer berechtigt sei,
Rückzahlungsanträge zu stellen. Weiters findet sich im
Gewinnfeststellungsakt zu StNr. S ein handschriftliches, offensichtlich vom
Beschwerdeführer verfasstes, jedenfalls von ihm unterfertigtes undatiertes
Schreiben, in dem unter Hinweis auf diese Steuernummer ersucht wird,
sämtliche Schriftstücke" an die Anschrift Bf-Anschrift
zuzustellen. Im Bp-Bericht zu AB.Nr. Y2 vom 2. April 2003 wird
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1997 für die XY und
Mitges. die monatlichen Zusammenstellungen hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben
erstellt und offensichtlich als Kontaktperson zu Herrn A fungiert hat, welcher
in der Folge die Umsatzsteuervoranmeldungen, die Buchhaltung und den
Jahresabschluss erstellte. Damit bestehen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte,
dass der Beschwerdeführer mit den steuerlichen Agenden auch bei der XY und
Mitges. befasst war.
Insgesamt bestehen damit in objektiver wie in subjektiver
Hinsicht ausreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgte somit zu Recht.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu noch zu bemerken, dass
allfällige Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides durch
die obigen Ausführungen saniert wurden. Weiters bedarf es bei Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens keiner vorhergehenden (rechtskräftigen)
Festsetzung der inkriminierten Abgaben durch die zuständige
Abgabenbehörde. Zum Eventualantrag, das Strafverfahren bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen die
Wiederaufnahme-, Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 1999 zu
unterbrechen, ist zu bemerken, dass das Finanzstrafgesetz keine Unterbrechung
des Finanzstrafverfahrens kennt. Eine vorläufige Einstellung des
Finanzstrafverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 4 FinStrG kommt im
gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 8. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-I/04
- Stammnummer
- 23984
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF