Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0029-W/04
Entgelt bei Dienstbarkeiten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0029-W/04vom 06.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn C.C., W., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
11. Jänner 2001 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Am 30. November 1998 wurde zwischen Frau A.L. und
ihrem Lebensgefährten Herrn C.C., dem Berufungswerber, ein
Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. Laut Punkt 1. dieses Vertrages ist bzw.
wird Frau A.L. grundbücherliche Eigentümerin von in diesem Punkt genau
bezeichneten Liegenschaftsanteilen, mit welchen Wohnungseigentum verbunden ist.
Punkt 2. dieses Vertrages lautet auszugsweise:
"Die
Eigentümerin räumt hiemit ihrem Lebensgefährten Herrn
C.C., geb. ....., unentgeltlich die
Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 521 ABGB an den in beiliegender
Planskizze schwarz umrandet und schwarz schraffiert dargestellten Räumen
der zu Punkt 1. dieses Vertrages näher bezeichneten Wohnung ein. Der
Wohnberechtigte nimmt die Einräumung der vorbezeichneten Dienstbarkeit
hiemit an.
....."
Im Punkt 4. dieses Vertrages wird das Wohnrecht für
Zwecke der Gebührenbemessung einvernehmlich mit S 24.000,-- pro Jahr
bewertet. Davon ausgehend wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien für diesen Rechtsvorgang mit Bescheid vom
19. April 1999 die Schenkungssteuer mit S 38.610,--
vorgeschrieben. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Berufungswerber die Wohnung gemeinsam mit seiner
Lebensgefährtin erworben habe und der Kredit auf beide laufe. Diese
Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes sei nicht unentgeltlich eingeräumt
worden, da sie beide die Kreditraten je zur Hälfte bezahlten. Dieser
Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. August 1999 antragsgemäß
stattgegeben und der Schenkungssteuerbescheid aufgehoben.
Letztendlich wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom 11. Jänner 2001 für
die Einräumung dieser Dienstbarkeit gemäß
§ 33 TP 9 GebG
die Gebühr mit S 27.901,-- vorgeschrieben. Das Entgelt wurde mit dem
halben Kaufpreis, der halben Grunderwerbsteuer und der halben
Eintragungsgebühr angenommen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Berufungswerber die Wohnung, auf die sich das
Wohnungsrecht bezieht, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin erworben habe
und der Kredit auf beide laufe. Das lebenslange Wohnrecht sei dem
Berufungswerber zur Vermeidung von Schwierigkeiten zugestanden worden. Er habe
ein Wohnrecht, das mit dem eines verheirateten Ehemannes gleichzusetzen sei, der
dafür keine Gebühren zu entrichten habe.
Gemäß
§ 33 TP 9 GebG unterliegen
Dienstbarkeiten, wenn jemand der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem
Verpflichteten bestätigt wird, einer Gebühr von 2 v. H. von dem Werte
des bedungenen Entgeltes.
Bemessungsgrundlage der Gebühr ist dem zu Folge nicht
der Wert der Dienstbarkeit, sondern der Wert des bedungenen Entgelts. Entgelt
ist alles, was der Dienstbarkeitsberechtigte aufwenden muss, um in den Genuss
der Sache zu kommen.
Laut Berufung vom 11. Mai 1999 gegen den
Schenkungssteuerbescheid ist die Einräumung der Dienstbarkeit des
Wohnungsrechts nicht unentgeltlich, da der Berufungswerber und seine
Lebensgefährtin beide die Kreditraten - jeder zur Hälfte -
bezahlen. Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wurde
das Entgelt mit dem halben Kaufpreis, der halben Grunderwerbsteuer und den
halben Eintragungsgebühren angenommen. Erhebungen, mit denen versucht
wurde, das tatsächliche Entgelt für die Einräumung der
Dienstbarkeit der Wohnung zu ermitteln, sind dem vorgelegten Bemessungsakt nicht
zu entnehmen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
wird daher im Hinblick auf die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 Abs.
1 BAO das tatsächliche Entgelt für die Einräumung der
Dienstbarkeit des Wohnrechtes zu erheben haben.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung wenn sie weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Der Unabhängige Finanzsenat macht aus folgenden
Gründen von dem ihm in § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen
Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Für die Bescheidaufhebung spricht die Bestimmung des
§ 276 Abs. 6 BAO. Demnach hat die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung
des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz
obliegt.
Gemäß
§ 276 Abs. 7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist,
im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat Parteistellung zu. Bei
Durchführung der noch ausständigen Ermittlungen durch den
Unabhängigen Finanzsenat müssten die Ergebnisse der Amtspartei mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden, weshalb die
Durchführung der Ermittlungen durch den Unabhängigen Finanzsenat zu
weiteren zeitlichen Verzögerungen eines ohnedies bereits ausgedehnten
Verfahrens führen würden.
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anders
lautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht
Entscheidungsreif ist, war der angefochtene Bescheid (unter Einbeziehung der
Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war daher der Aufhebung der Vorrang vor der
Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0029-W/04
- Stammnummer
- 23946
- Gültig
- 06.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF