Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0529-L/04
Verrechnung von Verlustvorträgen vor der Berücksichtigung eines steuerfreien Sanierungsgewinnes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0529-L/04vom 01.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt im Jahr der Unternehmenssanierung die Bildung einer Rückstellung für noch ungewisse Verbindlichkeiten, so hat die ertragswirksame Auflösung dieser Rückstellung in einem späteren Jahr keinen Einfluss auf den Sanierungsgewinn im Jahr der Bildung dieser Rückstellung. Die Verbindlichkeit/Rückstellung ist so lange in der Bilanz auszuweisen, bis einwandfrei feststeht, dass die Schuld erloschen ist.
Über die Vortragsfähigkeit von Verlusten ist jeweils im Abgabenbescheid des Jahres des Verlustabzuges abzusprechen (ausgenommen es ist bereits ein Feststellungsbescheid über die offenen Verluste ergangen).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 8. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden, vertreten durch FA, vom 3. Juli 2003
betreffend Körperschaftsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 17. Juni 2003 wurde die
Körperschaftsteuererklärung für 2001 beim zuständigen
Finanzamt eingereicht. Unter der Kennzahl 619 (Offene Verlustabzüge aus den
Jahren ab 1991) wurde ein Betrag von 16.735.986,00 ATS eingetragen. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit dem Betrag von
21.805.293,00 ATS erklärt. In der Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung für 2001 wurden die angeführten
Verlustvorträge wie folgt dargestellt:
|
eigene Verlustvorträge
|
in ATS
|
in ATS
|
aus 1995
|
950.017,00
|
|
aus 1996
|
7.469.567,00
|
|
aus 1997
|
0,00
|
|
aus 1998
|
0,00
|
|
aus 1999
|
8.197.079,00
|
16.616.663,00
|
von C GmbH aus 1998
|
|
12.423,00
|
von T GmbH aus 1999
|
|
106.900,00
|
|
|
16.735.986,00
Mit Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom
30. Juni 2003 wurde ein Verlustabzug abweichend zur Erklärung in
Höhe von 11.859.764,00 ATS vorgenommen. Eine diesbezügliche
Begründung ist nicht ersichtlich.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 wurde Berufung gegen
den Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 30. Juni 2003
eingebracht. Die Berufung würde sich gegen die Höhe des
angesetzten Verlustabzuges richten. Bei Ermittlung des Verlustabzuges sei sowohl
die Höhe des Verlustvortrages als auch die Ermittlung des im Jahr 2001 als
Verlustabzug (Verlustausgleich) anzusetzenden Betrages unrichtig. Die
Summe der Verlustvorträge aus den Jahren vor 2001 würde
16.735.986,00 ATS betragen und setze sich sie folgt zusammen (in
ATS):
|
Verlust 1994 lt. Bescheid 3.10.1997
|
10.018.207,00
|
Verlust 1995 lt. Bescheid 3.10.1997
|
9.579.271,00
|
Verlust 1996 lt. Bescheid 25.3.1998
|
7.469.567,00
|
Einkommen 1997 lt. Bescheid 6.2.2002
|
0,00
|
Einkünfte 1998 lt. Bescheid 6.2.2002
|
- 5.374.890,00
|
Verlust 1999 lt. Bescheid 6.2.2002
|
8.197.079,00
|
Einkünfte 2000 lt. Bescheid 26.6.2002
|
- 13.272.571,00
|
Zwischensumme
|
16.616.663,00
|
Verlust 1998 Beteiligung A
|
12.423,00
|
Verlust 1999 Beteiligung Te
|
106.900,00
|
Gesamtsumme der
Verlustvorträge
|
16.735.986,00
Von diesem Verlustvortrag seien im Veranlagungsjahr 2001
gem. § 2 (2b) Z 1 EStG maximal 75% der positiven
Einkünfte des Veranlagungsjahres 2001 als Verlustabzug ausgleichsfähig
(Verrechnungsgrenze). Die positiven Einkünfte des Jahres 2001 hätten
lt. Erklärung und Bescheid 21.805.293,00 ATS betragen, sodass die
maximale Verlustabzugshöhe 16.353.970,00 ATS betragen würde. Da
dieser maximale Verlustabzug im Verlustvortrag Deckung finde, sei er bei der
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen. Es würde somit ein
steuerpflichtiges Einkommen 2001 in Höhe von 5.451.323,00 ATS
(21.805.293,00 ATS minus 16.353.970,00 ATS) und ein Verlustvortrag von
382.016,00 ATS (27.762,19 €) verbleiben.
Mit Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom
3. Juli 2003 erfolgte eine Berichtigung gem. § 293b BAO
zu Bescheid vom 30.06.2003. Der Verlustabzug wurde nunmehr mit einem Betrag von
15.813.019,00 ATS vorgenommen. Die Berichtigung sei erforderlich,
weil der Verlustvortrag für das Jahr 2001 falsch ermittelt worden sei.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2003 wurde auf das
Schreiben vom 8. Juli 2003 Bezug genommen und diese Berufung auch auf
den Bescheid vom 3. Juli 2003 ausgedehnt, der erst nach Abgabe der
Berufung am 9. Juli 2003 eingelangt sei. Nach Ansicht der Bw.
sei irrtümlich der Verlustvortrag um 922.967,00 ATS gekürzt
worden. Bei diesem Betrag handle es sich nicht um einen Verlustausgleich im Jahr
1997, sondern um einen noch aus dem Jahr 1993 stammenden steuerfreien
Sanierungsgewinn. Er sei auch vom Finanzamt im Erstbescheid und auch im Bescheid
nach durchgeführter Betriebsprüfung, bei der dieser Punkt behandelt
worden sei, richtig erfasst worden. Es werde daher um Korrektur des
Körperschaftsteuerbescheides 2001 im Sinne der Berufung vom
8. Juli 2003 ersucht.
Mittels Vorhalt vom 12. Februar 2004 gab das
zuständige Finanzamt bekannt, dass die Verlustdatei der elektronischen
Datenverarbeitung des Finanzamtes für das Jahr 1995 lediglich einen
Verlustvortrag von 27.050,00 ATS aufweise. Es werde ersucht, die Berechnung
nochmals detailliert darzustellen.
Mit Eingabe vom 18. März 2004 wurde wie
folgt Stellung genommen: Die Bw. nahm nochmals auf die Eingabe vom
10. Juli 2003 Bezug und bemerkte, dass der Gewinn des Jahres 1997
nicht als Sanierungsgewinn, sondern als normaler Gewinn behandelt und mit
Verlustvorträgen verrechnet worden sei. Hiermit werde nochmals eine
Kopie des Körperschaftsteuerbescheides 1997 und der BP-Bericht
übermittelt.
Im folgenden eine Darstellung des nach der
Betriebsprüfung wieder aufgenommenen Körperschaftsteuerbescheides
für 1997 vom 6. Februar 2002 (in ATS):
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
922.967,00
|
Verrechenbare Verluste der Vorjahre
|
0,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
922.967,00
|
Sanierungsgewinn (§ 23 Z.1 KStG
1988)
|
-922.967,00
|
Einkommen
|
0,00
Bericht gemäß
§ 150 BAO
über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung (1997 bis
1999): Tz. 18 Berechnung des Einkommens (in ATS):
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
922.967,00
|
Einkommen
|
922.967,00
|
abzüglich Sanierungsgewinn
|
- 922.967,00
|
zu versteuerndes Einkommen
|
0,00
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2004
wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Bestimmung des
§ 117a Abs. 1 EStG Sanierungsgewinne mit zur
Verfügung stehenden Verlustvorträgen zu verrechnen seien.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2004 wurde ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz eingebracht. Begründend wurde ausgeführt,
dass in der Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2004 richtigerweise
darauf hingewiesen worden sei, dass Sanierungsgewinne vorrangig mit
Verlustvorträgen zu verrechnen seien. In diesem Fall würden
zur Verrechnung dieses Sanierungsgewinnes, der aus dem Jahr 1993 stamme, keine
derartigen Verlustvorträge zur Verfügung stehen. Im
Körperschaftsteuerbescheid hätte das Finanzamt diesen Sanierungsgewinn
gegen die Verluste ab 1994 verrechnet. Dies sei unzulässig, da der
Sanierungsgewinn aus dem Jahr 1993 stamme. Aus der Zeit vor 1993 würden
aber keine Verlustvorträge mehr zur Verfügung stehen, da diese schon
mit den Sanierungsgewinnen im Bescheid 1993 ausgeglichen worden seien. Zur
Erläuterung werde nochmals auf die Körperschaftsteuererklärung
1997 verwiesen und bemerkt, dass dieser Sanierungsgewinn aus der
Insolvenzabwicklung 1992/93 entstanden sei, aber deshalb erst im Jahr 1997
eingebucht worden sei, da im Jahr 1993 eine Rückstellung für
eventuelle Quotenansprüche ausgetretener Mitarbeiter gebildet worden sei,
die erst nach Freigabe durch den Masseverwalter im Jahr 1997 aufgelöst
hätten werden können. Diese Rückstellung hätte
1 Mio ATS betragen und sei auch in der gesamten
Größenordnung im Jahr 1997 gewinnerhöhend aufgelöst worden.
Es sei unstrittig und belegbar, dass es sich bei diesem Betrag um einen
Sanierungsgewinn des Jahres 1993 gehandelt hätte, der somit nur gegen
Verlustvorträge bis 1993 zu verrechnen gewesen wäre, nicht aber gegen
Verluste, die erst später angefallen seien.
Mit Datum 18. Juni 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 198 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit in
Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, die Abgaben durch
Abgabenbescheide festzusetzen.
Bemessungsgrundlagen sind bei der veranlagten
Körperschaftsteuer das Einkommen sowie für den Verlustabzug die
Höhe des Verlustes.
Über die Vortragsfähigkeit des
Verlustes ist hingegen im Abgabenbescheid des Jahres des Verlustabzuges
abzusprechen (vgl. VwGH 29.9.2004, 2001/13/0013; 21.1.2004, 2003/13/0093), es
sei denn, es wurde hierüber mit Feststellungsbescheid abgesprochen.
Da über die bisher angelaufenen Verluste kein derartiger
Feststellungsbescheid erlassen wurde, ist also jedenfalls im Rahmen
gegenständlicher Berufungsentscheidung auch über die Höhe der
noch offenen Verlustvorträge abzusprechen. Es ist also im Zeitpunkt des
Verlustausgleiches (für das Jahr 2001) abzusprechen, ob im Jahr 1997 offene
Verluste aus Vorjahren mit dem erklärten Gewinn zu verrechnen waren, oder
ob es sich hierbei um Sanierungsgewinne aus dem Jahr 1993 gehandelt hat.
Die Bw. hat im Jahr 1997 eine Rückstellung aus dem
Jahr 1993 in Höhe von 1.000.000,00 ATS für eventuelle
Quotenansprüche ausgetretener Mitarbeiter gewinnerhöhend
aufgelöst. In der auch das Jahr 1997 umfassenden
Betriebsprüfung hat der Prüfer in seinem Bericht zunächst unter
der Tz. 17 einen so genannten Verlustausgleich durchgeführt. Das Einkommen
des Jahres 1997 in Höhe von 922.967,00 ATS (inklusive
"Sanierungsgewinn" von 1 Mio ATS) wurde mit Verlusten aus dem Jahre
1997 gegen gerechnet. In der Tz. 18 (Berechnung des Einkommens)
kürzte der Prüfer das Einkommen allerdings unter dem Titel
"abzüglich Sanierungsgewinn (922.967,00 ATS)".
In der Berufungsschrift führte die Bw. aus, dass es
sich bei der Auflösung der Rückstellung eigentlich um einen
Sanierungsgewinn aus dem Jahre 1993 handle; da aber keine offenen Verluste aus
Jahren vor 1993 vorhanden seien, sei der Ausgleich unter dem Titel
"Sanierungsgewinn" durchzuführen und nicht unter Verwendung von Verlusten
ab dem Jahr 1994.
Wie bereits oben erwähnt, ändert die Bezeichnung
im Prüfungsbericht oder auch im Bescheid nichts daran, dass im Jahr des
Verlustausgleiches zu prüfen ist, wie hoch der noch vorhandene
Verlustvortrag ist.
Ein allfälliger Sanierungsgewinn entsteht
grundsätzlich im Zeitpunkt des Wegfalls der Verbindlichkeit.
Verbindlichkeiten sind solange in der Bilanz auszuweisen, bis einwandfrei
feststeht, dass die Schuld erloschen ist. Verzichtet ein Gläubiger
auf eine Forderung nur für den Fall, dass bestimmte Bedingungen
erfüllt werden, so fällt die Verbindlichkeit erst zum Zeitpunkt der
Erfüllung dieser Bedingung weg. Im Jahr 1993 wurde die
Rückstellung für eventuelle Quotenansprüche ausgetretener
Mitarbeiter gebildet. Durch diese Tatsache kann also jedenfalls davon
ausgegangen werden, dass mögliche Ansprüche wieder aufleben
könnten. Dass die Rückstellung im Jahr 1993 zu Unrecht gebildet worden
wäre, wurde von der Bw. nicht behauptet; es ist auch nicht davon
auszugehen. Solange nicht einwandfrei feststeht, dass die Schuld
tatsächlich erloschen ist, ist die Verbindlichkeit im Jahresabschluss
auszuweisen bzw. eine Rückstellung zu bilden (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, § 9 Tz 35). Die Schuld ist
erst dann auszubuchen, wenn zum Beispiel die Ausgleichsquote vollständig
beglichen wurde (vgl. VwGH 24.5.1993, 92/15/0041). Da es für die
Verlustvortragshöhe im Jahr 2001 nicht relevant ist, ob der endgültige
Wegfall der Verbindlichkeit im Jahr 1997 oder vielleicht schon 1996 oder erst
1998 war, wurden diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Es
ist also keinesfalls davon auszugehen, dass die gewinnerhöhende
Auflösung der Rückstellung im Jahr 1997 den Sanierungsgewinn des
Jahres 1993 beeinflusst hat.
Der Bw. hat im Vorlageantrag selbst dargestellt, dass
Sanierungsgewinne vorrangig mit Verlustvorträgen zu verrechnen sind. Da
dies jedenfalls den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, wird auf
diesbezügliche nähere Ausführungen verzichtet.
Da im Jahr 1997 jedenfalls noch offene Verluste aus
Vorjahren vorhanden waren, war eine Verrechnung vorrangig mit diesen Verlusten
durchzuführen (Verrechnung mit Verlusten aus dem Jahr 1994).
Auch wenn im Körperschaftsteuerbescheid des Jahres
1997 die Einkünfte mit einem Sanierungsgewinn ausgeglichen wurden, so ist,
wie bereits oben erwähnt, über die Höhe der offenen
Verlustvorträge im Abgabenbescheid des Jahres des Verlustabzuges, also im
Jahr 2001, abzusprechen.
Gem.
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch
Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind
(Verlustabzug). Dies gilt nur
-
wenn die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt
worden sind und
- soweit die
Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen
Kalenderjahre berücksichtigt
wurden.
Die Höhe des
Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.
Unterblieb ein Verlustabzug, obwohl eine
Verrechnungsmöglichkeit bestanden hatte, dann darf in den Folgejahren nur
der Restbetrag berücksichtigt werden (fiktiver Verlustabzug; vgl. VwGH
20.9.1977, 931/77). Das heißt also, auch wenn im Bescheid des Jahres 1997
Sanierungsgewinn statt Verlustabzug angeführt ist, so wäre
richtigerweise der Verlustabzug anzuwenden gewesen.
Die für das Jahr 2001 noch offenen
Verlustvorträge setzten demnach sich wie folgt zusammen: Verluste ab
dem Jahr 1994 (die älteren wurden im Jahr 1993 "verbraucht"); in
ATS:
|
1994
|
- 10.018.207,00
|
1995
|
- 9.579.271,00
|
1996
|
- 7.469.567,00
|
1999
|
- 8.197.079,00
|
SUMME
|
- 35.264.124,00
Weiters sind noch Verluste aus Beteiligungen zu
berücksichtigen:
|
von A aus 1998
|
- 12.423,00
|
von Te aus 1999
|
- 106.900,00
|
SUMME
|
- 119.323,00
Insgesamt ergeben sich also Verluste ab dem Jahr 1994 in
Höhe von: -
35.383.447,00 ATS.
Diese Verluste wurden wie folgt mit Gewinnen
verrechnet:
|
1997
|
922.967,00
|
1998
|
5.374.890,00
|
2000
|
13.272.571,00
|
SUMME
|
19.570.428,00
Für das Jahr 2001 stehen demnach Verluste in
Höhe von 15.813.019,00 ATS zu
Verfügung.
Für die Steuerberechnung des Jahres 2001 (Gesamtbetrag
der Einkünfte: 21.805.293,00 ATS) sind demnach die gesamten offenen
Verluste zu verrechnen.
Linz, am 1.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 198 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0529-L/04
- Stammnummer
- 23891
- Gültig
- 01.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF