Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0686-W/06
Vorliegen einer Unbilligkeit gemäß § 236 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0686-W/06vom 05.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 12. Mai 2005 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 17. September 2004 brachte der
Berufungswerber (Bw.) ein Nachsichtsansuchen mit folgendem Inhalt
ein:
Der Bw. sei gemeinsam mit seiner Gattin Kommanditist bei
der NW-GmbHgewesen und habe seine
Anteile am 24. Jänner 2002 an Herrn C. um € 1,00
abgetreten und dieser habe die Vertragsannahme erklärt.
Der Bw. müsse auf Grund des Einkommensteuerbescheides
2002 € 54.529,48 bezahlen. Er beziehe aber nur eine Notstandshilfe von
€ 24,91 täglich. Die monatlichen Ausgaben für Miete,
Versicherung, etc. würden insgesamt € 1,751,82
betragen.
Es werde ersucht, einerseits TZ 25 (Zurechnung je zur
Hälfte an den Bw. und seine Gattin) heranzuziehen, als auch die Tatsache zu
berücksichtigen, dass in Abweichung von TZ 23a die Zuschätzungen nie
zu Entnahmen geführt hätten und somit die negativen Kapitalkonten um
die "Entnahme gemäß BP" in den Jahren 1995 bis 1997
vermindert werden sollten, da die entsprechenden Gewinne im Zuge der BP
versteuert worden seien und die derzeitige Vorgangsweise einer doppelten
Besteuerung gleichkäme.
Eine persönliche Unbilligkeit ergebe sich aus dem
wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen vorgeschriebener Steuer und dem
tatsächlichen monatlichen Einkommen (Pension), da sich ja jetzt schon die
Existenz an der zumutbaren Grenze bewege, da der Bw. derzeit nur die
Notstandshilfe beziehe und im Hinblick auf sein Alter keine Möglichkeit des
Erwerbes in der heutigen Zeit realistisch möglich sei. Auch die Gattin des
Bw. habe kein Vermögen, die Wohnung sei eine Mietwohnung.
Dazu komme die sachliche Unbilligkeit, weil der Bw. und
seine Gattin die Auskünfte der Steuerberater gar nicht verstanden
hätten.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2005 wies das Finanzamt
das Nachsichtsansuchen ab und führte begründend aus, dass die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung sei. Die Unbilligkeit könne sowohl eine
persönliche als auch eine sachliche Unbilligkeit sein.
Persönliche Unbilligkeit liege nur vor, wenn die
Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden
würde. Es würde auch genügen, wenn die Einhebung der Abgabe eine
Verschleuderung von Vermögenswerten zur Folge hätte.
Sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, so dass es
zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu
einem atypischen Vermögenseingriff komme.
Dass im Laufe der bisherigen Geschäftstätigkeit
keine Entnahmen aus der Firma getätigt worden seien, wäre im
Berufungsverfahren zu klären gewesen.
Im Zuge der Abgabennachsicht könne dieser Einwand
nicht mehr geltend gemacht werden.
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sei nicht gegeben, wenn
die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht sei, dass auch die
Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt
hätte sich an der Existenzgefährdung nichts ändere (VwGH vom
18.5.1995, 95/15/0053). Über das Existenzminimum hinaus sei auch eine
Pfändung der Abgabenschuldigkeit nicht möglich.
Somit lägen die Voraussetzungen für eine
Abgabennachsicht nicht vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass sich die Bescheidbegründung ausschließlich auf die
Wiedergabe von Kommentarmeinungen Ritz usw. beschränke.
Der hinter dem Ansuchen stehende Sachverhalt sei weitaus
differenzierter zu sehen. Die dem Nachsichtsbegehren zugrunde liegenden Abgaben
und Nachforderungen würden nahezu ausschließlich auf der Besteuerung
eines Veräußerungsgewinnes, der sich durch Ausscheiden des Bw. aus
der KEGzum Stichtag
24. Jänner 2002 ergeben habe, beruhen. Bedingt durch das zum
Ausscheidezeitpunkt bestehende negative Kapitalkonto in Höhe von weit
über 1 Mio. ATS habe sich aufgrund der einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften ein Gewinnanteil von € 118.445,91 ergeben.
Tatsächlich seien dem Bw. im Zuge der Anteilsabtretung keinerlei Geldmittel
zugeflossen. Da sich dadurch einerseits die finanzielle Situation durch die
Abtretung der Gesellschaftsanteile in keiner Weise gebessert habe, andererseits
ausschließlich aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften hohe
Abgabennachforderungen entstanden seien, sehe sich der Bw. außer Stande,
den entsprechenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Der Bw. beziehe, wie aus seinem Nachsichtsgesuch zu
entnehmen sei, bis dato eine Notstandshilfe in Höhe von € 24,91
täglich. Pensionszahlungen habe der Bw. bis dato noch nicht erhalten, an
seinen monatlichen Ausgaben habe sich nichts geändert.
Er verfüge nach wie vor über keinerlei
Vermögen.
Die hohe Steuerbelastung durch den Bescheid 2002 ergebe
sich historisch durch das massive Anwachsen des negativen Kapitalkontos als
Folge der Betriebsprüfung bei der genannten GmbH für den Zeitraum 1995
bis 1997. Auf den Betriebsprüfungsbericht werde verwiesen.
Als Ergebnis der Betriebsprüfung seien dem Bw. und
seiner Gattin, nicht jedoch den übrigen Gesellschaftern Schwarzeinnahmen in
der Höhe von rund ATS 1,160.000,00 zugerechnet worden. Diese Zurechnungen
seien durch Verbuchung von Kapitalentnahmen erfolgt, was gezwungenermaßen
zu einer Erhöhung des negativen Kapitalkontos geführt
habe.
Wie schon im Betriebsprüfungsverfahren seinerzeit
dargelegt worden sei, bekenne sich der Bw. zwar der Mitwirkung an den
seinerzeitigen Vergehen fahrlässigerweise für schuldig,
tatsächlich seien etwaige Vergehen allen Gesellschaftern
anzurechnen.
Sämtliche, damals nicht versteuerte Einnahmen seien
jedoch zur Gänze im Betrieb verblieben und nicht im geringsten Ausmaß
seiner Gattin und ihm zugeflossen. Das bedeute, dass auch aus den Jahren 1995
bis 1997 keinerlei liquide Mitteln resultieren würden. Selbst wenn der
Anteil damals dem Bw. zugeflossen wäre, lägen die Zeiträume
dieser Zuflüsse nahezu 10 Jahre zurück und wären auch diesfalls
keinerlei Mittel vorhanden.
Auch der Kommentar Ritz, RZ 11, führe zur sachlichen
Unbilligkeit aus, dass die durchaus richtige Rechtsauslegung der
Abgabenbehörde zur sachlichen Unbilligkeit führen könne (VwGH
3114/79). Das Erkenntnis betreffe zwar nicht den Fall des Bw., aber er wäre
analog anzuwenden, weil auch seine Zahlungsverpflichtung ausschließlich
auf die Einkommensbesteuerung eines Veräußerungsgewinnes
zurückzuführen sei, die für den Bw. keinen Einkommenszufluss
bedeute.
Eine persönliche Unbilligkeit liege auch vor, da der
Bw. wie oben ausgeführt, über das besteuerte Einkommen niemals
verfügt habe und dadurch die Einhebung der Abgabe unzweifelhaft seine
Existenz gefährde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass die Einkommensteuernachforderung durch die Versteuerung des
Veräußerungsgewinnes entstanden sei. Durch die Veräußerung
des Betriebes seien im Betrieb bisher nicht versteuerte angesammelte Werte
realisiert worden. Im Rahmen des Veräußerungsgewinnes seien diese zu
versteuern gewesen.
Das in der Berufung zitierte
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis habe leider nicht aufgefunden werden
können. Es sei auch trotz mehrmaliger telefonischer Anfrage nicht
auffindbar und sei deshalb nicht in die Entscheidung einbezogen
worden.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte nach Wiederholung seines
bisherigen Berufungsvorbringens aus, dass sich die persönliche Unbilligkeit
durch das krasse Missverhältnis zwischen Einhebung der Abgabe und der dem
Bw. dadurch entstehenden Nachteilen ergebe. Dadurch, dass die zweifellos
rechtlich richtige Besteuerung des Veräußerungsgewinnes zu der
erheblichen Nachforderung geführt habe, die jedoch in der persönlichen
Sphäre des Bw. zu keinerlei Einnahmen geführt habe, habe der Bw.
niemals über die Mittel verfügt, aus denen er nunmehr die anfallenden
Abgaben entrichten könnte. In seinem Fall würde zweifellos die
Einhebung der Abgaben seine Existenz intensiv gefährden.
Selbst unter größten Anstrengungen wäre der
Bw. derzeit nur in der Lage, eine monatliche Rate von € 200,00
anzubieten. Sollte sich seine finanzielle Lage verbessern, werde er
selbstverständlich dies unverzüglich der Behörde zur Kenntnis
bringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zuerst ist festzustellen, dass die mit Bescheid vom
7. Juni 2004 festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2002 in
Höhe von € 54.529,48 mit Bescheid vom gemäß
§ 295 BAO auf € 53.621,07 herabgesetzt wurde.
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Somit liegt eine Unbilligkeit nur vor, wenn sie in den
Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit
des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für
die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, ist die Einziehung nach der Lage des Falles
unbillig.
Gemäß
§ 24 Abs. 2 letzter Satz EStG ist im Falle des
Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Betriebes anzusehen ist, als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag
seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss.
Dem Wortlaut der Bestimmung nach hat der Gesetzgeber nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates damit bereits dargetan, dass er die Gründe,
die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben, im Anwendungsbereich des
§ 24 EStG grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet
hat.
Die Besteuerung eines nicht aufzufüllenden negativen
Kapitalkontos als Veräußerungsgewinn stellt somit nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates selbst dann ein vom Gesetzgeber durchaus
beabsichtigtes Ergebnis dar, welches eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles
nicht zu begründen vermag, wenn es nicht durch die Gestionen des
Gesellschafters verursacht wurde. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass der Bw. selbst zugesteht, dass die Betriebsprüfung ihm
Schwarzeinnahmen zugerechnet hat, wobei die Zurechnungen durch Verbuchung von
Privatentnahmen erfolgte, was zu einer Erhöhung des negativen Kapitalkontos
führte.
Dem vom Bw. angeführten Erkenntnis des VwGH vom
23.4.1980, 3114/79 liegt die Besteuerung des Gewinnanteils eines beschränkt
Steuerpflichtigen ARGE-Partners aus einer mehrjährigen Bauführung mit
über 200% als Folge einer von den ARGE-Mehrheitspartnern gewählten
Bilanzierungsweise in Verbindung mit dem Ausschluss beschränkt
Steuerpflichtiger vom Verlustvortrag gemäß
§ 102 Abs. 1
EStG, somit ein anderer Sachverhalt zu Grunde, und ist im Hinblick auf die
obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall nicht
anwendbar.
Bei dem Vorbringen, dass der Bw. und seine Gattin die
Auskünfte der Steuerberater nicht verstanden hätten, scheint der Bw.
zu übersehen, dass hier wohl kein von ihm nicht beeinflussbarer,
unabwendbarer Geschehensablauf vorliegt.
Laut den Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Abgabenschuldners vom 8. März 2006 lebt der Bw.
von seiner Pension in Höhe von netto € 1.049,00 in einer
Mietwohnung und ist nicht unterhaltspflichtig. Neben den
Abgabenverbindlichkeiten im derzeitigen Gesamtbetrag von € 60.536,33
besteht noch eine Kreditschuld in Höhe von € 9.000,00 mit einer
monatlichen Rückzahlungsrate in Höhe von € 363,00. An
sonstigen Vermögenswerten ist neben der wertlosen Wohnungseinrichtung
lediglich ein PKW Baujahr 1994 ausgewiesen.
Angesichts der vom Bw. dargestellten wirtschaftlichen Lage
kann der Behauptung, dass seine Existenz durch Einhebung der
nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuld gefährdet wäre, mangels
entgegenstehender Feststellungen nicht entgegengetreten werden. Dass neben der
nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuld noch weitere - allenfalls
existenzgefährdende - Abgabenverbindlichkeiten am Abgabenkonto des Bw.
aushaften (Gesamtschuld derzeit € 60.536,33) und
Kreditverbindlichkeiten in Höhe von ca. € 9.000,00 bestehen,
vermag nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26. September 1985, 85/14/0029, die Verneinung der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nicht zu begründen.
Somit ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung
gemäß
§ 20 BAO das öffentliche Interesse des
Staates an der Einbringung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Mittel gegen das vom Bw. eingewendete Interesse der Erhaltung seiner
wirtschaftlichen Existenz abzuwägen.
Bei der Ermessensübung ist vor allem das bisherige
steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu
berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen,
dass bei der KEGdem Bw.
Schwarzeinnahmen zugerechnet wurden und sich der Bw. an der Mitwirkung des
Vergehens für (nach seiner Auffassung fahrlässig) schuldig
bekennt.
Weiters hat der Bw. gemäß Feststellungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. März 2006
noch Kreditschulden in Höhe von ca. € 9.000,00, die er in
monatlichen Raten in Höhe von € 363,00 entrichtet und auch
offenbar weiterhin zu entrichten beabsichtigt, wobei weder auf die
nachsichtsgegenständlichen Abgaben noch auf die weiteren am Abgabenkonto
aushaftenden Verbindlichkeiten bis dato Zahlungen erfolgten, sodass eine
Ungleichbehandlung der Gläubiger vorliegt.
Es liegen daher Umstände vor, die unter dem
Gesichtspunkt der Billigkeit und Zweckmäßigkeit einer
Abgabennachsicht entgegenstehen, weshalb eine Nachsichtswürdigkeit nicht
gegeben ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0686-W/06
- Stammnummer
- 23914
- Gültig
- 05.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF