Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0024-I/06
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Zuziehung der Nebenbeteiligten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-I/06vom 06.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, über die Beschwerde der
X-GmbH, vertreten durch Y, gegen die Erledigung des Finanzamtes Innsbruck vom
24. Juli 2006, SN Z, betreffend die Zuziehung der Nebenbeteiligten
gemäß
§ 122 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu einem Finanzstrafverfahren des Finanzamtes Innsbruck
zu
Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird
gemäß
§ 156 FinStrG als unzulässig
zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer
wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf
diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erledigung vom 24. Juli 2006 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu StrafNr. Z gegen A,
B-Straße, wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ein
verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren eingeleitet. Mit Erledigung
desselben Datums, StrafNr. Z, hat das Finanzamt Innsbruck die
Beschwerdeführerin diesem Finanzstrafverfahren als Nebenbeteiligte
zugezogen.
Gegen diese Erledigung richtet
sich die - gleichlautend beim Finanzamt Innsbruck und beim
Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, eingebrachte -
fristgerechte Beschwerde der Nebenbeteiligten, datiert mit 18. Juli 2006,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die A zur Last gelegte Abgabenverkürzung sei nicht
gegeben, weiters habe er Selbstanzeige erstattet. Daher entbehre auch die
Zuziehung der Beschwerdeführerin als Nebenbeteiligte jeglicher
Grundlage.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 151 Abs. 1, 1. Satz
FinStrG steht das Rechtsmittel der Berufung gegen Erkenntnisse zu. Gegen alle
sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein
Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, ist gemäß
§ 152 Abs. 1, 1. Satz FinStrG als Rechtsmittel die
Beschwerde zulässig.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 FinStrG zurückzuweisen ist,
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG ist ein Rechtsmittel durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 122 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz Haftungsbeteiligte, deren Haftung in
Anspruch genommen werden soll, dem Verfahren zuzuziehen, wenn ihr Aufenthalt
bekannt ist.
Der Zuziehung des Nebenbeteiligten nach § 122
Abs. 1 FinStrG kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu; es handelt sich bei
dem in Beschwerde gezogenen Schreiben des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz lediglich um die Bekanntgabe der Person
des Beschuldigten und der diesem zur Last gelegten Tat (§ 122
Abs. 1 letzter Satz FinStrG). Mangels normativer Wirkung dieses Schreibens
kann dieses daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in
Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 6. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 122 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-I/06
- Stammnummer
- 23944
- Gültig
- 06.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF