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UFSW RV/1822-W/03
Gegenleistung beim Tausch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1822-W/03vom 28.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.W., W.R., vertreten durch D.E.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 6. August 2003 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Parzellierungsübereinkommen vom
14. Jänner 2003 (Datum der letzten Unterschrift) wurde zwischen
der G.W., der Berufungswerberin, und weiteren Vertragspartnern abgeschlossen.
Diesem Übereinkommen lag der Teilungsplan des Dipl. Ing. J.H. zu
Grunde.
Die Vertragspartner sind Eigentümer der in diesem
Parzellierungsübereinkommen bezeichneten Grundstücke je in der
Katastralgemeinde W.S.. Von diesen wurden diese Grundstücke in ein neues
Grundstück eingebracht und über dieses Grundstück eine
Miteigentumsgemeinschaft gebildet. Dieses neue Grundstück wurde sodann in
mehrere Grundstücke geteilt. Anschließend wurde die
Miteigentumsgemeinschaft aufgehoben und die neu entstandenen Grundstücke in
das Alleineigentum bzw. Hälfteeigentum der Vertragspartner
übernommen.
Die Vertragspartner haften weder für eine bestimmte
Beschaffenheit oder ein bestimmtes Ausmaß der einzelnen Vertragsobjekte,
jedoch wird die Haftung für die vollkommen lastenfreie Übereignung der
einzelnen Vertragsobjekte von den ursprünglichen
Liegenschaftseigentümern ausdrücklich übernommen.
Für diesen Erwerbsvorgang wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom
6. August 2003 ausgehend von einem Verkehrswert von € 30,--
pro m² für die hingegebenen Grundstücksflächen (nach Abzug
eines Anteiles für das öffentliche Gut) die Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass für die neu gebildeten Grundstücke (Retationsbecken
und Grün- und Erholungsfläche) der Verkehrswert mit insgesamt €
10.857,50 anzusetzen wäre und die Grunderwerbsteuer entsprechend zu
berichtigen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer bestimmte Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen. Darunter fällt laut Ziffer 1
der zitierten Gesetzesstelle ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Dass
ein Grundstückserwerb im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt, wird nicht
bestritten. Strittig ist, ob hier die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert der
erhaltenen Grundstücksflächen zu berechnen ist oder vom gemeinen Wert
der hingegebenen Grundstücksflächen.
Betrachtet man die Systematik der in Frage kommenden
Bestimmungen der §§ 4 bis 6 GrEStG, wie sie auch in den
Überschriften dieser Paragrafen zum Ausdruck kommt, so handelt § 4
GrEStG von der Bemessungsgrundlage der Steuer, die nach Abs. 1
grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung, also des für den
Grunderwerb Hingegebenen, zu ermitteln ist, während im Abs. 2 die
Fälle aufgezählt sind, in denen die Steuer vom Wert des (erworbenen)
Grundstückes zu berechnen ist.
§ 5 GrEStG sagt dann, was Gegenleistung in den
einzelnen Fällen ist (Abs. 1), was zu ihr gehört (Abs. 2) und was ihr
hinzuzurechnen ist (Abs. 3). § 6 GrEStG handelt schließlich vom Wert
des Grundstückes, als der nach Abs. 1 lit. a im Falle des § 4 Abs. 2
Z. 2 der Einheitswert anzusetzen ist, wenn das Grundstück, das Gegenstand
des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit bildet und als der
ansonsten nach Abs. 1 lit. b das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen
ist.
Diese systematische Betrachtung lässt erkennen, dass
die §§ 5 und 6 GrEStG für die beiden Arten der Berechnung der
Grunderwerbsteuer nach § 4 GrEStG die näheren Bestimmungen treffen,
für die grundsätzliche Berechnungsart des Abs. 1 nach dem Wert der
Gegenleistung im § 5, und für die Fälle, in denen die Steuer nach
Abs. 2 vom Wert des (erworbenen) Grundstückes zu berechnen ist, im §
6. Strittig ist nun die Frage, ob außer den im § 4 Abs. 2 GrEStG
angeführten Fällen auch beim Grundstückstausch die
Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen ist.
Die Schwierigkeit der Lösung dieser Frage ergibt sich
daraus, dass beim Tausch von Grundstücken wechselseitig für den Erwerb
eines Grundstückes ein Grundstück hingegeben wird, dass also jedes
Grundstück zugleich den Gegenstand des Erwerbsvorganges des einen und -
ganz oder zum Teile - die Gegenleistung des anderen Vertragsteiles für das
von diesem erworbene Grundstück bildet. § 4 Abs. 3 GrEStG ordnet an,
dass die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der
Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen ist, woraus sich ergibt, dass
beim Grundstückstausch zwei steuerpflichtige Erwerbsvorgänge
angenommen werden.
Es bedarf nun zunächst der Klarstellung, was unter dem
Wert der Leistung des einen und unter dem Wert der Leistung des anderen
Vertragsteiles, von denen nach § 4 Abs. 3 GrEStG die Steuer für die
beiden Erwerbsvorgänge zu berechnen ist, verstanden werden muss. Sicherlich
sind darunter die Tauschgrundstücke gemeint, doch können Zweifel aus
der Doppelseitigkeit dieser Leistungen entstehen. Es ergibt sich also die Frage,
ob unter der Leistung des einen und der des anderen Vertragsteiles im § 4
Abs. 3 GrEStG die Tauschgrundstücke zu verstehen sind, sofern sie von den
Vertragsteilen erworben oder sofern sie von ihnen hingegeben werden.
Da die Steuer aber nach § 4 Abs. 1 GrEStG
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung und nur in den Fällen des
Abs. 2 vom Wert des Grundstückes zu berechnen ist, deutet schon diese
systematische Einordnung in die Bestimmungen über die Art der Berechnung
der Steuer - als eigener Absatz und nicht etwa als zweiter Fall des Abs. 2,
demzufolge die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen wäre -
darauf hin, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Anordnung, dass
beim Grundstückstausch die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen
als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen ist, das
Grundstück nicht als Gegenstand des Erwerbsvorganges, sondern als
Gegenleistung für das im Tauschweg erworbene Grundstück gemeint
ist.
Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich aber auch aus
der Tatsache, dass im § 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG
gesagt wird, was Gegenleistung beim Tausch ist. Diese Anordnung wäre
für den Tausch von Grundstücken sinnlos, wenn beim Tausch die Steuer
nicht vom Wert der Gegenleistung zu berechnen wäre. Zudem nimmt auch ihr
Wortlaut "die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich
einer vereinbarten zusätzlichen Leistung" geradezu darauf Bedacht, dass die
getauschten Grundstücke nicht gleichwertig sind, und kann auch insofern nur
auf die Berechnung der Steuer von der Gegenleistung bezogen werden. Davon
abgesehen ist die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles beim Tausch von
Grundstücken das von diesem Vertragsteil hingegebene Grundstück.
Dieses kann aber nicht Gegenleistung sein, sofern es den Gegenstand des Erwerbes
des Tauschpartners bildet, sondern eben nur, sofern es für das von diesem
erworbene Grundstück hingegeben wird.
All diese Überlegungen sprechen dafür, dass unter
den Leistungen des einen und des anderen Vertragsteiles, von denen nach § 4
Abs. 3 GrEStG beim Grundstückstausch die Steuer zu berechnen ist, nur die
Tauschgrundstücke verstanden werden können, sofern sie von den
Vertragsteilen für die im Tauschweg erworbenen Grundstücke hingegeben
werden. Wollte man trotzdem darunter die Grundstücke verstehen, sofern sie
von dem einen und dem anderen Vertragsteil erworben werden, so würde sich
ein unlösbarer Widerspruch zwischen den Bestimmungen der §§ 4
Abs. 3 und 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG ergeben.
Die Tauschgrundstücke, sofern sie für die im
Tauschweg erworbenen Grundstücke hingegeben werden, sind aber Gegenleistung
und nicht Gegenstand des Erwerbsvorganges. Somit kann der normative Gehalt des
§ 4 Abs. 3 GrEStG - über die Anordnung, dass von jedem der im
Grundstückstausch enthaltenen Erwerbsvorgänge die Steuer zu berechnen
ist, hinaus - nicht etwa besagen, dass damit im Anschluss an die im Abs. 2
aufgezählten Fälle auch beim Grundstückstausch die Steuer vom
Wert der erworbenen Grundstücke zu berechnen ist.
Es wurde schon ausgeführt, dass die Bestimmungen des
§ 6 GrEStG über den Wert des Grundstückes nach ihrer
systematischen Einordnung nur auf die Fälle bezogen werden können, in
denen die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert der Gegenleistung, sondern nach
§ 4 Abs. 2 GrEStG vom Wert des den Gegenstand des
Erwerbsvorganges bildenden Grundstückes zu berechnen ist. Sie können,
wie bereits ausgeführt wurde, nicht auf den Fall des
Grundstückstausches Anwendung finden, weil bei diesem die Steuer vom
Grundstück nicht als von dem Gegenstand des Erwerbsvorganges, sondern vom
Grundstück als Gegenleistung für das im Tauschwege erworbene
Grundstück zu berechnen ist.
Ist also die Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs. 3 GrEStG
vom Wert der Tauschgrundstücke zu berechnen, sofern sie die Gegenleistung
für die eingetauschten Grundstücke bilden, dann hat sich die
Wertermittlung nach den Bestimmungen des 1. Teiles (Allgemeine
Bewertungsvorschriften) des Bewertungsgesetzes 1955 zu richten, die nach §
1 dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften
oder aus dem 2. Teile dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die
bundesrechtlich geregelten Abgaben gelten. Nach § 10 des Bewertungsgesetzes
ist aber bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgesehen ist, der gemeine Wert
zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 16. 12. 1965, 528/64).
Die Grunderwerbsteuer ist also vom gemeinen Wert der
Grundstücksflächen zu berechnen, welche die Gegenleistung für die
erhaltenen Grundstücksflächen bilden. Für die hingegebenen
Grundstücksflächen beträgt der gemeine Wert laut dem
Schätzungsgutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen F.u.H.
vom 3. Juli 2003 unter Berücksichtigung diverser Belastungen
€ 30,-- pro m². Im angefochtenen Bescheid wurden die
hingegebenen Grundstücksflächen, welche die Gegenleistung für den
Erwerb der erhaltenen Grundstücksflächen bilden, zu Recht mit diesem
Betrag angesetzt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1822-W/03
- Stammnummer
- 23808
- Gültig
- 28.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF