Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2165-W/02
Für die Bescheidqualität ist die Nennung des (richtigen) Bescheidadressaten unverzichtbar
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2165-W/02vom 04.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Mag. MagR, Erbe nach P,
1230 Wien, KGasse, betreffend die Berufungen gegen den Umsatzsteuerbescheid
und Einkommensteuerbescheid des Jahres 1991 (Schriftsatz vom 2. 10. 2000), die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid des Jahres
1992 (Schriftsatz vom 2. 10. 2000), die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
und Einkommensteuerbescheid des Jahres 1993 (Schriftsatz vom 2. 10. 2000), die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 1994 (Schriftsatz vom 2.
10. 2000), die Berufung gegen die Gewerbesteuerbescheide der Jahre 1991 und 1992
(Schriftsatz vom 4. 10. 2000) des Finanzamtes für den 8., 16. und 17.
Bezirk entschieden:
Die Berufungen
werden gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Über Berufungen sind Sachentscheidungen, somit
Berufungsvorentscheidungen (§ 276 Abs. 1) oder Berufungsentscheidungen
(§ 289 Abs. 2), nur zu erlassen, wenn die Berufungen nicht formell zu
erledigen sind.
Nach der Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat
die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung nicht zulässig ist.
Gem. § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und
in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an
die er ergeht. Wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text
selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides (im Adressfeld) genannt ist, schadet
dies nicht (VwGH 21. 5. 1992, 90/17/0036); 28. 1. 2002,
2001/17/0212). Bei einer physischen Person ist in der Regel der Vor- und
Zuname anzuführen (VwGH 18. 4. 1986, 85/17/0140; 9. 12. 1992,
91/13/0013). Enthält eine Erledigung nicht alle in den §§
96 bzw. 93 geforderten Teile, so führt dies teils zum Verlust der
Bescheideigenschaft ("Nichtbescheid"), teils (nur) zur Rechtswidrigkeit der
Erledigung. Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die
Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO), der Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO)
sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (VwGH 14. 12.
2000, 95/15/0171; 28. 9. 2004, 2002/14/0035). Fehlt der Spruch, so liegt
kein Bescheid vor. Daher ist für die Bescheidqualität auch die Nennung
des Bescheidadressaten unverzichtbar
(VwGH 24. 3. 1993, 88/07/0072; 1. 7. 1993, 90/17/0385). Die Benennung
dieser Person ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes
Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes
Bescheidmerkmal (VwGH 23. 2. 2005, 2002/14/0001).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt
die Rechtsmittellegitimation voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden
gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97).
Eine Berufung gegen eine Erledigung, in der kein
Bescheidadressat im Spruch bezeichnet wird, ist mangels tauglichen
Berufungsgegenstandes zurückzuweisen (VwGH 8. 3. 1991,
88/17/0209).
Wie das Finanzamt im Vorlagebericht vom 26. 4. 2000
dargestellt hat, wurden die Erstbescheide betreffend die Umsatzsteuer,
Einkommensteuer und Gewerbesteuer der Jahre 1991 bis 1993 mit 13. 3. 1996, der
Erstbescheid betreffend die Einkommensteuer des Jahres 1994 mit 6. 12. 1996 an
die "Verlassenschaft nach P " adressiert, obwohl sie nach Eintritt der
Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erlassen wurden, sodass das Finanzamt mit
8. 9. 2000 sowie mit 28. 9. 2000 (die Gewerbesteuer 1991 und 1992 betreffend)
die nunmehr vor dem UFS angefochtenen Bescheide erließ. Seitens des
Finanzamtes wurden oben angeführte Bescheide an "Erbe n. (nach) SP"
adressiert.
Bezogen auf die Veranlagungsjahre 1991 bis 1994 bedeuten
obige Ausführungen, dass ob der im Zuge der Erlassung der Erstbescheide
erfolgten Nennung "Erbe n. (nach) SP " als konkreten Bescheidadressat diese
Bescheide wiederum als ins Leere gegangen zu qualifizieren sind.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die genannten Bescheide
keine Rechtswirkungen entfaltet haben.
Was nun die Rechtmäßigkeit der Anfechtung der
Bescheide anlangt, verbleibt seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz
nachstehendes auszuführen.
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung
einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
Berufungswerber kann daher nur der sein, dem der Bescheid
wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war
(VwGH v. 7. 3. 1991, 90/16/0043).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht
kommende Angelegenheit in förmlicher Weise gestalten will, notwendiges
Inhaltserfordernis und sohin konstituierendes Bescheidmerkmal (Beschluss des
VwGH v. 6. 4. 1994, 91/13/0234).
Aufgrund der Tatsache, dass trotz des Vorliegens der
Rechtskraft der Einantwortungsurkunde die mit Approbationsdatum 20. 11. 1995
versehenen ist, die strittigen Bescheide wiederum an "Erbe n. (nach) SP "
gerichtet waren, und somit der geforderte Bescheidadressat Mag. MagR weder am
Kopf des Bescheides (im Adressfeld) als Bescheidadressat, noch im normativen
Text selbst genannt ist (VwGH 21. 5. 1992, 90/17/0036); 28. 1. 2002,
2001/17/0212), vermochten diese keine Rechtswirkungen zu entfalten und war
demzufolge die gegen diese erhobene Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. a BAO zurückweisen.
Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass
gemäß der Bestimmung des § 284 Abs. 3 und 5 BAO ungeachtet des
Antrages der Bw. von einer mündlichen Verhandlung, welcher überdies
verspätet eingebracht wurde, abgesehen werden konnte, da die Berufung
zurückzuweisen (§ 273 BAO) war.
Wien, am 4.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2165-W/02
- Stammnummer
- 23909
- Gültig
- 04.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF