Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1562-W/04
1. Zurechnung von nicht erklärten Einnahmen und Sicherheitszuschlag 2. Entnahme KFZ aus dem Betriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1562-W/04vom 29.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Böck &
Partner WT BP GesmbH, 1052 Wien, Grüngasse 16, vom 10. September
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 30. August 2004 betreffend Einkommensteuer 1995
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer 1995 wird
festgesetzt mit € 31.397,43
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezieht als Finanzberater
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und daneben Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Anlässlich einer Betriebsprüfung (BP) wurden
folgende Feststellungen getroffen:
TZ 13 Mängel: Einnahmen der Fa BFV GesmbH (in
der Folge GesmbH) wurden nicht erfasst.
|
Provisionseinnahmen
|
140.220,00
|
Prämie
Wettbewerb
|
56.000,00
|
Teilauszahlung
Rücklage (=Storno Sparbuch)
|
100.000,00
|
Zwischensumme
|
296.220,00
|
Zinsen Storno
Sparbuch
|
7.000,00
|
gesamt
|
303.220,00
Die nicht erklärten
Einnahmen wurden auf Grund von Provisionsabrechnungen, Auszahlungsbelegen und
anderen Unterlagen der GesmbH, die zum Teil vom Geschäftsführer
Wolfgang Ks mit 15.6.1999 übergeben wurden, ermittelt.
Unter Vorlage eines Schreibens desselben
Geschäftsführers datiert mit 30.6.1999 wendete der Bw ein, dass es
sich bei folgend dargestellten Beträgen um Kapitalrückzahlungen
gehandelt habe. Die Auszahlungsbelege lauteten wie folgt:
|
Prämie
Wettbewerb
|
56.000,00
|
Teilauszahlung
Storno Sparbuch
|
100.000,00
|
Zinsen Storno
Sparbuch
|
7.000,00
|
|
163.000,00
Diese Beträge seien in der
Buchhaltung der GesmbH als Aufwand erfasst bzw. von einem Rücklagenkonto
abgebucht worden.
Er habe seinerzeit der GesmbH drei Sparbücher mit
einer Einlage von insgesamt ATS 2.000.000,00 übergeben, die diese als
Sicherstellung für Kredite bei der CA und der PSK hinterlegten. Für
diese Überlassung seien für ATS 1.500.000,00 Entschädigungen von
ATS 1,875,00 monatlich und für ATS 500.000,00 ATS 1.250,00 monatlich
vereinbart worden.
Lt. Feststellungen der BP handle es sich lt. Vereinbarung
vom 29.9.1992 um die Sparbücher der Spar- und Kreditbank (SKB) Nr1 mit
einer Einlage von ATS 1.000.000,00, Nr2 mit einer Einlage von ATS 500.000,00 und
lt. Vereinbarung vom 30.3.1993 um das Buch der SKB Konto. Nr. Nr3
Überbringer mit einer Einlage von ATS 500.000,00.
Weiters wurde von der BP festgestellt, dass zur Sicherung
eventueller Provisionsstornos die GesmbH Rücklagen und Provisionen
einbehalte und diese pro Vertreter einem eigenen Sparbuch zuführe. Für
den Bw war dies das Giro-Kredit Sparbuch EB Nr4. Die Angaben des Bw erweisen
sich aus folgenden Gründen als unrichtig und die nachträgliche
Bestätigung vom 30.6.1999 des Geschäftsführers Ks als
unglaubwürdig:
1. Ks habe
bei seiner Einvernahme am 15.6.1999 angegeben, nur die Provisionsabrechnungen
vorgenommen zu haben und mit den Auszahlungen nicht befasst gewesen zu
sein.
2. Die
Beträge von ATS 100.000,00 und ATS 7.000,00 im Jahre 1995 seien auf Grund
der Belege, deren Bezeichnung und deren Erfassung in der Buchhaltung und im
Kassabuch eindeutig als Auszahlung aus diesem "Storno-Sparbuch"
für Rücklagen zu identifizieren.
3. In der
Provisionsabrechnung 12/1994 sei die Rücklage um ATS 100.000,00 niedriger
als sie auf Grund des Standes in der Abrechnung 11/1994 sein
müsste.
Eine zweite für den Monat
12/1994 vorgelegte Abrechnung beinhalte sehr wohl die stattgefunden Teilzahlung
von ATS 100.000,00, so dass der mit Dezember in beiden Abrechnungen ausgewiesen
Rücklagenstand ATS 100.254,00 nachvollziehbar werde.
|
Stand
Rücklage Abrechnung 11/94
|
195.018,00
|
Zuführung
Abrechnung 12/94
|
5.236,00
|
-Teilrückzahlung
|
-100.000,00
|
Stand
Rücklage Abrechnung 12/94
|
100.254,00
4.
Auf Grund der Aussagen des damaligen Geschäftführers Sk vom 19.1.1999
wurden die 1992 und 1993 vom Bw der GesmbH überlassenen Sparbücher von
insgesamt ATS 2.000.000,00 in Folge mangelhafter Kreditrückzahlung von den
Banken einbehalten.
Aus diesem Grund habe der Bw im
Jahr 1996 die GesmbH auf Zahlung von ATS 2.000.000,00 geklagt, wobei ihm im
gerichtlichen Vergleich vom 23.9.1996 ATS 2.000.000,00 samt 6 % Zinsen seit
29.9.1994 bzw. 30.3.1995 zugesprochen worden seien.
Es sei daher
unverständlich, wieso der Bw trotz behaupteter Teilrückzahlung diesen
Betrag samt Zinsen noch im September 1996 zugesprochen erhielt. Eine behauptete
Kapitalrückzahlung sei daher auszuschließen.
Detaillierte Darstellung aller nicht erklärten
Einnahmen:
Provisionseinnahmen 1995:
|
23.2.
|
30.000,00
|
8.3.
|
23.749,00
|
8.3.
|
1.549,00
|
24.4.
|
41.113,00
|
5.5.
|
11.105,00
|
23.6.
|
32.704,00
|
Summe
|
140.220,00
Prämien Wettbewerb
1995:
|
24.1.
|
8.000,00
|
26.2.
|
8.000,00
|
22.3.
|
8.000,00
|
27.4.
|
8.000,00
|
18.5.
|
8.000,00
|
7.7.
|
8.000,00
|
10.8.
|
8.000,00
|
Summe
|
56.000,00
Zinsen Sparbuch
1995:
|
21.3.
|
7.000,00
|
(Text: Zinsen
Stornosparbuch 1994)
Die nicht erklärten
Einnahmen und ein Sicherheitszuschlag in Höhe von ATS 50.000,00 wurden dem
Gewinn hinzugerechnet.
Kfz-Kosten: Unter Berücksichtigung der Entnahme
des Kfz wurden ATS 35.000,00 hinzugerechnet.
Die ursprünglich eingebrachte Berufung wurde
zurückgenommen. Im Zuge der Wiederaufnahme hat das Finanzamt einen
neuerlichen Einkommensteuerbescheid 1995 erlassen und diesem im Wesentlichen die
Feststellungen der BP zu Grunde gelegt. Hinsichtlich eines nicht erklärten
Bankeinganges in Höhe von ATS 175.000,00 hat das Finanzamt die Zurechnung
der BP rückgängig gemacht, da es sich um den Verkaufspreis des PKW
gehandelt hat. Das Finanzamt hat aber den Entnahmewert des PKW in Höhe des
Verkaufspreises angenommen und unter Berücksichtigung eines Entnahmewertes
durch die BP in Höhe von ATS 60.000,00 dem Gewinn weitere ATS 115.000,00
hinzugerechnet. Einen Restbuchwert hat das Finanzamt nicht in Abzug
gebracht.
In der frist- und formgerechten Berufung wird
eingewendet:
Verkauf PKW: Im Zuge der Wiederaufnahme sei der
Bankeingang in Höhe von ATS 175.000,00 storniert, in gleicher Höhe
aber ein Entnahmewert für das Fahrzeug angesetzt worden, wobei der von der
BP bereits angenommene Entnahmewert von ATS 60.000,00 um ATS 115.000,00
erhöht worden sei. Dies habe zur Konsequenz, dass die Einkünfte des
Jahres 1995 um den sich aus dem Verkauf des Fahrzeugs ergebenden Entnahmewert
erhöht worden seien, ohne dass ein Restbuchwert in Folge des Abgangs des
Fahrzeuges aus dem Betriebsvermögen ergebnismindernd Berücksichtigung
gefunden hätte.
Die BP habe festgestellt, dass in Folge der
überwiegenden betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges Betriebsvermögen
vorliege und daher ein Ansatz von Kilometergeldern nicht in Betracht komme. Die
durch den Ansatz der Kilometergelder ermittelten Kfz-Kosten seien der Höhe
nach insofern nicht angezweifelt worden, als angenommen worden sei, dass sie den
alternativ anzusetzenden Abschreibungsbeträgen, Versicherungs-, Treibstoff-
und Reparaturaufwand in etwa entsprechen. Als Privatanteil seien pauschal ATS
15.000,00 ausgeschieden worden.
Das Fahrzeug sei vom Bw im September 2001 (gemeint wohl
1991) um ATS 398.570,00 als Neuwagen erworben worden. Unter
Berücksichtigung einer Abschreibungsdauer von 8 Jahren ergebe sich zum
Zeitpunkt des Verkaufes am 18.2.1995 nach planmäßiger Absetzung von
zwei Halbjahres- und drei Jahresabschreibungen ein Restbuchwert von ATS
199.285,00. Dieser Restbuchwert entspreche in etwa dem nach knapp 3,5
jähriger Nutzung erzielten Verkaufspreis, wobei beim Verkaufspreis die hohe
Kilometerzahl von rd. 135.000 preismindernd berücksichtigt worden
sei.
Es werde daher der Ansatz des oben ermittelten
Restbuchwertes bei Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als
gewinnmindernde Betriebsausgabe begehrt.
Hinzurechnung Einnahmen und Sicherheitszuschlag: Es
sei eine Bestätigung des ehemaligen Geschäftsführers der GesmbH,
Herrn Wolfgang Ks, vorgelegt worden. In dieser werde seitens Wolfgang Ks
nochmals bestätigt, dass es sich bei den in den Jahren 1994 bis 1996
erfolgten Zahlungen um Darlehensrückzahlungen samt Zinsen für das vom
Bw gewährte Darlehen an die GesmbH gehandelt habe.
Der Zahlungszufluss im Jahr 1995 in Höhe von ATS
163.000,00 stelle somit keine Einnahme dar, weshalb begehrt werde, die
Einkünfte um die Hinzurechnungen samt den Sicherheitszuschlägen zu
vermindern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nicht erklärte Einnahmen und
Sicherheitszuschlag: Unbestritten ist, dass die in Streit stehenden
Geldbeträge dem Bw tatsächlich zugeflossen sind. Der Bw führt
aus, es habe sich bei dem Betrag in Höhe von ATS 163.000,00 um keine
steuerpflichtigen Einnahmen, sondern um steuerfreie Darlehensrückzahlungen
gehandelt.
Der Bw stützt seine Ansicht darauf, dass der ehemalige
Geschäftsführer Wolfgang Ks bestätigt habe, die in den Jahren
1994 und 1995 an den Bw geleisteten Zahlungen seien Darlehensrückzahlungen
gewesen.
Folgende Argumente sprechen gegen die Annahme, es habe sich
bei den Zahlungseingängen in Höhe ATS 163.000,00 um
Darlehensrückzahlungen gehandelt:
- Die
Beträge sind in der Buchhaltung der GesmbH als Aufwand erfasst. Hätte
es sich tatsächlich um Darlehensrückzahlungen gehandelt, hätten
die Zahlungen erfolgsneutral verbucht werden müssen, da
Darlehensrückzahlungen keine Betriebsausgaben darstellen. Daran
vermögen auch die Berufungsausführungen bzw. die Aussage des
Geschäftsführers Wolfgang Ks nichts zu ändern, der steuerliche
Vertreter der GesmbH habe mit dem Geschäftsführer Sk seinerzeit
vereinbart, die Darlehensrückzahlungen als Wettbewerbszahlungen zu
deklarieren.
- In seiner
Einvernahme vom 15.6.1999 hat Wolfgang Ks angegeben, nur die
Provisionsabrechnungen vorgenommen zu haben, mit den Auszahlungen aber nicht
befasst gewesen zu sein. Warum Wolfgang Ks nunmehr angibt, dass es sich um
Darlehensrückzahlungen gehandelt habe, ist nicht
erklärlich.
- Die
Beträge in Höhe von ATS 100.000,00 und ATS 7.000,00 im Jahr 1995 sind
auf Grund der Belege, deren Bezeichnung und Erfassung im Kassabuch und in der
Buchhaltung eindeutig als Auszahlung aus dem Stornosparbuch für
Rücklagen zu identifizieren. Von der GesmbH wurden zur Sicherung
eventueller Provisionsstornos Rücklagen und Provisionen einbehalten und
diese pro Vertreter einem eigenen Sparbuch zugeführt
- Auf Grund der
Aussage des damaligen Geschäftsführers Sk vom 19.1.1999 wurden die
1992 und 1993 vom Bw an die GesmbH übergebenen Sparbücher von
insgesamt ATS 2.000.000,00 in Folge mangelnder Kreditrückzahlung von
den Banken einbehalten. Aus diesem Grund hat der Bw die GesmbH im Jahr 1996 auf
Zahlung von ATS 2.000.000,00 geklagt, wobei ihm im gerichtlichen Vergleich vom
23.9.1996 ATS 2.000.000,00 samt 6 % Zinsen seit 29.9.1994 bzw. 30.3.1995
zugesprochen wurden. Hätte es sich tatsächlich um
Darlehensrückzahlungen gehandelt, hätte der Bw nicht den gesamten
ausstehenden Darlehensbetrag eingeklagt, sondern den um die entsprechenden
Darlehensrückzahlungen verminderten Betrag.
Die Angaben des
Geschäftsführers Wolfgang Ks in der Bestätigung vom 12.2.2004
sind somit unrichtig bzw. unglaubwürdig.
Aus den oben genannten Gründen ist nicht von
Darlehensrückzahlungen auszugehen sondern von Prämien Wettbewerb,
Teilauszahlung Storno-Sparbuch und Zinsen Storno-Sparbuch, die steuerpflichtige
Einnahmen darstellen.
Die Hinzurechnungen erfolgten somit zu Recht.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen einer Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus,
dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 184
RZ 18).
Im vorliegenden Fall liegen nicht erklärte Einnahmen
vor, die teilweise durch den Bw nicht bestritten wurden. Da damit zu rechnen
ist, dass weitere nicht erklärte Einnahmen vorliegen, die nicht
erklärt wurden und ist die Verhängung eines Sicherheitszuschlages
gerechtfertigt.
Die Höhe des Sicherheitszuschlages wurde von der BP
und somit auch im angefochtenen Bescheid mit ca. 10 % der nicht erklärten
Einnahmen festgesetzt. Dabei wurde jedoch übersehen, dass die nicht
erklärten Einnahmen im angefochtenen Bescheid um ATS 175.000,00 niedriger
angesetzt wurden als im ursprünglichen Bescheid lt. BP, da sich ein nicht
aufgeklärter Bankeingang als Verkaufserlös für den PKW
herausgestellt hat.
Die nicht erklärten Einnahmen errechen sich wie
folgt:
|
Provisionseinnahmen
|
140.220,00
|
Prämie
Wettbewerb
|
56.000,00
|
Teilauszahlung
Rücklage (=Storno Sparbuch)
|
100.000,00
|
Zwischensumme
|
296.220,00
|
Zinsen Storno
Sparbuch
|
7.000,00
|
nicht erfasst
Prämien
|
2.032,00
|
gesamt
|
305.252,00
Wendet man den Prozentsatz der
BP an, ergibt sich ein Sicherheitszuschlag in Höhe von ATS 30.000,00. Der
Gewinn ist somit um ATS 20.000,00 zu vermindern.
Verkauf PKW: Unbestritten ist, dass der PKW im
September 1991 um einen Preis in Höhe von ATS 398.570,00 angeschafft und am
18.2.1995 um ATS 175.000,00 verkauft wurde.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1993
(Blatt 26/1993) geht der Bw selbst von einer 5-jährigen Nutzungsdauer aus
und wurde diese den Veranlagungen zu Grunde gelegt. Es kann nicht
nachträglich von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen werden. Eine
Nutzungsdauer von 8 Jahren kommt somit nicht in Betracht und ist auch im Zuge
des Berufungsverfahrens von einer 5-jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die
jährliche AfA beträgt somit ATS 79.714,00, die Halbjahres-AfA ATS
39.857,00.
Unter diesen Voraussetzungen errechnet sich der
Restbuchwert zum Zeitpunkt der Entnahme wie folgt:
|
Anschaffungskosten
September 1991
|
398.570,00
|
Halbjahres AfA
1991
|
-39.857,00
|
Buchwert
31.12.1991
|
358.713,00
|
AfA
1992
|
-79.714,00
|
Buchwert
31.12.1992
|
278.999,00
|
AfA
1993
|
-79.714,00
|
Buchwert
31.12.1993
|
199.285,00
|
AfA
1994
|
-79.714,00
|
Buchwert
31.12.1994
|
119.571,00
|
Halbjahres AfA
1995
|
-39.857,00
|
Restbuchwert
18.2.1995
|
79.714,00
Der Entnahmewert des Kfz
errechnet sich somit wie folgt:
|
Veräußerungserlös
|
175.000,00
|
-Restbuchwert
|
-79.714,00
|
Entnahmewert
lt. BE
|
95.286,00
|
bisher
|
32.500,00
|
Hinzurechnung
Entnahmewert lt. BE
|
62.786,00
Der durch die BP angesetzte
Entnahmewert errechnet sich wie folgt:
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
35.000,00
|
Privatanteil
für 2 Monate 15.000:12*2
|
2.500,00
|
Entnahmewert
lt. BP
|
32.500,00
Die Gewinnminderung
gegenüber dem angefochtenen Bescheid errechnet sich wie folgt:
|
Hinzurechnung
Entnahmewert lt. BE
|
62.786,00
|
Hinzurechnung
lt. Veranlagung
|
115.000,00
|
Gewinnminderung
lt. BE
|
52.214,00
Der Gewinn errechnet sich wie
folgt:
|
lt.
angefochtenen Bescheid
|
1.146.756,00
|
Gewinnminderung
Sicherheitszuschlag
|
-20.000,00
|
Gewinnminderung
Entnahme Kfz
|
-52.214,00
|
Gewinn lt.
BE
|
1.074.542,00
Die Berechnung des
Entnahmewertes wurde dem Bw mit Vorhalt vom 27.7.2006 mitgeteilt. Einwendungen
dagegen hat der Bw nicht erhoben.
Es war daher der Berufung
teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 29.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1562-W/04
- Stammnummer
- 23825
- Gültig
- 29.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF