Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1644-L/02
Anrechnung von Kapitalertragssteuer bei echter stiller Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1644-L/02vom 05.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vertreten durch
Steuerberater, vom 7. Februar 2001 gegen den Bescheid des Finanzamt vom
31. Jänner 2001 betreffend Einkommensteuer 1999 und gegen den Bescheid
des Finanzamt vom 10. Jänner 2002 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
1. Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
2. Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999
Der Berufungswerber erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung 1999 neben seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Kapitalerträge als echter stiller
Gesellschafter i.H.v. Null Schilling, wobei sich die Einkünfte aus
Kapitalvermögen derart errechnen, dass von den Einnahmen in Höhe von
29.740,98 S Werbungskosten (Bankzinsen und Spesen) in gleicher Höhe
abzuziehen sind. Kapitalertragsteuer wurde in Höhe von 7.434,50 S
einbehalten und abgeführt. Vom Berufungswerber wurde beantragt die
abgezogene Kapitalertragsteuer auf die errechnete Einkommensteuerschuld
anzurechnen.
Beim Einkommensteuerbescheid 1999 (Bescheid vom 31.
Jänner 2001) wurde auf die errechnete Einkommensteuerschuld nur die
Lohnsteuer, jedoch nicht die Kapitalertragsteuer in Höhe von
7.434,50 S angerechnet.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2001 erhob der
Abgabepflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 Berufung, wobei diese
sich gegen die Nichtanrechnung der Kapitalertragsteuer richtete. Begründend
führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Einkünften aus der
Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter um keine
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge handle, deshalb sei im Rahmen
der Veranlagung die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer des
stillen Gesellschafters anzurechnen. Da eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 nicht vorgenommen
worden sei, stelle er den Antrag, diese Kapitalertragsteuer anzurechnen.
Mit Vorlagebericht vom 14. Mai 2002 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
2. Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000
In der Einkommensteuererklärung 2000 beantragte der
Abgabepflichtige unter Kennzahl 277 die Berücksichtigung von Werbungskosten
in Höhe von 168.113 S.
Das Finanzamt berücksichtigte im
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10. Jänner 2002 nur gekürzte
Werbungskosten in Höhe von 146.753 S. Begründend führte das
Finanzamt dazu aus:
"Eine Reise im
Sinne des & 16 Abs. 1 Z. 9 bzw.
§ 4 abs. 5 EStG 1988 liegt, vor, wenn sich der
Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus
beruflichem Anlass mindestens 25km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt
und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und
kein weiterer Mittelpunkt begründet wird.
Mittelpunkt der
Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort, sondern auch mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet sein. Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen
politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken. Auf
Grund der ständigen Bereisung dieser Bezirke sind die örtlichen
Gegebenheiten so vertraut, dass der in typischer Betrachtung bei Reisebewegungen
angenommene Verpflegungsmehraufwand nicht mehr anfällt.
Für die Bezirke
GM,
GR,
KD,
L und
VB (=Einsatzgebiet) können die
beantragten Diäten nicht gewährt werden. Für die Fahrten, die
außerhalb dieser Gebiete liegen, wurden die Diäten in Höhe von
25.530 S anerkannt. "
Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2002 erhob der
Abgabepflichtige Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass lt. RZ 304
der Lohnsteuerrichtlinien 1999 ein Einsatzgebiet vorliege, wenn Personen ein
ihnen konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen. Lt. der RZ 301
stehe dem Arbeitnehmer, wenn er an einem Einsatzort wiederkehrend aber nicht
regelmäßig tätig werde, für die Anfangsphase von 15 Tagen
Tagesgelder zu.
Da der Berufungswerber kein Gebietsvertreter sei, seien die
Bestimmungen der RZ 304 nicht anzuwenden. Der Berufungswerber sei
Versicherungsvertreter bei der EG Versicherung und habe kein bestimmtes
Einsatzgebiet. Er könne grundsätzlich in ganz Österreich bzw.
auch im Ausland tätig werden. Hauptsächlich geschehe dies
natürlich in Oberösterreich und in angrenzenden Bundesländern. Es
seien daher die Bestimmungen über den Mittelpunkt der Tätigkeit an
einem Einsatzort anzuwenden und stünden für die Anfangsphase von 15
Tagen pro Kalenderjahr Tagesgelder zu.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2002 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Begründend
führte das Finanzamt an, dass Einsatzgebiet auf jeden Fall der politische
Bezirk sei, in dem sich die Arbeitsstätte (Büro) des
Versicherungsvertreters befinde und in der Regel die an diesen Bezirk
angrenzenden politischen Bezirke (im gegenständlichen Fall u.a. die Bezirke
GM, GR, KD, L und VB ). Speziell bei einem Versicherungsvertreter, der vorrangig
nur ein auf einige Bezirke begrenztes Gebiet zu betreuen habe, würden diese
zum Einsatzgebiet, obwohl er Verträge in ganz Oberösterreich bzw.
Österreich abschließen könne. Für diese Bezirke
stünden keine Diätenersätze zu.
Für das Tätigwerden außerhalb dieser
Gebiete sei unter gewissen Voraussetzungen die 5 bzw. 15 Tage-Regelung
anzuwenden. Dem Abgabepflichtigen seien auch die Diäten für die
Fahrten nach P, R, RO, S, SC und W anerkannt worden.
Mit Schreiben vom 3. März 2002 wurde die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ergänzend
ausgeführt, dass, wie aus den Reisekostenaufzeichnungen hervorgehe, der
Berufungswerber nicht vorrangig ein auf wenige Bezirke begrenztes Gebiet
betreue. Daher könne dieses auch nicht zum Einsatzgebiet werden und es
stünden daher zumindest für 15 Tage die Reisekosten zu.
Über Vorhalt vom 11. März 2002 wurde der
Dienstvertrag mit der EG Versicherungs AG vorgelegt und hinsichtlich der
Reiseaufzeichnungen mitgeteilt , dass diese auf dem PC gemacht würden und
somit das aufgedruckte Datum das Ausdrucksdatum sei, der Monat Jänner sei
bereits Anfang Februar (2000), die restlichen Monate allerdings erst Anfang 2001
ausgedruckt worden.
Im vorgelegten Dienstvertrag ist unter Punkt
A) Allgemeines: Punkt 3 festgehalten:
Die ihnen unmittelbar
vorgesetzte Organisationsstelle ist in Blatt 3 angeführt. Sie können
für uns und die Unternehmen gemäß Punkt 4. in ganz
Österreich Geschäfte vermitteln, doch hat sich ihre Tätigkeit auf
das ihnen von uns zugewiesene räumliche und sachliche Anwendungsgebiet zu
konzentrieren, das sie planmäßig zu bearbeiten haben; für ihr
jeweiliges räumliches Arbeitsgebiet ist ihnen ein Gebietsschutz nicht
eingeräumt.
Mit Vorlagebericht vom 14. Mai 2002 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999
Einzig strittig ist die Anrechnung der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer auf die errechnete Einkommensteuer.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.
Juni 2003, Zl. 2000/14/0052 zur - auch im gegenständlichen Fall
anzuwendenden - Rechtslage Folgendes ausgeführt:
§ 46 Abs. 1 EStG 1988
idF BGBl. Nr. 600/1996 lautet:
"Auf die
Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
1. Die
für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
2. die
durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte
Einkünfte entfallen, sowie die Abzugsteuer gemäß
§
109a.
Eine
Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist auch insoweit vorzunehmen, als die
Kapitalerträge unter den Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs. 3
fallen, aber ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere
Einkommensteuer zu erheben wäre. Lohnsteuer, die im Haftungsweg
(§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit
anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde."
§ 39 Abs. 1 EStG
1988 idF BGBl. Nr. 660/1989 lautet:
"Die
Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes)
nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem
Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige
Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die
Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte
aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser
Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 300 S nicht
übersteigen."
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist gemäß
§ 41 EStG 1988 auch auf die Veranlagung von
lohnsteuerpflichtigen Einkünften anzuwenden.
§ 39 Abs. 1 dritter
Satz wurde mit BGBl. Nr. 660/1989 eingeführt und sollte nach den
Materialien (1162 BlgNR 17. GP 5) zweierlei bewirken: Erstens
sollte die Freigrenze der Entkriminalisierung jener Steuerpflichtigen dienen,
denen der Veranlagungsfreibetrag mangels lohnsteuerpflichtiger Einkünfte
nicht zusteht sowie jener Lohnsteuerpflichtigen, die neben anderen
Einkünften auch geringfügige - und damit leicht zu
übersehende - Kapitalerträge erzielen. Zweitens sollten damit
Verwaltungskosten eingespart werden, weil sonst auch geringste
Kapitalertragsteuern aus Sparguthaben (z.B. von Kindern im Rahmen des
Schulsparens) durch eine kostenintensive Veranlagung rückzuerstatten
wären. Das bei Wirksamkeit der Freigrenze vorgesehene Anrechnungsverbot
für Kapitalertragsteuer - so die Materialien weiter - bewirke,
dass diese z.B. bei gebundenen Spareinlagen oder bei Wertpapieren in Höhe
von maximal 30 S nicht mehr rückzahlbar sei.
Dazu ist
zu bemerken, dass im Zeitpunkt der Einführung dieser Bestimmung eine
Endbesteuerung bestimmter Kapitalerträge noch nicht vorgesehen war und die
Kapitalertragsteuer für Erträge aus Spareinlagen und Wertpapieren
10 % betragen hat. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Gesetzgeber
für (geringfügige) Einnahmen aus Kapitalvermögen eine Freigrenze
samt Anrechnungsverbot schaffen wollte. Nur wenn die Einnahmen 300 S nicht
übersteigen, konnte es zu der in den Materialien angesprochenen "nicht
rückzahlbaren Kapitalertragsteuer in Höhe von maximal 30 S"
kommen.
Bei der
Einkommensteuer geht es um die Besteuerung der im Einkommen zu Tage tretenden
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. etwa das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2003, 98/14/0065). Die von der
belangten Behörde gefundene Interpretation des § 39 Abs. 1
dritter Satz EStG 1988 bewirkt, dass bei Vorliegen hoher Einnahmen
verbunden mit entsprechend hohen Werbungskosten Kapitalertragsteuer von
erheblich mehr als 30 S (bzw. 75 S unter Zugrundelegung des
nunmehrigen Kapitalertragsteuersatzes von 25 %) nicht rückzahlbar
(anrechenbar) werden kann. Diese Auslegung führt zu einer sachlich nicht
gerechtfertigten Besteuerung gar nicht erzielter Einkünfte
(Überschüsse), wobei verschärfend hinzukommt, dass bei
geringfügiger Verschiebung der Einnahmen-Ausgaben-Relation zu Gunsten der
Einnahmen (somit einer höheren Leistungsfähigkeit des
Abgabepflichtigen) eine Anrechnung wiederum möglich würde und die
Steuerlast im Ergebnis trotz höherer Leistungsfähigkeit sinken
könnte. Um dieses auch verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnis zu
vermeiden, ist § 39 Abs. 1 EStG in einer die
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung
so zu verstehen, dass die Freigrenze bei kapitalertragsteuerpflichtigen
Einkünften auf die Summe der Einnahmen zu beziehen ist und daher nur
Einnahmen unter 300 S außer Ansatz zu bleiben haben (in diesem Sinne
auch Lattner/Herzog, Die Anrechnung oder Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer, RdW 1990, 92 ff, und jeweils zustimmend
Quantschnigg/Schuch, aaO, Tz. 7 zu § 39, sowie
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, Anm. 15 zu § 39).
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber nicht
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge, die einem
Kapitalertragsteuerabzug unterlagen, nämlich Einkünfte aus der
Beteiligung als echter stiller Gesellschafter (vgl. § 27 Abs. 1
Z 2, § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988) in Höhe von
29.740,98 S (1999) erzielt. Nach Abzug von Werbungskosten (Zinsen und Spesen) in
eben dieser Höhe ergaben sich (in Anwendung der Bestimmung des zweiten
Satzes des § 27 Abs. 1 Z 2 leg.cit.) Einkünfte aus
Kapitalvermögen von 0 S. Der Kapitalertragsteuerabzug war nach
§ 93 Abs. 5 EStG 1988 von den Kapitalerträgen ohne
jeden Abzug vorzunehmen.
In Anwendung der oben dargestellten Rechtsansicht war daher
die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die errechnete Einkommensteuerschuld
anzurechnen und der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999
stattzugeben.
2. Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000
Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge und Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung, diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster
Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und
andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden
Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog.
Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Die Rechtfertigung für die Annahme von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen, Mehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen.
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu
den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender
Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn
durch eine Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die
über die in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen
Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort
hinausgehen. Dabei können Erschwernisse anderer Art, die mit einer Reise
verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein
Verpflegungsmehraufwand vorliegt, Berücksichtigung finden.
Im Nahgebiet im Umkreis von 25 Kilometer um den Dienstort
wird davon ausgegangen, dass jenes Maß an Vertrautheit über die
Verpflegungsmöglichkeiten vorliegt, welches die Annahme eines
Verpflegungsmehraufwandes ausschließt. Reisebewegungen von weniger als 25
Kilometer vom Dienstort stellen daher keine Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 9. EStG dar. Dieselben Überlegungen haben nach der ständigen
Verwaltungspraxis und Rechtsprechung des VwGH bei Dienstverrichtungen von
Außendienstmitarbeitern in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet) zu gelten.
Durch die laufenden Reisen in dasselbe Einsatzgebiet, dass auch mehrere
politische Bezirke umfassen kann, wird ein vergleichbares Maß an
Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten geschaffen, wie im
Nahgebiet um den Dienstort, sodass in einer typisierenden Betrachtungsweise bei
Reisen innerhalb des Einsatzgebietes ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben
ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl.
99/13/0001 bestätigte, gilt das auch dann, wenn der Abgabepflichtige
innerhalb des Einsatzgebietes an ständig wechselnden Tätigkeitsorten
(Ortsgemeinden) beschäftigt war.
Ob Reisebewegungen in ein Einsatzgebiet stattfinden ist
nach der dem Einkommensteuerrecht immanenten wirtschaftlichen Betrachtungsweise
selbstverständlich nicht von einem formell zugewiesenen
Zuständigkeitsgebiet (Sprengel) abhängig, sondern richtet sich nach
der tatsächlichen Verwendung.
Im Erkenntnis, Zl. 95/14/0156 vom 28.1.1997 vertrat der
VwGH zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im Wesentlichen gleichlautend mit
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) die Rechtsauffassung, dass eine
berufliche Tätigkeit, die an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen
wird, zu keinem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand
führt, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am
Tätigkeitsort aufhält. Ein allfälliger, aus der anfänglichen
Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine
Nächtigung erforderlich ist, ist - für den ersten Zeitraum von ca.
einer Woche - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis, Zl. 95/14/0013 vom 30.10.2001 folgte
der VwGH bei eintätigen Reisen eines Arbeitnehmers zu Schulungszwecken
dieser Rechtsprechung: "Einem Steuerpflichtigen stehen nämlich keine
Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an
einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der
anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist,
sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im Erkenntnis, Zl.
2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der eintägigen
Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die Rechtsauffassung der
vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich hingewiesen.
Diese Rechtsauffassung hat auch Vertreter in der
Rechtslehre: Der auf einer beruflich veranlassten Reise befindliche
Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem Steuerpflichtigen,
der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar. In der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise wird ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst
durch die Nächtigung feststellbar, weil der Steuerpflichtige dadurch
verhalten ist, auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb
seines Haushaltes einzunehmen (Doralt, EStG4 zu § 16 RZ 176/1).
Während der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung
den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im Reisetatbestand im Wege
der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit beurteilt hat,
nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen nunmehr entweder eine getrennte
Tatbestandsprüfung vor oder hat den Reisetatbestand um das Merkmal der
Nächtigung erweitert. Für die Berücksichtigung von
Reisediäten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben muss auch der
Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei gelangt der VwGH in Abkehr von
der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom 27.6.1989, 88/14/0197 zu der Auffassung,
dass nicht jede Reise zu erheblich höheren als die üblichen Kosten der
Verpflegung führt, sondern bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen
typisierender Betrachtungsweise ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht
vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen
üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer
sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser
Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Da die strittigen beruflich veranlassten Fahrten des
Berufungswerbers ausschließlich eintägige Reisebewegungen sind stehen
nach obigen Ausführungen in Einklang mit der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Taggelder als Werbungskosten
zu.
Weiters ergeben sich noch folgende
Überlegungen:
Höhere Verpflegungsausgaben entstehen bei der
Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus
verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige
die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten
verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt, für ihre
Mahlzeiten weiter entfernte billigere Verköstigungsmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort eben in solchen Tourismusorten gelegen
ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort unumgänglich macht. Es macht
somit keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ständig an einem solchen
Ort (im Innendienst) arbeitet oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte
im Rahmen einer beruflichen Fahrt aufsucht.
In den meisten Fällen wird es auch nicht die
Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden vielmehr andere Ursachen
den Ausschlag geben (vgl. Doralt, EStG3 zu § 16 RZ 172). So kann
die beruflich zur Verfügung stehende Pausendauer zu kurz sein oder ein
Fahrmittel fehlen, um eine bekannte günstigere Verpflegungsmöglichkeit
wahrzunehmen. Vielfach ist es auch eine persönliche Wertentscheidung oder
Geschmacksfrage, ob günstige Verpflegungsmöglichkeiten (z.B. Mitnahme
von Speisen und Getränken, Einkauf von Fertiggerichten im
Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood) in Anspruch genommen werden
oder aus Gründen der Qualität oder wegen der wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Stellung, bewusst höhere Ausgaben für Verpflegung
in Kauf genommen werden.
Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen
Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie
Steuerpflichtige während einer Reise. Dabei hat es aber auch der
Tagesreisende in der Hand durch Erkundigung über die
Verpflegungsmöglichkeiten sowie durch entsprechende zeitliche Lagerung von
Mahlzeiten oder durch Mitnahme von Verpflegung Mehraufwendungen zu
vermeiden.
Ein Mehraufwand für Verpflegung liegt in typisierender
Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige durch
regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrende oder
durchgehende Bereisung eines Einsatzortes oder Einsatzgebietes bzw. durch
bestimmte Fahrtätigkeiten Kenntnis der örtlichen
Verpflegungsmöglichkeiten hat.
Der Berufungswerber war im Streitjahr und auch in den
Vorjahren als Außendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens
tätig. Die Bezirke GM, GR, KD, L und VB werden vom Berufungswerber laufend
bereist.
Diese politischen Bezirke grenzen alle an den Bezirk an, in
dem das Büro des Berufungswerbers liegt (vgl. die Begründung der
Berufungsvorentscheidung.
Es ist somit offensichtlich, dass der Berufungswerber
bereits seit Jahren ein bestimmtes Einsatzgebiet regelmäßig bereist
und ihm dadurch zweifelsfrei die jeweiligen Verpflegungsmöglichkeiten in
diesem Gebiet bekannt sind. Zudem besteht - wie bereits oben ausgeführt -
auch die Möglichkeit, durch entsprechende zeitliche Lagerung der Mahlzeiten
und - in Einzelfällen - auch Mitnahme von Verpflegung entsprechende
reisebedingte Mehraufwendungen zu vermeiden.
Dass dem Berufungswerbers tatsächlich reisebedingte
Mehraufwendungen entstehen würden oder er keine ausreichende Gelegenheit
gehabt hätte, sich über entsprechende Verpflegungsmöglichkeiten
zu informieren, wird weder in der Berufung noch im Vorlageantrag
behauptet.
Das Berufungsvorbringen stützt sich im Wesentlichen
auf die Lohnsteuerrichtlinien. Der Einwand des Berufungswerbers, er habe
entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien an keinem seiner Einsatzorte einen
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit (Einsatzgebiet) begründet, ist
verfehlt, weil er einerseits aus den Lohnsteuerrichtlinien keine individuellen
Rechte ableiten kann und andererseits ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates vom Vorliegen eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit
(Einsatzgebiet) auszugehen da er eine bestimmtes Gebiet, durch die laufende
Bereisung einer bestimmten Region, bestehend aus den oben mehrfach
angeführten Bezirken, Kenntnis über die Verpflegungsmöglichkeiten
in diesem Gebiet erworben hat. Dadurch ist aber ein steuerlich zu
berücksichtigender reisebedingter Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 war
daher abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 5.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1644-L/02
- Stammnummer
- 23930
- Gültig
- 05.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF