Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0130-I/03
1) Mangelnder Nachweis von behaupteter Geschäftstätigkeit im Ausland 2) Zurechnung von Einkünften (Inland - Ausland) 3) Privatanteil Kfz-Kosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0130-I/03vom 30.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. A und die weiteren Mitglieder Dr. B,
Dr. C und Mag. D über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. E, vom
26. November 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
24. Oktober 2001 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996
bis 1999 am 24. August 2006 entschieden:
Die Berufung
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 1998 wird teilweise Folge
gegeben. Die betreffenden Bescheide werden abgeändert.
Die
gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO erzielten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für die Jahre 1996-1998 werden festgestellt wie
folgt:
|
Jahr
|
1996
|
1997
|
1998
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
|
62.641,22
€
|
61.956,13
€
|
69.258,37
€
Davon
entfallen auf:
|
Jahr
|
1996
|
1997
|
1998
|
W S
|
15.660,27
€
|
15.489,05
€
|
24.240,46
€
|
G S
|
46.980,95
€
|
46.467,08
€
|
31.166,25
€
|
Z S
|
--
|
--
|
13.851,66
€
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) eine KEG, an der zuletzt G S
als Komplementärin zu 65% und ihr Ehegatte W S als Kommanditist mit 35%
beteiligt waren, vermittelte den Verkauf von Amway-Produkten. Als Entgelt
für die Warenvermittlung erhielt die Bw. von der Fa. Amway, entsprechend
einem bestimmten Bonusschlüssel, Provisionseinkünfte. Weitere
Einnahmen erzielte sie aus der Anwerbung von Mitarbeitern, welche ihrerseits ein
Absatzfeld eröffneten. Vom Umsatz dieser Mitarbeiter erhielt die Bw. von
der Fa. Amway wiederum einen bestimmten Umsatzbonus ausbezahlt. Absatzmarkt der
Bw. war neben Österreich, die Tschechei, die Slowakei, Polen und
Deutschland. Die Umsatzprovisionen aus dem Geschäftsbereich Deutschland und
Slowakei wurden in Österreich besteuert. Die Umsätze aus Polen und
Tschechien wurden nach den Angaben der Bw. in diesen Ländern umsatz- und
ertragsteuerlich erfasst.
Mit Prüfungsauftrag vom 25. August 2000 wurde bei
der Bw. eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 eingeleitet.
Nach Abschluss der Prüfung im Jahr 2001 wurden vom Finanzamt in
wiederaufgenommenen Verfahren entsprechend den Prüfungsfeststellungen am
24. Oktober 2001 (neue) Bescheide ua betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1996 bis 1999 erlassen. Die genannten Bescheide wurden von der Bw. in den
unten angeführten Punkten mit Berufung vom 26. November 2001
bekämpft. Nach Einholung einer Stellungnahme des Prüfers, gab das
Finanzamt der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2002
in zwei Berufungspunkten (Inland-Diäten und doppelte Kürzung des
Kfz-Anteil betreffend Tschechien) statt, in den übrigen Punkten wurde sie
als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 9. April 2002 stellte die
Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und mit Schreiben vom 30. Jänner
2003 stellte sie gem. § 323 Abs. 12 BAO den Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Aufwendungen Südafrika:
Der Prüfer stellte fest, dass für einen
Aufenthalt von W S und seiner Tochter Z S in Kapstadt in Südafrika im Jahr
1997 179.624 S und im Jahr 1998 32.400 S als Betriebsausgaben geltend
gemacht worden sind. Diese Ausgaben setzen sich nach einer Aufstellung des
Prüfers im Wesentlichen aus den Flugkosten, der Anmietung einer Wohnung in
einem Ferienort (Golf Resort) und dem Ankauf eines gebrauchten PKW zusammen. Aus
der teilweisen Untervermietung der angemieteten Wohnung an einen Bekannten der
Fam. S wurden im Jahr 1997 44.638 S und im Jahr 1998 20.000 S erklärt.
Der Prüfer führte dazu unter Pkt. 2 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11. Juni 2001 aus, im
Sommer 1997 sei für die Eröffnung eines Geschäftszweiges in
Kapstadt ein Haus gemietet und ein Auto gekauft worden. Das Haus habe nach den
Angaben der Bw. als Büro bzw. Seminarort gedient. Angeblich seien dort
Produktvorstellungen für Mitarbeiter und Systemlehre veranstaltet sowie
Beratungsgespräche durchgeführt worden. Für die Schulung und
Beratung habe man sich eines Dolmetschers bedient. Desweiteren sei ein Teil der
Räumlichkeiten des Hauses an einen Amway-Geschäftspartner
untervermietet worden. Sämtliche hiebei angefallenen Kosten inklusive der
Flugkosten für die als Mitarbeiterin der Bw. in Südafrika verweilende
Tochter der Gesellschafter seien als Aufwand abgesetzt worden. Nach den
Einwendungen des steuerlichen Vertreters der Bw. in der Besprechung vom 30.
März 2001 handle es sich bei der Tätigkeit in Südafrika lediglich
um die Sondierung des Marktes und den Geschäftsaufbau. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung sei in Südafrika eine eigene Betriebsstätte
gegründet worden. Sohin seien sämtliche dort erwirtschafteten
Erträge und Aufwendungen gemäß Art. 7 DBA mit Südafrika
auch dort zu versteuern. Den geltend gemachten Aufwendungen sowie den erzielten
Erträgen werde die Anrechnung verweigert.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und
erkannte in den angefochtenen Bescheiden die oben angeführten mit
Südafrika in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge weder als
Betriebsausgaben noch als Betriebseinnahmen an.
In der Berufung wurde eingewendet, bei den vom Finanzamt
nicht anerkannten Aufwendungen handle es sich um Aufwendungen, um im Rahmen des
"Direkt-Marketing-Systems" von Amway in Südafrika andere
Berater für Amway zu gewinnen und mit den Grundlagen der
Geschäftsabwicklung und des Geschäftsaufbaues vertraut zu machen. Im
System von Amway werde dieses "internationale Sponsern" damit
belohnt, dass der "übergeordnete" Berater höhere
Provisionen bekomme, je nachdem wie erfolgreich die angeworbenen Berater seien.
Die dafür in Kauf zu nehmenden Aufwendungen würden sich meist erst
langfristig rentieren bzw. es könne - wie im gegenständlichen Fall -
durchaus vorkommen, dass ein Minus unterm Strich bleibe. Auf jeden Fall
hätte man beim Aufgehen des geplanten Konzepts in Österreich (noch)
höhere Provisionen bzw. einen höheren internationalen Bonus lukrieren
können, sodass die betreffenden Aufwendungen in erster Linie mit den
österreichischen Provisionen in Zusammenhang stehen würden und nicht
mit den sehr unbedeutenden Provisionen für die in Südafrika selbst
getätigten Umsätze. Wie bereits ausgeführt, sei das vorrangige
Ziel die Erlangung bzw. Erhöhung dieses internationalen Bonus und nicht die
geringfügigen Provisionen in Südafrika selbst gewesen. Das
umfangreiche Handbuch von Amway, in welchem dieses System genau erläutert
werde, sei dem Betriebsprüfer zur Verfügung gestellt worden. Wenn nun
dieses Konzept nicht voll aufgegangen sei und die angestrebten
Provisionssteigerungen durch diese Aktivitäten nicht eingetreten seien, so
seien die dadurch verursachten Aufwendungen auf jeden Fall als verlorener
Aufwand anzuerkennen. Diese würden sogar für eigenständige
Tochtergesellschaften anerkannt, wenn diese von einer Muttergesellschaft
finanziert und nicht die entsprechenden Gewinne eingefahren würden. Im
Übrigen verweise er auf das Erkenntnis des VwGH vom 25. September 2001,
99/14/0217, wonach sogar Verluste ausländischer Betriebsstätten
innerstaatlich auszugleichen seien. Selbst im Falle einer Tochtergesellschaft
oder Betriebsstätte, die hier nicht vorliege, wäre der Aufwand aus
Südafrika steuerlich zu berücksichtigen. Das Vorliegen einer
Betriebsstätte in Südafrika könne im konkreten Fall nicht
unterstellt werden, da es sich um ein kurzfristiges Auslands-Engagement (ca. 6
Monate) gehandelt habe und nur eine Wohnung angemietet worden sei und keine
feste örtliche Einrichtung vorliege, in der eine Betriebstätigkeit
entfaltet worden sei. Es ergebe sich aber allein schon aufgrund der
Funktionsweise des Amway-Systems, dass die betreffenden Aufwendungen nicht
für irgendeine eigenständige im Ausland angesiedelte, betriebliche
Aktivität getätigt worden seien.
Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung brachte die
Bw. im Vorlageantrag ergänzend vor, selbst wenn der angemieteten Wohnung
eine feste Geschäftseinrichtung unterstellt werden könnte, so handle
es sich um Tätigkeiten vorbereitender Art, die nach Art. 5 Abs. 4
lit. f des OECD-Musterabkommen das Bestehen einer Betriebsstätte
ausschließen würden. Nun habe aber ohnehin der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 25.9.2001, 99/14/0217, ausgesprochen, dass ausländische
Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung der österreichischen
Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen seien, auch wenn das zur Anwendung
gelangende DBA (so wie hier) die Befreiungsmethode vorsehe. Die aufwendig
behandelte Frage über das Bestehen oder Nichtbestehen einer
Betriebsstätte sei daher nicht ausschlaggebend. Was die neuerlich
behauptete private Mitveranlassung der Südafrika-Reise anbelange, werde
nochmals darauf hingewiesen, dass diese schon eingangs der Prüfung, auf
Grund der damaligen mündlichen Einwendungen wieder fallen gelassen worden
sei. Es bleibe die Tatsache bestehen, dass seinerzeit gleichzeitig
4 Exponenten der Firma Amway versucht hätten, den Markt in
Südafrika aufzuschließen, wobei die angemietete Wohnung anteilig an
die anderen Amway-Sponsoren weitervermietet worden sei. Bei der gezielten
Werbeaktion sei schon angesichts der Konkurrenz der Mitbewerber kein Platz
für private Reisen außerhalb der üblichen Erholungszeit gewesen,
wie sie die Rechtsprechung bei Auslandsreisen allgemein herausgearbeitet habe.
Der Ankauf eines eigenen bescheidenen Fahrzeuges, sei im Übrigen noch die
billigste Reisemöglichkeit gewesen. Da die Finanzbehörde selbst von
der Neugründung einer Betriebsstätte ausgehe, scheine es
widersprüchlich, gleichzeitig von einer privat veranlassten Reise zu
sprechen. Ausdrücklich müsse der nunmehrigen Behauptung in der
Bescheidbegründung vom 13. März 2002 entgegengetreten werden, wonach Z
S auf Grund fehlender Erfahrung und Kenntnis nicht in der Lage gewesen
wäre, Sponsorgespräche zu führen und sonstige
Marktaufbereitungsmaßnahmen zu setzen. Gerade sie habe durch ihre
Englischkenntnisse persönlich die besseren Voraussetzungen, um mit den
dortigen Geschäftspartnern und potentiellen Subvertretern zu kommunizieren.
Da sie seit dem 7. Lebensjahr, dem Beginn der Amway Tätigkeit ihrer Eltern,
ständig auch mit dieser Arbeit konfrontiert und mit steigender Reife immer
mehr eingebunden worden sei, habe sie sehr wohl auch fachliche Gespräche
führen können. Zum Umfang der vorgenommenen Aufwandskürzung durch
den Prüfer sei zu bemerken, dass dieser im Jahr 1997 den Aufwand um die
gesamten Anschaffungskosten des PKW der Marke Opel Kadett von 65.000 S
gekürzt habe, obwohl das Fahrzeug aktiviert worden sei und nur die AfA von
8.125 S im Aufwand enthalten sei. Außerdem seien im Rahmen der
Steuererklärung bisher noch keine Kosten für Treibstoff bzw.
Reisekostendiäten für Südafrika geltend gemacht
worden.
Die Bw. machte daher im Vorlageantrag zusätzlich zu
den bisherigen strittigen Kosten einen Pauschalbetrag von 3.600 S für
Treibstoff und 20.640 S für Verpflegungsmehraufwendungen (Tagesgelder)
geltend.
Nach den vorliegenden Unterlagen
und den durchgeführten Ermittlungen konnte dazu nachfolgender Sachverhalt
festgestellt werden:
Z S, die damals 19-jährige Tochter der Gesellschafter
der Bw., die Ende Juni 1997 die 3-jährige Ferrari-Schule abgeschlossen
hatte, hielt sich vom 22. Juli 1997 bis 22. Jänner 1998 und ihr
Vater W S vom 10. August bis 19. September 1997 in Kapstadt in
Südafrika auf. Während ihres Aufenthaltes in Südafrika wurde Z S
in der Zeit vom Juli 1997 bis Februar 1998 bei der Bw. mit einem mtl.
Bruttogehalt von rd. 4.000 S als Dienstnehmerin geführt. Nach dem
Aufenthalt in Südafrika ließ sie sich zur Krankenschwester ausbilden,
somit in einem Beruf, der mit der behaupteten Tätigkeit in Südafrika
in keinem Zusammenhang stand. Zweck des Aufenthaltes in Südafrika war nach
den Angaben der Bw. die Marktsondierung, um im Rahmen des
Direkt-Marketing-Systems von Amway einen neuen Absatzmarkt zu erschließen,
neue Berater und Agenten für Amway zu gewinnen und sich mit den Grundlagen
der Geschäftsabwicklung und des Geschäftsaufbaues vertraut zu machen.
Der Kontakt zu Südafrika ist nach den Angaben der Bw. durch die befreundete
Familie H zustande gekommen. Frau H, eine Österreicherin, die nach den
Angaben der Bw. mit einem Südafrikaner verheiratet ist und nunmehr dort
lebt, ist ebenfalls Agentin der Fa. Amway. Für die Zeit des Aufenthaltes
von Z S in Südafrika ist von ihrem Vater, der sich nur rund 1 Monat dort
aufhielt, ein gebrauchter PKW angekauft und eine Wohnung von der Golf Resorts R
angemietet worden. Überwiesen wurde die Miete von der Bw. aber nicht nach
Südafrika, sondern auf ein auf Frau H lautendes Konto bei einer Bank am
Mondsee. Auch die Rechnung der Vermieterin "The Golf Resorts R " in
Südafrika lautet auf ATS. Zudem ist auf dem Firmenpapier der Vermieterin
neben der Firmenanschrift in Südafrika auch eine zweite Firmenanschrift am
Mondsee angeführt. Der Ankauf des PKW war offensichtlich von vornherein auf
6 Monate befristet, zumal die Bw. für den im August 1997 angekauften PKW
mit dem Verkäufer einen bis Februar 1998 befristeten Rückkaufvertrag
abgeschlossen hatte.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind
die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig
und wahrheitsgemäß offen zu legen. Nach § 138 BAO hat der
Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung seiner
Offenlegungspflicht die Richtigkeit seiner Anbringen zu beweisen. Kann ein
Beweis nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Tätigt ein Abgabepflichtiger
aufklärungsbedürftige Geschäfte, die ihre Wurzel in einem Land
haben, in dem die österreichischen Abgabenbehörden keine
Sachverhaltsermittlungen durchführen können, so trifft ihn nach
ständiger Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungspflicht und es liegt
an ihm, die zweifelhaften Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen.
Tritt der Steuerpflichtige in solche Geschäftsbeziehungen ein, muss er von
Anbeginn dafür sorgen, dass er den österreichischen
Abgabenbehörden diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen
und dokumentieren kann. Es liegt somit vornehmlich an ihm, Beweise für die
Aufhellung dieser ausländischen Sachverhaltselemente zu sichern und im
Bedarfsfall beizubringen (vgl. ua VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; 25.9.2001,
97/14/0061).
Eine solche von der Rechtsprechung geforderte Aufhellung
und Dokumentation der auslandsbezogenen Sachverhaltselemente ist im
gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
Die Bw. wurde in einem umfangreichen Vorhalt vom 2.
März 2006 ersucht, Unterlagen und Schriftstücke beizubringen, die die
behauptete geschäftliche Tätigkeit der Bw. in Südafrika zu
erweisen vermögen. Solche Unterlagen sind von der Bw. aber nicht
beigebracht worden, sondern es wurden lediglich Dokumente über den nicht
strittigen Ankauf des PKW in Südafrika und eine mit 20. Jänner 1998
datierte Mietvorschreibung über 16.000 S für den Zeitraum von
August bis Dezember 1997, sowie Zahlungsbelege über die in Kapstadt
angemietete Wohnung vorgelegt. Es sind jedoch keine Unterlagen und
Aufzeichnungen beigebracht worden, die die behauptete geschäftliche
Tätigkeit der Bw. in Südafrika zu erweisen vermochten.
Zur Glaubhaftmachung der
behaupteten geschäftlichen Tätigkeit in Südafrika hat die Bw. im
Ergänzungsschreiben vom 4. Oktober 2002 aufgrund angeblich bestehender
Unterlagen und aus dem Gedächtnis ein Reiseprogramm für den gesamten
6-monatigen Aufenthalt von Z S in Südafrika zusammengestellt und zur
Einsicht vorgelegt. Nach dieser Aufstellung hätte sie nahezu an allen
Arbeitstagen eine Reihe von Startertreffen, Schulungen,
Produktvorführungen, Gruppentreffen, Anbahnungen udg. durchgeführt.
Obwohl die Bw. unter Pkt. 1 des Vorhaltes vom 2. März 2006 ersucht worden
ist, als Nachweis für die behaupteten betrieblichen Tätigkeiten,
sämtliche schriftlichen Unterlagen (Korrespondenz, Einladungen, Programme
udg.) über die geschäftlichen Aktivitäten von W S und seiner
Tochter Z in Südafrika zur Einsicht vorzulegen, ist dazu nicht ein
Schriftstück beigebracht werden, das auf die behauptete betriebliche
Tätigkeit der Bw. in Südafrika hindeuten würde. Die Bw. gab dazu
in der Vorhaltbeantwortung an, es würden keine schriftliche Korrespondenz,
Einladungen und Programme vorliegen, da die Korrespondenz telefonisch
abgewickelt worden sei und bei Amway-Veranstaltungen grundsätzlich keine
Einladungen/Programme erstellt würden, sondern die Einladungen von
potentiellen Interessenten immer telefonisch bzw. im persönlichen
Gespräch erfolgt seien.
Wäre die behauptete
betriebliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden, so ist es
realitätsfremd und unglaubwürdig, dass angesichts der behaupteten
vielfältigen Aktivitäten wie Schulungen, Produktvorführungen,
Gruppentreffen und Anbahnungen, darüber nicht ein schriftliches Dokument
vorliegt, zumal auch die Bw. im Ergänzungsscheiben zum Vorlageantrag
angegeben hat, dass das durchaus detaillierte, mit genauen Zeitangaben versehene
Reiseprogramm von Z S (zumindest zum Teil) aus bestehenden Unterlagen
rekonstruiert worden sei und auch im vorgelegten Reiseprogramm einige
Arbeitstage für "Büro und Post" ausgewiesen sind. Wenn
diese Arbeitstage ua für die Erledigung der Post gedient haben sollen, dann
müsste wohl auch die entsprechende Geschäftspost vorliegen, die diese
Tätigkeit zu erweisen vermag.
Abgesehen davon, dass die
behauptete Geschäftstätigkeit in Südafrika in keiner Weise
dokumentiert werden konnte, vermochte die Bw. auch nicht glaubhaft darzulegen,
aufgrund welcher Überlegungen gerade im fernen Südafrika ein weiterer
Geschäftsbereich aufgebaut werden sollte, zumal dieser Markt von der Fa.
Amway, wie aus den vorliegenden Broschüren von Amway zweifelsfrei
hervorgeht, bereits erschlossen war und anzunehmen ist, dass die dort
ansässigen heimischen Vertreter von Amway die kulturellen, sprachlichen und
landesspezifischen Eigenheiten besser kannten als die Vertreter der Bw. und
daher einen erheblichen Wettbewerbsvorteil hatten. Zudem ist - wie aus den
Verhaltensrichtlinien von Amway zu entnehmen ist - das Anwerben potentieller
Agenten für einen neuen Markt nur über persönliche
Bekanntschaften und Kontakte erlaubt. Die Anwerbung mittels Inseraten,
Flugblättern, Plakaten, Veröffentlichung von Meetingterminen,
Zeitungsberichten, Mitgliederlisten von Fachverbänden udg. ist verboten.
Die Bw. wurde auch dazu ersucht entsprechende Nachweise vorzulegen, wie unter
diesen Voraussetzungen der Markt erschlossen und die Kontakte zu den
potentiellen Kunden und Vertretern (Agenten) in Südafrika konkret
hergestellt worden sein sollen. Auch dazu konnte kein Nachweis erbracht werden.
Die Bw. meinte, die Kenntnisse der Eigenheiten des Landes seien nicht besonders
wichtig, entscheidend sei das Wissen über das Amway-System. Allein die
Behauptungen, wonach die persönliche Bekanntschaft zur Fam. H vorteilhaft
gewesen sei, sie von Südafrikanern, die in Tirol ihren Urlaub verbrachten,
Kontaktadressen erhalten habe und ansonsten die Kontakte durch Ansprechen von
Leuten in Südafrika erfolgt sei, vermögen die behauptete
planmäßige geschäftliche Tätigkeit nicht zu erweisen.
Auch konnte die Bw. weder einen
Nachweis über den Ankauf bzw. den Bezug oder Import von jenen Produkten und
Hilfsmitteln vorlegen, die für die behaupteten Schulungen,
Produktvorführungen, Startertreffen, Anbahnungen sicherlich notwendig
waren. Ebensowenig verfügte die Bw. offensichtlich über Bewilligungen
oder Unterlagen der südafrikanischen Behörden, die ihr die
Ausübung der gewerblichen Tätigkeit dort erlaubt hätten. Zu den
notwendigen Hilfsmitteln gab die Bw. entgegen ihrer ursprünglichen
Behauptung an, Z S habe die Schulungen nicht selbst veranstaltet, sondern habe
lediglich potentielle Interessenten dorthin mitgenommen und zu den notwendigen
behördlichen Bewilligungen ihrer gewerblichen Tätigkeit meinte sie,
für die vorbereitende gewerbliche Tätigkeit von einem halben Jahr sei
weder eine Gewerbeberechtigung noch eine Aufenthaltsbewilligung notwendig
gewesen.
Nicht zuletzt erscheint es auch
unglaubwürdig, dass die damals erst knapp 19-jährige Tochter der
Gesellschafter der Bw., die gerade die Schule beendet hatte, in der Lage gewesen
sein soll, eine Marktsondierung und den Aufbau eines Geschäftes in
Südafrika vorzunehmen, zumal nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sie mit den landesspezifischen Eigenheiten und der
Sprache des Landes vertraut war. Zudem hat sie nach ihrer Rückkehr aus
Südafrika das Dienstverhältnis zur Bw. gelöst und einen
völlig anderen beruflichen Weg eingeschlagen. Geeignete Unterlagen und
Nachweise aufgrund derer die für ihr Alter doch eher ungewöhnlichen
beruflichen Erfahrungen und Sprachkenntnisse, sowie die behauptete
Tätigkeit in Südafrika glaubhaft erschienen wären, wurden trotz
Aufforderung nicht beigebracht. Allein der Hinweis, wonach auch ein
Geschäftsfreund nicht persönlich nach Südafrika gefahren sei,
sondern ebenso seine Tochter dorthin zum Geschäftsaufbau entsandt habe und
zudem Z S die Produkte von Amway und den Marketing-Plan seit ihrem achten
Lebensjahr kannte, vermag diese ungewöhnlichen Verhältnisse nicht zu
erklären.
Völlig unglaubwürdig
wird der behauptete berufliche Aufenthalt in Südafrika, wenn man bedenkt,
dass Z S in dieser Zeit nur einen Monatsgehalt von 3.300 S netto bezogen hat und
sie den Aufenthalt in Südafrika außer den Flugkosten, der
Wohnungsmiete und den Pkw-Kosten offensichtlich aus eigenen Mitteln finanziert
hat. Auch die Bw. räumt dazu unter Pkt. 3 der Vorhaltsbeantwortung ein,
dass sie allein mit diesem Gehalt ihren Unterhalt nicht bestreiten konnte und
sie auf ihre Ersparnisse zrückgreifen musste. Wäre sie aber
tatsächlich aus betrieblichen Gründen nach Südafrika entsandt
worden, wäre sie wohl kaum bereit gewesen, bei einem Gehalt von 3.300 S
mtl. den betrieblich bedingten Auslandsaufenthalt weitgehend aus eigenen
Ersparnissen zu bezahlen, denn nach den unbestrittenen Feststellungen des
Prüfers sind neben den Flugkosten, dem Ankauf des Autos und den Kosten
für die Anmietung der Wohnung und einer Übernachtung in Johannesburg
nur rd. 4.000 S an weiteren betrieblich bedingten Kosten für den
Südafrikaaufenthalt geltend gemacht worden. Hätte der Aufenthalt in
Südafrika aber ernstlich dem Aufbau eines neuen Geschäftszweiges
gedient, so hätten die betrieblich bedingten Aufwendungen in einem Zeitraum
von 6 Monaten bei zeitweise zwei Mitarbeitern wohl kaum mit rd. 4.000 S
abgedeckt werden können.
Schlußendlich hat die Bw.
auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass Agenten in Südafrika
angeworben oder Amway-Produkte, selbst im geringen Umfang, dort vermittelt
worden wären.
Da nicht einmal das behauptete
betriebliche Engagement in Südafrika nachgewiesen wurde, erübrigt sich
auch die vom Prüfer aufgeworfene Frage, ob dort eine eigene
Betriebsstätte gegründet worden ist und ob in diesem Fall die Verluste
im Inland geltend gemacht werden könnten.
Da die Bw. den betrieblichen
Charakter des Aufenthaltes in Südafrika nicht zu erweisen vermochte, konnte
auch das von Z S mit der Bw. nur für diese Zeit des Aufenthaltes in
Südafrika eingegangene Dienstverhältnis nicht anerkannt werden.
Dementsprechend war in Anwendung des § 298 Abs. 2 BAO auch den dafür
geltend gemachten Lohnaufwendungen von 25.458 S im Jahr 1997 und
9.100 S im Jahr 1998 der Betriebsausgabencharakter zu versagen.
Hingegen wurde von der Bw. im
Vorlageantrag zu Recht eingewendet, dass nicht der gesamte Kaufpreis von
65.000 S des in Südafrika angekauften PKW im Jahr 1997 aufwandswirksam
geworden ist, sondern nur die anteilige AfA von 8.125 S. Neben der AfA
wurden für dieses Fahrzeug aber auch pauschale Betriebskosten von
18.000 S geltend gemacht, auf die vom Prüfer nicht bedacht genommen
worden ist, sodass insgesamt 26.125 S als Betriebsausgaben geltend gemacht
worden sind.
Wie aus den Unterlagen der Bw.
entnommen werden kann, ist das Fahrzeug vor der Rückkehr von Z S nach
Österreich Ende Jänner 1998 in Südafrika um 31.500 S
verkauft worden. Entsprechend war der Gewinn im Jahr 1998 um den
Verkaufserlös, die (pauschal) geltend
gemachten Betriebskosten sowie den Restbuchwert zu berichtigen.
Der Gewinn ist daher in diesem
Punkt gegenüber den angefochtenen Bescheiden wie folgt zu
berichtigen:
1997:
|
Lohnkosten Z
S:
|
+
25.458 S
|
Anschaffungskosten
PKW:
|
-
65.000 S
|
AfA:
|
+
8.125 S
|
Betriebskosten
(pauschal)
|
+
18.000 S
|
Gewinnänderung
1997:
|
-
13.417 S
1998:
|
Lohnkosten Z
S:
|
+
9.100 S
|
Verkaufserlös
PKW:
|
-
31.500 S
|
AfA und Restbuchwert
PKW
|
+
56.875 S
|
Gewinnänderung
1998:
|
+
34.475 S
2)
Einkünfte aus Polen:
Der Prüfer stellte auf
Grund von Mitteilungen der Fa. Amway fest, dass die Bw. für die
Verkaufsvermittlung von Amway Produkten in Polen nicht erklärte Provisionen
von umgerechnet 23.681 S im Jahr 1996, 42.294 S im Jahr 1997 und
20.302 S im Jahr 1998 erzielt hat. Von der Bw. ist dazu eingewendet worden,
diese Erlöse seien in Polen zu versteuern, weil dort eine ausländische
Betriebsstätte bestehe. Bereits in einem Schreiben vom 4. März 1996
brachte die Bw. vor, nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen seien die in
Polen erzielten Einkünfte in Österreich nur für Zwecke des
Progressionsvorbehaltes heranzuziehen. Dementsprechend wurden von den
Gesellschaftern der Bw. in ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 1995
und 1996 für Zwecke des Progressionsvorbehaltes auch ausländische
Einkünfte aus Polen erklärt. In den Jahren 1997 und 1998 gaben die
Gesellschafter der Berufungswerberin in ihren Einkommensteuererklärungen
an, dass in Polen keine Einkünfte mehr erzielt worden seien.
Da nach den Feststellungen des
Prüfers aus Vermittlungsgeschäften in Polen die oben angeführten
Provisionen erzielt worden sind, wurde die Bw. vom Prüfer mehrmals ersucht,
einen geeigneten Nachweis für die behauptete Betriebsstätte für
die Jahre 1996 bis 1998 in Polen beizubringen, insbesondere Abgabenbescheide der
polnischen Finanzbehörden vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass die
oben angeführten Provisionen in Polen versteuert worden sind. In einer
Vorhaltsbeantwortung vom 14. Dezember 2000 gab die Bw. dem Prüfer
gegenüber an, es habe sich nachträglich herausgestellt, dass der
polnische Steuerberater, dem die Unterlagen übergeben worden seien, nichts
mehr gemacht habe, obwohl er ein Honorar für diese Jahre kassiert habe. Da
sie keine Unterlagen bekommen habe, müsse angenommen werden, dass auch das
polnische Finanzamt keine Unterlagen erhalten habe. Aber selbst wenn nun
Einkünfte in Polen durch die unvorhergesehene Handlungsweise des dortigen
Steuerberaters dort nicht versteuert worden sein sollten, so ändere dies
nichts daran, dass Österreich lediglich der Progressionsvorbehalt zustehe.
Da nach Ansicht des
Prüfers ein Nachweis einer polnischen Betriebsstätte nicht erbracht
worden ist, rechnete er die oben angeführten Provisionseinnahmen der Jahre
1996 bis 1998 der Bw. zu.
In der Berufung wird
eingewendet, die vorgenommene Hinzurechnung der Erlöse aus dem
Polengeschäft sei nicht zutreffend, da vom Vorliegen einer
Betriebsstätte in Polen auszugehen sei. Anders als beim Engagement in
Südafrika sei in Polen (ebenso wie in der Tschechei) eine
eigenständige Betriebsstätte errichtet worden, um den Auflagen der
ausländischen Verwaltungsbehörden (Wirtschaftskammer,
Gewerbebehörde) nachzukommen. Andernfalls hätte die Tätigkeit
dort gar nicht aufgenommen werden dürfen. In Polen sei deswegen sogar eine
eigene GmbH gegründet worden. Weiters sei dort eine ständige
Vertreterin anwesend und die Tätigkeit erstrecke sich über einen
längeren Zeitraum. Wegen der dort erzielten nur geringen Gewinne sei vom
Prüfer auf die Übersetzung von zahlreichen polnischen Dokumenten
verzichtet worden. Umso mehr verwundere es, dass nunmehr für die polnische
Betriebsstätte die entsprechenden Übersetzungen wieder verlangt worden
seien bzw. die betreffenden Einnahmen der polnischen GmbH dem
österreichischen Betrieb zugerechnet worden seien. Auf jeden Fall
stünden die damit verbunden Kosten in keiner Relation zu den
geringfügigen Einnahmen, aufgrund derer allein schon ersichtlich sei, dass
dort keine großen Gewinne entstanden sein konnten.
Nach Art. 7
Abs. 1 des in den Berufungsjahren noch anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen vom 2. Oktober
1974, BGBl. Nr. 1975/384 (DBA-Polen), dürfen Gewinne eines
Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat
durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens
im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebsstätte zugerechnet werden können. Nach Art. 5 Abs. 1
DBA-Polen bedeutet der Ausdruck Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens
eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Nach dieser Bestimmung steht
somit Österreich das Besteuerungsrecht für die von der Bw. in Polen
erzielten Gewinne zu, es sei denn die Bw. hat ihre Tätigkeit in Polen durch
eine dort gelegene Betriebsstätte ausgeübt.
Wie aus den vorliegenden
Unterlagen zu entnehmen ist, ist für die Vermittlung von Amway Produkten in
Polen von W S im Jahr 1993 eine eigene Gesellschaft (GmbH), namens W S Sp.zo.o.
Marketing International mit Sitz in N in Polen gegründet worden. Soweit die
Provisionserlöse dieser Gesellschaft als eigenständiges Unternehmen
zuzuordnen sind, steht das Besteuerungsrecht zweifelsfrei Polen zu.
Die Bw. hat im Zuge des
Prüfungsverfahrens trotz Ersuchens des Prüfers keine Unterlagen
vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass diese Gesellschaft in den
Berufungsjahren noch bestanden hat oder die Bw. in diesen Jahren über eine
Betriebsstätte in Polen verfügt hätte, der die
streitgegenständlichen Provisionszahlungen zuzurechnen wären. In einem
Ergänzungsschreiben zum Vorlageantrag gab sie hingegen an, für das
Jahr 1996 würde eine Bilanz der W S Sp.zo.o. Marketing International mit
Sitz in N vorliegen.
Die Bw. wurde daher vom UFS mit
Schreiben vom 2. März 2006 erneut ersucht, diese Bilanz zur Einsicht
vorzulegen und nachzuweisen, dass es sich bei den in der Bilanz ausgewiesenen
Erlösen um die von der Fa. Amway dem Prüfer bekannt gegebenen
Einnahmen von 7.176,09 Zloty handelt. Hinsichtlich der vom Prüfer
für die Jahre 1997 und 1998 angesetzten Erlöse von umgerechnet
42.294 S (1997) und 20.302 S (1998) wurde sie ersucht, zumindest
nachzuweisen, dass die W S Sp.zo.o. Marketing International mit Sitz in N in den
Jahren 1997 und 1998 noch bestanden hat bzw. die Bw. über eine
Betriebsstätte in Polen verfügt hat, auch wenn, wie von der Bw.
eingewendet worden ist, für diese Jahre dort keine Steuererklärungen
mehr eingereicht worden sein sollten.
Für das Jahr 1996 legte
die Bw. die Kopie einer in polnischer Sprache verfassten Kontoaufstellung vor,
bei der es sich angeblich um eine Bilanz für das Wirtschaftsjahr vom
1.8.1995 bis 31.7.1996 handeln soll und aus der ersichtlich ist, dass die in
Polen ansässige W S Sp.zo.o. Marketing International bei Einnahmen von
7.370 Zloty einen Gewinn von 3.604 Zloty erzielt hat.
Nach Ansicht des UFS kann daher
davon ausgegangen werden, dass die W S Sp.zo.o. Marketing International im Jahr
1996 noch existiert hat und es sich bei den vom Prüfer für dieses Jahr
festgestellten, der Bw. zugerechneten Provisionen von 7176,09 Zloty, um
Einnahmen dieser in Polen ansässigen Gesellschaft gehandelt hat. Eine
Besteuerung dieser Einnahmen bei der Bw. hatte daher zu
unterbleiben.
Für die Jahre 1997 und
1998 hat die Bw. trotz Einräumung einer Nachfrist keinen Nachweis erbracht,
dass die W S Sp.zo.o. Marketing International noch bestanden oder die Bw.
über eine Betriebsstätte verfügt hat, der die vom Prüfer
festgestellten Provisionen allenfalls hätten zugerechnet werden
können. Wie aber bereits unter Pkt. 2 ausgeführt, wäre es Sache
der Bw. gewesen ihre Behauptungen, die ihre Wurzel im Ausland haben,
nachzuweisen. Da ein solcher Nachweis nicht erbracht worden ist, ist der
Prüfer zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm festgestellten
Provisionszahlungen bei der Bw. zu erfassen sind.
Das Vorbringen in der Berufung,
wonach der Prüfer auf eine Übersetzung der beigebrachten in polnischer
Sprache verfassten Schriftstücke verzichtet hat, ist in dieser Form nicht
richtig. Bei diesen Unterlagen handelte es sich um Dokumente aus den Jahren 1993
und 1994 über die in Polen gegründete GmbH. Diese Dokumente vermochten
daher nicht zu erweisen, dass die strittigen Provisionen aus den Jahren
1996-1998 in Polen zu versteuern sind.
Der Einwand der Bw. im
Vorlageantrag, wonach nicht die gesamten Provisionseinnahmen aus Polen als
Gewinn anzusetzen seien, weil mit diesen Einnahmen auch Ausgaben in Polen
verbunden gewesen seien, erscheint einsichtig. Im Jahr 1996 ist nach der von der
Bw. vorgelegten "Bilanz" der W S Sp.zo.o. Marketing International
rd. 50% des Umsatzes als Gewinn ausgewiesen. Entsprechend diesem Verhältnis
wird auch für die Jahre 1997 und 1998 im Schätzungswege ein
Gewinnanteil von 50% der Provisionserlöse angenommen.
Der Gewinn ist daher in diesem
Punkt gegenüber den angefochtenen Bescheiden wie folgt zu
ändern:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Einkünfte aus Polen lt.
Prüfer:
|
23.681
S
|
42.294
S
|
20.302
S
|
Einkünfte aus Polen lt.
BE:
|
0
S
|
21.147
S
|
10.151
S
|
Gewinnänderung:
|
-23.681
S
|
-21.147
S
|
-10.151
S
3)
Pauschale Aufwandskorrektur für den Geschäftsbereich in
Tschechien:
Der Prüfer stellte fest,
dass die Bw. auch in Tschechien Amway Produkte vermittelt hat und dafür in
den Jahren 1996-1998 jährlich Verkaufsprovisionen von Amway in Höhe
von 165.000 S bis 215.000 S erhalten hat, die bei der Bw. nicht
erfasst waren. Ursprünglich war unklar, ob diese Provisionen im Inland oder
in Tschechien zu versteuern sind. Vor Abschluss der Prüfung wurden von der
Bw. tschechische Abgabenbescheide beigebracht, aufgrund derer der Prüfer
davon ausging, dass in Tschechien eine Betriebsstätte bestanden haben muss
und das Besteuerungsrecht nach Art. 7 des zwischen Österreich und der CSSR
abgeschlossenen DBA, das in den Berufungsjahren im Verhältnis zu Tschechien
noch anzuwenden ist, Tschechien zusteht. Weiters ging er davon aus, dass von der
Bw. auch Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind, die dem tschechischen
Geschäftsbereich zuzuordnen sind und daher bei der Betriebsstätte in
Tschechien und nicht bei der Bw. zu erfassen gewesen wären. Er
schätzte diese Aufwendungen mit 15% der Betriebsausgaben und kürzte
den Betriebsaufwand der Bw. im Jahr 1996 um 64.335 S, 1997 um
105.688 S und im Jahr 1998 um 88.532 S.
In der Berufung wurde
vorgebracht, es sei richtig, dass Aufwendungen, soweit sie der tschechischen
Betriebsstätte zuzurechnen seien, bei dieser und nicht in Österreich
als Aufwand zu erfassen seien. Die pauschal vorgenommene Kürzung von 15%
sei in dieser Höhe jedenfalls nicht gerechtfertigt, weil die meisten in die
Kürzung miteinbezogenen Aufwandspositionen die tschechische
Betriebsstätte überhaupt nicht betreffen würden. So stünden
die Kosten für Seminare bzw. "Kick-Off-Veranstaltungen" in
keinem Zusammenhang mit der ausländischen Betriebsstätte. Bei diesen
in Österreich durchgeführten Seminaren seien keine tschechischen
Teilnehmer anwesend gewesen, dasselbe gelte für die Sprecherhonorare
für diese Veranstaltungen. Zu den Telefonkosten sei zu sagen, dass die
Kommunikation mit den tschechischen Geschäftspartnern nur über
Dolmetscher im Land erfolgt sei und nicht per Telefon. Dies deshalb, weil zur
Zeit des Geschäftsaufbaues in Tschechien die dortigen Geschäftspartner
über keine Telefonanschlüsse verfügt hätten und
überdies kein Mitglied der Familie S tschechisch spreche. Auch der Beitrag
zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft sei nicht durch die
Tätigkeit in Tschechien bedingt. Ebenso wenig habe das Schulungsmaterial in
Tschechien verwendet werden können, da dieses in deutscher Sprache
abgefasst sei. Für tschechische Geschäftspartner habe es eigenes
Schulungsmaterial gegeben. Ähnliches gelte für die übrigen,
unwesentlichen Positionen, auf die hier nicht näher eingegangen werde. So
weit für die tschechische Betriebsstätte Ausgaben getätigt worden
seien, seien diese in der tschechischen Steuererklärung in Form einer
Betriebsausgabenpauschalierung geltend gemacht worden. Der tschechischen
Betriebsstätte seien nur die Kfz-Kosten für die Fahrten nach
Tschechien sowie die Reisediäten anteilig zuzurechnen.
Entsprechend
der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 115 Abs. 1 BAO ist es primär
Aufgabe der Behörde, durch eine entsprechende Gestaltung des
Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare
Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln. Auch ein Schätzungsverfahren muss
jedenfalls einwandfrei durchgeführt werden und die den Prozess der
Schätzung ausmachenden, letztlich zum Schätzungsergebnis
führenden Gedanken und Schlussfolgerungen müssen schlüssig,
begründet und nachvollziehbar sein (VwGH 22.11.1999,
93/17/0368).
Soweit aus den Aufzeichnungen
und Unterlagen des Prüfers entnommen werden kann, sind mit Ausnahme der
Reisekosten nach Tschechien vom Prüfer keine konkreten Feststellungen
getroffen worden aus denen ersichtlich wäre oder zumindest geschlossen
werden könnte, dass die Bw. Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend
gemacht hat, die die Betriebsstätte in Tschechien betreffen. Allein das
Vorbringen des Prüfers in der Stellungnahme zur Berufung, wonach es
üblich sei, dass auch Mitarbeiter aus dem Ausland an den oben genannten
Seminaren und Veranstaltungen in Österreich teilnehmen, ebenso wie die Fam.
S Seminare und Veranstaltungen im Ausland besucht habe, vermag den konkreten
Nachweis, wonach die Bw. Ausgaben geltend gemacht habe, die der tschechischen
Betriebsstätte zuzurechnen sind, nicht zu ersetzen. Auch die Feststellung
des Prüfers, wonach "Sozialversicherungsbeiträge
Pflichtbeiträge sind, um einen Gewerbebetrieb ausüben zu
können" lässt keinen Bezug zur tschechischen Betriebsstätte
erkennen. Hinsichtlich der Höhe der angesetzten Ausgaben, die angeblich die
Betriebsstätte in Tschechien betreffen, gab der Prüfer lediglich an,
ein pauschaler Abschlag von 15% der Aufwendungen der Bw. sei in der
Schlussbesprechung als angemessen erachtet worden.
Da im Prüfungsverfahren
(mit Ausnahme der gesondert zu beurteilenden Kfz-Kosten) keine nachvollziehbaren
Feststellungen getroffen worden sind, wonach die Bw. Aufwendungen geltend
gemacht hat, die die Betriebsstätte in Tschechien betreffen, waren die
Voraussetzungen für die vom Prüfer vorgenommene Schätzung nicht
gegeben. Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.
Der Gewinn ist somit in diesem
Punkt gegenüber dem angefochtenen Bescheid wie folgt zu
ändern:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
pauschale Aufwandskorrektur lt.
angef. Bescheid
|
64.335
S
|
105.688
S
|
88.532
S
|
lt. BE:
|
0
S
|
0
S
|
0
S
|
Gewinnänderung:
|
-64.335
S
|
-105.688
S
|
-88.532
S
4)
Anteiliger Kfz-Aufwand für Fahrten nach Tschechien
Neben der in Pkt. 3
angeführten pauschalen Kürzung der Aufwendungen der Bw. um 15% nahm
der Prüfer für die mit den PKW der Bw. unternommenen Fahrten nach
Tschechien eine gesonderte Kürzung des Kfz-Aufwandes der Jahre 1996-1998 um
10% vor und zwar 1996 um 14.627 S, 1997 um 20.613 S und 1998 um
26.142 S.
In der Berufung wurde
vorgebracht, durch die zusätzlich vorgenommene Kürzung der Kfz-Kosten
um pauschal 10% sei es zu einer doppelten Kürzung der Aufwendungen
gekommen, denn die Kfz-Kosten seien auch bei der pauschalen Aufwandskorrektur
von 15% miteinbezogen worden. Der Aufwand für die Kfz-Kosten für
Fahrten in Zusammenhang mit der tschechischen Betriebsstätte sei
(insgesamt) nur um 5.397,34 S (für 791 km) im Jahr 1996, um
7.008,33 S (für 759 km) im Jahr 1997 und um 15.972,76 S für
(1.515 km) im Jahr 1998 zu kürzen.
In der Berufungsvorentscheidung
gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise statt, als die im
angefochtenen Bescheid vorgenommene Kürzung der Kfz-Aufwendungen um 10%
rückgängig gemacht wurde und die Berichtigung der Kfz-Aufwendungen
somit nur mehr im Rahmen der pauschalen Kürzung der (gesamten) Aufwendungen
von 15% aufrecht blieb, wodurch eine doppelte Kürzung der Kfz-Aufwendungen
vermieden wurde.
Unbestritten ist, dass in den
Kfz-Aufwendungen der Bw. zu Unrecht auch die Kosten für die Fahrten zur
Betriebsstätte nach Tschechien enthalten sind. Strittig ist nur deren
Höhe. Eine doppelte Kürzung der Kfz-Aufwendungen wie in der Berufung
eingewendet (einmal um 15% bei den Gesamtaufwendungen und einmal um 10% bei den
Kfz-Kosten) liegt im gegenständlichen Fall nicht mehr vor, da wie im Pkt. 3
ausgeführt, die Voraussetzungen für eine pauschale Kürzung der
Aufwendungen um 15% nicht vorliegen. Der Einwand in der Berufung, wonach die
anteiligen Kfz-Kosten für Fahrten nach Tschechien nur 5.397,34 S im
Jahr 1996, 7.008,33 S im Jahr 1997 und 15.972,76 S im Jahr 1998
betragen würden, beschränkt sich auf eine bloße Behauptung ohne
die angesetzte Kilometerleistung entsprechend nachzuweisen.
Die vom Prüfer für
die Fahrten nach Tschechien im Wege der Schätzung angesetzten 10% der
gesamten Kfz-Aufwendungen erscheinen in Anbetracht des Umstandes, dass die Bw.
keine verlässlichen Reiseaufzeichnungen geführt hat (siehe dazu Pkt. 5
der Bescheidbegründung) und die Provisionseinnahmen in Tschechien in den
Jahren 1996-1998 zwischen 8% bis 14% des Umsatzes der Bw. betragen haben, als
keineswegs überhöht, zumal bei der Distanz zwischen Tirol und
Tschechien angenommen werden kann, dass die der Betriebsstätte in
Tschechien zurechenbaren Fahrtkosten verhältnismäßig höher
waren als die der Bw.
5)
Privatanteil Kfz-Kosten:
Unter Pkt. 7 der Schlussbesprechung führte der
Prüfer aus, die Bw. betreibe seit 1997 zwei Kraftfahrzeuge, mit denen
abwechselnd für berufliche Zwecke gefahren werde. Im Jahr 1996 habe W S
darüber hinaus noch ein Privatfahrzeug besessen. Bei Durchsicht des
Fahrtenbuches seien Mängel festgestellt worden, so fehlten Angaben
hinsichtlich der Fahrtroute und dem Zweck der Reisen, sowie die Namen der
Kunden. Weiters bestünden Differenzen zwischen den angegebenen Kilometern
und den tatsächlichen Kilometern laut amtlicher Liste. Als Konsequenz werde
der Kfz-Privatanteil für das Jahr 1996 mit 10% und für die Jahre
1997-1999 mit 20% festgesetzt.
In der Berufung wurde eingewendet, im konkreten Fall handle
es sich großteils um Fahrtätigkeiten in Zusammenhang mit der
Abhaltung von Schulungen für andere Vertreter bzw. der Durchführung
von Veranstaltungen. Die Anführung des Namens eines besuchten Kunden bzw.
Beraters sei allein schon deshalb nicht tunlich, weil je nach Größe
der Veranstaltung immer sehr viele Teilnehmer anwesend seien. Der Zweck der
Reise werde in den Fahrtenbüchern angeführt, woraus ersichtlich sei,
dass es sich nicht um den Besuch einzelner Kunden gehandelt habe. Damit seien
aber die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Fahrtenbuches
gegeben. Die geringen Privatanteile lt. Fahrtenbuch seien auf die langen, weiten
Fahrten innerhalb Österreichs zurückzuführen bzw. auf den
Umstand, dass 1996 für Privatfahrten ein eigener Pkw zur Verfügung
gestanden sei.
Die Bw. beantragte daher für alle Berufungsjahre einen
Privatanteil von 5% der Kfz-Aufwendungen anzusetzen, was in den Jahren 1997-1998
sogar zu einem niedrigeren Privatanteil geführt hätte als von ihr
erklärt worden ist.
Wie der Aktenlage zu entnehmen
ist, verfügte die Bw., die keine Dienstnehmer beschäftigte, über
zwei Betriebsfahrzeuge, nämlich über einen PKW der Marke BMW 320 i und
ab 1997 zusätzlich über einen PKW der Marke Mercedes E 280. Im Jahr
1996 hielt die Fam. S daneben noch einen alten Mercedes im Privatvermögen.
In den Jahren 1997-1999 besaßen die beiden Gesellschafter G und W S keinen
privaten PKW, sodass für private Fahrten ausschließlich die
Betriebsfahrzeuge der Bw. verwendet worden sind.
Wie eine Durchsicht der
Fahrtenbücher im Zuge des Berufungsverfahrens ergeben hat, wären nach
den Angaben in den Fahrtenbüchern, in denen die Kilometerstände der
Fahrzeuge lückenlos angeführt sind, beide Betriebsfahrzeuge in den
Berufungsjahren nahezu ausschließlich (mit Ausnahme von 462 km im Jahr
1999) betrieblich verwendet worden, obwohl die beiden Gesellschafter G und W S
in den Jahren 1997-1999 über kein Privatfahrzeug verfügten und von der
Bw. nicht bestritten worden ist, dass diese beiden PKW von den Gesellschaftern
auch privat genutzt worden sind. Lediglich im Jahr 1999 sind bei einer
Jahreskilometerleistung von insgesamt 36.592 km (BMW: 10.349 km, Mercedes:
26.243 km) im Fahrtenbuch für den PKW der Marke Mercedes 462 km als privat
ausgewiesen. In den übrigen Jahren sind in den Fahrtenbüchern keine
Privatfahrten angeführt.
Auf das Ersuchen des UFS im
Vorhalt vom 2. März 2006 dazu Stellung zu nehmen, ist die Bw. nicht
näher eingegangen, sondern hat in der Vorhaltbeantwortung lediglich darauf
hingewiesen, dass abweichend von den Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern
in der Berufung ein einheitlicher Privatanteil von 5% der Kfz-Aufwendungen
für alle Berufungsjahre "als Kompromissvorschlag angeboten"
worden sei.
Da die beiden Betriebsfahrzeuge unbestritten auch privat
genutzt worden sind und die Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern
offensichtlich unrichtig sind und daher nicht als Berechnungsgrundlage für
die Ermittlung des Privatanteiles herangezogen werden können, hat der
Prüfer zu Recht den Privatanteil der Kfz-Aufwendungen im Wege der
Schätzung ermittelt. Unter Bedachtnahme auf die mit beiden Fahrzeugen
zusammen jährlich gefahrenen Gesamtkilometer (1996: 21.420 km, 1997: 22.295
km, 1998: 31.797 km, 1999: 36.592 km) und unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass einer der beiden Gesellschafter im Jahr 1996 einen Privat-PKW
besessen hat, erscheint auch der vom Prüfer angesetzte Privatanteil von 10%
der Kfz-Aufwendungen im Jahr 1996 und von 20% in den Jahren 1997-1999 als
äußerst moderat und damit im untersten Bereich einer möglichen
Schätzung gelegen .
Die Berufung war daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
6)
Berechnung (in ATS):
Hinsichtlich der Berichtigung der Tagesdiäten (Pkt. 2
der Berufung) wird auf die Begründung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Die gemäß
§
188 Abs. 1 BAO einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für die Jahre 1996-1998 erfahren folgende
Änderung:
|
Jahr
|
1996
|
1997
|
1998
|
Einkünfte lt. angef.
Bescheid
|
949.978
|
992.787
|
1.028.384
|
Pkt. 1: Aufwendungen
Südafrika
|
0
|
-13.417
|
+34.475
|
Pkt. 2: Einkünfte aus
Polen
|
-23.681
|
-21.147
|
-10.151
|
Pkt. 3: pausch. Aufwand
Tschechien
|
-64.335
|
-105.688
|
-88.532
|
Berichtigung Diäten lt.
BVE:
|
0
|
0
|
-11.160
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
861.962
|
852.535
|
953.016
Vom Gesamtbetrag der für
die Jahre 1996-1998 gemäß
§ 188 BAO festgestellten
Einkünfte entfällt nach folgender Darstellung auf:
|
Jahr
|
1996
|
1997
|
1998
|
W S
|
215.490
|
213.134
|
333.556
|
G S
|
646.472
|
639.401
|
428.857
|
Z S
|
|
|
190.603
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
861.962
|
852.535
|
953.016
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 Abs. 1 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
- Art. 7 Abs. 1 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0130-I/03
- Stammnummer
- 23802
- Gültig
- 30.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF