Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0050-W/06
Zurückweisung eines Devolutionsantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0050-W/06vom 07.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ändert sich die örtliche Zuständigkeit zur Erledigung eines Anbringens, so endet damit die Entscheidungspflicht des bisher örtlich zuständigen Finanzamtes. Für das nunmehr örtlich zuständige Finanzamt beginnt die Frist des § 311 Abs. 2 BAO neu zu laufen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Antrag des Dw., W.,S-Gasse, auf Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung (Devolutionsantrag) über den Antrag auf
Zuerkennung der Familienbeihilfe für drei Kinder ab 1. Mai 2004
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 BAO
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Begründung
Der Devolutionswerber (Dw.), der im Zeitpunkt der
Antragstellung im zweiten Wiener Gemeindebezirk wohnhaft war, reichte am 26.
September 2005 beim Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine
drei in Polen lebenden Kinder ab 1.5.2004 ein. Dieser Antrag wurde
zuständigkeitshalber an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk
weitergeleitet und langte dort am 30.9.2005 ein.
Mit Schreiben vom 17.5.2006 gab der Dw. dem Finanzamt
für den 2. und 20. Bezirk bekannt, dass er nunmehr in W.,S-Gasse wohnhaft
sei und stellte für den Fall, dass eine Entscheidung nicht bis zum
17.6.2006 ergehen sollte, den Antrag, sein Anbringen dem Unabhängigen
Finanzsenat zwecks Erledigung vorzulegen.
Das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk leitete den
Antrag des Dw. wegen Unzuständigkeit an das Finanzamt für den 4., 5.
und 10. Bezirk weiter, der am 24. Mai 2006 dort einlangte.
Das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk
übermittelte am 21. August 2006 den Devolutionsantrag vom 17.5.2006
gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO dem Unabhängigen Finanzsenat und
teilte mit, dass bis dato die mit 1.6.2006 angeforderten Bestätigungen aus
Polen noch nicht eingelangt seien.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Es wurde von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt
ausgegangen:
Der ursprünglich beim Finanzamt für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf am 26.9.2005 eingereichte Antrag auf Zuerkennung
der Familienbeihilfe wurde zuständigkeitshalber am 30.9.2005 an das
Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 17.5.2006 wurde dem Finanzamt für
den 2. und 20. Bezirk die Änderung der Wohnadresse bekannt gegeben. Darin
enthalten war auch ein mit einer Befristung versehener Devolutionsantrag
folgenden Inhalts: "Im Falle, dass die Fassung
eines entsprechenden Beschlusses durch Ihr Amt innerhalb eines Monats, das
heißt bis zum 17.6.2006, unmöglich sein sollte, stelle ich schon
heute den Antrag, meine Angelegenheit der übergeordneten Behörde, d.h.
dem Unabhängigen Finanzsenat in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstr. 7, zwecks
Erledigung vorzulegen."
Das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk leitete den
Antrag am 24. Mai 2006 an das nunmehr zur Entscheidung zuständige Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk weiter. Dieses Finanzamt übermittelte am
21. August 2006 den Devolutionsantrag, der im Schreiben vom 17.5.2006 enthalten
war, gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO dem Unabhängigen
Finanzsenat.
Der festgestellte Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
würdigen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz
der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder
nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt
gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu
ergehen hat, nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Entsprechend der Bestimmung des § 50 Abs. 1 BAO haben
die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie
nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den
Einschreiter an diese zu weisen.
Der vom Dw. eingebrachte Antrag auf Zuerkennung der
Familienbeihilfe für seine drei in Polen lebenden Kinder wurde zwar an das
im Zeitpunkt der Einbringung zuständige Finanzamt für den 2. und 20.
Bezirk weitergeleitet, durch einen neuerlichen Wohnsitzwechsel und die in
weiterer Folge auf Gefahr des Dw. vorgenommene Weiterleitung des Antrags
gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO an das nunmehr zuständige Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk begann die Frist zur Entscheidung am 24. Mai
2006 neu zu laufen. Das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk ist daher ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Entscheidung über den Antrag auf
Zuerkennung der Familienbeihilfe zuständig. Damit ist auch die
Entscheidungspflicht dieses Finanzamtes weggefallen. Einer Entscheidung stand
nämlich ab diesem Zeitpunkt das Hindernis einer geänderten
örtlichen Zuständigkeit entgegen. Es fehlte somit an der grundlegenden
Voraussetzung für einen Devolutionsantrag.
Für das nunmehr zuständige Finanzamt für den
4., 5. und 10. Bezirk begann die Frist des § 311 Abs. 2 BAO aber erst
am 24.5.2006 zu laufen, weshalb eine Säumigkeit dieser Behörde im
Zeitpunkt des Einbringens des Devolutionsantrages noch nicht vorliegen
konnte.
Der im Schreiben vom 17.5.2006 enthaltene
Devolutionsantrag, dessen Rechtswirkungen auf Grund der Befristung erst mit
17.6.2006 eintraten, war daher einerseits wegen Wohnsitzwechsels eingetretener
mangelnder Entscheidungszuständigkeit des Finanzamtes für den 2. und
20. Bezirk und andererseits wegen noch nicht eingetretener Säumigkeit des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk zurückzuweisen.
Wien, am 7.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0050-W/06
- Stammnummer
- 23964
- Gültig
- 07.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF