Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0523-G/05
Wirtschaftsgutbezogene Aufteilung des Investitionszuwachses 2002 bei abweichendem Wirtschaftsjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0523-G/05vom 07.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Investitionszuwachs des Jahres 2002 ist bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr wirtschaftsgutbezogen auf die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2002/2003 aufzuteilen. Die Prämie, die auf den anteiligen Zuwachs des Wirtschaftsjahres 2001/2002 entfällt, ist in einem Verzeichnis für 2002 zugleich mit der Körperschaftsteuererklärung 2002 einzureichen. Eine Verschiebung dieses Anteiles in das nachfolgende Jahr ist nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhänder, vom 29. März 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oststeiermark vom 11. Februar 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2003
(Formular E 108e) machte die Berufungswerberin (Bw.) eine
Investitionszuwachsprämie für 2003 in Höhe von
12.415,64 Euro geltend. Die geltend gemachte
Investitionszuwachsprämie bezog sich ausschließlich auf Investitionen
des Kalenderjahres 2002, die in den Monaten 1-3 des Wirtschaftsjahres 2001/2002
und in den Monaten 4-12 des Wirtschaftsjahres 2002/2003 angeschafft
wurden. Für die Ermittlung des Durchschnittes der Anschaffungskosten
wurden die Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001 und 2001/2002 herangezogen.
Der Durchschnittswert betrug danach 338.233,61 Euro. Die
Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter
2003 wurden mit 175.036,94 Euro
angegeben. Demnach betrug der Zuwachs 2003 Null.
Unter Punkt 2.2 der Erklärung setzte die Bw. den
Betrag "E" (=Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2003) mit Null
an. In der Spalte "zuzüglich jenes Teiles der Bemessungsgrundlage
2002, der 2002 ausgeschieden wurde, setzte die Bw. einen Betrag in Höhe von
124.156,36 Euro als Betrag "G" ein. Dieser Betrag bildete
schließlich die Bemessungsgrundlage für die beantragte
Investitionszuwachsprämie 2003 und errechnete sich daraus mit 10% die
Investitionszuwachsprämie in Höhe von 12.415,64 Euro.
Der Antrag langte am 3.
Februar 2005 beim Finanzamt ein. Die
Körperschaftsteuererklärung 2003 (Wirtschaftjahr 1. April 2002 bis 31.
März 2003) wurde bereits davor, am
20. Oktober 2004 beim Finanzamt eingereicht. Der
Körperschaftsteuerbescheid 2003 erging am
12. April 2005.
Für 2002 war keine Investitionszuwachsprämie
geltend gemacht worden. Die Körperschaftsteuererklärung 2002 wurde am
29. September 2003 eingereicht . Der
Körperschaftsteuerbescheid 2002 erging am
1. Oktober 2003.
Im Zuge einer Nachschau gemäß
§ 144 BAO
wurde seitens des Finanzamtes festgestellt, dass die
Investitionszuwachsprämie 2003 nur im Ausmaß von 10.302,39 Euro zu
gewähren sei.
Die Differenz auf 12.415,64 Euro, somit ein Betrag von
2.113,28 Euro, sei dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 zuzuordnen und hätte
bereits als Investitionszuwachsprämie 2002 geltend gemacht werden
müssen. Für 2002 sei jedoch die Antragsfrist bereits versäumt und
könne dieser Antrag nicht mehr nachgeholt werden.
Das Finanzamt ermittelte die Investitionszuwachsprämie
2003 wie folgt:
Dem Durchschnittswert von 309.261,63 Euro aus den
Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Wirtschaftsjahre
1998/1999,1999/2000 und 2000/2001 wurden die prämienbegünstigten
Investitionen des Jahre 2002 in Gesamthöhe von 433.418,30 Euro
gegenüber gestellt. Daraus errechnechte sich ein Investitionszuwachs 2002
in Höhe von 124.156,63 Euro.
Von den Gesamtanschaffungs- bzw. Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter im Jahr 2002 in Höhe
von 433.418,30 Euro entfielen auf die Monate 1-3/2002 anteilig 73.772,35 Euro
und die Monate 4-12/2002 anteilig 359.645,95 Euro.
Nach Ansicht des Finanzamtes war eine Zuordnung der
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter auf die Wirtschaftsjahre
2001/2002 und 2002/2003 vorzunehmen und war für den Investitionszuwachs
2002 die zustehende Prämie anteilsmäßig auf die Jahre 2002 und
2003 aufzuteilen. Die anteiligen Prämien wären in Form eines
Verzeichnisses (Formular E108e) mit den
betreffenden
Körperschaftsteuererklärungen 2002 und 2003 zu beantragen gewesen.
Für 2003 könne demnach nur eine Prämie in
Höhe von 10.302,39 Euro gewährt werden. Für die Differenz von
2.113,28 Euro sei die Investitionszuwachsprämie wegen Fristversäumnis
verfallen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2005 wurde
unter Abweisung des Mehrbegehrens eine Investitionszuwachsprämie 2003 in
Höhe von 10.302,39 Euro gewährt.
Gegen die Nichtzuerkennung der beantragten
Investitionszuwachsprämie in Höhe von 2.113,28 Euro richtet sich die
Berufung vom 29. März 2005.
Die Bw. führt darin aus, dass sie aus dem Formular zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie (E 108e) entnommen habe, dass
eine Aufteilung der Investitionen auf die die beiden Wirtschaftsjahre nicht
zwingend vorzunehmen sei, da durch die Textierung " der
Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002
KANN insoweit im Rahmen der Veranlagung
2002 für die Ermittlung der Investitionsprämie 2002
berücksichtigt werden als sie in den Anschaffungs- und/oder
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des
Jahres 2002, die dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 zuzuordnen sind, Deckung
findet".
Soweit der Investitionszuwachs des Kalenderjahres danach
nicht mit der Veranlagung 2002 berücksichtigt werde, erhöhe er den
Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2003 für die Ermittlung der
Investitionszuwachsprämie 2003. Für 2002 sei kein
Investitionszuwachs geltend gemacht worden, was mit den Erläuterungen auf
dem Steuererklärungsformular konform gehe, da es sich hier um eine
"Kann-Bestimmung" handle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2005 wurde
die Berufung abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass im Falle eines
abweichenden Wirtschaftsjahres der Investitionszuwachs eines Kalenderjahres
wirtschaftsgutbezogen auf die jeweiligen Wirtschaftsjahre aufzuteilen sei.
Demnach seien die dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 zuzuordnenden, im Kalenderjahr
2002 angeschafften, prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Jahr
2002 als Investitionszuwachs zu berücksichtigen gewesen. Die dem
Wirtschaftsjahr 2002/2003 zuzuordnenden, im Kalenderjahr 2002 angeschafften,
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter seien hingegen im Jahr 2003
als Investitionszuwachs zu werten.
Die Bw. stellte in der
Folge den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Bw. bezog sich darin auf die Tz. 8221 der
Einkommensteuerrichtlinien (=EStR), wonach der
Investitionszuwachs des Jahres 2002 (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr
2001/2002 und 2002/2003) als Differenz zwischen den Anschaffungs- und/oder
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter, die im
Kalenderjahr 2002 angefallen sind, und dem Durchschnitt der Anschaffungs-
und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter
der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 geendet
haben, definiert wird.
Da die Investitionen des Wirtschaftsjahres 2001/2002 den
Durchschnitt der letzten drei Jahre aber nicht überschritten hätten,
sei zu Bilanzstichtag noch kein Investitionszuwachs vorgelegen. Der
Investitionszuwachs sei erst im Wirtschaftsjahr 2002/2003 eingetreten, daher
könne folgerichtig der Investitionszuwachs erst mit der
Steuererklärung 2003 geltend gemacht werden.
Diese Auffassung würde letztendlich auch von den EStR
getragen. Auch die Steuererklärung formuliere eine
KANN-Bestimmung und sei es demnach
möglich, den gesamten Investitionszuwachs des Jahres 2002 erst im Jahr
2003, also mit der Steuererklärung für 2003 geltend zu
machen.
Es sei dem Steuerpflichtigen freigestellt soviel
Investitionszuwachsprämie in einem Jahr geltend zu machen, wie im
betreffenden Wirtschaftsjahr prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
angeschafft oder hergestellt wurden, maximal aber bis zur Höhe der
Bemessungsgrundlage.
Dieses Wahlrecht sei auch im Vergleich zu Steuerpflichtigen
zu sehen, die den gesamten Investitionszuwachsprämie für 2002 mit
Ablauf des Jahres 2002 geltend machen könnten. Ein Steuerpflichtiger mit
einem abweichenden Wirtschaftsjahr könne die den Investitionszuwachs des
Jahres 2002, der auf das Wirtschaftsjahr 2002/2003 entfällt erst mit der
Steuererklärung für 2003 geltend machen.
Es bestehe also das Wahlrecht, die auf das Wirtschaftsjahr
2001/2002 entfallende Prämie schon frührer geltend zu machen. Die Bw.
habe von diesem Wahlrecht, die Prämie schon früher geltend zu machen,
eben nicht Gebrauch gemacht und werde daher der Antrag auf Zuerkennung der
anteiligen, auf die Monate 1-3/2002 entfallenden Prämie,
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Bw., die ihren
Gewinn aus Gewerbebetrieb nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr
(Bilanzstichtag 31.März) ermittelt, die Investitionszuwachsprämie
für die im Kalenderjahr 2002 angeschafften und/oder hergestellten
Wirtschaftsgüter, soweit diese einen Investitionszuwachs darstellen, zur
Gänze im Jahr 2003 oder anteilig aufgeteilt auf 2002 und 2003 geltend
machen kann.
Die im der Körperschaftsteuererklärung 2003
beigelegtem Verzeichnis E 108e beantragte Investitionszuwachsprämie 2003
betrifft Investitionen der Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2002/2003, die im
Kalenderjahr 2002 angefallen sind.
Das Finanzamt hat allerdings die Investitionen, die im
Zeitraum 1-3/2002 getätigt wurden, nicht berücksichtigt, da diese nach
Ansicht des Finanzamtes bereits im Veranlagungszeitraum 2002 geltend zu machen
waren.
Strittig ist nunmehr, ob die Investitionen der Monate
1-3/2002 in Höhe von 73.772,35 Euro bereits im Jahr 2002 oder zusammen mit
den Investitionen 4-12/2002 erst im Verzeichnis E 108e für das Jahr 2003 zu
berücksichtigen waren.
Die maßgebliche gesetzliche Regelung dazu findet sich
in § 108e Abs. 4 EStG 1988 und lautet:
Nach § 108 e Abs. 3
EStG 1988 ist der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten
drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1.
Jänner 2003 enden.
Nach Abs. 4 dieser
Gesetzesstelle ist der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und
die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das
Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
Nach § 108e Abs. 5
erster Satz EStG 1988 ist die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf
dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid
gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Gemäß
§ 108e Abs. 5
letzter Satz EStG 1988 ist die Prämie zu Lasten des Aufkommens an
veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Im Regelfall, in dem Kalenderjahr und Wirtschaftsjahr
übereinstimmen, wird die Auslegung dieser Regelung keine Schwierigkeiten
bereiten.
Dem Abgabepflichtigen steht es frei, eine
Investitionszuwachsprämie geltend zu machen. Macht er von diesem Recht
Gebrauch, ist die Prämie - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - in
einem Verzeichnis geltend zu machen, das der Steuererklärung des
betreffenden Jahres
beizuschließen "ist".
Laut Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer -
Kommentar, § 108e Tz. 8 hat "die Geltendmachung somit gleichzeitig mit der
Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen". Nach Doralt
(4), Einkommensteuer-Kommentar § 108e, Tz. 15 "ist das Verzeichnis der
Steuererklärung des betreffenden Jahres anzuschließen" (vgl. weiters
Thunshirn/Untiedt, SWK 2004, S 69 ff, und Unger, SWK 2004, S 775
ff).
Keineswegs sollte nach der Intention des Gesetzes ein
eigenes Veranlagungsverfahren zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
erfolgen. Dies schon deshalb, weil die Prämie (als eine besondere Form der
"negativen" Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) vom Abgabepflichtigen
selbst zu berechnen und nur in den Fällen der unrichtigen Berechnung
bescheidmäßig festzusetzen ist. Das Verfahren betreffend die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie wurde vom Gesetzgeber
offensichtlich vom Veranlagungsverfahren abgegrenzt (§ 108e Abs. 5). Mit
der Bestimmung des § 108e Abs. 4 erster Satz EStG 1988) befristete der
Gesetzgeber allerdings explizit die Einreichung des Verzeichnisses des
"betreffenden" Jahres mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung
(im vorliegenden Fall der Körperschaftssteuererklärung).
Mit dem Wort
"betreffend"
verbindet der Gesetzgeber nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die
Steuererklärung jenes Jahres, in dem die begünstigte Investition
getätigt wurde. Allerdings nur für
jene Monate des
Kalenderjahres
, die bei Vorliegen eines
abweichenden Wirtschaftsjahres in die Einkommensermittlung des betreffenden
Jahres einfließen. Zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe ist dem
Abgabepflichtigen das Ausmaß seiner Investitionen spätestens bekannt.
Die Bindung des Verzeichnisses an die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuererklärung bezweckt offenbar eine
verwaltungsökonomische Bearbeitung des Prämienantrages im Rahmen der
Bearbeitung der Abgabenerklärung (vgl. SWK 17/2004, S. 584).
Die Bw. hat spätestens mit Ablauf spätestens zum
Zeitpunkt der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des betreffenden
Veranlagungszeitraumes - im Besonderen ihre Investitionstätigkeit - gekannt
hat bzw. muss diese gekannt haben.
Ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie an die Abgabe der Steuererklärung gebunden,
ergibt sich als Rechtsfolge einer verspäteten Geltendmachung, dass ein die
beantragte Prämie abweisender Bescheid (§ 201 BAO) zu ergehen hat.
Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke die
Richtigkeit der obigen Auslegung (siehe SWK 20/21/2002, S 496), da diese einer
Toleranzregelung das Wort reden. Auf Grund wurde schließlich
erlassmäßig kundgetan, dass keine Bedenken bestünden, wenn die
Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung des das jeweilige Jahr
betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides) geltend gemacht werden (vgl. SWK 2003,
S.545).
In der Folge reagierte auch der Gesetzgeber auf die in der
Literatur vorgetragene Kritik. Mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
Nr. 57/2004, wurde § 108e EStG abgeändert.
Die Neuregelung lässt die Geltendmachung der
Prämien bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen
Jahresbescheides zu, sie ist allerdings gemäß der maßgeblichen
Inkrafttretensbestimmung (§ 124b Z 105 EStG 1988) erstmals für
Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen (SWK 10/2004, T065;
ÖStZ 2004/322; SWK 14/2004, S.506).
Im Berufungsfall stellt sich nun die Frage, ob für die
Investitionen der Monate 1-3/2002 die Investitionszuwachsprämie
gleichzeitig mit der Körperschaftssteuererklärung 2002 (oder der
Toleranzregelung entsprechend bis zur formellen Rechtskraft des
Körperschaftssteuerbescheides 2002) geltend zu machen war oder ob die auf
diesen Zeitraum entfallende Investitionszuwachsprämie auch im Jahr 2003
beantragt werden konnte.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist die Berechnung
der Höhe des zustehenden Investitionszuwachses von den
Anschaffungs-und/oder Herstellungskosten des
Kalenderjahres
auszugehen. Bei einem abweichendem Wirtschaftsjahr sind aber die Investitionen
der letzten drei vor diesem Kalenderjahr endenden
Wirtschaftsjahre
für die Ermittlung des Durchschnittswertes
heranzuziehen.
Dh. sämtliche im
Kalenderjahr 2002
angeschafften oder hergestellten prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter sind für die Festsstellung des Investitionszuwachses
heranzuziehen.
Im Berufungsfall umfasste das Investitionsvolumen des
Kalenderjahres 2002 unbestritten laut Nachschaubericht
433.418,30
Euro.
Für die Ermittlung des Durchschnittswertes waren daher
die Wirtschaftsjahre 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001 heranzuziehen, also die
letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002
endeten.
Danach errechnete sich der durchschnittlicher
Vergleichswert im Sinne des § 108e Abs. 3 EStG 1988 aus den genannten
Wirtschaftsjahren in Höhe von 309.261,67 Euro.
Der
Investitionszuwachs
des Kalenderjahres 2002 betrug daher insgesamt 124.156,63 €. Nach
der anteiligen Aufteilung entfielen davon 21.132,76 Euro auf 1-3/2002 und
103.023,87 Euro auf 4-12/2002.
Allerdings bestreitet die Bw. die Richtigkeit der vom
Finanzamt vorgenommen anteiligen Aufteilung des Investitionszuwachses 2002 auf
die die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2002/2003.
Sie geht davon aus, dass nach dem
"Erklärungsformular E 108e" auf Grund der Formulierung
"Kann" ein Wahlrecht
dahingehend bestünde, entweder den Investitionszuwachs 2002 anteilig den
beiden Wirtschaftsjahren 2001/2002 und 2002/2003 zuzuordnen oder den
Gesamtbetrag erst im Jahr 2003 geltend zu machen.
Die Bw. übersieht jedoch, dass nach dem Wortlaut des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 der Steuererklärung ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres
anzuschließen ist
(§§ 42, 43).
Der Gesetzgeber sieht daher durch den Gebrauch des Wortes
"betreffenden"
eben eine zwingende Koppelung an die Jahreserklärung (im
Berufungsfall Körperschaftsteuererklärung) des
betreffenden Jahres
vor. Ein Wahlrecht geht daraus nicht hervor.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist nun der
Investitionszuwachs im Kalenderjahr festzustellen, der den Durchschnitt der
letzten drei Wirtschaftsjahre übersteigt. In die
Jahressteuererklärungen eines Körperschaftsteuersubjektes sind die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
betriebsbezogen
für die Feststellung des Jahreseinkommens aufzunehmen.
Auch die Investitionszuwachsprämie ist
betriebsbezogen zu
ermitteln und muss folglich eine Angleichung der Periode, für die die
Investitionszuwachsprämie gewährt wird, an die
Gewinnermittlungsperiode stattfinden. Es kann daher nur die Prämie für
jenen Teil des Investitionszuwachses eines Kalenderjahres zugleich mit der
betreffenden
Steuererklärung beantragt werden, der einer bestimmten
Gewinnermittlungsperiode zuzurechnen ist. Und zwar jener
Gewinnermittlungsperiode, die in die betreffende Steuererklärung
einfließt.
Der Gesetzgeber hat durch die dezidierte Vorgabe der
Begriffe "Kalenderjahr" und "Wirtschaftsjahr"
offensichtlich bewusst zwei unterschiedliche Zeitabschnitte einander
gegenübergestellt.
Aus steuerpolitischer Sicht sollte offensichtlich durch die
zeitlich begrenzte Investitionszuwachsprämie (ursprünglich auf 2002
und 2003 beschränkt, später auf 2004 erweitert) gezielt der
Investitionszuwachs bestimmter Perioden, nämlich der Kalenderjahre
2002,2003 und 2004, für alle in Frage kommenden Steuerpflichtigen,
unabhängig von der Wahl des Wirtschaftsjahres, gefördert
werden.
Da aber die Investitionszuwachsprämie selbst
betriebsbezogen zusteht, muss als Durchschnittswert konsequenterweise der
Durchschnitt der letzen drei Wirtschaftsjahre gegenüber gestellt
werden.
Dass eine Aufteilung vorzunehmen ist, ergibt sich eindeutig
aus der Betriebsbezogenheit der Investitionszuwachsprämie und der Anordnung
im Gesetz, das Verzeichnis zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
zugleich mit der
betreffenden
Jahressteuererklärung einzureichen.
In die Jahreserklärungen sind jeweils die Gewinne der
in diesem Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre aufzunehmen. Folglich ist auch
der Investitionszuwachs eines Kalenderjahres, der sich am Investitionsvolumen
der vorangegangenen Wirtschaftsjahre orientiert, nur anteilig bezogen auf das im
betreffenden
Kalenderjahr endende Wirtschaftsjahr zu
berücksichtigen.
Diese Auffassung wird auch von den EStR unter Rz. 8229
getragen, deren Heranziehung als Auslegungshilfe durchaus zulässig
ist.
Danach ist bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2001/2002
der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 wirtschaftsgutbezogen den
Investitionen des Wirtschaftsjahres 2001/2002 und den Investitionen des
Wirtschaftsjahres 2002/2003 zuzuordnen. Dabei sind Investitionen, für die
eine Begünstigung nach § 10c Abs. 2 EStG 1988 oder § 108d Abs. 2
Z 2 EStG 1988 geltend gemacht wurde, nicht zu berücksichtigen. Soweit der
Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 auf Investitionen des
Wirtschaftsjahres 2002/2003 entfällt, ist er mit der Steuererklärung
für das Jahr 2003 geltend zu machen.
Die Bw. irrt, wenn sie von einem Wahlrecht ausgeht,
entweder wirtschaftsgutbezogen aufzuteilen oder die Investitionen des gesamten
Kalenderjahres erst zur Gänze in dem der Anschaffung folgenden Kalenderjahr
zu beantragen.
Die Erläuterungen zum Verzeichnis E 108e führen
unter Punkt 2.2 aus, dass der Investitionszuwachs 2002 insoweit im Rahmen der
Veranlagung 2002 für die Ermittlung der Investitionszuwachsprämie
berücksichtigt werden kann, als er in den Anschaffungs- und/oder
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des
Jahres 2002, die dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 zuzuordnen, sind Deckung
findet.
Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der
Antragsteller wählen kann, wann er die Investitionszuwachsprämie
für den Investitionszuwachs 2002 geltend macht. Das Wort
"kann" bedeutet in diesem
Zusammenhang, dass für 2002 eben nur jener Investitionszuwachs des
Kalenderjahres 2002 berücksichtigt werden
kann, der in dem anteilig auf das Jahr
2002 entfallenden Betrag der Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten Deckung
findet. Damit wird aber nur klargestellt, dass die Höhe der anteiligen
Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten eine Begrenzung nach oben darstellt
und die Investitionszuwachsprämie 2002 maximal in dieser Höhe geltend
gemacht werden kann.
Wenn nun, wie im Berufungsfall anteilige Investitionen des
Wirtschaftsjahres 2001/2002 vorliegen, war die darauf entfallende
Investitionszuwachsprämie auch in dem Verzeichnis 2002, welches zugleich
mit der Körperschaftsteuererklärung 2002 einzureichen war, zu
beantragen.
Unbestritten betrug der dem Wirtschaftsjahr 2001/2002
zuzuordnende Investitionszuwachs 2002 insgesamt 21.132,76 Euro und wurde
darüber nicht zeitgerecht ein Verzeichnis gelegt bzw. Antrag gestellt. Eine
Nachholung eines verspäteten Antrages oder die Beantragung im nachfolgendem
Jahr ist aber nicht zulässig.
Ein Recht auf eine fakultative Verschiebung in das
nachfolgende Jahr (laut Bw. in das Jahr 2003), wie dies die Bw. begehrt, ist dem
Gesetz nicht zu entnehmen.
Nach dem Vorbringen der Bw. könnte man genauso gut zum
Schluss kommen, dass die die Prämie für den gesamten
Investitionszuwachs 2002 zugleich mit der Körperschaftsteuererklärung
2002 geltend zu machen war. Diese Auslegung lässt das Gesetz aber nicht
zu.
Zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung 2002
waren sämtliche Parameter für die Höhe der zustehenden
Investitionszuwachsprämie bekannt und war die Bw. nicht daran gehindert,
die auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002 entfallenden Investitionen für 2002
geltend zu machen.
Soweit der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 den
Investitionen des Wirtschaftsjahres 2001/02 zuzuordnen ist, war nach § 108e
Abs. 4 EStG 1988 das betreffende Verzeichnis spätestens bis zur Einreichung
der Körperschaftsteuererklärung für 2002 (laut der weiten, oben
zitierten Interpretation des BMF bis um Ergehen des Feststellungsbescheides)
geltend zu machen. Dass dies nicht der Fall war ist offenkundig und unstrittig.
Im vorliegenden Berufungsfall konnten daher nur die auf den
Zeitraum 4-12/2003 entfallenden Investitionen in Höhe von 103.023,87 Euro
für die Investitionszuwachsprämie berücksichtigt
werden.
Dem Antrag auf Prämiengutschrift in Höhe von
12.415,64 Euro konnte daher nicht gefolgt werden. Das Finanzamt hat daher den
auf § 201 BAO gestützten Bescheid vom 11. Februar 2005 zu Recht
erlassen (siehe auch unabhängiger Finanzsenat vom 2. Dezember 2004,
RV/1114-L/04).
Die Berufung gegen diesen Bescheid war aus den
angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen
t
Graz, am 7.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieInvestitionszuwachsabweichendes Wirtschaftsjahrwirtschaftsgutbezogene AufteilungJahreserklärungVerzeichnisKalenderjahrFristveräumnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0523-G/05
- Stammnummer
- 23960
- Gültig
- 07.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF