Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0129-K/06
Aussetzung der Besteuerung nach § 30 ErbStG bei erst später fälligem Geldlegat?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0129-K/06vom 06.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 31. Jänner 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 25. Jänner 2006 betreffend
Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gemeinsam mit seiner Gattin hatte der im Frühjahr 2005
verstorbene Großvater der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) im Jahr
2003 eine gültiges gemeinschaftliches und wechselbezügliches Testament
errichtet und damit den Enkelsohn E.S., einen Cousin der Bw., zum Alleinerben
eingesetzt sowie noch weitere, für das gegenständliche
Berufungsverfahren indes nicht entscheidungsrelevante, Verfügungen
getroffen. In einem gültigen Zusatz zu diesem Testament hatte der Erblasser
im Frühjahr 2004 weiters u.a. den Alleinerben verpflichtet, der Bw. einen
Betrag von € 20.000,00 innerhalb von zwei Jahren nach Erbantritt,
unverzinst und ohne Wertsicherung, auszubezahlen.
Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens hatte die Bw. dem
Gerichtskommissär gegenüber erklärt, dieses Legat anzunehmen,
jedoch hinsichtlich der Verschaffung des Legates mit dem eingesetzten
Alleinerben außergerichtlich eine Vereinbarung zu treffen. Der Alleinerbe
wiederum gab in der Folge aus dem Berufungsgrunde des Testamentes vom Jahr 2003
samt Zusatz vom Frühjahr 2004 eine bedingte Erbserklärung ab und
anerkannte das der Bw. vom Erblasser ausgesetzte Legat, wobei nochmals
festgehalten wurde, dass die Verschaffung dieses Legates außergerichtlich
erfolgen würde. Barmittel waren im Nachlassvermögen nach dem im
Verlassenschaftsverfahren erstellten Hauptinventar nicht enthalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
der Bw. gegenüber für deren Erwerb des Legates, nach Abzug des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG), Erbschaftssteuer (ErbSt) in Höhe von
€ 1.068,00 fest.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. damit, dass das Legat noch nicht fällig sei, sondern erst zwei
Jahre nach Erbantritt, und wäre dieses tatsächlich auch noch nicht
ausbezahlt worden. Der Erbanfall sei sohin nicht gegeben und die Steuerpflicht
auch noch nicht entstanden. Überdies wäre § 30 ErbStG analog
anzuwenden, da die Nutzung des gesamten Nachlasses dem Alleinerben und nicht der
Bw. zustünde, weshalb begehrt werde, den Bescheid aufzuheben und die ErbSt
erst nach dem Erbanfall neu zu bemessen bzw. die Besteuerung bis zwei Jahre nach
Erbanfall auszusetzen.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung führte
das Finanzamt begründend aus, durch die Annahme des Legates sei die
Steuerschuld bereits mit dem Erbanfall entstanden und habe die spätere
Auszahlung keinen Einfluss mehr darauf.
Innerhalb der Frist des § 276
Bundesabgabenordnung stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wiederholte ihr
bisheriges Vorbringen und wies nochmals darauf hin, dass ihres Erachtens die
Bestimmung des § 30 ErbStG auch auf Vermächtnisse anzuwenden
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt
als Erwerb von Todes wegen - der nach § 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegt - der Erwerb durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen, abgesehen von den hier unstrittig
nicht vorliegenden Fällen der lit. a) bis f) leg. cit., mit dem Tode
des Erblassers.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten
geblieben und daher davon auszugehen, dass die Bw. das ihr vom Erblasser
zugedachte Geldlegat gültig angenommen hat und diese Annahme vom
erbserklärten Alleinerben anerkannt worden ist.
Nach herrschender Auffassung (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 30 zu
§ 2; Dorazil-Taucher, ErbStG, Erbschafts- und Schenkungssteuer,
MANZsche Große Gesetzsausgabe, Tz 3.25 zu § 2) erwirbt der
Legatar gemäß
§ 684 ABGB regelmäßig gleich nach
dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das
Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des
Vermächtnisnehmers erworben (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH) vom 14. Jänner 1988, 86/16/0016, und vom 23. April 1992,
90/16/0214-0216). Obwohl § 689 ABGB von der Annahme des
Vermächtnisses spricht, bedarf es zu seinem Erwerb keiner besonderen
Erklärung. Allerdings steht dem Vermächtnisnehmer eine
ausdrückliche Annahme oder Ausschlagung frei. Für das Vermächtnis
sind Anfallstag und Zahlungstag auseinander zu halten. Das Recht des Legatars
entsteht zwar mit dem Anfall, es wird jedoch erst mit dem Zahlungstag
fällig. Der Legatar braucht nur den Anfallstag, welcher nach
§ 684 ABGB der Todestag des Erblassers ist, zu erleben. Der
Zahlungstag tritt regelmäßig erst später ein (Dorazil-Taucher,
a.a.O., Tz 3.24). Im Lichte dieser Ausführungen ergibt sich sohin,
dass der Bw. das Geldlegat mit dem Todestag des Erblassers angefallen
ist.
Bei einem derartigen Erwerb entsteht daher auch die
Steuerschuld, anders als dies die Bw. sieht, nach § 12 Abs. 1
Z 1 ErbStG schon mit dem Anfall des Vermächtnisses an den Bedachten,
also mit dem Tode des Erblassers (Fellner, a.a.O., Rz 9 zu § 12;
Dorazil-Taucher, a.a.O., Tz 3.26 zu § 2 und Tz 2.9 zu §
12). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Vermächtnisnehmer
das Legat sachenrechtlich noch gar nicht zugekommen ist bzw. dieser erst in der
Zukunft über das angefallene Vermögen frei verfügen wird
können (Fellner sowie Dorazil-Taucher, an den zuletzt angegebenen
Textstellen; VwGH vom 10. Dezember 1964, 796/64). Ohne Rücksicht
darauf, dass der vermachte Betrag erst innerhalb von zwei Jahren nach dem
Erbantritt fällig werden sollte, war im gegenständlichen Fall daher
die Steuerschuld infolge Annahme des Legates durch die Bw. bereits im Zeitpunkt
des Ablebens des Erblassers entstanden, weshalb der diesbezügliche Einwand
der Bw. ins Leere gehen musste.
Die Bw. hat weiters vorgebracht, die Bestimmung des
§ 30 ErbStG wäre analog auf Vermächtnisse anzuwenden. Nach
dieser Norm kann ein Steuerpflichtiger beim Erwerb von Vermögen, dessen
Nutzung einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht, verlangen, dass die
Besteuerung bis zum Erlöschen des Nutzungsrechtes ausgesetzt
bleibt.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass das Legat einer Summe Geldes den Erben gemäß
§ 658 ABGB zur Zahlung derselben verbindet, ohne Rücksicht
darauf, ob bares Geld in der Verlassenschaft vorhanden ist oder nicht (Fellner,
a.a.O., Rz 31a zu § 2; VwGH vom 17. Juni 1971, 400/70). Der
Vermächtnisnehmer leitet seinen Anspruch zwar aufgrund einer letztwilligen
Verfügung vom Erblasser ab, diese Berufung gibt ihm aber nur ein
obligatorisches Forderungsrecht gegen den beschwerten Erben (Fellner, a.a.O.,
Rz 30 zu § 2; VwGH vom 24. September 2002, 2002/16/0004).
Auch Dorazil-Taucher (a.a.O., Tz 3.2 zu § 2) vertreten die
Ansicht, dass der Vermächtnisnehmer durch eine letztwillige Verfügung
bloß einen Titel erhält, der ihm einen schuldrechtlichen Anspruch auf
Leistung gewährt. Dem vergleichbar steht auch dem Pflichtteilsberechtigten
nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten, anteilig vom
Wert des Reinnachlasses abgeleiteten, Geldbetrages (Dorazil-Taucher, a.a.O.,
Tz 4.6 zu 2), nicht aber ein Anspruch auf einen aliquoten Teil des
Nachlassvermögens, zu (Fellner, a.a.O., Rz 38 zu § 2). Hiezu
hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1994, 93/16/0129, 0130,
ausgesprochen, die Norm des § 30 ErbStG könne beim Erwerb
aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches keinesfalls zur
Anwendung gelangen, da ein Pflichtteilsberechtigter nicht die Substanz eines
Vermögens, dessen Nutzung allenfalls einem anderen zustehen würde,
erwerbe, sondern bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen
verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld. Von einem
bloßen Nutzungsrecht des Erben am Nachlassvermögen, aus dem die
Pflichtteilsforderung zu berichtigen wäre, könne daher keine Rede
sein. Gleiches muss nach Ansicht der Berufungsbehörde auch für ein
(Geld-) Vermächtnis gelten, da der Vermächtnisnehmer durch den Erbfall
ebenfalls nicht die Substanz von Vermögen, dessen Nutzung jemandem anderen,
nämlich dem Erben, zusteht, erwirbt. Dem Erben wiederum steht nicht nur ein
bloßes Nutzungsrecht am Nachlassvermögen zu, was aber nach dem klaren
Wortlaut des Gesetzes eine unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des
§ 30 ErbStG darstellt. Schon in Ermangelung dieses
Tatbestandsmerkmales musste der auf die Anwendung des § 30 ErbStG
abzielenden Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Eine Rechtfertigung dafür,
eine unterschiedliche Beurteilung hinsichtlich eines Pflichtteilsanspruches
einerseits und eines Geldlegates andererseits, die beide nur einen
schuldrechtlichen Anspruch auf die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme
vermitteln, anzustellen, vermag die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu
erkennen.
Obschon das Finanzamt in seiner die abweisende
Berufungsvorentscheidung tragenden Begründung auf die Nichtanwendung des
§ 30 ErbStG nicht explizit eingegangen ist, so erweist sich der
angefochtene Bescheid nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes im Lichte
der obigen Ausführungen im Ergebnis dennoch als frei von der behaupteten
Rechtswidrigkeit, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Klagenfurt,
am 6. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 30 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0129-K/06
- Stammnummer
- 23941
- Gültig
- 06.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF