Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1569-W/06
Abrechnungsbescheid, Gerichtskosten bei Pfändungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1569-W/06vom 01.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 216 i.V.m. § 213 BAO ist nur zu Verbuchungen auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, nicht aber zur Verbuchung von Gerichtskostenersätzen auf dem Bestands- und Erfolgskonto des Finanzamtes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 3. Februar 2006
gegen den Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 25. Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird der
Spruch des Abrechnungsbescheides dahingehend ergänzt, dass der Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu der Verbuchung von € 5.091,83 als
unzulässig zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat am 21. Juni 2005 einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides gestellt und dazu ausgeführt, dass in der
Buchungsmitteilung I/ 2004 eine entsprechende Gutschrift in der Höhe von
€ 5.091,83 fehle. Die Gutschrift von € 138.830,94 beruhe auf
einer Zahlung vom 9. September 2003 und nicht vom 23. September 2003, wie in der
Buchungsmitteilung unrichtig angeführt werde.
Am 28. Juni 2006 brachte er erneut einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu der Verbuchung des oben
angeführten Betrages in der Höhe von € 5.091,83 ein.
Das Finanzamt Wien 9/18/19 hat am 25. Jänner 2006
einen Abrechnungsbescheid erlassen und dazu ausgeführt, dass die Buchung
der Einzahlung von € 138.830,94 richtig erfolgt und der Entrichtungstag der
23. Oktober 2003 sei.
Ein Betrag in der Höhe von € 5.091,83 sei nicht
eingegangen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 3. Februar 2006, in
der wiederholt ausgeführt wird, dass das Finanzamt einen Betrag in der
Höhe von € 5.091,83 erhalten und mit Quittung die Überweisung
bestätigt habe. Dem Antrag auf Gutschrift des Betrages mit Wirksamkeit vom
23. Oktober 2003 sei daher stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, da der urgierte Betrag Gerichtskosten
darstelle, die nicht auf dem Abgabenkonto des Bw. zu verbuchen seien, sondern in
der Bestands- und Erfolgsrechnung des Finanzamtes ihren Niederschlag
fänden. Die Verrechnung sei ordnungsgemäß durchgeführt
worden.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 wurde die Vorlage der
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat beantragt und ausgeführt,
dass der berufungsgegenständliche Betrag von € 5.091,83 niemals
bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei und die Forderung demnach
rechtwidrig geltend gemacht werde.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass es sich um
Gerichtskosten handle und warum, welches Gericht, wem diesen Betrag
vorgeschrieben habe. Das Finanzamt sei kein Inkassobüro für das
Gericht. Die Verrechnung lasse sich nicht nachvollziehen. Die Buchungsmitteilung
1/2004 sei daher mit der Buchung der Gutschrift zu berichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebahrung (§213 BAO) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
abzusprechen.
Demnach
war lediglich zu einem Teilpunkt des Antrages vom 21. Juni 2005, nämlich
zur Anfrage betreffend die Verbuchung des Betrages von €
138.830,94
ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, da sich eine Berechtigung zur Erlangung
eines Abrechnungsbescheides nach § 216 i.V. 213 BAO nur auf ein
Abgabenkonto des Bw. bezieht.
Die
Feststellung zur Verbuchung des Betrages von € 138.830,94 wurde im
Abrechnungsbescheid getroffen und wird im Berufungsverfahren auch mit keinem
weiteren Wort mehr berührt, daher war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Zu
dem im Rechtsmittelverfahren weiter verfolgten Begehr des Bw. auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides zur Verbuchung des Betrages in der Höhe von
€ 5.091,83 ist kein Abrechnungsbescheid zu erlassen, da es sich um
Gerichtskosten handelt, die auf ein der Bestands- und Erfolgsverrechnung des
Finanzamtes dienendes Konto gesammelt zu verrechnen sind (siehe z.B. auch
Verrechnung von Kostenersätzen bei verlorenen Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof). Der Antrag ist in diesem Punkt als unzulässig
zurückzuweisen.
Zur
Mitteilung in der Berufungsvorentscheidung, dass es sich bei diesem Betrag um
Kostenersätze handle, wird
informativ
ergänzt, dass sich der Kostenbetrag aus folgenden vier Einzelposten
zusammensetzt: 1) Zwangsweise Pfandrechtsbegründung, GZ 2 E 12/91, 2)
Beitritt zur Zwangsversteigerung GZ 11 E 3857/94, 3) Zwangsweise
Pfandrechtsbegründung, GZ 22 E 68/02 und 4) Kostenvorschuss für die
Zwangsversteigerung GZ 22 E 09/02.
Wien, am 1.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1569-W/06
- Stammnummer
- 23887
- Gültig
- 01.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF