Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0617-G/05
Einreichung eines Vorsteuererstattungsantrages ohne Beifügung der Rechnungen im Original
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0617-G/05vom 25.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Vorsteuererstattungsantrag, der ohne Beifügung der Rechnungen im Original beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht wird, ist zur Wahrung der im § 3 Abs. 1 der Verordnung des BM Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, normierten Antragsfrist (30. Juni des Folgejahres) nicht geeignet (VwGH 25.4.2002, 2000/15/0032).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Transportunternehmen, Serbien,
vertreten durch VERAG Spedition AG, Spedition, 4975 Suben, Suben 14/15, vom
28. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
30. März 2005 betreffend Abweisung des Antrages auf
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat mit Telefax am
29. Juni 2004 einen Antrag auf Vorsteuererstattung für den
Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 unter Verwendung des amtlichen Vordruckes
U 5 beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht und die Erstattung von Vorsteuern
in Höhe von € 494,72 begehrt.
Das Finanzamt hat diesen Antrag mit folgender
Begründung abgewiesen:
Die Bw. habe
dem Finanzamt am 29. Juni 2004 einen Antrag für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2003 gefaxt. Bis dato sei jedoch kein Originalantrag
eingereicht worden, sondern lediglich nach Ablauf der Frist -
30. Juni 2004 - am 15. Juli 2004 eine Berichtigung. Da
eine Fax-Nachricht nur eine Vorabinformation sei und diese nicht als Antrag
betrachtet werden könne, könne die beantragte Vorsteuer nicht
gewährt werden.
Dagegen hat die
bevollmächtigte Vertreterin der Bw. mit nachstehender Begründung das
Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Sie hätte
am 29. Juni 2004 von der Bw. eine Fax-Aufstellung der Belege erhalten
und vorab einen Antrag auf Erstattung der österreichischen Mehrwertsteuer
per Fax an das Finanzamt Graz-Stadt gestellt.
Nach Erhalt der
Originalrechnungen am 9. Juli 2004 hätte sie festgestellt, dass
manche Belege nicht den Vorschriften für die Erstattung der Mehrwertsteuer
entsprechen. Daher hätte sie einen berichtigten Antrag an das Finanzamt
Graz-Stadt geschickt.
Ihr sei nicht
bekannt gewesen, dass der erste Antrag per Fax keine Gültigkeit habe und
deshalb hätte sie den Antrag nicht im Original vorgelegt.
Sie ersuche
dieses Versehen ausnahmsweise zu entschuldigen und begehre unter Bezugnahme auf
den berichtigten Antrag die Erstattung von Vorsteuern in Höhe von
€ 190,61.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt wie folgt
begründet:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des BM Finanzen, mit der ein
eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an
ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, sei
der Originalantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu
stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Nachdem es sich bei der
Frist 30. Juni des nächstfolgenden Jahres um eine Fallfrist handle,
könne kein Ermessen geübt werden.
Dagegen hat die
Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt und ergänzend Folgendes ausgeführt:
Sie habe
angenommen, dass der Erstantrag per Fax dieselbe Gültigkeit habe als die
Übermittlung im Postwege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der
Verordnung des BM Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, hat der Unternehmer die
Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz-Stadt
zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem
Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem
Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
Gemäß
§ 115 Abs. 4 BAO
hat die Abgabenbehörde - solange sie noch nicht entschieden hat
- auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über
tatsächliche und rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu
würdigen. Zeitliche Grenzen für eine solche Berücksichtigung
ergeben sich jedoch aus Befristungen von Antragsrechten oder daraus, dass
bestimmte Begünstigungen bereits in einer Abgabenerklärung oder in ihr
beigelegten Verzeichnissen geltend zu machen sind (Ritz, BAO2, Tz 26 zu
§ 115). Dies bedeutet, dass die Anwendbarkeit der Bestimmung des
§ 115 Abs. 4 BAO voraussetzt, dass der Antrag
rechtzeitig gestellt und damit verbundenen Inhaltserfordernissen entsprochen
wurde (vgl. Stoll, BAO, S. 1290). So erfüllt etwa ein bloß
unterschriebenes Einkommensteuerformular ohne Angaben über Art bzw.
Höhe der Einkünfte die für die Qualifikation als
Einkommensteuererklärung notwendigen Inhaltserfordernisse nicht, da es der
Abgabenbehörde keinerlei Informationen von substanziellem Gehalt
übermittelt, die ihr ein erstes Bild über Steuersubjekt und
Steuergegenstand sowie über Art und ungefähres Ausmaß der
festzusetzenden Abgabe verschaffen (vgl. VwGH 15.6.1993,
90/14/0213).
Durch das Fehlen der Belege war das Finanzamt innerhalb der
in der eingangs zitierten Bestimmung normierten Frist nicht in der Lage, sich
ein Bild über den Bestand oder Nichtbestand des Erstattungsanspruches zu
machen. Es war ihm wegen des Fehlens der für die Durchführung eines
Vorsteuervergütungsverfahrens zwingend notwendigen Rechnungen im Original
nicht möglich, ein ordnungsgemäßes Erstattungsverfahren (wenn
auch etwa mit Ergänzungsaufträgen, Bedenkenvorhalten,
Klarstellungsaufforderungen) in Gang zusetzen (vgl. Stoll, BAO,
S. 1515).
Aus diesem Grund war die Einreichung des unterschriebenen
Vordruckes U 5 ohne Beischluss der gegenständlichen Rechnungen zur
Wahrung der Antragsfrist gemäß
§ 3 Abs. 1 VO, BGBl. Nr. 279/1995 nicht
geeignet [vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/15/0032].
Zufolge § 1 der Verordnung des BM Finanzen
über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das
Bundesministerium für Finanzen, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die
Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 idF
BGBl. II Nr. 395/2002, wird für Anbringen im Sinne des
§ 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder
Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den
unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt
oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines
Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Gemäß
§ 2 der vorhin zitierten VO gilt
§ 1 nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen
gemäß
§ 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge
auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für
Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex.
Der Charakter von Anbringen als Abgabenerklärungen
leitet sich teils aus der Bezeichnung in den entsprechenden gesetzlichen
Anordnungen, teils aus dem Inhalt und der Bedeutung der Anbringen ab (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, Tz 2 zu
§ 133).
Keine Abgabenerklärungen sind beispielsweise
Anträge auf Erstattung von Vorsteuer nach § 3 VO
BGBl. Nr. 279/1995 (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien
2005, Tz 5 zu § 133).
Auch wenn demnach die Einreichung des gegenständlichen
Erstattungsantrages vom 29. Juni 2004 für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2003 - im Finanzamt Graz-Stadt eingegangen am
29. Juni 2004 um 11:00 Uhr unter Empfangsnummer 59491 - unter
Verwendung eines Telefaxgerätes zugelassen ist, kann der Berufung aus
nachstehenden Erwägungen dennoch kein Erfolg beschieden sein:
Es ist auf Grund der Ausführungen in der Berufung -
"Bei Erhalt der Original-Rechnungen am 9.7.2004 haben wir festgestellt,
dass manche Belege nicht den Vorschriften für die Erstattung
österreichischer Mehrwertsteuer entsprechen." - unbestritten, dass
der Erstattungsantrag vom 29. Juni 2004 unter Verletzung der
Bestimmung des § 3 Abs. 1 letzter Satz der
VO BGBl. Nr. 279/1995 ohne Beifügung der Rechnungen im
Original dem Finanzamt Graz-Stadt übermittelt worden ist. Somit war dieser
Antrag unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes
im eingangs zitierten Erkenntnis zur Wahrung der Antragsfrist gemäß
§ 3 Abs. 1 der eingangs zitierten Verordnung nicht
geeignet.
Da es sich bei dieser Frist um eine nicht
verlängerbare gesetzliche Fallfrist handelt (vgl. VwGH 25.4.2002,
2000/15/0032) vermag die Tatsache, dass dem Finanzamt nach dem
30. Juni 2004 - Eingang beim Finanzamt Graz-Stadt am
15. Juli 2004 und somit jedenfalls verspätet - ein
"Berichtigter Antrag" auf Vorsteuererstattung unter Beifügung
der Rechnungen im Original im Postwege übermittelt worden ist, an der
Entscheidung nichts zu ändern.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 25.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
VorsteuererstattungRechnungenAntragsfristVorsteuererstattungsantragRechnungen im OriginalOriginalbelege
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0617-G/05
- Stammnummer
- 23799
- Gültig
- 25.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF