Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0069-L/06
Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0069-L/06vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen FT, ehemals Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. W, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Juni 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 16. Mai 2006, SN 046-2004/00290-001, vertreten
durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die Abweisung einer
Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
dem Bestraften zur Entrichtung der mit dem Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Linz, Senat III, als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Jänner 2006 in
Höhe von 5.000,00 € verhängten, zur Gänze noch
aushaftenden Geldstrafe bzw. der ebenfalls auferlegten und noch nicht
entrichteten Verfahrenskosten von 363,00 €, beginnend
ab Oktober 2006 bis einschließlich
September 2007 monatliche Ratenzahlungen in Höhe von
50,00 €, jeweils fällig am 20. des Monats,
gewährt werden. Die nach Abstattung der Raten verbleibende Restzahlung ist
samt Nebengebühren zur StNr. 12 im Anschluss an die letzte Rate zu
entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin
keine Zahlungen in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt
die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen
zulässig.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Senat
III, als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 13. Jänner 2006, SN 046-2004/00290-001, war der
Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt worden, als
Geschäftsführer und damit als abgabenrechtlich Verantwortlicher der
Firma A GesmbH vorsätzlich a) für die Monate Februar bis Juli und
Dezember 2003 sowie Jänner, März und April 2004 selbst zu berechnende
Abgaben, nämlich Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen iHv. insgesamt
71.856,39 € nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet sowie b) jeweils für die Monate Jänner bis Dezember 2002
und 2003 selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen iHv. insgesamt 7.755,63 €, nicht am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet und dadurch (jeweils) die Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen zu haben. Er wurde hiefür zu einer Geldstrafe iHv.
5.000,00 € bzw. zu einer gemäß
§ 20 FinStrG an
deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Weiters
wurde dem Beschuldigten ein Kostenersatz iHv. 363,00 €
(§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) auferlegt. Dieser Schuld-,
Straf- und Kostenausspruch erwuchs am 18. April 2006 in formelle
Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 beantragte der
Beschuldigte unter Hinweis auf seine durch den Firmenkonkurs (der A GesmbH)
ausgelösten angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die
derzeit mit den Gläubigern laufenden Ausgleichsverhandlungen zur Vermeidung
einer Privatinsolvenz die Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung iHv.
20,84 € zur Abstattung der auferlegten Geldstrafe und
Verfahrenskosten.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2006 wies das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. um die
Gewährung von Ratenzahlungen zur Entrichtung des (zur Gänze)
aushaftenden Rückstandes aus der Geldstrafe und den Verfahrenskosten unter
Hinweis auf die die angesichts der Relation zwischen der
Rückstandshöhe und dem angebotenem Zahlungsziel einer
antragsgemäßen Bewilligung entgegenstehende Gefährdung der
Einbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenschuld als unbegründet
ab.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Berufung bezeichnete, ansonsten form- und fristgerecht erstattete,
hier verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschuldigten vom
21. Juni 2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die vorgeschlagene Ratenhöhe basiere auf die
Leistbarkeit der derzeitigen persönlichen Einkünfte. Der maximal
leistbare Betrag wären monatliche Zahlungen iHv. 44,67 € bzw.
entspräche das einem endgültigem Abstattungszeitraum von 120 Monaten.
Es werde daher beantragt, zur Entrichtung der Geldstrafe bzw. der
ausständigen Verfahrenskosten eine entsprechende Zahlungserleichterung zu
bewilligen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist auf die Bestimmungen des
§§ 151 f FinStrG zu verweisen, wonach gegen Erkenntnisse das
Rechtsmittel der Berufung und gegen alle sonstigen Bescheide das Rechtsmittel
der Beschwerde zulässig ist.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt u. a. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts
anderes bestimme, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches gilt nach
§ 185 Abs. 5 leg. cit. für die im Strafverfahren
auferlegten Kosten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213) erstrecken.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer
gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO
auszusprechenden Zahlungserleichterung ist somit grundsätzlich sowohl die
Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom
21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371), wobei jedoch die
letztgenannte Voraussetzung auch im Finanzstrafverfahren verhängte
Geldstrafen nur insofern Anwendung findet, als die mit der sofortigen (vollen)
Entrichtung verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit einer
Bestrafung zwangsläufig verbundenen und durchaus auch gewollte Härte
hinausgeht (vgl. VwGH vom 7. Mai 1987, Zl. 84/16/0113).
Dass die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der
Abgabenschuld zu StNr. 12 für den Bf. angesichts der derzeitigen
persönlichen und wirtschaftlichen Situation (dzt. laut eigenen Angaben
Monatseinkünfte iHv. ca. 1.100,00 €; Verbindlichkeiten aus dem
noch nicht abgeschlossenen Konkurs der A GesmbH, Az. 34 des Landesgerichtes
Linz, über 1,300.000,00 €; daraus drohende Lohnpfändungen,
kein verwertbares Vermögen, Finanzamtsverbindlichkeiten aus
Haftungsbescheid zur StNr. 56 iHv. ca. 50.000,00 €) eine
erhebliche Härte iSd. vorstehenden Ausführungen darstellt, erscheint
evident und kann mit der für das gegenständliche Verfahren
erforderlichen Bestimmtheit außer Streit gestellt werden.
Weiters ist, der Textierung des § 212 Abs. 1
BAO folgend, erforderlich, dass durch bzw. auch ohne der Gewährung von
Zahlungserleichterungen iSd. § 212 BAO keine Gefährdung der
Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, wobei allerdings bei Zahlungserleichterungen
im Finanzstrafverfahren (arg: § 172 Abs. 1 letzter Satz FinStrG:
"...sinngemäß.") zu berücksichtigen ist, dass die
(mögliche) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des
Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe
steht (vgl. VwGH vom 24. September 2003, 2003/13/0084) und, abgesehen von
jenen Fällen, in denen die angebotenen Zahlungsbedingungen bzw. das
Vorbringen des Antragstellers auf eine faktische Korrektur des
rechtskräftigen Strafausspruches hinausliefen (vgl. dazu VwGH vom
21. Jänner 2004, 2001/16/0371), daher diesem Aspekt im Zusammenhang
mit Geldstrafen keine bzw. allenfalls eine nur sehr eingeschränkte
Bedeutung zukommt. Nach der zuletzt angeführten Judikatur ist für die
im Rahmen des behördlichen Ermessens zu treffende Entscheidung über
Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe einzig und
allein die sachgerechte Verwirklichung des in einem dem Bestraften
zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer
Handlungen abhalten soll, bestehenden Strafzweckes maßgeblich, wobei
jedenfalls eine "bequeme" Ratenzahlung über mehrere Jahre, gleichsam nach
der Art einer Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand, dieser
Zielsetzung ebenso zuwider liefe wie wohl auch der endgültige
wirtschaftliche Ruin des Bestraften.
Andererseits steht es der Behörde infolge der
anzuwendenden Rechtslage (vgl. § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO)
aber frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers,
Zahlungserleichterungen ohne Bindung an das gestellte Begehren zu gewähren.
Damit ist der zuständigen Behörde grundsätzlich die gesetzliche
Möglichkeit eröffnet (nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit),
beispielsweise die Entrichtung der Geldstrafe in Raten in einer solchen
Höhe bzw. innerhalb eines solchen Zeitraumes zu gestatten, mit der sowohl
das (gewollte) Strafübel wirksam zugefügt gilt, als auch die
wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bei Anspannung aller seiner
Kräfte erhalten bleibt.
Selbst unter der Annahme, dass der Bf. die von ihm in der
Beschwerde maximal in Aussicht gestellten monatlichen Zahlungen iHv.
annähernd 50,00 € bis zur endgültigen Abdeckung des auf dem
Strafkonto aushaftenden Rückstandes leistet, würde dies, noch ohne
Berücksichtigung der überdies im Zuge von bewilligten
Zahlungserleichterungen ja noch zusätzlich anfallenden Stundungszinsen
(§ 212 Abs. 2 BAO), zu einer Abstattungsdauer von mehr als zehn
Jahren ab der gesetzlichen Fälligkeit (§§ 171 Abs. 1
bzw. 185 Abs. 4 FinStrG) führen. Bei einem derartig langen
Zahlungsziel wäre aber der Pönalcharakter der u. a. unter
Würdigung der schwierigen finanziellen Situation (vgl. § 23
Abs. 3 FinStrG) ohnehin nur im Ausmaß von ca. 12,5 % des gesetzlichen
Strafrahmens festgesetzten Geldstrafe bzw. das vom Gesetzgeber verfolgte und
beabsichtigte Strafübel jedenfalls nicht mehr in einem hinreichenden
Ausmaß gewährleistet. Letztlich würde durch eine derartige
antragskonforme Maßnahme auch der für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe angeordnete Vollzug der der Ersatzfreiheitsstrafe (vgl.
§ 20 FinStrG) umgangen werden.
Obwohl einerseits bei Ermessensentscheidungen iSd.
§§ 172 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 5 FinStrG iVm. 212 BAO die
weitere Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durchaus
sinnvoll bzw. zweckmäßig erscheint, bildet andererseits der
Strafzweck, nämlich die Zufügung eines schon aus präventiven
Überlegungen heraus angemessenen und deutlich spürbaren Übels,
ein wesentliches, gerade im Rahmen des behördlichen Ermessens zu
berücksichtigendes Korrelativ, das v. a. bei der, die konkreten
Strafauswirkungen mitbestimmenden Festsetzung der Ratenhöhe bzw. bei dem
sich daraus ergebenden endgültigen Zahlungsziel zu beachten ist (vgl. VwGH
vom 24. September 2003, Zl. 2003/13/0084). Anders als beispielsweise
bei einem Zahlungsaufschub von Verbindlichkeiten im Abgabenverfahren ist bei
Zahlungserleichterungen hinsichtlich bestehender Strafrückstände
sowohl bei den Teilzahlungsbeträgen als auch bei dem sich ergebenden
endgültigen Abstattungszeitraum auch auf den beabsichtigten Strafzweck
Bedacht zu nehmen (vgl. z. B. VwGH vom 22. Oktober 1991,
Zl. 88/14/0019) und wird ein mehrjähriger Abstattungszeitraum bei
einem Strafrückstand nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen
sein.
Bei einer diesen Grundsätzen entsprechenden
Abwägung der einerseits von den angeführten gesetzlichen Bestimmungen
bzw. deren Zweck und andererseits von den Kriterien der
Zweckmäßigkeit und Billigkeit iSd. § 20 BAO bestimmten
Argumente (vgl. dazu Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
Tz. 5 ff zu § 20), erscheint im Anlassfall die
Gewährung von insgesamt zwölf Teilzahlungen im Ausmaß von
jeweils 50,00 € bzw. eine damit in Aussicht gestellte, zwischen der
gesetzlichen Fälligkeit und der endgültigen Abstattung der
rechtskräftig festgesetzten Geldbeträge liegende Zeitspanne von
annähernd 1,5 Jahren, gerade noch angemessen, sodass, gleichsam in der
Hoffnung, dass sich nach dem nunmehr gewährten teilweisen Zahlungsaufschub
die Wirtschaftslage des Bf. so weit konsolidiert haben wird, um die Bezahlung
des Restbetrages in Einem zu ermöglichen, spruchgemäß zu
entscheiden und der Beschwerde unter Abweisung des Mehrbegehrens teilweise
stattzugeben war.
Linz, am 08.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0069-L/06
- Stammnummer
- 23969
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF