Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1482-W/06
Erfolgsaussichten der Berufung im Zusammenhang mit der Frage des Zeitpunktes des Vorsteuerabzuges für Vorleistungen bei beabsichtigter Option zur Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1482-W/06vom 29.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6. Juni 2006 betreffend Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und die Umsatzsteuernachforderungen 8/2005 im Betrag von
€ 60.000,00, 9/2005 im Betrag von € 30.000,00, 10/2005 im
Betrag von € 30.000,00 und 11/2005 im Betrag von € 30.000,00
gemäß
§ 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gleichzeitig mit der Berufung vom 27. März 2006 gegen
die Umsatzsteuerbescheide 08/2005, 09/2005, 10/2005 und 11/2005 stellte die
Berufungswerberin (Bw.) den Antrag, den von der Berufung betroffenen Betrag in
Höhe von insgesamt € 150.000,00 gemäß
§ 212a
BAO auszusetzen.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2006 wies das Finanzamt
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab, dass die
Berufung wenig Erfolg versprechend erscheine, da sich aus dem Gesetzestext des
§ 6 Abs. 2, 2. Unterabsatz UStG 1994 ergebe, dass ein Vorsteuerabzug
erst im Zeitpunkt der Optionsausübung möglich sei.
Voraussetzung für die Optionsausübung sei, dass
der Unternehmer einen gemäß
§ 6 Abs. 1 Zi 9a UStG
1994 grundsätzlich steuerfreien Umsatz tätige. Da der Umsatz erst im
Zeitpunkt der Lieferung (= Verkauf der Vorsorgewohnungen) getätigt werde,
sei ein Vorsteuerabzug frühestens in diesem Zeitpunkt möglich. Die
Berufung erscheine daher wenig Erfolg versprechend.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass, wie in der Begründung zur Berufung bzw. zum Vorlageantrag
dargelegt, hinsichtlich der materiellen Frage eine Entscheidung des UFS
(30.12.2003, RV/1617-L/02) vorliege, wonach der Vorsteuerabzug bereits im
Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistungen zustehe. Weiters sei diese Meinung auch
in der Literatur (SWK 1999, Seite 559ff) mit Hinweis auf EUGH 14.2.1985, Rs
268/83 vertreten.
Gemäß VwGH 17.5.2001, 2000/16/0383, komme eine
Abweisung nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit offenkundig sei, wenn
also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache
vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar
sei (nach Meinung der Behörde dürfte daher der UFS Linz offensichtlich
keine urteilsfähige Person sein).
Insbesondere sei es nicht Aufgabe des
Aussetzungsverfahrens, die Berufung vorweg zu nehmen (VwGH 16.5.2002,
2000/13/0100).
In einer derartigen Konstellation den Vorlageantrag als
wenig Erfolg versprechend im Sinne des § 212a BAO zu qualifizieren,
entbehre somit jeglicher sachlicher juristischer Begründung und lasse diese
Entscheidung aus dem Blickwinkel des Steuerpflichtigen als reinen
Willkürakt erscheinen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 a
Abs. 1 BAO lautet:
Die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als
eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
(2) Die
Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen,
a) insoweit die
Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint,
oder
b) insoweit mit der
Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem
Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht,
oder
c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17.5.2001, 2000/16/0383, kommt eine Abweisung eines
Aussetzungsantrages nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines
Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige
und objektiv urteilende Person erkennbar ist.
Strittig ist im gegenständlichen Fall der Zeitpunkt
des Vorsteuerabzuges für Vorleistungen bei beabsichtigter Option zur
Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen, somit ob der
diesbezügliche Vorsteuerabzug sofort oder erst im Zeitpunkt der
steuerpflichtigen Weiterlieferung zusteht.
Diese Frage lässt sich aus dem Gesetzestext nicht
zweifelsfrei klären.
Auch die diesbezügliche Literatur ist
widersprüchlich. Wie die Bw. in ihrer Berufung auch zutreffend
ausführt, hat der unabhängige Finanzsenat in der Berufungsentscheidung
vom 30. Dezember 2003, GZ. RV/1617-L/02, ausgeführt, dass der
Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistungen
zusteht.
Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11.5.2005, 2002/13/0216, ist es nicht Aufgabe des
Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen.
Die endgültige Klärung der hier strittigen
Rechtsfrage hat daher im diesbezüglichen Abgabenfestsetzungsverfahren zu
erfolgen.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt kann daher keine
offenkundige Erfolglosigkeit des Rechtsmittels festgestellt werden, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 29.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1482-W/06
- Stammnummer
- 23821
- Gültig
- 29.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF