Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0029-S/02
Sicherstellungsauftrag; Umsatzsteuerbetrug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-S/02vom 30.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.K., 5023 Salzburg,
Minnesheimstraße 6 b, vom 1. Februar 1996 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 19. September 1995 betreffend
Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19.September 1995 erließ das
Finanzamt Salzburg-Stadt gegen H.K. einen Sicherstellungsauftrag gem. § 232
BAO. Dieser Sicherstellungsauftrag bezog sich auf Umsatzsteuern für die
Zeiträume Juni 1995, Juli 1995 und August 1995. Insgesamt wurde dem
Sicherstellungsauftrag ein Betrag von ATS 17,900.000.-zugrunde
gelegt. Das Finanzamt begründete diesen Bescheid mit den bisherigen
Feststellungen im Finanzstrafverfahren gegen W.G. u.a., wonach die L-GmbH.,
vertreten durch den Geschäftsführer H.K. , eine Kette von Scheinfirmen
aufgebaut habe, um über diese inländische Lieferungen mit
Vorsteuerabzug vortäuschen zu können. Tatsächlich seien die Waren
unter missbräuchlicher Verwendung einer fremden UID-Nummer steuerfrei in
Deutschland beschafft worden. Die Vorsteuerbeträge seien in den
betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen zu unrecht in Abzug gebracht worden,
dadurch seien die Abgabenansprüche gegen die Gesellschaft entstanden. Gegen
den Geschäftsführer sei der Abgabenanspruch durch Erteilung des
Haftungsbescheides vom 19.September 1995 entstanden. Es bestehe der
dringende Verdacht, dass ein wohldurchdachtes System zur Abgabenhinterziehung
großen Ausmaßes ablaufen sollte, wobei sich aus den dargestellten
Fakten und der Höhe der zu fordernden Abgaben eine wesentliche
Gefährdung der Einbringlichkeit zwingend ergebe. Aus den im Wege der
Beschlagnahme gewonnenen Buchhaltungsunterlagen der L-GmbH könne der
Verbleib der aus dieser Handlungsweise gewonnenen Mittel nicht nachvollzogen
werden, aus den Umständen des Falles ergebe sich auch der Verdacht, dass
diese Gelder verschleiert und der Vollstreckung der Abgaben entzogen werden
sollten, sodass nur bei raschem Zugriff wenigstens ein Teil der
Abgabeneinbringung gesichert erscheine.
Gegen diesen Sicherstellungsauftrag erhob der
Berufungswerber (Bw) durch seinen seinerzeitigen Vertreter mit Schriftsatz vom
31.Jänner 1996 das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde
vorgebracht, dass es sich um keine Scheinrechnungen und keine
Scheingeschäfte handle, sodass die ausgewiesene Umsatzsteuer richtigerweise
bei der L-GmbH vorsteuerabzugsfähig war und sei. Infolgedessen sei auch der
Haftungsbescheid gegen den Bw unbegründet und werde dieser ebenfalls mit
Berufung angefochten. Den Geschäften seien tatsächliche
Warenlieferungen zugrunde gelegen und seien die Waren mit Aufschlägen
weiterverkauft worden. Es habe tatsächliche Lieferanten und Abnehmer
gegeben, die Geschäfte seien in Form eines Reihengeschäftes
abgewickelt worden. Aufgrund der in den Fakturen ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträge sei die GmbH zweifelsohne zum Vorsteuerabzug berechtigt
gewesen.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt Salzburg-Stadt mit
Berufungsvorentscheidung vom 18.März 1996 als unbegründet abgewiesen.
Das Finanzamt legte den Sachverhalt ausführlich dar, und stellte
zusammenfassend fest, dass sich der Bw einer Kette von Scheinlieferanten bedient
habe, um für die L-GmbH ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge lukrieren zu
können. Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellten die Fakturenketten
Scheingeschäfte dar, weil angebliche Vorlieferanten entweder gar nicht
existent oder an den Geschäften völlig unbeteiligt waren. Die aus den
Lieferungen der L-GmbH resultierende Umsatzsteuer war daher ohne diese
Vorsteuerabzugsberechtigung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt
abzuführen, der dem Haftungsbescheid und dem Sicherstellungsauftrag
zugrunde liegende Abgabenanspruch sei daher entstanden.
Durch den am 16.April 1996 eingelangten Vorlageantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag werden die
Berufungsausführungen wiederholt und nochmals vorgebracht, dass es keine
Veranlassung für die Versagung des Vorsteuerabzuges gebe. Die vom Finanzamt
angenommenen Scheingeschäfte würden nicht vorliegen, die
Haftungsinanspruchnahme und der darauf gegründete Sicherstellungsauftrag
seien ungerechtfertigt. Es werde die Aufhebung des Sicherstellungsauftrages
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde,
sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die
Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach
feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit einen Sicherstellungsauftrag
erlassen, um einer Gefährdung oder einer wesentlichen Erschwerung der
Einbringung der Abgaben zu begegnen. Nach § 232 Abs. 2 hat ein
Sicherstellungsauftrag unter anderem die voraussichtliche Höhe der
Abgabenschuld sowie die Gründe zu enthalten, aus denen sich die
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben ergibt.
Sicherstellungsaufträge dürfen nur nach
Entstehung des betreffenden Abgabenanspruches erlassen werden. Dies setzt nach
§ 4 BAO die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die
Abgabenpflicht geknüpft ist. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss die Verwirklichung des Tatbestandes in der
Begründung des Sicherstellungsauftrages entsprechend dargetan werden.
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass der
Sicherstellungsauftrag nur dann rechtens erlassen wurde, wenn entsprechend
konkrete Anhaltspunkte für die Entstehung der sicherzustellenden
Abgabenforderungen gegeben waren. Diese Frage ist aufgrund der von der
Prüfungsabteilung Strafsachen getroffenen umfangreichen Feststellungen
eindeutig zu bejahen. Die bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages zugrunde
gelegten Sachverhaltsmomente haben sich im weiteren Verfahren bestätigt und
führten bei der vom Bf. als Geschäftsführer vertretenen
Gesellschaft zu Umsatzsteuerfestsetzungen für Juni, Juli und August 1995 in
einer Höhe von insgesamt ATS 21,4 Mio. Diese Beträge sind in der Folge
keineswegs weggefallen und haben sich auch betragsmäßig nicht
reduziert. Mit dem am 8.April 1997 gebuchten Umsatzsteuerbescheid für 1995
wurde die Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 1995 endgültig mit
rund ATS 25,88 Mio. festgesetzt. Dieser Abgabenbescheid ist in Rechtskraft
erwachsen. Die sachverhaltsmäßigen Grundlagen für diese
Abgabenfestsetzungen finden sich in den Prüfungsberichten der
Prüfungsabteilung Strafsachen Salzburg vom 13.Nov.1995 und im
Schlussbericht vom 22.Jän.1997 (gerichtet an die Staatsanwaltschaft). Eine
geraffte Darstellung ist der Berufungsvorentscheidung vom 18.März 1996 zu
entnehmen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Bereits im Mai 1996 wurde der Berufungswerber verständigt, dass die
Vollstreckbarkeit der Abgaben eingetreten sei und das Sicherungsverfahren in das
Einbringungsverfahren übergegangen sei.
Für das Sicherungsverfahren bedeutet dies, dass bei
Erlassung des Sicherstellungsauftrages die Entstehung des Abgabenanspruches mit
größtmöglicher Sicherheit festgestanden ist. Gegenüber dem
Bw als Geschäftsführer ist der Abgabenanspruch durch Erteilung eines
Haftungsbescheides gemäß
§ 224 BAO entstanden.
Dazu kommt, dass der von der Behörde aufgedeckte
Sachverhalt, dass sich der Bw einer Kette von Scheinlieferanten bediente, um
für die L-GmbH ungerechtfertigte Vorsteuerbeträge in
Millionenhöhe zu lukrieren, in der Folge vor dem Landesgericht Salzburg
abgehandelt wurde und zu einer Verurteilung des Bw führte. Es ist dazu auf
das Urteil des LG Salzburg vom 18.April 2000 und das Urteil des OLG Linz vom
2.Februar 2001, Zl. 9 Bs 7/01, zu verweisen, mit dem über die Berufungen
des Angeklagten, der Finanzstrafbehörde und der Staatsanwaltschaft
abgesprochen wurde. Nach diesem Berufungsurteil wurde der Bw wegen
Abgabenhinterziehung neben einer hohen Geldstrafe auch zu einer primären
Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Dazu kam eine
Verurteilung nach dem Strafgesetzbuch wegen Urkundenfälschung. Wie
sich aus den umfassenden Feststellungen des Schöffengerichtes im Ersturteil
(Urteil Seite 8 -26) ergibt, hat sich der bei Erlassung des
Sicherstellungsauftrages bestehende dringende Verdacht auf Abgabenhinterziehung
größten Ausmaßes vollinhaltlich bestätigt.
Zur zweiten wesentlichen Voraussetzung für die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages und damit zur Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung ist darauf zu verweisen, dass weder aus den
Buchhaltungsunterlagen der L-GmbH noch aus den Unterlagen des Bw. der Verbleib
der aus den vorgenommenen Malversationen gewonnenen Mittel nachvollzogen werden
konnte. Aufgrund der Höhe der nachzufordernden Abgaben war zwingend von
einer wesentlichen Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen. Diese
Annahme hat sich in der Folge insofern bestätigt als durch
Zwangsmaßnahmen des Finanzamtes nur ein Teilbetrag von etwas über
einer Million Schilling einbringlich gemacht werden konnte; die verbliebenen
Abgabenschuldigkeiten von rund ATS 24,6 Mio. sind bis heute wegen
Uneinbringlichkeit nach § 231 BAO von der Einbringung ausgesetzt; die
L-GmbH und damit die Primärschuldnerin wurde im Februar 2000 im Firmenbuch
gelöscht.
Im Übrigen wurde die im angefochtenen Bescheid
angenommene Gefährdung der Einbringlichkeit vom Berufungswerber auch nicht
bestritten.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der
Sicherstellungsauftrag gegen den Berufungswerber zu Recht erlassen wurde.
Über die dagegen erhobene Berufung konnte demnach nur abweislich
entschieden werden
Salzburg, am
30. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-S/02
- Stammnummer
- 23855
- Gültig
- 30.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF