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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI FSRV/0024-I/06

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Zuziehung der Nebenbeteiligten

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-I/06vom 06.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, über die Beschwerde der X-GmbH, vertreten durch Y, gegen die Erledigung des Finanzamtes Innsbruck vom 24. Juli 2006, SN Z, betreffend die Zuziehung der Nebenbeteiligten gemäß § 122 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu einem Finanzstrafverfahren des Finanzamtes Innsbruck zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 156 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Mit Erledigung vom 24. Juli 2006 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu StrafNr. Z gegen A, B-Straße, wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren eingeleitet. Mit Erledigung desselben Datums, StrafNr. Z, hat das Finanzamt Innsbruck die Beschwerdeführerin diesem Finanzstrafverfahren als Nebenbeteiligte zugezogen. Gegen diese Erledigung richtet sich die - gleichlautend beim Finanzamt Innsbruck und beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, eingebrachte - fristgerechte Beschwerde der Nebenbeteiligten, datiert mit 18. Juli 2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Die A zur Last gelegte Abgabenverkürzung sei nicht gegeben, weiters habe er Selbstanzeige erstattet. Daher entbehre auch die Zuziehung der Beschwerdeführerin als Nebenbeteiligte jeglicher Grundlage. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 151 Abs. 1, 1. Satz FinStrG steht das Rechtsmittel der Berufung gegen Erkenntnisse zu. Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, ist gemäß § 152 Abs. 1, 1. Satz FinStrG als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG ist ein Rechtsmittel durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 122 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz Haftungsbeteiligte, deren Haftung in Anspruch genommen werden soll, dem Verfahren zuzuziehen, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist. Der Zuziehung des Nebenbeteiligten nach § 122 Abs. 1 FinStrG kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu; es handelt sich bei dem in Beschwerde gezogenen Schreiben des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz lediglich um die Bekanntgabe der Person des Beschuldigten und der diesem zur Last gelegten Tat (§ 122 Abs. 1 letzter Satz FinStrG). Mangels normativer Wirkung dieses Schreibens kann dieses daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 6. September 2006

Normen und Schlagworte

BeschwerdeZuziehungNebenbeteiligteZurückweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0024-I/06
Stammnummer
23944
Gültig
06.09.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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